Beschluss
16 O 140/11
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berichtigung eines Tenors nach § 319 ZPO ist möglich, wenn offensichtlich unrichtige Formulierungen (z. B. Schreibfehler) vorliegen.
• Eine Kostenentscheidung kann durch Berichtigung des Tenors korrigiert werden, wenn der beabsichtigte Inhalt eindeutig erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Berichtigung der Kostenentscheidung wegen erkennbaren Schreibfehlers • Berichtigung eines Tenors nach § 319 ZPO ist möglich, wenn offensichtlich unrichtige Formulierungen (z. B. Schreibfehler) vorliegen. • Eine Kostenentscheidung kann durch Berichtigung des Tenors korrigiert werden, wenn der beabsichtigte Inhalt eindeutig erkennbar ist. Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte am 11.04.2012 ein Urteil mit einer Kostenentscheidung erlassen. Im Tenor der Kostenentscheidung stand irrtümlich, die Klägerin trage die Kosten zu 67 % und die Beklagte zu 33 %. Das Gericht stellte fest, dass im Tenor ein Schreibfehler vorliegt und die beabsichtigte Verteilung anders zu verstehen ist. Auf Grundlage von § 319 ZPO beanstandete das Gericht die offensichtliche Unrichtigkeit des Tenors. Es berichtigte den Tenor der Kostenentscheidung entsprechend. Der Beschluss dokumentiert die korrigierte Kostenverteilung. • Anwendbare Norm: § 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer Urteilsformulierung, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. • Feststellung eines Schreibfehlers: Der Tenor enthielt die Ziffernfolge ‚67 %‘, die nach dem Gesamtzusammenhang als offenkundiger Schreibfehler zu verstehen ist. • Auslegung des Tenors: Der beabsichtigte Inhalt der Kostenverteilung war nach dem Urteilssinn und den Entscheidungsgründen eindeutig und ließ die korrekte Verteilung erkennen. • Korrekturwirkung: Die Berichtigung dient der Wiederherstellung des vom Gericht tatsächlich gewollten Inhalts des Tenors und ist ohne materiell-rechtliche Neuerörterung vorzunehmen. Der ursprüngliche Tenor des Urteils wurde gemäß § 319 ZPO berichtigt. Die Kosten des Rechtsstreits werden nunmehr der Klägerin zu 67 % und der Beklagten zu 33 % auferlegt. Die Berichtigung erfolgte, weil im Tenor ein erkennbarer Schreibfehler vorlag und der gemeinte Inhalt des Gerichtsentscheids eindeutig feststellbar war. Die Entscheidung ändert nicht die materielle Entscheidung, sondern stellt lediglich den formulierten Wortlaut der Kostenverteilung richtig. Dadurch entspricht der Tenor nun dem tatsächlichen Willen des Gerichts.