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Urteil

28 O 441/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0227.28O441.12.00
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Tenor

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten – zu unterlassen,

durch die Berichterstattung

„Ein Sohn des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten soll 1992 versucht haben, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu schaffen. Dabei habe es sich um das Erbe des früheren CSU-Chefs gehandelt, berichtet ein Banker.“

und

„Ein ehemaliger Bankmanager behauptet in einer Aussage vor der Staatsanwaltschaft Bochum, der Sohn des ehemaligen Ministerpräsidenten P, P1, habe 1992 versucht, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu bringen. Dabei soll es sich um den Nachlass des 1998 verstorbenen CSU-Chefs gehandelt haben, …“

und

„Nach Aussage von Burkhard L, einem ehemaligen Privatkunden-Manager der O2 in N, soll P-Sohn P1 im Frühjahr 1992 versucht haben, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu schaffen und dort anzulegen. Dem Zeugen zufolge soll ihm P1 am Telefon gesagt haben, es gehe um „das Erbe unseres Vaters“.“

und

„Die Anfrage sei damals bei der O2 in Z gelandet und in die Münchener Filiale weitergeleitet worden, schreibt der „Z“ weiter. Von dort aus habe L in der Kanzlei des damals als Rechtsanwalt tätigen Strauß-Sohns angerufen. „Für die O in Deutschland war der von P1 genannte Betrag  von 300 Millionen DM höchst ungewöhnlich und als Bartransfer erst recht“, heißt es in der Aussage des ehemaligen Bankmanagers vor der Staatsanwaltschaft Bochum, aus welcher der „Z“ zitiert. Die O2 habe die Anfrage abgelehnt, weil das Geldhaus an „politischem Geld“ nicht interessiert gewesen sei.“

und

„Neben L kommt im „Z“ eine weitere, namentlich nicht genannte Bankmitarbeiterin von der O2 in Z zu Wort, die den Sachverhalt im Großen und Ganzen bestätigt. Ob es 100, 200 oder 300 Millionen Mark waren, könne sie nicht mehr mit Gewissheit sagen, es sei aber um ein „wahnsinnige Summe“ gegangen.“

die Verdachte zu verbreiten,

a)               der Kläger habe versucht, 300 Millionen Mark nach Z zu bringen;

und/oder

b)               das Erbe des Vaters des Klägers haben 300 Millionen Mark betragen;

und/oder

c)               der Kläger habe mit einem Mitarbeiter der O2 über eine Anlage des Erbes seines Vaters in Z gesprochen.

2.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.               Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.               Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten – zu unterlassen, durch die Berichterstattung „Ein Sohn des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten soll 1992 versucht haben, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu schaffen. Dabei habe es sich um das Erbe des früheren CSU-Chefs gehandelt, berichtet ein Banker.“ und „Ein ehemaliger Bankmanager behauptet in einer Aussage vor der Staatsanwaltschaft Bochum, der Sohn des ehemaligen Ministerpräsidenten P, P1, habe 1992 versucht, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu bringen. Dabei soll es sich um den Nachlass des 1998 verstorbenen CSU-Chefs gehandelt haben, …“ und „Nach Aussage von Burkhard L, einem ehemaligen Privatkunden-Manager der O2 in N, soll P-Sohn P1 im Frühjahr 1992 versucht haben, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu schaffen und dort anzulegen. Dem Zeugen zufolge soll ihm P1 am Telefon gesagt haben, es gehe um „das Erbe unseres Vaters“.“ und „Die Anfrage sei damals bei der O2 in Z gelandet und in die Münchener Filiale weitergeleitet worden, schreibt der „Z“ weiter. Von dort aus habe L in der Kanzlei des damals als Rechtsanwalt tätigen Strauß-Sohns angerufen. „Für die O in Deutschland war der von P1 genannte Betrag von 300 Millionen DM höchst ungewöhnlich und als Bartransfer erst recht“, heißt es in der Aussage des ehemaligen Bankmanagers vor der Staatsanwaltschaft Bochum, aus welcher der „Z“ zitiert. Die O2 habe die Anfrage abgelehnt, weil das Geldhaus an „politischem Geld“ nicht interessiert gewesen sei.“ und „Neben L kommt im „Z“ eine weitere, namentlich nicht genannte Bankmitarbeiterin von der O2 in Z zu Wort, die den Sachverhalt im Großen und Ganzen bestätigt. Ob es 100, 200 oder 300 Millionen Mark waren, könne sie nicht mehr mit Gewissheit sagen, es sei aber um ein „wahnsinnige Summe“ gegangen.“ die Verdachte zu verbreiten, a) der Kläger habe versucht, 300 Millionen Mark nach Z zu bringen; und/oder b) das Erbe des Vaters des Klägers haben 300 Millionen Mark betragen; und/oder c) der Kläger habe mit einem Mitarbeiter der O2 über eine Anlage des Erbes seines Vaters in Z gesprochen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für den Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist der Sohn und einer der Erben des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten und CSU-Vorsitzenden P. Die Beklagte betreibt die Internetseite spiegel.de. Auf dieser veröffentlichte sie am 27.06.2012 den nachstehend wiedergegebenen Artikel unter der Überschrift „Strauß soll 300 Millionen Mark hinterlassen haben“: Der Kläger wendet sich gegen einzelne – im Antrag wiedergegebene - Äußerungen mit der Begründung, die dort enthaltenen Behauptungen und Verdachte seien ausnahmslos unwahr, frei erfunden und verletzten sein Persönlichkeitsrecht massiv. Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten: es fehle der Mindestbestand an Beweistatsachen und die Berichterstattung sei auch nicht ausgewogen. Zu einer ausgewogenen Berichterstattung hätte mindestens die Mitteilung gehört, dass keine der beteiligten Staatsanwaltschaften aufgrund der Aussage des Zeugen L ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Ihm sei vor der Veröffentlichung des Artikels schließlich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu unterlassen, 1. durch die Berichterstattung „Ein Sohn des ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten soll 1992 versucht haben, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu schaffen. Dabei habe es sich um das Erbe des früheren CSU-Chefs gehandelt, berichtet ein Banker.“ und „Ein ehemaliger Bankmanager behauptet in einer Aussage vor der Staatsanwaltschaft Bochum, der Sohn des ehemaligen Ministerpräsidenten P, P1, habe 1992 versucht, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu bringen. Dabei soll es sich um den Nachlass des 1998 verstorbenen CSU-Chefs gehandelt haben, …“ und „Nach Aussage von L, einem ehemaligen Privatkunden-Manager der O2 in N, soll P-Sohn P1 im Frühjahr 1992 versucht haben, 300 Millionen Mark in bar nach Z zu schaffen und dort anzulegen. Dem Zeugen zufolge soll ihm P1 am Telefon gesagt haben, es gehe um „das Erbe unseres Vaters“.“ und „Die Anfrage sei damals bei der O2 in Z gelandet und in die Münchener Filiale weitergeleitet worden, schreibt der „Z“ weiter. Von dort aus habe L in der Kanzlei des damals als Rechtsanwalt tätigen Strauß-Sohns angerufen. „Für die O in Deutschland war der von P1 genannte Betrag von 300 Millionen DM höchst ungewöhnlich und als Bartransfer erst recht“, heißt es in der Aussage des ehemaligen Bankmanagers vor der Staatsanwaltschaft Bochum, aus welcher der „Z“ zitiert. Die O2 habe die Anfrage abgelehnt, weil das Geldhaus an „politischem Geld“ nicht interessiert gewesen sei.“ und „Neben L kommt im „Z“ eine weitere, namentlich nicht genannte Bankmitarbeiterin von der O2 in Z zu Wort, die den Sachverhalt im Großen und Ganzen bestätigt. Ob es 100, 200 oder 300 Millionen Mark waren, könne sie nicht mehr mit Gewissheit sagen, es sei aber um ein „wahnsinnige Summe“ gegangen.“ die Verdachte zu verbreiten, a) der Kläger habe versucht, 300 Millionen Mark nach Z zu bringen; und/oder b) das Erbe des Vaters des Klägers haben 300 Millionen Mark betragen; und/oder c) der Kläger habe mit einem Mitarbeiter der O2 über eine Anlage des Erbes seines Vaters in Z gesprochen. und/oder 2. durch die Passagen „Die Herkunft des Strauß-Vermögens, das die Familie selbst auf „weniger als 10 Millionen Mark“ beziffert, ist rätselhaft“; und „M, in den sibeziger Jahren Prokuristin des Münchener Werbeunternehmens K-Film, berichtet laut „Z“ ebenfalls von Barschekcs, die ihr Chef C der Familie Strauß regelmäßig habe zukommen lassen. Eine Scheck über 100.000 Mark habe sie dem Politiker persönlich übergeben. Sie gehe davon aus, „dass die regelmäßigen Zahlungen von der Familie Strauß persönlich vereinnahmt wurden“.“; in Bezug auf den Kläger zu behaupten, die Familie Strauß habe Spendengelder für eigene Zwecke vereinnahmt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet. Die mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen stellten eine zulässige Verdachtsberichterstattung dar. Bei dem Verdacht, der Vater des Klägers könne ein Vermögen von DM 300 Mio hinterlassen haben, handele es sich um einen Umstand von gravierendem Gewicht, an dem ein erhebliches öffentliches Berichterstattungsinteresse bestehe. Die Berichterstattung sei ausgewogen: die Formulierung erfolge in Konjunktiv und indirekter Rede und es werde stets unmittelbar das Dementi des Klägers und seiner Geschwister dargestellt. Eines Hinweises darauf, dass kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, habe es schon deshalb nicht bedurft, weil eine Strafbarkeit des Klägers überhaupt nicht thematisiert worden sei. Auch habe vor dem Hintergrund des in Bezug genommenen Artikels des Z und der Aussage des Zeugen L der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen bestanden. Soweit dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, sei dies unerheblich. Denn diese Gelegenheit sei ihm bereits vom Z gegeben worden, auf den allein die Beklagte rekurriere. Seine dortigen Stellungnahmen würden wiedergegeben. In diesem Zusammenhang sei schließlich zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine selbständige Berichterstattung sondern um eine Berichterstattung über den Artikel des Z handele, der eine seriöse Quelle sei, was bei den Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen sei. Der Antrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Die angegriffene Behauptung werde weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen aufgestellt und der Kläger sei von der Äußerung auch nicht betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Mit dem Klageantrag zu 1) ist die Klage zulässig und begründet. 1. Soweit der Kläger zu den Unterlassungsanträgen die Androhung der „gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel“ begehrt, war sein Antrag dahingehend auszulegen, dass er die gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel des § 890 ZPO meint, da sich die Erzwingung von Unterlassungen nach dieser Vorschrift richtet. 2. In der Sache ist der Antrag, der sich gegen die Verbreitung bestimmter Verdachte richtet, auch begründet. a) Die Antragsfassung gibt jedoch zunächst Veranlassung zu folgenden Hinweisen: aa) Gegenstand des Verbotes einer Verdachtsberichterstattung kann nicht generell die Unterlassung der Verbreitung bestimmter Verdachte sein. Das Verbot kann sich vielmehr allein auf eine bestimmte konkrete Berichterstattung beziehen, deren Zulässigkeit anhand der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu überprüfen ist. Die Berichterstattung kann danach bereits grundsätzlich unzulässig sein, weil es an dem zu fordernden Mindestbestand an Beweistatsachen fehlt. Sie kann aber auch lediglich deshalb unzulässig sein, weil die konkrete Berichterstattungsform nicht hinreichend ausgewogen war und deshalb zwar prinzipiell über den Verdacht berichtet werden dürfte, nicht jedoch in der konkreten Art und Weise. Gegenstand des Verbotes einer Verdachtsberichterstattung ist daher stets die Berichterstattung selbst und nicht das Verbreiten des Verdachtes an sich. Entsprechend müssen sich Antrag und Tenor auf die konkrete Berichterstattung beziehen und nicht auf den in dieser zum Ausdruck kommenden Verdacht. Dem wird die vorliegende Antragsfassung indes gerecht, weil sie die zu unterlassenden Verdachtsäußerungen aus der konkreten Berichterstattung herleitet. bb) Mit dem Klageantrag soll der Beklagten untersagt werden, bestimmte Verdachte zu verbreiten. Zur Begründung führt der Kläger aus, die angegriffenen Behauptungen seien unwahr. Insoweit decken sich Antrag und Begründung nicht, da es sich um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute handelt: Tatsachenbehauptungen sind unter dem Aspekt der Wahrheit oder Unwahrheit zu prüfen, während die Äußerung eines Verdachtes an von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur zulässigen Verdachtsberichterstattung zu messen ist. Hierfür ist die Frage, ob der Verdacht zutrifft kein Kriterium, solange die Sachlage offen geschildert ist. Ob die Berichterstattung unter dem Aspekt der unwahren Tatsachenbehauptung oder dem Aspekt der unzulässige Verdachtsberichterstattung anzugreifen ist, richtet sich allein nach der konkreten Berichterstattung. Soweit diese keine Tatsachenbehauptungen aufstellt, sondern lediglich das Bestehen eines bestimmten Verdachtes mitteilt, ist sie allein an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zu messen und auch nur unter diesem Aspekt angreifbar. So liegt der Fall hier: Vorliegend ergibt sich aus der Berichterstattung ohne weiteres, dass die Berichterstattung sich auf einen Artikel des „Z“ bezieht, der wiederum auf der Aussage des Zeugen L vor der Staatsanwaltschaft Bochum in einem von dem Kläger gegen einen Dritten angestrengten Strafverfahren wegen Verleumdung beruht. Der angegriffene Artikel stellt dies zutreffend dar. Er macht sich die Aussagen des Zeugen L auch nicht zu eigen, sondern spricht von Vorwürfen des Zeugen und zitiert auch die Stellungnahme des Klägers dazu. Es handelt sich deshalb nicht um eigene Tatsachenbehauptungen, sondern allein um die Äußerung eines Verdachts. Dem wird der Klageantrag gerecht, indem er allein auf das Verbot gerichtet ist, bestimmte Verdachte zu verbreiten. b) Zu prüfen ist der Sachverhalt daher allein unter dem Aspekt der unzulässigen Verdachtsberichterstattung. Unter diesem Aspekt verletzt die Berichterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ihm steht daher der verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB, Art. 1, 2 GG zu. Die rechtliche Würdigung wird dabei im Ausgangspunkt von dem Umstand getragen, dass es sich bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen von Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits (Art. 2, 1 GG) unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt-Sprau, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Erfolgt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes durch die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat oder damit zusammenhängender Umstände, so gilt für die Abwägung: Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Medien gehört (BVerfG NJW 1973, 1226). Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht hinreichend erfüllen (BVerfG NJW 1998, 1381), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind. Deshalb verdienen im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit regelmäßig Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den Vorrang, wenn die an die journalistische Sorgfalt zu stellenden Anforderungen eingehalten sind. Stellt sich in einem solchen Fall später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324). Allerdings ist bei einer Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat oder einer Berichterstattung, die damit im Zusammenhang steht, die mit ihr verbundene Gefahr der Stigmatisierung des Betroffenen zu berücksichtigen, weshalb besondere Zurückhaltung geboten ist (BGH NJW 2000, 1036, 1038). Dieses Gebot beschränkt sich nicht nur auf die Berichterstattung über besonders schwere Straftaten, sondern erfasst auch eine solche über sonstige Verfehlungen, da auch diese geeignet sind, das soziale Ansehen des Betroffenen zu mindern und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen können (BVerfG NJW 2006, 2835). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte setzt eine zulässige Verdachtsberichterstattung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. (BGH a. a. O.). c) Die unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Grundrecht der Pressefreiheit andererseits führt nach Auffassung der Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Berichterstattung den Kläger unzulässig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung sind insoweit nicht eingehalten, als die Beklagte unterlassen hat, auf den Umstand hinzuweisen, dass gegen den Kläger ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden ist. Hierin liegt eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. aa) Im Ausgangspunkt ist allerdings davon auszugehen, dass ein aktuelles öffentliches Berichterstattungsinteresse bestand. Die Frage, ob P ein Vermögen von 300 Millionen Mark hinterlassen hat, das der Kläger in bar nach Z transferieren wollte, stellt einen Vorgang von gravierendem Gewicht dar, der ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse begründet. Denn damit verbunden ist die Frage, auf welche Weise ein solches Vermögen von einem Politiker erlangt worden sein kann und wie er oder seine Erben dieses steuerlich behandelt haben. Die Aussage eines Zeugen vor der Staatsanwaltschaft begründet insoweit auch einen Mindestbestand an Beweistatsachen. Ein festes Maß wird sich dabei nicht anlegen lassen. Was an Mindestbestand geboten ist, hängt auch von der Schwere des Verdachtes ab, der durch dieses gestützt werden soll. Insoweit bedarf es für einen besonders schweren Verdacht mit Blick auf die Interessen des Betroffenen regelmäßig gesteigerte Anhaltspunkte. Andererseits kann dies durch ein gesteigertes öffentliches Interesse wieder ausgeglichen werden. So liegt der Fall hier, denn immerhin ist das mögliche Erbe des P untrennbar mit dessen politischem Wirken verknüpft. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Legitimation und Motivation seines politischen Handelns öffentlicher Diskussion zuzuführen. Insoweit Transparenz zu schaffen, ist gerade Kernaufgabe der Presse, die in einer demokratisch verfassten Gesellschaft eine bedeutende Kontrollfunktion wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund ist das Auftauchen eines Zeugen in einem von dem Kläger selbst angestrengten Strafverfahren grundsätzlich Anlass genug, um über den Verdacht, der sich aus der Aussage des Zeugen ergibt, berichten zu dürfen. bb) Dies geschieht im Ausgangspunkt auch ergebnisoffen. Der Artikel ist nicht vorverurteilend, insbesondere kommen die Erben selbst zu Wort und wird ihre Einlassung wiedergegeben. Da nicht ersichtlich ist, was der Kläger weitergehend erklärt hätte, wenn ihn auch die Beklagte zuvor selbst befragt hätte, ist unerheblich, dass die Beklagte dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Kläger hatte - wenn auch nicht von der Beklagten, sondern von dem Z - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vorliegenden Fragenkomplex. Die erfolgte Stellungnahme hat die Beklagte, die sich ohnehin vollumfänglich auf den Z-Artikel bezieht, wiedergegeben. Die Beklagte stellt danach die verschiedenen Darstellungen gegenüber, ohne einseitig Partei zu ergreifen. Der Leser wird den Sachverhalt daher als offen verstehen. cc) Allerdings hat die Beklagte unterlassen, mitzuteilen, dass die Aussagen des Zeugen bereits aus dem Jahr 2010 nicht zur Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens geführt haben. Diese Mitteilung wäre indes nach Auffassung der Kammer für eine ausgewogene Berichterstattung erforderlich gewesen. Denn die Beklagte schreibt selbst von „schweren Vorwürfen gegen die Strauß-Erben“ und schildert sodann den angeblichen Versuch des Klägers, DM 300 Mio in bar nach Z zu schaffen. Auch wenn die Beklagte selbst nicht die Frage der Strafbarkeit des Klägers thematisiert, wird sich der unbefangene Leser diese Frage stellen: denn worin sollten die „schweren Vorwürfe gegen die Strauß-Erben“ bestehen, wenn nicht in dem Versuch der Steuerhinterziehung durch die angebliche Bartransaktion eines Geldvermögens in einer Höhe, die die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Herkunft dieses Vermögens aufwirft. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen L vor der Staatsanwaltschaft Bochum schildert, stellt es eine wesentliche und den Kläger deutlich entlastende Information für den unbefangenen Leser dar, dass diese Aussage letztlich nicht zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren geführt hat. Indem die Beklagte diese Information verschwiegen hat, stellt sich die Berichterstattung als nicht hinreichend ausgewogen dar und genügt daher den an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu stellenden Anforderungen nicht. Insoweit hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung des gewiss bestehenden Aktualitätsdruckes gegen ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen. Es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, dies zu recherchieren. Sie kann sich insoweit nicht darauf berufen, lediglich die Berichterstattung des Z übernommen zu haben: denn dies entbindet sie zum einen nicht von ihrer eigenen journalistischen Sorgfaltspflicht und verfängt zum anderen auch deshalb nicht, weil der Z in der Berichterstattung, auf die sich die Beklagte beruft, selbst mitteilt, dass die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. d) Der Kläger ist von der Berichterstattung auch ohne weiteres betroffen. Anlass der Berichterstattung ist gerade das Auftauchen eines Zeugen, der mit dem Kläger über einen Bartransfer in Höhe von DM 300 Mio telefoniert haben will. Dies gilt auch in Hinblick auf den mit dem Antrag zu 1a) erfassten Verdacht zur Größenordnung des Erbes. Sicherlich betrifft ein solcher Verdacht im Ausgangspunkt den Nachlass und damit den Erblasser und die Frage nach der Herkunft des Vermögens. Der damit einhergehende unterschwellige Vorwurf einer Bemakelung des Vermögens setzt sich aber in der Person der Erben und damit auch des Klägers fort. Hinzu kommt, dass die Größenordnung des Erbes im Zusammenhang mit dem angeblichen Versuch des Klägers steht, dieses Vermögen nach Z zu verbringen. Von dem vermeintlichen Telefonat lässt sich die Größenordnung des Erbes nicht trennen, weshalb der Kläger auch insoweit betroffen ist. II. Mit dem Antrag zu 2) ist die Klage demgegenüber unbegründet. 1. Eine unmittelbare Behauptung der Beklagten, die Familie Strauß habe Spendengelder für eigene Zwecke vereinnahmt, stellt die Beklagte nicht auf. Allenfalls ließe sich erwägen, ob durch den Hinweis „Die Herkunft des Strauß Vermögens ist rätselhaft“, die Darstellung der Übergabe von Barschecks und die Mitteilung der Auffassung der M hierzu, ein entsprechender Eindruck erweckt wird. 2. Auch unter diesem Aspekt wäre die Klage indes unbegründet. Denn ein solcher Eindruck entsteht in der konkreten Berichterstattung zum einen nicht mit der gebotenen Unabweislichkeit; zum anderen wäre der Kläger hiervon auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. a) Soweit sich der Kläger gegen seiner Meinung nach aus dem Zusammenhang der Berichterstattung folgende Eindrücke wendet, ist zu berücksichtigen, dass diese nur dann verbotsfähig sind, wenn sie sich dem unbefangenen Leser als zwingende Schlussfolgerung unabweislich aufdrängen. Bei der Beurteilung von “zwischen den Zeilen” zum Ausdruck gebrachten Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich “verdeckten” Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht beziehungsweise sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die “verdeckte” Aussage einer “offenen” Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm “offen” mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 601, 603). Soweit vermeintliche Eindrücke streitgegenständlich sind, ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch daher stets, dass eine bestimmte Aussage aus dem Text für den Leser als Eindruck unabweislich folgt. Bei verdeckten Aussagen ist ein Unterlassungsanspruch mithin nicht schon dann begründet, wenn sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und ein solcher Schluss in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde. Für die Anwendung der so genannten Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG NJW 2006, 207, 209 – „IM-Sekretär“ Stolpe) ist nur bei Aussagen Raum, die vom maßgeblichen Publikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen wird (BVerfG NJW 2010, 3501, 3502 – Genmilch). Dies ist jedoch bei zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht anzunehmen, wenn sich die Aussage für den Leser nicht unabweislich aufdrängt (LG Köln, Urt. v. 30.11.2011, 28 O 654/11, Rz. 28 – zit. nach Juris; LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2010, 2034 O 3/10, BeckRS 2011, 21810). Nach diesen Ausführungen entsteht in der konkreten Berichterstattung für den unbefangenen Leser nicht der zwingende Eindruck in Bezug auf den Kläger, die Familie Strauß habe Spendengelder für eigene Zwecke vereinnahmt. Denn in der Berichterstattung werden ergebnisoffen bestimmte Umstände geschildert, deren Wertung im Ergebnis dem Leser überlassen bleibt. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass im Anschluss an die Passage, die nach Auffassung des Klägers den entsprechenden Eindruck erwecken soll, die Stellungnahme des Klägers und seiner Geschwister wiedergegeben wird: „Ihrer (sic. Ms) Aussage widersprechen die Erben: Sie erklären, das Geld sei „einigen der vielen von Marianne Strauß unterstützten Hilfsorganisationen oder bedürftigen Personen“ zugekommen.“ Insoweit ist die Darstellung für den unbefangenen Leser offen. Eine zwingende Schlussfolgerung wird ihm nicht nahegelegt. bb) Überdies ist der Kläger durch die Äußerung auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Aus der Äußerung ergibt sich nicht, dass der Kläger allein oder als Teil der Familie Spendengelder für eigene Zwecke vereinnahmt habe. Es geht um das „Strauß-Vermögen“, das P hinterlassen hat. Zudem geht es um Zahlungen in den siebziger Jahren an die Familie Strauß. Der Kläger ist zwar Teil der Familie, trotzdem wird niemand die Aussage so verstehen, dass der Kläger die Beträge privat vereinnahmt hat. Der Leser wird die Aussage allein auf Franz Josef und Marianne beziehen, die die Gelder für die Familie vereinnahmt haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. IV. Streitwert: 40.000,00 Euro. V. Die Schriftsätze der Parteien vom 28.01.13 und 18.02.13 haben vorgelegen, geben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aber keine Veranlassung.