Urteil
1 S 308/09
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein offensichtlicher Rechenfehler im Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.
• Zur Aufrechnung erhobene Gegenforderungen sind im Urteilstatbestand nur in ihrem wesentlichen Inhalt darzustellen; eine detaillierte Auflistung einzelner Aufrechnungserklärungen und -beträge ist nicht erforderlich.
• Die allgemeine Bezugnahmeklausel auf die Akten ist für die Vollständigkeit des Tatbestands nicht zwingend erforderlich, wenn aus dem Gesamtakteninhalt die Bezugnahme erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Berichtigung eines Additionsfehlers im Urteil über Mietrückstand • Ein offensichtlicher Rechenfehler im Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen. • Zur Aufrechnung erhobene Gegenforderungen sind im Urteilstatbestand nur in ihrem wesentlichen Inhalt darzustellen; eine detaillierte Auflistung einzelner Aufrechnungserklärungen und -beträge ist nicht erforderlich. • Die allgemeine Bezugnahmeklausel auf die Akten ist für die Vollständigkeit des Tatbestands nicht zwingend erforderlich, wenn aus dem Gesamtakteninhalt die Bezugnahme erkennbar ist. Die Klägerin begehrte die Feststellung sowie Durchsetzung von Mietforderungen gegen den Beklagten. Im Urteil vom 28.07.2011 wurde ein Mietrückstand des Beklagten zur Zeit der Kündigung festgestellt. Die Klägerin beantragte im Nachgang Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des Urteils. Streitbestandteil waren zudem vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen, deren Einzelangaben die Klägerin in der Berichtigungsantragsbegründung hervorgehoben hatte. Die Kammer prüfte, ob ein rechnerischer Fehler und ob Ergänzungsbedarf im Tatbestand vorliegt. • Nach § 319 ZPO ist ein offenkundiger Rechenfehler im Urteil zu berichtigen; ein solcher Additionsfehler führte zur Korrektur des ausgewiesenen Mietrückstands auf 1.342,58 € statt 1.340,48 €. • Eine weitergehende Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands scheidet aus, da der Tatbestand gemäß § 313 Abs. 2 ZPO nur die Angriffs- und Verteidigungsmittel in ihrem wesentlichen Inhalt knapp wiederzugeben hat; die im Urteil enthaltene Erwähnung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen genügt diesen Anforderungen. • Es besteht keine Verpflichtung, die Daten jeder einzelnen Aufrechnungserklärung samt Anspruchshöhe im Tatbestand aufzuführen; eine solche Detaillierung geht über den erforderlichen Wesensgehalt hinaus. • Die Aufnahme einer allgemeinen Bezugnahmeklausel auf den Akteninhalt ist nicht erforderlich, weil ohne sie davon ausgegangen werden kann, dass der gesamte Akteninhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war; somit fehlt es an einem Ergänzungsbedarf hierfür. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.07.2011 wurde gemäß § 319 ZPO dahin korrigiert, dass der festgestellte Mietrückstand des Beklagten zum Zeitpunkt der Kündigung 1.342,58 € beträgt. Anträge auf sonstige Berichtigungen bzw. Ergänzungen des Tatbestands wurden zurückgewiesen, weil der Tatbestand die zur Aufrechnung vorgebrachten Gegenforderungen in ihrem wesentlichen Inhalt darstellt und keine Auflistung einzelner Erklärungen erforderlich ist. Die Kammer sah keinen Bedarf für eine ergänzende Bezugnahmeklausel auf den Akteninhalt. Damit bleibt die materielle Entscheidung über die Ansprüche bestehen; nur der offenkundige Additionsfehler wurde berichtigt.