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Urteil

37 O 162/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0306.37O162.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte die des Rechtsstreits zu 75 % und die Streithelferin die der Streithilfe zu 75 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte bzw. die Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe trägt der Kläger zu 25 %, die Beklagte die des Rechtsstreits zu 75 % und die Streithelferin die der Streithilfe zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte bzw. die Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T A T B E S T A N D: Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenen Recht gemäß Abtretungsvereinbarung vom 08.09.2011, Bl. 64 d. A. auf Schadensersatz und Minderung in Anspruch. Dem liegt folgender weiterer Sachverhalt zugrunde: Gemeinsam mit seiner Ehefrau erwarb der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 15.06.2009 (vgl. Anlage K1, Bl. 1 ff. AH) eine Eigentumswohnung und zwei Tiefgaragen-Stellplätze (Nr. 18 und 22 des Aufteilungsplanes, vgl. Bl. 35 AH) in einem von der Beklagten noch zu errichtenden Mehrfamilienhaus in der A-Straße in Köln-Lindenthal zu einem Kaufpreis von 635.000,00 €. In dem Kaufpreis sind die Kosten für die Stellplätze von jeweils 25.000,00 € bereits enthalten. Laut Kaufvertragsurkunde war eine geplante Wohnfläche von 168,81 qm vereinbart. Gemäß den notariellen Vereinbarungen war das Gebäude ausschließlich gemäß der Bau- und Ausstattungsbeschreibung und dem Grundrissplan vom 10.06.2009 (Anlage K2, Bl. 6 AH) zu errichten. Gegenstand der Kaufvertragsurkunde war hinsichtlich der Stellplätze die Skizze Bl. 35 AH. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der notariellen Kaufvertragsurkunde wird auf die Anlage K1, Bl. 1 ff. AH verwiesen. Bereits vor Unterzeichnung hatte der Kläger der Streithelferin eine Email vom 12.05.2009 (vgl. Bl. 48 f. d. A.) mit einer Skizze hinsichtlich der Planung des Zimmers 5 der streitgegenständlichen Eigentumswohnung übermittelt. Im Zuge der Erstellung der Wohnung verbreiterte die Beklagte ohne Abstimmung mit dem Kläger und dessen Ehefrau die in das Zimmer 5 der Wohnung hinaufführende Innentreppe von 80 cm auf 90 cm und die Brüstung von 10 cm auf 16 cm. Die ursprünglich vorgesehene Planung der Stellplätze (vgl. Plan, Bl. 44 d. A.) wurde durch die Planung (vgl. Bl. 47 d. A.) ersetzt. Vorangegangen war dem ein Schreiben der Stadt Köln im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens vom 24.03.2009 (Bl. 45 f. GA). Dabei wurde die Schleuse zum Aufzugsraum durch einen weiteren Raum zur Tiefgarage hin abgeschottet. Am 23.07.2010 erfolgte die Übergabe des Kaufobjektes an den Kläger und seine Ehefrau. Mitte August 2010 wurden der Kläger und seine Frau als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach Übergabe der Wohnung beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro B mit der Überprüfung und Beurteilung seinerseits festgestellter Beanstandungen. Am 22.10.2010 erstellte das Sachverständigenbüro ein Gutachten (Bl. 22 ff. AH) auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung. Mit Schreiben vom 12.11.2010 (Bl. 49 f. AH) übersandte der Kläger der Beklagten das Gutachten des Privatsachverständigen mit der Aufforderung zur Schadensregulierung und Zahlung der festgehaltenen Minderungssummen in Höhe von insgesamt 42.258,39 € bis zum 06.12.2010. Die Beklagte meldete sich darauf mit Schreiben vom 30.11.2010. Am 08.12.2010 wurde zwischen den Parteien schließlich ein gemeinsamer Ortstermin unter Hinzuziehung des Privatsachverständigen durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Ortstermins fasste der Sachverständige mit Email vom 16.12.2010 (Bl. 32 f. AH) zusammen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2010 (Bl. 52 f. AH) forderte der Kläger die Beklagte u.a. zum Ausgleich eines geschätzten Minderungsbetrages für die Flächenminderung und die funktionelle Einschränkung des Zimmers 5 in Höhe von 4.000,00 € bis zum 14.01.2011 auf. Parallel dazu forderte er unter gleicher Fristsetzung auf, Lösungsvorschläge hinsichtlich der Stellplatzproblematik zu unterbreiten bzw. den Minderungsbetrag zu bestätigen. Die Beklagte nahm abschließend mit Schreiben vom 11.02.2011 (Bl. 57 f. AH) Stellung. Darin kündigte sie Zahlungen hinsichtlich einiger der Mängel und der angefallenen Kosten des Privatsachverständigen an. Bezüglich des Zimmers 5 und der Stellplätze verwies sie auf eine ablehnende Stellungnahme der Versicherung des beauftragten Architekten, der sie sich anschloss. Im Anschluss daran ließ der Kläger durch die Schreinerei Fa. Flemming einen maßgefertigten Schrank für das Zimmer 5 zu einem Preis von 3.895,68 € anfertigen (vgl. Rechnung, Bl. 58 AH), dessen Kosten er vorliegend als Schadensersatz geltend macht. Der Kläger behauptet, dass von Anfang an vereinbart und allseits bekannt gewesen sei, dass das Zimmer 5 als Elternschlafzimmer genutzt werden sollte. Bereits Monate vor dem Notartermin habe er einen maßstabsgerechten Plan mit Möblierung für das noch zu errichtende Zimmer 5 erstellt und der Beklagten überreicht. Hintergrund sei gewesen, dass er - der Kläger - die bereits vorhandene Schlafzimmermöblierung weiterverwenden wollte. Seine Planung und Vorgaben hinsichtlich des Zimmers 5 seien – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet - von der Streithelferin in die Entwurfsplanung vom 10.06.2010 übernommen worden. Das Zimmer 5 sei tatsächlich schmaler als geplant und vereinbart (3,67 m), ausgeführt worden (lediglich 3,40 m breit). Die Raumbreite sei um insgesamt 10 cm geringer und eine Flächenminderung von 0,34 qm gegeben. Weiterhin sei durch eine Vergrößerung der Soll-Breite der Treppe und der Brüstung, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüro B ergebe, der Raum um insgesamt 24 cm schmaler ausgeführt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Kläger Bezug auf das Gutachten vom 22.10.2011 (vgl. Bl.24 f. AH). Die laut der Skizze der Email vom 12.05.2009 erkennbare Möblierung habe dagegen einen Breitebedarf von 3,60 m. Die bisher vorhandene Möblierung könne daher nicht wie vereinbart und vorgesehen eingesetzt werden, daher sei er – so behauptet der Kläger weiter – gezwungen gewesen, den beauftragten maßgefertigten Schrank mit Schiebetüren erstellen zu lassen. Der Preis sei ortsüblich und angemessen. Der Schrank entspreche wertmäßig dem ersetzten vier Jahre alten Massivschrank aus Pinienholz (vgl. Bild Bl. 71 GA). Ein Umbau mit Schiebetüren sei aufgrund der Rahmenkonstruktion nicht möglich gewesen. Desweiteren sei die Zufahrtsmöglichkeit zu den erworbenen Stellplätzen aufgrund einer vorgeschobenen Schleuse des Hauszugangs sowie vorhandener Stützen an den Stellplätzen mangelhaft eingeschränkt. Die Einschränkung würde zusätzlich durch einen auf der Schleusenwand montierten Wasserhydranten mit Schlauchkasten verstärkt (vgl. Lichtbilder Bl. 65 ff. d. A.). Insoweit sei eine Minderung in Höhe der Hälfte des jeweiligen Kaufpreises entsprechend den Ausführungen des Privatsachverständigen gerechtfertigt, auf die der Kläger zur weiteren Darlegung verweist (vgl. insbesondere Bl. 35 AH). Ohne die Veränderung der Schleuse wäre die Anfahrt problemlos möglich gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 26.895,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.12.2010 zzgl. 1.530,58 € vorgerichtlicher Gebühren gemäß VV 2300 RVG zu zahlen. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.07.2011 auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Verbreiterung der Innentreppe und der Brüstung im Zimmer 5 aufgrund baubehördlicher Auflagen notwendig gewesen seien. Darüber hinaus bestreitet sie, dass der nachträglich erworbene Schrank der Wertigkeit des Alten entspreche und wendet einen Abzug Neu für Alt ein. Zudem behauptet sie, dass ein Umbau des alten Schrankes mit Schiebetüren möglich gewesen sei, wobei sie weiterhin einwendet, dass der alte Schrank mit Schwenktüren von vornherein nicht – auch nicht nach der ursprünglichen Planung – gepasst hätte. Hinsichtlich der Stellplätze wendet sie ein, dass auch nach der ursprünglichen Planung, diese nicht in einem Zug hätten angefahren werden können. Desweiteren sei die von dem Privatsachverständigen angesetzte Quote von 95 für den Nutzungswert der Stellplätze unzutreffend. Der Wert eines Stellplatzes bestimme sich nicht allein nach der Nutzungsmöglichkeit. Für viele Garagenbenutzer sei auch die Lage in der Tiefgarage von besonderer Bedeutung. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bestreitet sie deren Anfall und Angemessenheit. Die Streitverkündete führt dazu aus, dass auch nach der ursprünglichen Planung lediglich ein Schrank mit Schiebetüren Verwendung hätte finden können. Der angebliche Schaden würde daher Ohnehin-Kosten betreffen. Die Planung des Zimmers 5, die dem Notarvertrag zugrunde gelegt worden sei, habe von Anfang an einen Schrank von lediglich 2m vorgesehen. Dabei handele es sich um ein Standardmaß, so dass ein neuer Schrank wesentlich günstiger hätte erstanden werden können. Die nachträglichen Veränderungen an den Breiten der Treppe und der Brüstung lägen an dem Änderungswunsch des Klägers hinsichtlich der Treppenart. Derartige Treppen müssten nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und DIN eine lichte Breite von mind. 0,85 m haben, was auch die etwas breitere Brüstung bedingen würde. Bei dieser Treppe handele es sich um eine notwendige für den 1. Fluchtweg, die daher gemäß DIN 18065 besonderen Anforderungen unterliege. In die Wahl der Treppe seien die Beklagte und die Streithelferin nicht mehr eingebunden gewesen. Hinsichtlich der Stellplätze trägt sie zudem vor, dass durch die infolge der Abschottung etwas verkürzte mittlere Fahrbahn der Tiefgarage keine Zufahrtsbeschränkung für die Parkplätze des Klägers, insbesondere nicht für den Stellplatz die Nr. 19 (=22) entstanden sei. Sie ist zudem der Ansicht, dass dem Kläger insoweit die Aktivlegitimation fehle, da die Fahrgasse Gemeinschaftseigentum darstelle. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen, insbesondere soweit es für die Entscheidungsgründe nicht wesentlich im Sinne des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und Gutachten Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Dem Kläger steht aus eigenem und abgetretenen Recht hinsichtlich der mangelhaften Ausführung der streitgegenständlichen Stellplätze gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 20.000,00 € gemäß §§ 638 Nr. 3, 638 IV, 633, 346 I BGB i. V. m. § 398 BGB zu. Die Aktivlegitimation des Klägers ist mit Rücksicht auf die Abtretungserklärung vom 08.09.2011 (vgl. Bl. 64 d. A.) gegeben. Die weiteren Einwände der Streithelferin greifen nicht durch, da die Stellplätze unstreitig im Teileigentum des Klägers und dessen Ehefrau stehen und ihnen daher die Geltendmachung entsprechender Mängelansprüche obliegt. Die streitgegenständlichen Stellplätze Nr. 18 und Nr. 22 sind mit einem Sachmangel i. S. v. § 633 BGB behaftet. Zwar kann nach dem Vortrag des Klägers und den sonst ersichtlichen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung insbesondere bezogen auf die konkreten Anfahrt-/Einfahrtgegebenheiten im Sinne von § 633 II S. 1 BGB getroffen haben. Nach Auffassung der Kammer ist aufgrund des substantiierten Vortrages des Klägers - dem die Beklagte und der Streithelfer nicht ausreichend entgegengetreten sind - jedoch davon auszugehen, dass in die Stellplätze nach ihrer Beschaffenheit durch den durchschnittlichen Autofahrer nur mit ganz erheblichem Rangieraufwand und nicht ohne Anstoßgefahr ein- und ausgeparkt werden kann. Sie sind daher zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht uneingeschränkt tauglich und daher mit einem Mangel behaftet, § 633 II S. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat durch Vorlage des Gutachtens des Privatsachverständigen vom 22.10.2010 (Bl. 21, 27 ff. AH) detailliert vorgetragen, dass das Einparken in die streitgegenständlichen Stellplätze von einem durchschnittlich fahrgewandten Autofahrer nur unter großen Schwierigkeiten bewältigt werden kann. Der Privatsachverständige hat nach dem vorgelegten Gutachten anlässlich eines Ortstermins und durchgeführter Einparkversuche für beide Stellplätze festgestellt, dass das Einparken mit einem Fahrzeug üblicher Größe (VW Passat Variant) selbst mit 2-fachem Zurücksetzen nicht möglich sei und aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, einer vorgeschobenen Schleuse des Hauszuganges sowie der Stützen an den Stellplätzen, ein Einparken nur mit sehr großem Aufwand möglich sei. Der Privatsachverständige hat dies nachvollziehbar dargelegt. Seine Ausführungen fügen sich zudem mit den aus den von der Beklagten bzw. Streithelferin vorgelegten Planungsunterlagen und zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 65 ff. d. A.) erkennbaren Umständen. Ein Vergleich der ursprünglichen Planung gemäß der eingereichten Anlage SH3 (Bl. 47 d. A.) mit der der tatsächlichen Ausführung zugrundeliegenden Planung der Anlage SH1 zeigt nach Einschätzung der Kammer deutlich die durch die Umplanung eingeschränkten Zu- und Abfahrtmöglichkeiten der Stellplätze und die damit einhergehende erhöhte Anstoßgefahr. Die ursprüngliche Planung sah bei einer Stellplatzgesamtbreite von 3,10 m keine Beschränkungen aufgrund der angrenzenden Schleuse vor. Bei der letztlichen Planung ist mit 3,095 m die Breite des Stellplatzes zwar im Wesentlichen beibehalten worden. Allerdings ist die Anfahrt nunmehr durch eine bis zu 47 cm hineinragende Schleusenwand eingeschränkt. Hinsichtlich des Stellplatzes Nr. 18 wird diese Situation zusätzlich durch einen – insoweit unstreitig - an der Seitenwand angebrachten Wasserhydranten mit Feuerwehrschlauch verschärft. Auch der Stellplatzplan Bl. 35 HA, der unstreitig Gegenstand der Vertragsurkunde ist, sieht eine derart vorgesetzte Schleuse nicht vor. Diesem Vorbringen und den im Übrigen erkennbaren Umständen ist die Beklagtenseite nicht ausreichend entgegengetreten, obwohl sie unstreitig im Ortstermin mit dem Privatsachverständigen anwesend war. Auch dem Vortrag der Streithelferin enthält keine substantiierten Einwände hinsichtlich der festgestellten tatsächlichen Situation. Nach Auffassung der Kammer lässt sich daher dem mangels ausreichenden Bestreitens zugrunde zu legenden substantiierten Vorbringen der Klägerseite sowie den aus den Lichtbildern und Planungsunterlagen erkennbaren Umständen nicht lediglich eine bloße Unbequemlichkeit entnehmen. Vielmehr ist von einer mangelhaften Ausführung auszugehen, wenn sich die Stellplätze von einem durchschnittlichen Autofahrer mit einem durchschnittlichen Kraftfahrzeug nur mit erheblichem Rangieraufwand und nicht ohne Anstoßgefahr befahren lassen und deshalb zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht uneingeschränkt tauglich sind (vgl. für einen ähnlichen Fall einer Einfahrtrampe OLG Frankfurt, 17 U 9/97, Bl. 36 ff. AH). Dabei ist es für die Frage der Gewährleistung ohne Bedeutung, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften der Sonderbauverordnung NRW §§ 177 ff. eingehalten werden. Die Abweichung bewegt sich schließlich auch nicht im Rahmen des Änderungsvorbehaltes gemäß § 1 (4) des notariellen Kaufvertrages. Zwar mag die Änderung ordnungsbehördlich notwendig gewesen sein. Jedenfalls war der Kläger mit der Änderung weder einverstanden noch beeinträchtigt sie – wie aus den bisherigen Ausführungen folgt – die Gebrauchsfähigkeit nicht nur nicht wesentlich. Die übrigen Voraussetzungen der Minderung liegen unproblematisch vor. Die geminderte Vergütung schätzt die Kammer nach § 638 III 2 BGB i. V. m. § 287 ZPO angelehnt an die Berechnungen im vorgelegten Privatsachverständigengutachten entsprechend der sogenannten Zielbaum-Methode (vgl. hierzu etwa: OLG Celle, BauR 1998, 401 f), insbesondere dortige Seite 8 (vgl. Bl. 28 AH) auf jeweils 10.000,00 € (25.000,00 € x 80/100 x 50/100 = 10.000,00 €). Abweichend davon und den Einwendungen der Beklagten folgend, setzt sie jedoch für den Nutzwert nicht die veranschlagten 95 % an, sondern reduziert diesen unter Berücksichtigung dessen, dass entscheidend für den Wert eines Stellplatzes, wenn auch in weit unterdurchschnittlichem Maß, auch dessen Lage ist, diesen Bezugswert auf 80 %. Im Übrigen schließt sich die Kammer dem vom Privatsachverständigen zugrunde gelegten Beeinträchtigungsgrad von 50 insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass ein Stellplatz neben dem Abstellen von PKWs auch für das Abstellen anderer motorisierter und nicht motorisierter Fahrzeuge (insbesondere Motorräder, Mopeds und Fahrräder) genutzt werden kann, an. Zwar erscheint es nach den vorgelegten Lichtbildern und den Planungsunterlagen augenscheinlich so, als ob der Stellplatz Nr. 22 im Vergleich zum Stellplatz Nr. 18 hinsichtlich der Anfahrmöglichkeit nicht in gleichem Maße beeinträchtigt ist. Die Kammer folgt jedoch bei ihrer Schätzung insoweit den Ausführungen des Privatsachverständigen, der die Lage vor Ort in eigenen Einparkversuchen untersucht hat, und aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten keinen unterschiedlichen Beeinträchtigungsgrad veranschlagt hat. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt insoweit aus den §§ 286 I 1, 288 BGB. 2. Soweit der Kläger darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Anschaffungskosten von 3.895,68 € für einen Schrank geltend macht, hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Eine Haftung nach den §§ 280 I, 281, 634 Nr. 4, 636 BGB ist nicht gegeben. Dies folgt jedoch nicht bereits aus dem Haftungsausschluss in § 8 (3) der notariellen Kaufvertragsurkunde. Denn dieser ist nach § 307 Nr. 7 BGB unwirksam. Dass es sich bei dieser Regelung um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte als gewerblicher Bauträger tätig ist und der Vertrag Klauseln enthält, die typischerweise in Bauträgerverträgen verwendet werden, nicht zweifelhaft. Nach § 307 Nr. 7 BGB unwirksam sind jedoch Bauvertragsklauseln, die für die Verletzung von gesetzlichen Pflichten (z.B. nach § 280 BGB und § 281 BGB) oder für die Verletzung vertraglicher Pflichten einen Ausschluss oder eine Einschränkung vorsehen (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, § 307 BGB Rn. 52; Glöckner u.a., Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht, § 309 Rn. 22 m. w. N.). Nach dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen Klägers kann allerdings eine den geltend gemachten Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung der Beklagten nicht angenommen werden. Die begehrte Haftung der Beklagten käme nach Auffassung der Kammer zunächst in Betracht, wenn nicht nur die Raummaße des Zimmers 5 - deren vertragliche Vereinbarung mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 1 (3) der Kaufvertragsurkunde, die auf den Grundrissplan ausdrücklich Bezug nimmt, angenommen werden kann - sondern auch die beabsichtigte Möblierung mit den bereits klägerseits vorhandenen Möbeln zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 633 II 1 BGB gemacht worden wären. Davon kann jedoch, selbst bei Unterstellung des Vortrages des Klägers, dass dieser vor Vertragsschluss der Beklagten den Plan Bl. 49 d. A. überreicht habe, nicht ausgegangen werden. Grundlage der Vertragsurkunde war der Grundrissplan bzw. die Planung Bl. 20 AH. Aus dieser ergibt sich nicht, dass es sich hinsichtlich der eingezeichneten Möblierung, um die bereits vorhandene Möblierung des Klägers handelt. Vielmehr scheint es sich bei der eingezeichneten Möblierung, wie bei solchen Grundrissplänen üblich, lediglich um einen unverbindlichen Möblierungsvorschlag zu handeln. Im Übrigen weicht der vertragliche Grundrissplan auch erheblich von der vom Kläger in Bezug genommenen Planung mit Email vom 12.5.2009 (Bl. 48 f. d.A.) ab. Nicht nur, dass in dem klägerischen Vorschlag die letztlich eingebaute Treppe an einer ganz anderen Stelle eingezeichnet ist. Auch die ersichtliche Möblierung ist abweichend von dem vertraglichen Grundrissplan. Denn ausweislich des vertraglichen Grundrissplans wurde dort ein 2,0 m langer Schrank eingezeichnet. Die Planung des Klägers sah insoweit noch einen 2,50 m langen Schrank vor. Zudem ist weder dem vertraglichen Grundrissplan noch der Skizze des Klägers (Bl. 49 d.A.) zu entnehmen, dass der eingezeichnete Schrank – entgegen dem bereits vorhandenen Schrank des Klägers – keine Schiebetüren haben sollte. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Anschreiben zum Plan, dass es sich dabei nicht bereits um eine vertragliche Festlegung handeln konnte. Denn der Kläger übersandte diese Planung lediglich als möglichen Lösungsvorschlag mit der gleichzeitigen Anfrage, ob diese überhaupt so gebaut werden könnte. Nach alledem kann von einer verbindlichen Beschreibung der Beschaffenheit dahingehend, dass das Zimmer 5 als Schlafzimmer mit der vorhandenen Möblierung genutzt werden sollte, bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden. Auch ein Mangel in der Form (§ 633 II S. 2 Nr. 1 BGB), dass das Zimmer 5 sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, ist nicht ersichtlich. Selbst bei Zugrundelegung der vom Privatsachverständigen ermittelten tatsächlichen Maße des Zimmers insbesondere der Ist-Breite (Brüstung bis Trennwand Bad) mit 3,43 m ist eine Ungeeignetheit des Raumes als Schlafzimmer nicht erkennbar. Bereits die Verwendung eines schmaleren Bettes oder schmalerer Nachtschränke würden die geplanten Raumverhältnisse wieder ermöglichen, da die Ist-Breite lediglich 24 cm verringert sein soll. Darüber hinaus, erscheint es auch möglich, die Bettanlage direkt an die Brüstung zu stellen. Zudem weist bereits der Privatsachverständige darauf hin, dass Normen für Abstände zwischen Möbeln zu Wänden und untereinander nicht existieren und verweist lediglich auf eine Lehrmeinung hinsichtlich der Grundlagen des Entwerfens von Räumen, wobei es sich insoweit lediglich um Empfehlungen handelt. Nur am Rande weist die Kammer darauf hin, dass es nach dem bisherigen Vortrag des Klägers sehr zweifelhaft erscheint, ob der bereits vorhandene Schrank des Klägers entsprechend dem Lichtbild Bl. 71 d. A. überhaupt weiterbenutzt hätte werden können. Sowohl die Skizze des Klägers Bl. 49 d. A. als auch das Lichtbild Bl. 71 d. A. zeigen einen fünfelementigen Schrankaufbau. Dabei handelt es sich regelmäßig um 2,50 m breite Schränke. Wie die vertragliche Grundrissplanung Bl. 19 d. A. zeigt, wäre ein 2,50 m breiter Schrank allerdings vornherein ausgeschlossen gewesen. Auch handelt es sich bei dem vorhandenen Schrank um einen Drehtürenschrank. Nach der vertraglichen Grundrissplanung wäre die Öffnung zumindest einer Tür, daher von vornherein nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Letztlich kann im Rahmen der notwendigen Kausalität des geltend gemachten Schadens auch nicht berücksichtigt bleiben, dass der Kläger abweichend von den Angaben in der Klageschrift in seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, dass das Zimmer 5 nicht als Schlafzimmer genutzt wird und das laut der Schreinerrechnung Bl. 48 f. AH der neue Schrank abweichend vom alten Schrank, welcher aus massiver Pinie gefertigt worden sein soll, nunmehr Eiche funiert ist. 3. Auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war der Anspruch abzuweisen, nachdem der Kläger trotz wirksamen Bestreitens der Beklagten hinsichtlich Anfall und Angemessenheit dessen Berechtigung nicht ausreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt hat. Allein der Verweis auf ein außergerichtliches Schreiben (Anlage K6) mit dem Hinweis, dass Minderungs- und Schadenspositionen in Höhe von 42.258,39 € damals im Streit gewesen wären, reicht mit Rücksicht darauf, dass gerichtlich lediglich noch gut die Hälfte geltend gemacht worden sind und dem Erstattungsanspruch hinsichtlich entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung entspricht, nicht aus. Selbst wenn ein Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Klagefoderung zugrunde gelegt werden würde, wäre der Anspruch abzuweisen, da der Kläger auch insoweit keinen ausreichenden Beweis für dessen Anfall angetreten hat. Der Inhalt des nicht nachgelassenen klägerischen Schriftsatzes vom 8.12.2011 konnte, soweit er neues tatsächliches Vorbringen enthielt, wegen Verspätung keine Berücksichtigung finden, § 296a ZPO. Auch bot er keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da nicht ersichtlich ist, dass entsprechender Vortrag nicht auch hätte rechtzeitig erfolgen können. Dies gilt auch, soweit der Kläger erstmals (vgl. noch Schriftsatz vom 16.9.2011, Bl. 63 d.A.) einen Minderungsanspruch wegen angeblicher Flächenreduzierung des Zimmers 5 geltend macht, zumal dessen Voraussetzungen selbst unter Berücksichtigung des Vortrages nicht ausreichend vorgetragen wären. Denn einen Anspruch auf Minderung käme allenfalls in Betracht, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von 168,81 qm reduziert wäre. Allein aus dem Umstand, dass die Fläche im Zimmer 5 um 0,34 qm reduziert sein soll, folgt dies dagegen nicht zwingend. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 I, 101 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 26.895,68 €