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Urteil

28 O 654/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2011:1130.28O654.11.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.08.2011, Aktenzeichen 28 O 654/11, wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.08.2011, Aktenzeichen 28 O 654/11, wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d: Die Verfügungsklägerin ist Prospektverantwortliche, Gründungsgesellschafterin und persönlich haftende Gesellschafterin der Z GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft ist im Geschäftsbereich des Factorings von Effektenlombardkrediten tätig. Sie ist alleinige Gesellschafterin der L GmbH, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der G AG ist, einer Gesellschaft nach Schweizer Recht. Die G AG erwarb im zweistelligen Millionenbereich Forderungen von Unternehmen der I AG, die am 14.06.2011 Insolvenzantrag stellte. Noch vor Stellung des Insolvenzantrags übernahm die J2 AG, eine zum Factoringverbund der G AG zählende Gesellschaft, wegen des drohenden Forderungsausfalls der Forderung der I-Gruppe 51 % der Anteile an der I AG, die sie an einen Investor veräußerte. Unter Bezug auf den bevorstehenden Vollzug der Veräußerung teilte die Verfügungsklägerin am 28.03.2011 mit (Anlage AG 4, Bl. 113): „Z: I-Anteil mit Gewinn verkauft Die J2 AG (J2) hat mit Wirkung zum 31.03.2011 ihre 51prozentige Beteiligung an der I AG veräußert. Käufer und damit künftiger Mehrheitsaktionär des größten unabhängigen Energieanbieters Deutschlands ist der Finanzinvestor P.[…] J2 hatte die Aktienmehrheit an I erst vor kurzem übernommen, um seine Ansprüche an dem U2er Energieanbieter zu sichern. Mit dem vereinbarten Erlös aus der jetzigen Veräußerung sind diese abgegolten, so dass die Z Fonds ihre in der I AG gebundenen Mittel wieder zur freien Verfügung haben. Die Z Gruppe plant nun eine Abwicklung der Fonds zum 31. Dezember 2011. Das hierin enthaltene Kapital soll dann an die Anleger ausgeschüttet werden. Alternativ haben die Anleger die Möglichkeit, ihr Kapital in das Nachfolgeprodukt der Z Gruppe zu investieren.“ Am 15.06.2011 meldete der Nachrichtendienst Anonym1 (Anlage AG 8, Bl. 122): „Zieht I-Pleite Z mit in die Insolvenz? Vor einem Vierteljahr schien es noch so, als hätte Josef Geltinger, der Vertriebsleiter des Emissionshauses Z, mit einem Schlag 70 Millionen Euro seiner 5.000 Anleger gerettet, die prospektwidrig und angeblich ohne sein Wissen und hinter seinem Rücken über die Schweizer Z Tochter G in den seit 2009 schwer angeschlagenen und seit gestern (14. Juni 2011) nun offiziell insolventen Billigstromanbieter I aus U2 bei C geflossen waren. Doch heute musste der Z Pressesprecher A auf Nachfrage des Finanznachrichtendienstes Anonym1.net einräumen: „Wir haben erst eine Ratenzahlung erhalten, der Rest soll mit Auflösung der drei Z Fonds bis spätestens I. Quartal 2012 erfolgen. Doch wer soll die ausstehenden Raten bezahlen? Ohne zu Anonym1.net: „Ein milliardenschwerer Oligarch, der I übernehmen wird.“ Noch am 24.06.2011 teilte die Verfügungsklägerin mit (Anlage AG 5, Bl. 114): „Z Gruppe wird ihre drei Factoring-Fonds zum Ende des Jahres 2011 auflösen. Anleger können ihr Kapital dann ausgezahlt bekommen oder aber in einer optimierten Nachfolgevariante weiterführen.“ In den folgenden Monaten wandten sich einige Anleger an die Verfügungsklägerin und baten um Aufhebung ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Die Verfügungsklägerin teilte mit, dass eine Aufhebung der Beteiligung nur mit einem Sicherheitsabschlag erfolgen könne, da eine vorzeitige vergleichsweise Beendigung der Beteiligung nicht vorgesehen sei (Anlage AG 11, Bl. 130 d. A). Vergleichsweise wurde von der Beklagten eine Auflösung der Beteiligung gegen einen Sicherheitsabschlag von 30 % angeboten. Auf Anfrage des Redakteurs der Verfügungsbeklagten Herrn J teilte der Kommunikationsberater der Verfügungsklägerin per E-Mail vom 04.08.2011 mit, dass Anleger aufgrund von Sonderkündigungen in einem ähnlichen Verfahren Abschläge bis zu 25 % hätten hinnehmen müssen. Der Redakteur der Verfügungsbeklagten kommentierte dies mit E-Mail vom 04.08.2011 wie folgt (Anlage ASt 8, Bl. 87): „Der Fonds wird bis 31.12. abgewickelt. Wenn jetzt von Anlegern hohe Abschläge genommen werden, damit sie ein paar Wochen vorher rauskommen, ist dies nicht vergleichbar mit Sonderkündigungen bei Fonds die noch jahrelang weiterlaufen.“ Die Verfügungsbeklagte verlegt das Handelsblatt. Am 07.08.2011 veröffentlichte sie auf ihrer Internetseite „www.anonym2.de“ einen Artikel unter der Überschrift „I-Pleite zieht Fondsanleger mit“, in dem es über die Verfügungsklägerin unter anderem heißt: „Die Pleite von I könnte für Anleger des Z nachträglich teuer werden. Weil der Fonds in Anteile investierte und diese nicht mehr los wurde, sollen sie offenbar auf einen Teil der Einlagen verzichten. Die Insolvenz des Stromhändlers I reißt offenbar nachträglich Anleger des Landshuter Anlagefonds Z in den Abwärtsstrudel. Nach Informationen des Handelsblattes sollen Anleger auf 30% ihrer Einlagen verzichten. Dies zeigen Vergleichsangebote von Z, die dem Handelsblatt vorliegen. Z hatte in den vergangenen Jahren Gelder in I investiert.“ In der Printausgabe des Handelsblatts vom 08.08.2011 heißt es unter der Überschrift „I-Pleite trifft jetzt auch Fondsanleger“ (Anlage ASt 4, Bl. 78 d. A.): „Geldgeber des ehemaligen Großaktionärs Z könnten mehr als 30 Prozent ihres Kapitals verlieren. Der Zusammenbruch des größten unabhängigen Stromhändlers I zeigt Folgeschäden. (…) Auch die Anleger des Z Fonds müssen offenbar empfindliche Einbußen hinnehmen. Einige Investoren sollen auf 30 Prozent und mehr ihrer Gelder verzichten.“ Die Verfügungsklägerin sieht sich durch die vorgenannte Berichterstattung der Verfügungsbeklagten in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Durch die Berichterstattung entstehe der Eindruck, die Vereinbarung von Abschlägen in Höhe von 30 % erfolge infolge der I-Pleite. Dieser Eindruck sei jedoch zutreffend. Die Anleger, die um eine vorzeitige Vertragsauflösung und Rückzahlung der Anlagegeldern gebeten hätten, müssten für dieses Entgegenkommen Abschläge hinnehmen, die als Vergleichsgebühr bei geschlossenen Fonds branchenüblich seien. Die Verfügungsbeklagte gehe in diesem Zusammenhang auch von einem falschen Rückzahlungszeitpunkt der Fondsanlage aus. Bei einer Kündigung der Anlage durch die jeweiligen Anleger wäre das Auseinandersetzungsguthaben nicht vor dem 31.12.2012 fällig gewesen. Es finde eine frühzeitige Rückzahlung der Kapitalanlage statt, die die übrigen Gesellschafter nicht benachteiligen dürfe. Die Vermögenslage der I-Gruppe sei für die hohen Abschläge nicht verantwortlich. Der Abschlag beträfe zudem lediglich einen kleinen Teil der Anleger. Derzeit gehe die Verfügungsklägerin davon aus, zu diesem Zeitpunkt die Einlage der Anleger in voller Höhe zurückzahlen zu können. Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 10.08.2011 in der Fassung des Schriftsatzes vom 11.08.2011 hat das Landgericht Köln der Verfügungsbeklagten am 11.08.2011 durch Beschluss (Aktenzeichen 28 O 654/11) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, durch die vorstehende Berichterstattung in Bezug auf die Antragstellerin den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin würde infolge der „I-Pleite“ aus eigener Initiative den Anlegern der Z-Fonds eine Auflösung ihrer Fondsbeteiligung unter Abzug von bis zu 30% des investierten Anlagebetrages anbieten, wenn dies geschieht wie in dem am 07.08.2011 auf der Internetseite „www.handelsblatt.com“ erschienen Artikel unter der Überschrift „I-Pleite zieht Fondsanleger mit“ sowie dem am 08.08.2011 in der Tageszeitung Handelsblatt erschienen Artikel unter der Überschrift „I-Pleite trifft jetzt auch Fondsanleger“. Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.08.2011 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 15.09.2011 begründet. Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.08.2011, Aktenzeichen 28 O 654/11, zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.08.2011, Aktenzeichen 28 O 654/11, aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der von der Verfügungsklägerin beanstandete Eindruck entstehe nicht unabweislich. Es gehe vielmehr um einen Verdacht. Die Verfügungsbeklagte stelle in ihrer Berichterstattung die Stellungnahme der Verfügungsklägerin dar und setze sich mit dieser kritisch auseinander. Sie habe auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten und sorgfältig recherchiert. Es handele sich nicht um einige betroffene Anleger, sondern um eine Vielzahl. Die Verfügungsklägerin sei mehrfach zu den Umständen des I-Investments gefragt worden. Sie habe in Pressemitteilungen mitgeteilt, dass die drei Factoring-Fonds zum 31.12.2011 aufgelöst werden sollten. Jedenfalls entstehe durch den Bericht nicht der Eindruck, die Verfügungsklägerin sei aus eigener Initiative tätig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auf der Grundlage des Sach- und Streitstands aus der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 nicht mehr begründet. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.08.2011 ist aufzuheben, da die Verfügungsklägerin unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf den verfahrensgegen­ständlichen Eindruck aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG zusteht. 1. Die Verfügungsklägerin ist aktiv legitimiert, da sie durch die Presseartikel der Beklagten im Handelsblatt vom 08.08.2011 und dem gleichnamigen Onlineauftritt vom 07.08.2011 in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst auch Kapitalgesellschaften wie die Verfügungsklägerin, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (BGH NJW 1986, 2951). In den streitgegenständlichen Veröffentlichungen wird über Vermögensanlagen berichtet, die die Verfügungsklägerin als Prospektverantwortliche und persönlich haftende Gesellschafterin zu verantworten hat. Durch die Bezeichnung der Fonds und der jeweiligen Gesellschaften wird die Verfügungsklägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen. Der angegriffene Eindruck, die Verfügungsklägerin fordere von ihren Anlegern einen Abschlag von 30 % ihrer Einlagen infolge der Insolvenz der I AG, ist geeignet, sich in erheblicher und schwerwiegender Weise auf die wirtschaftliche Betätigung der Verfügungsklägerin auszuwirken. 2. Der Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Verfügungsklägerin ist jedoch nicht rechtswidrig. a) Bei der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts handelt es sich um einen offenen Tatbestand, das heißt, die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage 2010, § 823, Rn 95). Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Gleiches gilt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Palandt/Sprau, a. a. O, Rn 131). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047). b) Die Verfügungsklägerin wendet sich nicht gegen eine offene, im jeweiligen Artikel von der Verfügungsbeklagten aufgestellte Äußerung, sondern gegen einen aus der Berichterstattung folgenden Eindruck. Bei der Beurteilung von “zwischen den Zeilen” zum Ausdruck gebrachten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich “verdeckten” Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht beziehungsweise sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die “verdeckte” Aussage einer “offenen” Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm “offen” mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 601, 603). Voraussetzung ist daher stets, dass für einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch eine bestimmte Aussage aus dem Text für den Leser als Eindruck unabweislich folgt. Bei verdeckten Aussagen ist ein Unterlassungsanspruch nicht schon dann begründet, wenn sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und ein solcher Schluss in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde. Für die Anwendung der so genannten Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG NJW 2006, 207, 209 – „IM-Sekretär“ Stolpe) ist nur bei Aussagen Raum, die vom maßgeblichen Publikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen wird (BVerfG NJW 2010, 3501, 3502 – Genmilch). Dies ist jedoch bei zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht anzunehmen, wenn sich die Aussage für den Leser nicht unabweislich aufdrängt (LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010, 2034 O 3/10, BeckRS 2011, 21810), c) Durch die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Teile der Berichterstattung wird dem Leser die Schlussfolgerung unabweislich nahe gelegt, die von der Verfügungsklägerin geforderten Abschläge in Höhe von 30 % seien die Folge des Investments von Anlegergeldern in Anteile der I AG. Dieser Eindruck folgt für den Leser zwingend aus den in der Einleitung des jeweiligen Artikels getroffenen Aussagen, wonach die I-Pleite für die Anleger der Fonds nachträglich teuer werden könne und diese nunmehr auf einen Teil ihrer Einlagen verzichten sollen (Anlage ASt 3, Bl. 76 d. A.) bzw. der Zusammenbruch des größten unabhängigen Stromanbieters Folgeschäden zeige und auch Anleger der Fonds offenbar empfindliche Einbußen hinnehmen müssten (Anlage ASt 4, Bl. 78 d. A). Durch diese Passagen der Berichterstattung stellt die Verfügungsbeklagte eine Kausalität zwischen dem Investment der Verfügungsklägerin in I-Anteile und dem Verzicht der Anleger auf bis zu 30 % ihrer Einlagen her. Dass dieser Verzicht auf Initiative der Verfügungsklägerin erfolgt, folgt wiederum zwingend aus der Aussage, dass die Anleger als Entgegenkommen für eine vorzeitige Auflösung ihrer Fondsbeteiligung auf diesen Teil der Einlagen verzichten „sollen“, wie es übereinstimmend in beiden Artikeln heißt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass der Verzicht eben nicht auf einer freiwilligen Leistung der Anleger beruht, sondern auf einer Forderung der Verfügungsklägerin für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Investment. d) Bei der aus den beiden Berichterstattungen der Verfügungsbeklagten folgenden Aussage handelt es sich entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht um einen Verdacht, sondern um eine Schlussfolgerung des Lesers, die auf den von der Verfügungsbeklagten mitgeteilten Tatsachen beruht. Das unabweisliche Nahelegen einer solchen Schlussfolgerung ist jedoch im Rahmen der presserechtlichen Abwägung nicht unzulässig, da die von der Verfügungsbeklagten in den Artikeln dargestellten weiteren Tatsachen zutreffend sind und die Verfügungsbeklagte ihre journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten hat. In beiden angegriffenen Berichterstattungen wird in zutreffender Weise über Abschläge in Höhe von 30 % berichtet, die die Anleger der jeweiligen Fonds in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz der I AG akzeptieren mussten, um eine frühzeitige Auflösung ihrer Fondsbeteiligung erwirken zu können. Die Verfügungsbeklagte stellt in diesem Zusammenhang auch zutreffend die Einlassung der Verfügungsklägerin dar, wonach die Anleger bei normaler Abwicklung des Fonds 90 bis 100 % der Einlagen zurückerstattet bekämen. Dem stellt sie Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit der Anlagen in dieser Höhe gegenüber, die daraus resultieren, dass die Verfügungsklägerin bzw. die mit ihr verbundenen Unternehmen die I-Anteile nicht im vollen Gegenwert werden auslösen können. In diesem Zusammenhang stellt auch die Verfügungsklägerin nicht in Abrede, dass es zu einem Forderungsausfall bezüglich des I-Investments kommen kann. Auf dieser zutreffenden Tatsachengrundlage wirft die Verfügungsbeklagte in ihrem Artikel weiter die Aussage auf, dass die hohen geforderten Abschläge bei einer frühzeitigen Auflösung des Investments der Anleger „offenbar“ eine Folge der Insolvenz der I AG seien. Diese Wertung erscheint auf der Grundlage der mitgeteilten Fakten zulässig, wenn ein Auslaufen der Fonds zum 31.12.2011 unterstellt wird, wie dies im Printartikel vom 08.08.2011 angesprochen wurde (Anlage ASt 4, Bl. 78: „Laut Geitinger wird die Abwicklung der Fonds in drei Monaten abgeschlossen. „Die Frage ist: wie?“, sagt Anwalt Busch.“) e) Soweit die Verfügungsklägerin beanstandet, dass die hohen Vergleichsabschläge aus der langen Laufzeit des Fonds resultierten und im Allgemeinen üblich seien, mag dies zutreffen. Ein solches Fehlverständnis und eine daraus resultierende Fehldarstellung wäre der Verfügungsbeklagten jedoch nicht vorzuwerfen, da die Verfügungsklägerin selbst in zahlreichen Meldungen gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert hat, die betroffenen Fonds, die in I investiert hätten, würden bis zum 31.12.2011 abgewickelt werden. Die Darstellung der Verfügungsbeklagten beruht auf der eigenen, für den Markt bewusst initiierten Kommunikation der Verfügungsklägerin, die sie auch in der Korrespondenz mit dem Redakteur der Verfügungsbeklagten nicht aufgegeben hat oder richtig gestellt hätte. Ein aus dieser Kommunikationsstrategie der Verfügungsklägerin resultierendes Fehlverständnis ist auch unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe der journalistischen Sorgfaltspflicht nicht der Verfügungsbeklagten, sondern allein der Verfügungsklägerin zuzurechnen. Die beanstandete Berichterstattung der Verfügungsbeklagten kann daher im Ergebnis nicht untersagt werden, weil die Abwägung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin mit der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten zugunsten der Verfügungsbeklagten ausfällt. Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung müssen Persönlichkeitsinteressen regelmäßig hinter der Meinungs- und Pressefreiheit zurückstehen, wenn die Schlussfolgerung aus einer im Übrigen zutreffenden Tatsachengrundlage beruht. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO. Streitwert: EUR 50.000,00.