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Urteil

88 O (Kart) 17/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tatbestand eines Urteils kann zur Klarstellung berichtigt werden, wenn eine Berichtigung Missverständnisse ausräumt und den tatsächlichen Vortrag korrekt wiedergibt. • Eine Berichtigung ist nicht geboten, soweit die beanstandete Formulierung den Kern der dargestellten Besonderheiten des Presse-Grosso zutreffend wiedergibt und keine substantiellen Tatsachen falsch darstellt. • Fehlende schriftliche vertragliche Dokumentation kann durch einseitige Vorgaben (z. B. Vertriebskarten) nicht ohne Weiteres als gleichwertige vertragliche Vereinbarungen gedeutet werden.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tatbestands zur Klarstellung der Darstellung des Presse-Grosso (Berichtigungsantrag abgewiesen) • Der Tatbestand eines Urteils kann zur Klarstellung berichtigt werden, wenn eine Berichtigung Missverständnisse ausräumt und den tatsächlichen Vortrag korrekt wiedergibt. • Eine Berichtigung ist nicht geboten, soweit die beanstandete Formulierung den Kern der dargestellten Besonderheiten des Presse-Grosso zutreffend wiedergibt und keine substantiellen Tatsachen falsch darstellt. • Fehlende schriftliche vertragliche Dokumentation kann durch einseitige Vorgaben (z. B. Vertriebskarten) nicht ohne Weiteres als gleichwertige vertragliche Vereinbarungen gedeutet werden. Die Parteien stritten über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines früheren Urteils. Die Klägerin ist im Presse-Grosso als Verlag bzw. deren Rechtsvorgänger beteiligt; der Beklagte rügte Formulierungen im Tatbestand, insbesondere zur letzten Verhandlung und zur Neutralitätspflicht verlagsabhängiger Presse-Grossisten. Streitpunkte betrafen außerdem die Darstellung des Preisbindungsrechts, das Verhältnis zwischen Verlagen und Grossisten sowie das Fehlen schriftlicher vertraglicher Dokumentation. Die Klägerin berief sich auf ihren Vortrag, wonach sie federführend Verhandlungen geführt habe und Verlagsvereinbarungen einvernehmlich praktiziert worden seien. Die Kammer entschied über mehrere Berichtigungsbegehren und nahm nur eine präzisierende Änderung vor. • Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Die Formulierung zur letzten Verhandlung wurde präzisiert zu ‚letzte erfolgreiche Verhandlung‘, weil dies Missverständnisse über den Erfolg der Verhandlung ausräumt. • Zur Neutralität verlagsabhängiger Presse-Grossisten stellte das Gericht fest, dass dies vom Beklagten nicht bestritten worden sei; angeführte Fundstellen belegten das Gegenteil nicht, sodass keine weitere Berichtigung erforderlich war. • Zum Hinweis auf § 30 GWB und das Preisbindungsrecht entschied die Kammer, dass die knappe Formulierung nicht unrichtig sei; Preisbindung des Endverkäufers erfasst naturgemäß auch den Großhandel, für den konkreten Tatbestandszusammenhang aber keine Ergänzung erforderlich war. • Die Ausführungen zur historischen Praxis des Presse-Grosso sollten nicht suggerieren, dass die Gebietsmonopole ausschließlich durch horizontale Absprachen entstanden seien; vielmehr seien diese einvernehmlich unter Einbeziehung der Verlage praktiziert worden. • Die behauptete fehlende schriftliche Dokumentation wurde so verstanden, dass einseitige Vorgaben wie Vertriebskarten keine gleichwertige vertragliche Dokumentation darstellen; insoweit war keine Berichtigung angezeigt. • Die beanstandeten Passagen beruhten größtenteils auf dem Vortrag der Parteien (insbesondere der Klägerin) und stellten daher keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen dar; nur die genannte präzisierende Änderung war erforderlich. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde überwiegend zurückgewiesen; lediglich die Passage zur ‚letzten Verhandlung‘ wurde berichtigt zu ‚letzte erfolgreiche Verhandlung‘, um ein Missverständnis zu beseitigen. Die Kammer sah keine Notwendigkeit für weitere Ergänzungen oder Korrekturen, weil die beanstandeten Formulierungen den wesentlichen Kern der dargestellten Tatsachen korrekt wiedergaben und die vom Beklagten angeführten Gegenbelege nicht tragfähig waren. Soweit es um die Neutralität verlagsabhängiger Grossisten, die Darstellung des Preisbindungsrechts und das Fehlen schriftlicher Vertragsdokumentation ging, änderte die Kammer den Tatbestand nicht, da die bestehenden Formulierungen sachgerecht und nicht irreführend erschienen. Damit bleibt der Tatbestand im Übrigen unverändert, und der weitergehende Berichtigungsantrag des Beklagten ist zurückgewiesen.