Urteil
24 O 411/10
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0413.24O411.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.039,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2010 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden in Höhe von 80% zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist, dass er die bei der T Sachversicherung AG bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Mutter des Klägers, die Zeugin Y, befuhr am 00.00.00 gegen 16:20 Uhr mit dem Fahrzeug des Klägers, einem Mercedes Benz A 170, amtliches Kennzeichen ###1, die Landesstraße L 289 in Bergisch Gladbach – F. Die im gleichgerichteten Verkehr vor ihr fahrende Beklagte zu 1.) befuhr mit ihrem Fahrzeug, einem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ###2, ebenfalls die in beide Fahrtrichtungen einspurige Ortsdurchfahrt in Richtung C. 3 Die Beklagte zu 1.) entschloss sich nach links auf das Gelände der dort gelegenen Tankstelle abzubiegen, die zwischen den Einmündungen B-Straße und Z gelegen ist, und betätigte hierzu den Fahrtrichtungsanzeiger nach links. Die Beklagte zu 1.) gab ihre Absicht, nach links auf das Tankstellengelände abzubiegen, auf, und wollte geradeaus weiterfahren, als es zur Kollision mit der Zeugin Y kam, die das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) rechts überholte und sich mit dem klägerischen Fahrzeug unmittelbar neben dem der Beklagten zu 1.) befand. Die Beklagte zu 1.) kollidierte mit der vorderen, rechten Ecke ihres Fahrzeugs gegen die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs, an dem ein Streifschaden in Höhe der A-Säule bis zum hinteren Radausschnitt entstand. 4 Auf die Bußgeld Akte des Rheinisch-Bergischen Kreises, 36.4-01-BG-2584896, wird Bezug genommen. 5 Neben den Reparaturkosten einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von insgesamt 7.846,79 € (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 18 ff. sowie Bl. 133 GA) macht der Kläger die Kosten für das eingeholten Sachverständigengutachten (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 8 ff. GA) in Höhe von 483,07 €, den merkantilen Minderwert in Höhe von 450,00 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € geltend. Daneben werden außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aufgrund des Schreibens vom 30.09.2010 (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 21 GA) in Höhe von 371,10 € geltend gemacht. 6 Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1.) habe sich nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt. Da die Zeugin Y davon ausgegangen sei, dass die Beklagte zu 1.) nach links auf das Tankstellengelände habe abbiegen wollen, habe sie rechts an der Beklagten zu 1.) vorbeifahren wollen. Als die Zeugin Y schon teilweise an der Beklagten zu 1.) vorbeigefahren sei, habe diese plötzlich und unerwartet ihren Abbiegevorgang abgebrochen und sei nach rechts ausgeschert. 7 Der Unfall sei für die Zeugin Y unvermeidbar gewesen. Die Beklagte zu 1.) habe sich entgegen von § 9 StVO verkehrswidrig verhalten, indem sie den Abbiegevorgang unvermittelt abgebrochen und beim Einscheren nicht auf den nachfolgenden Verkehr geachtet habe. Demgegenüber sei die Zeugin Y nach § 5 Abs. 7 StVO dazu berechtigt gewesen, rechts an der Beklagten zu 1.) vorbeizufahren, nachdem diese ihre Absicht angekündigt habe, nach links abzubiegen. Es sei für die Zeugin Y unvorhersehbar gewesen, dass die Beklagte zu 1.) unerwartet und plötzlich den Abbiegevorgang abbrechen würde. 8 Zur Darlegung der Aktivlegitimation nimmt der Kläger auf den Kaufvertrag vom 18.12.2007 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21.02.2011, Bl. 66 GA), die Zulassungsbescheinigung Teil II (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 21.02.2011, Bl. 67 GA) sowie die Rückabtretungserklärung der Kaskoversicherung vom 17.01.2012 (Anlage zum Schriftsatz vom 19.01.2012, Bl. 135 GA) Bezug. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 8.799,86 €, hilfsweise an die T Sachversicherung einen Teilbetrag in Höhe von 7.005,34 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.10.2010 zu zahlen; 11 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 371,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 12 hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Klage nur teilweise stattgeben sollte, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger auch den Rückstufungsschaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist, dass er die bei der T Sachversicherung AG bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen hat. 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte zu 1.) behauptet, sie habe zwar den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt, habe aber weder die Geschwindigkeit reduziert noch sich nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, da sie ihre Entschluss nach links auf das Tankstellengelände unverzüglich wieder aufgegeben habe. Trotzdem habe die Zeugin Y den von vorneherein zum Scheitern verurteilten Versuch unternommen, das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) rechts zu überholen. Die Fahrbahn sei für zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge nicht breit genug gewesen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Zeugin Y über den rechtsgelegenen Gehweg, dessen Bordstein abgesenkt sei, gefahren sei und dann zu früh wieder nach links eingelenkt habe. 16 Für die Beklagte zu 1.) sei der Unfall unvermeidbar gewesen, da sie nicht damit rechnen konnte und musste, dass die Zeugin Y sie rechts überholen würde. Da die Beklagte zu 1.) sich weder links eingeordnet noch ihre Geschwindigkeit reduziert habe, sei die Zeugin Y nicht berechtigt gewesen, rechts zu überholen. Für die Zeugin Y sei die Verkehrssituation zumindest unklar gewesen, so dass gemäß § 5 Abs. 3 StVO ein Überholverbot gegeben gewesen sei. 17 Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers. Zum einen seien die Eigentumsverhältnisse an dem Mercedes-Benz A 170 unklar, zum anderen habe die Kaskoversicherung des Klägers – unstreitig – einen Betrag in Höhe von 7.005,34 €, so dass etwaige Ersatzansprüche nach § 86 VVG auf die Kaskoversicherung übergegangen seien. 18 Die Mietwagenkosten in Höhe von 455,00 € seien nicht erstattungsfähig, da die Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, dass nicht als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen gewesen sei. 19 Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei nicht gegeben, da die jetzigen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich nicht tätig geworden seien. 20 Das Gericht hat die Beklagte zu 1.) persönlich gemäß § 141 ZPO zum Unfallhergang angehört und gemäß der Beweisbeschlüsse vom 13.05.2011 (Bl. 68 f. GA) und 03.06.2011 (Bl. 79 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Y sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011 (Bl. 68 ff. GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. X vom 30.08.2011 (Bl. 93 ff. GA) wird Bezug genommen. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 23 Die Klage ist nur teilweise begründet. 24 Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1.) ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens in Höhe von insgesamt 7.039,89 € aus §§ 7, 18, 17 Abs. 1, 2 StVG zu, für den die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1.) gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (§ 3 Nr. 1, 2 PflVG) aufzukommen hat. 25 Die Beklagte zu 1.) ist Halterin des bei der Beklagten zu 2.) versicherten Fahrzeugs und beschädigte das Fahrzeug des Klägers. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1.) nach § 7 Abs. 2, 3 StVG liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgetragen. 26 Das Unfallereignis war auch für beide Parteien kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, so dass die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG zu dem Ergebnis führt, dass der Kläger von den Beklagten Ersatz seiner unfallbedingten Schäden zu 80% verlangen kann. 27 Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus gemessen an dem Verhalten eines Idealfahrers. Zur äußersten Sorgfalt gehört die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrmomente. Der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen und darf nicht auf sein Vorrecht beharren (vgl. zum Ganzen König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 17 StVG, Rn. 22 mwN aus der Rspr.). Die Beweislast trägt, wer sich auf die Unabwendbarkeit beruft (König aaO, Rn. 23). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Unfallereignis für die Beklagte zu 1.) kein unabwendbares Ereignis. Diese hat jedenfalls durch Betätigung ihres Fahrtrichtungsanzeigers nach links zu erkennen gegeben, dass sie nach links abbiegen wollte. Selbst wenn sie – entsprechend ihres eigenen Vortrags – diese Absicht unverzüglich wieder aufgegeben hat, so hätte sie den rückwärtigen Verkehr beim Wiedereinscheren durch einen Blick in die Spiegel und den Schulterblick beachten müssen, was sie offensichtlich nicht getan hat. Auch für die Zeugin Y als Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ist nicht von einem unvermeidbaren Unfallereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG auszugehen, da die Fahrbahnbreite für zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge zu eng war, so dass die Platzverhältnisse trotz der erkennbaren Absicht der Beklagten zu 1.) nach links abzubiegen eine rechtsseitiges Überholen nicht ohne weiteres zugelassen haben. Hätte die Zeugin Y ihr Überholmanöver zurückgestellt und den zunächst beabsichtigten Abbiegevorgang der Beklagten zu 1.) hinter dieser abgewartet, dann wäre die Kollision der beiden Fahrzeuge vermeidbar gewesen. 28 Nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 1.) nach § 141 ZPO, der Vernehmung der Zeugin Y und unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 30.08.2011 geht das Gericht von einem weit überwiegenden Verursachungsbeitrag durch die Beklagte zu 1.) aus. Das Gericht ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X davon überzeugt, dass der Unfall sich im Wesentlichen wie von der Zeugin Y behauptet zugetragen hat. Gegen die Unfallschilderung der Beklagten zu 1.) spricht, dass der Sachverständige X diese für unplausibel hält. Dies begründet der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass der klägerische Pkw beim Anstoß relativ schneller als das Fahrzeug der Beklagtenseite gewesen ist und von einem Kollisionswinkel von ca. 10 Grad auszugehen ist. Entgegen der Behauptungen der Beklagten zu 1.) muss daher davon ausgegangen werden, dass diese sehr wohl ihre Geschwindigkeit zur Einleitung des Abbiegevorgangs reduziert hat, und diese nicht wie geschildert mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist. Zudem kann aufgrund des Kollisionswinkels nicht wie von der Beklagten zu 1.) geschildert von einem nahezu parallelen Fahren beider Fahrzeuge ausgegangen werden. Wie der Sachverständige auf Seite 9 seines Gutachtens ausführt, hätte die Zeugin Y bei einer Geschwindigkeit von eher 70 km/h unter Inanspruchnahme eines erheblichen Teils des Bürgersteigs scharf nach links lenken müssen, um einen Kollisionswinkel von 10 Grad erreichen zu können. Eine solche Konstellation wird letztlich von beiden Parteien nicht geschildert. Die Unfallschilderung der Beklagten zu 1.), wonach sie mit nahezu gleichbleibender Geschwindigkeit „durchgestocht“ sein will, wird schließlich auch durch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 10 f. seines Gutachtens widerlegt. Bei nahezu gleicher Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge, hätte die Zeugin Y 60m vor der späteren Unfallstelle zum Überholen ansetzen müssen, damit es an der späteren Unfallstelle zu der Kollision kommen konnte. Dies ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der straßenbaulichen Gegebenheiten vor Ort nicht möglich gewesen. Demgemäß kommt der Sachverständige Dipl.-Ing. X auf S. 8/9 seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Unfallschilderung der Zeugin Y plausibel und nachvollziehbar ist. Entsprechend der glaubhaften Aussage der Zeugin Y ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1.) ihre Geschwindigkeit reduziert, sich zur Mitte hin eingeordnet und den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt hat, um auf das Tankstellengelände zu fahren. Insoweit geht das Gericht auch zugunsten der Beklagten zu 1.) davon aus, dass sie zunächst den Anforderungen des § 9 StVO genügt hat. Aufgrund dieser nach außen deutlich zu erkennenden Absicht nach links abzubiegen, war die Zeugin Y gemäß § 5 Abs. 7 StVO dazu berechtigt, die Beklagte zu 1.) rechts zu überholen. Aus Sicht der Zeugin Y lag auch keine unklare Verkehrslage vor, so dass ein Überholen unzulässig gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. StVO). Aufgrund der nach außen deutlich erkennbaren Absicht der Beklagten zu 1.) nach links abzubiegen, war die Verkehrssituation für die Zeugin Y eindeutig, so dass sie überholen durfte. Sie musste auch nicht damit rechnen, dass die Beklagte zu 1.) den bereits eingeleiteten Überholvorgang abbrechen und sich plötzlich, ohne entsprechende Betätigung eines Fahrtrichtungsanzeigers, wieder zur Geradausfahrt einordnen würde. In dem Abbruch des bereits eingeleiteten Abbiegevorgangs nach links und dem hierauf folgenden Wiedereinordnen zur Geradeausfahrt, ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs und ohne entsprechende Fahrtrichtungsanzeige ist der weit überwiegende Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1.) zu sehen, den das Gericht mit 80% beziffert. Allerdings geht das Gericht wegen des rechtsseitigen Überholens auf einer Fahrspur, die ein Nebeneinander beider Fahrzeuge nicht ohne weiteres zulässt (vgl. S. 8 des Gutachtens vom 30.08.2011) von einer gewissen Betriebsgefahr zulasten der Klägerseite aus, so dass ein klägerisches Mitverschulden von 20% in Ansatz zu bringen ist. 29 Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers gerügt haben, so hat das Gericht nach Vorlage des Kaufvertrages vom 18.12.2007 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21.02.2011, Bl. 66 GA) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 21.02.2011, Bl. 67 GA) im Hinblick auf die Eigentümerstellung des Klägers keine begründeten Zweifel an dessen Aktivlegitimation. Auch soweit die Beklagten die Aktivlegitimation im Hinblick auf die teilweise Regulierung des Schadensereignisses durch die Kaskoversicherung in Höhe von 7.005,34 € und den hieraus folgenden Forderungsübergangs nach § 86 VVG rügen, so hat das Gericht in Anbetracht der Rückabtretungserklärung der Kaskoversicherung vom 17.01.2012 (Anlage zum Schriftsatz vom 19.01.2012, Bl. 135 GA) an der Berechtigung der Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den Kläger keine Zweifel, so dass der Kläger Zahlung an sich verlangen kann. 30 Unter Berücksichtigung der ausgeworfenen Haftungsquote ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 7.039,89 € (= 8.799,86 €). Mit Ausnahme der Mietwagenkosten in Höhe von 541,45 € sind die geltend gemachten Schadenspositionen unstreitig. Soweit die Beklagten die Mietwagenkosten mit der Begründung ablehnen, das Ersatzfahrzeug sei nicht als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen gewesen, so spielt der Umstand der Zulassung des Ersatzfahrzeugs auf die Werkstatt im Hinblick auf das Haftpflichtverhältnis und den tatsächlich entstandenen und erforderlichen Mietwagenkosten keine Rolle. Diese sind unter Berücksichtigung der Haftungsquote ebenfalls erstattungsfähig. 31 Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug nach §§ 280, 286, 288 BGB. Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.09.2010 eine Frist bis zum 13.10.2010 gesetzt, so dass ab dem 14.10.2010 Verzug eingetreten ist. 32 Da die Klage nur teilweise begründet ist, ist auch über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag betreffend den Rückstufungsschaden im Rahmen der Fahrzeugversicherung des Klägers zu entscheiden. Ein solcher Feststellungsantrag ist zulässig. Er ist auch unter Berücksichtigung der ausgeworfenen Haftungsquote begründet. 33 Dagegen kann der Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 371,10 € weder als Unfallfolgeschaden noch als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB verlangen. Rechtsanwaltskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung des Anwalts aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist. Bei einem rechtskundigen Geschädigten, der Kläger ist selbst Rechtsanwalt, ist zur erstmaligen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass diese Erwägungen auch im Hinblick auf einen etwaigen Verzugsschaden gelten, scheitert dessen Ersatzfähigkeit daran, dass das Schreiben vom 30.09.2010 erst verzugsbegründend war; Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die Beklagten bereits vor dem Schreiben vom 30.09.2010 in Verzug waren, sind nicht vorgetragen. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Davon ausgehend, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung geltend gemacht wurden, wirkt sich die insoweit erfolgte Klageabweisung kostenmäßig nicht aus. 35 Streitwert : 8.799,86 €