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Urteil

20 O 347/11

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Berufshaftpflichtversicherer ist nach den AVB und § 19a BNotO nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die Pflichtverletzung des Notars wissentlich begangen wurde. • § 19a Abs.2 Satz2 BNotO setzt als Mindestvoraussetzung für eine Vorleistungspflicht voraus, dass die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung streitig ist; ist sie anerkannt, greift die Regel nicht zugunsten des Geschädigten. • Eine vertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen kann nach Treu und Glauben nicht zu Lasten des Geschädigten gelten, wenn dieser unverschuldet von einem Schaden erst spät Kenntnis erlangt; hier war dies jedoch nicht entscheidungsrelevant, da die Wissentlichkeit anerkannt war.
Entscheidungsgründe
Keine Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers bei anerkannter wissentlich begangener Amtspflichtverletzung • Der Berufshaftpflichtversicherer ist nach den AVB und § 19a BNotO nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die Pflichtverletzung des Notars wissentlich begangen wurde. • § 19a Abs.2 Satz2 BNotO setzt als Mindestvoraussetzung für eine Vorleistungspflicht voraus, dass die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung streitig ist; ist sie anerkannt, greift die Regel nicht zugunsten des Geschädigten. • Eine vertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen kann nach Treu und Glauben nicht zu Lasten des Geschädigten gelten, wenn dieser unverschuldet von einem Schaden erst spät Kenntnis erlangt; hier war dies jedoch nicht entscheidungsrelevant, da die Wissentlichkeit anerkannt war. Die Klägerin verlangt von der Berufshaftpflichtversichererin der ehemals tätigen Notars Dr. T2 Ersatz eines Vermögensschadens aus notariellen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags und der Abwicklung des Kaufpreises. Die Klägerin hatte die Käufer M finanziert und den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto des Notars überwiesen; später stellte sich heraus, dass der Notar kick-back-Zahlungen an die Käufer veranlasst hatte. Die Darlehen wurden notleidend, die Klägerin verwertete die Immobilie mit geringem Erlös und meldete Forderungen im Insolvenzverfahren des Notars an. Die Beklagte beruft sich auf einen AVB-Ausschluss für wissentliches Fehlverhalten und auf vertragliche Ausschlussfristen. Die Klägerin rügt, § 19a Abs.2 Satz2 BNotO begründe eine Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer bzw. dem Geschädigten bis zur Mindestversicherungssumme, und bestreitet eine fristversäumte Kenntnis des Schadens. • Klageabweisung: Die Kammer sieht keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag, weil die Amtspflichtverletzung des Notars wissentlich begangen wurde und insoweit der vertragliche Ausschluss greift (§ 4 Ziffer 3 AVB i.V.m. § 19a Abs.2 Nr.1 BNotO). • Zu den Voraussetzungen von § 19a Abs.2 Satz2 BNotO: Nach Wortlaut und Systematik verlangt die Vorschrift, dass die Frage der Wissentlichkeit streitig sein muss, damit der Berufshaftpflichtversicherer vorleistet; eine ausdrückliche oder konkludente Anerkennung der Wissentlichkeit durch den Vertrauensschadenversicherer schließt die Vorleistungspflicht aus. Die Kammer folgt hierzu der überzeugenden Rechtsprechung, insbesondere LG München und BGH-Rspr. • Feststellung der Wissentlichkeit: Die Aktenlage und parallele Fälle zeigen systematisches, bewusstes Vorgehen des Notars bei kick-back-Zahlungen; die Klägerin bestreitet dies nicht ernstlich. Damit ist die gesetzliche Mindestvoraussetzung für eine Vorleistungspflicht nicht gegeben. • Ausschlussfrist/Verwirkung: Die Beklagte rügt die verstrichene Ausschlussfrist; die Klägerin macht Unkenntnis geltend. Diese Frage konnte entscheidungserheblich bleiben, weil die Anerkennung der Wissentlichkeit bereits zur Unabhängigkeit von einer Vorleistungspflicht führt. • Prozessökonomie und Bindung an anerkannte Tatsachen: Die Vorleistungspflicht soll Doppelprozesse vermeiden, greift aber nicht, wenn die Wissentlichkeit nicht streitig ist; hier war die Sachlage bereits durch vorgerichtliche Stellungnahmen als wissentlich qualifiziert. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin erhält keinen Ersatzanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten, weil die Amtspflichtverletzungen des Notars als wissentlich begangen festgestellt bzw. anerkannt sind und damit der in den AVB vorgesehene Ausschluss in Verbindung mit § 19a BNotO greift. Eine Vorleistungspflicht nach § 19a Abs.2 Satz2 BNotO kommt nicht in Betracht, weil die Wissentlichkeit nicht streitig war. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar.