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Urteil

21 O 61/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2012:0604.21O61.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung und arglistiger Täuschung beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen geltend. 3 Im Jahre 2006 trat eine Vermittlerin der Firma Y Vermögensberatung, O, auf Initiative der Zeugin H, der Schwägerin des Klägerin, an den Kläger und seine Ehefrau heran. Der Y Vermögensberatung vermittelt als Vertriebspartner Versicherungsprodukte der Beklagten. 4 Nach einer Beratung durch die Zeugin O, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, kündigten der Kläger und seine Ehefrau bestehende Bausparverträge bei der P-Vers. vor Zuteilungsreife und stellten bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss mehrerer fondsgebundener Rentenversicherungen. Wegen der Einzelheiten der Antragsformulare wird auf deren zur Akte gereichten Ablichtungen (Blatt 17 ff., Blatt 242 ff. der Akte) verwiesen. Die Beklagte policierte die Versicherungsanträge des Klägers und seiner Ehefrau zu den Versicherungsscheinnummern 4.3 501 855.72, 4.3 501 850.21, 4.3 501 907.02, 4.3 501 912.52 und 4.3 508 586.24, wobei Versicherungsnehmer zur erstgenannten Versicherungsscheinnummer der Kläger war, zu den übrigen Versicherungsscheinnummern seine Ehefrau. 5 Der Kläger und seine Ehefrau begannen sodann zum 01.12.2006 mit der Zahlung der vereinbarten Prämien. Insgesamt zahlten sie auf die in Streit stehenden Versicherungsverträge monatlich 156,84 €. 6 Am 01.07.2007 bot die Beklagte dem Kläger zur Versicherung 4.3 501 855.72 einen Dynamiknachtrag an, welchem dieser nicht widersprach. 7 Unter dem 29.06.2009 schrieben der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte an und entzogen ihr die Einzugsermächtigung für die monatlichen Versicherungsprämien. Anschließend stellten der Kläger und seine Ehefrau, die bis dahin Prämien in Höhe von 5.570,02 € gezahlt hatten, die Zahlungen an die Beklagte ein. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 05.12.2009 den Versicherungsvertrag zu der Nummer 4.3 501 855.72. 8 Nachdem sich die Beklagte auf entsprechende Aufforderung des Klägers und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 15.07.2009 weigerte, die Versicherungsverträge rückabzuwickeln, ließen die letztgenannten die Beklagte durch ihre jetzigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 02.12.2010 abermals zur Rückabwicklung auffordern. 9 Der Kläger begehrt nun die Rückzahlung der auf die vorgenannten Versicherungsverträge geleisteten Prämien, nachdem seine Ehefrau ihm am 03.11.2011 ihre Ansprüche aus den zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträgen abgetreten hat. 10 Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau seien bei Abschluss der in Streit stehenden Versicherungsverträge falsch beraten worden. Die Vermittlerin O habe in einem Beratungsgespräch vor Unterzeichnung der Versicherungsanträge ausgeführt, dass die Beklagte ein besseres Produkt als die Bausparverträge des Klägers und seiner Ehefrau bei der P-Vers. anbiete und daher geraten, die Bausparverträge vor Zuteilungsreife zu kündigen und einen Vertrag bei der Beklagten abzuschließen. Sie habe angegeben, dass die Rendite besser sei als bei der P-Vers. und dass sich der Kläger und eine Ehefrau – anders als bei der P-Vers. – alle zwei Jahre bis zu 90% des eingezahlten Guthabens auszahlen lassen könnten. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Versicherungen um fondsgebundene Rentenversicherungen handele, habe die Vermittlerin O nicht erklärt, obwohl es dem Kläger und seiner Ehefrau wichtig gewesen sei, ihr Geld ähnlich wie bei einer Bausparkasse anzulegen; der Kläger sei bei Antragstellung davon ausgegangen, dass er Anträge zu einem Sparvertrag mit monatlichen Zuzahlungen unterschreibe. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihrer Schwägerin und der Vermittlerin vertraut, daher keine Nachfragen gestellt und die Anträge unterzeichnet. Hilfsweise erklärt der Kläger die Anfechtung der in Streit stehenden Versicherungsverträge. Hierzu behauptet er, die Vermittlerin O habe ihn und seine Ehefrau arglistig über die vorgenannten Punkte getäuscht. 11 Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.163,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.07.2009 zu zahlen; 13 die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte M & Partner, Essen, in Höhe von 359,50 € freizustellen. 14 Nachdem der Kläger seine Klage erweitert hat, beantragt er nunmehr, 15 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.013,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.07.2009 zu zahlen; 16 die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte M & Partner, Essen, in Höhe von 359,50 € freizustellen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie ist der Auffassung, die Vermittlerin O habe keine Beratungspflichtungen bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Versicherungen verletzt. Hierzu behauptet die Beklagte, dem Kläger und seiner Ehefrau sei nicht geraten worden, Bausparverträge vor Zuteilungsreife zu kündigen. Auch sei ihm zu keinem Zeitpunkt zugesichert worden, dass er sich alle zwei Jahre 90% des eingezahlten Guthabens auszahlen lassen könne. Die Beratung sei vielmehr ordnungsgemäß und anlassbezogen erfolgt, wobei die wesentlichen Merkmale einer fondsgebundenen Lebensversicherung anhand der Antragsformulare erläutert worden seien. Angesichts der eindeutigen vertraglichen Unterlagen sei der Klägervortrag ohnehin nicht plausibel, da bereits dem Antragsformular unmissverständlich entnommen werden könne, dass bei fondsgebundenen Versicherungen die Gefahr von Wertschwankungen besteht, was indes deutlich der These des Klägers widerspreche, ihm sei wie vom ihm behauptet eine Auszahlungsmöglichkeit in Höhe von 90% garantiert worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er konnte nicht dartun, dass die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB vorliegen. Auch die klägerseits erklärte Anfechtung verhilft dem geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg. Im Einzelnen: 23 1. 24 Eine der Beklagten vorwerfbare Aufklärungspflichtverletzung käme im vorliegenden Fall allenfalls dann in Betracht, wenn der Y Vermögensberatung, welche von der Beklagten unbestritten in ihre Vertriebsstruktur eingeschaltet wurde, handelnd durch die Vermittlerin O, eine schuldhafte Falschberatung des Klägers und seiner Ehefrau vorgeworfen werden könnte; insofern käme eine Zurechnung von Pflichtverletzungen nach § 278 BGB grundsätzlich in Betracht. Eigene Beratungsleistungen hat die Beklagte oder eine ihrer Mitarbeiter unstreitig nicht erbracht. 25 Ob die Vermittlerin O dem Kläger und seiner Ehefrau als Anlagevermittlerin oder als Anlageberaterin gegenübertrat, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dies folgt daraus, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – keine Pflichtverletzung festgestellt werden kann, selbst wenn man von einem Anlageberatungsvertrag ausginge. 26 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.; NJW 2007, 1362ff.). Ein solcher stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kommt unter anderem dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH NJW 2004, 1868, 1869). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit verlangt wird (BGH NJW 1987, 1815, 1816). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an die Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt (LG Heidelberg, vom 14.07.2009, 2 O 351/08; juris). Diese Grundsätze sind auf einen Finanzdienstleister übertragbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 2005, 833ff. m.w.N.) muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. 27 Sowohl für den Anlagevermittler als auch den Anlageberater kann die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten genügen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH WM 2005, 833ff.; 2007, 1608f.). Eine feste Frist für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe gibt es dabei nicht. In der Rechtsprechung wird aber eine Frist von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend angesehen (vgl. BGH WM 2007, 1608). Von dem Anleger muss erwartet werden, dass er den ihm übergebenen Prospekt durchliest und sich mit seinem Inhalt vertraut macht (BGH NJW-RR 2007, 1041ff.). Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kann kein Freibrief für den Vermittler sein, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsfindung des Anlegers mindert, da die Pflichten des Anlageberaters ausgehöhlt würden, wenn dem Anleger eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der zuvor erhaltenen Beratung aufgebürdet würde (BGH WM 2007, 1606ff.). 28 Die Beweislast für das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Information – sei es mündlich oder durch Übergabe von Unterlagen – trifft nach den allgemeinen Grundsätzen den Anleger (vgl. BGH WM 2006, 1288f. m.w.N.). Um die damit drohende Beweisnot erträglich und die Beweislastumkehr auch in den Fällen zumutbar zu machen, in denen - wie bei einer Beratung - eine Prüfung der Leistung auf ihre Ordnungsmäßigkeit typischerweise nicht möglich ist, § 363 BGB jedoch von einer Prüfungsmöglichkeit ausgeht, sind an die Substantiierungspflicht des Beraters allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Von ihm wird verlangt, dass er den Gang des Beratungsgespräches im Einzelnen schildert, insbesondere darlegt, welchen Rat er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (OLG Zweibrücken VersR 1997, 1152f. m.w.N.). 29 Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht darauf stützen, dass die Vermittlerin O ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat. Denn eine Pflichtverletzung konnte der Kläger – trotz des gerichtlichen Hinweises vom 06.12.2011 (Blatt 271 der Akte) – nicht substantiiert dartun; sein Vortrag ist zudem unplausibel. 30 Der Vortrag des Klägers beschränkt sich darauf, anzugeben, ihm und seiner Ehefrau sei garantiert worden, dass die Beklagte ein besseres Produkt als die Bausparverträge bei der P-Vers. anbiete. Die Vermittlerin O habe ihnen geraten, daher die Bausparverträge vor Zuteilungsreife zu kündigen und einen Vertrag bei der Beklagten abzuschließen; sie habe angegeben, dass die Rendite besser sei als bei der P-Vers. und dass sich der Kläger und eine Ehefrau – anders als bei der P-Vers. – alle zwei Jahre bis zu 90% des eingezahlten Guthabens auszahlen lassen könnten. Dieser Vortrag bleibt pauschal und genügt den von § 138 Abs. 2 ZPO an den Parteivortrag gestellten Anforderungen nicht. Es werden keine näheren Angaben zum Inhalt des Gesprächs gemacht – nicht einmal ansatzweise –, so dass eine Vernehmung der angebotenen Zeugen einem Ausforschungsbeweis, der unzulässig wäre, gleich käme. Es fehlt sogar Vortrag, wann und wo das Beratungsgespräch stattgefunden haben soll. Zudem ist der Klägervortrag unplausibel. Dies liegt bereits daran, dass es nach Auffassung der Kammer zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich sorgfältigen Anlegers gehört, dass im Rahmen einer fondsgebundenen Versicherung jederzeitige bzw. periodische Auszahlungen in der von Klägerseite angeführten Höhe nicht möglich sind, insbesondere eine fondsgebundene Rentenversicherung nicht ähnlich strukturiert ist wie ein Bausparvertrag oder ein Sparbuch. Der vom Kläger behauptete Inhalt der Beratung steht zu diesem Allgemeinwissen im Widerspruch. Insbesondere aber setzt sich der Klägervortrag erheblich in Widerspruch zu den von ihm selbst anlässlich der Beratung unterzeichneten Unterlagen, namentlich zum Antrag auf Abschluss der Versicherung mit der Nummer 4.3 501 855/72 (Anlage K 1, Blatt 27 der Akte; Alage B 1, Blatt 242 der Akte). Dieser Antrag enthält mehrfach deutliche Hinweise darauf, dass eine 90%ige Auszahlung im zeitlichen Abstand von jeweils zwei Jahren gerade nicht garantiert ist. Im Abschnitt „ Daten und Tarifinformationen zur Fondsgebundenen Lebensversicherung nach Tarif FRBZMID2 “ wird angegeben, dass Teilkapitalzahlungen nach 4, 8, 12, 16, 19, 23, 27, 31 Jahren und zum Ablauf der Aufschubzeit, der auf den 01.02.2052 datiert – also gerade nicht alle zwei Jahre –, möglich sind. Auf Seite 2 des Antragsformulars wiederum wird angegebenen, dass im jeweils möglichen Auszahlungszeitpunkt (lediglich) 20% des jeweils auszuzahlenden Deckungskapitals ausgezahlt werden. Dies steht ersichtlich im Widerspruch zur Behauptung, dem Kläger und Ehefrau sei eine Auszahlung in Höhe von 90% der eingezahlten Versicherungsprämien zugesichert worden. Zudem enthält der Versicherungsantrag massive Hinweise darauf, dass es sich bei dem gewählten Anlageprodukt nicht um einen Bausparvertrag oder ein Sparbuch mit garantierter Auszahlung handelt. Bereits die Bezeichnung „ Fondsgebundene Lebensversicherung “, welche der Antrag mehrfach enthält, weist hierauf unmissverständlich hin. Selbiges gilt hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „ monatlicher Beitrag “ und „ Versicherungsbeginn “; auch dies deutet darauf hin, dass das Anlageprodukt eine Versicherung ist und kein Sparbuch. Im Übrigen heißt es im Abschnitt „ Daten und Tarifinformationen zur Fondsgebundenen Rentenversicherung nach Tarif FRBZMID2 “: „ Ihr PRIVATES ZUKUNFTKONZEPT ist entsprechend Ihrer hiermit getroffenen Auswahl aus den zur Verfügung stehenden Fonds (…) an der Wertentwicklung des DWS FlexPension beteiligt .“ Weiter heißt es im Abschnitt „ Modellrechnung der Gesamtleistungen einschließlich Überschussbeteiligung “: „ Falls die Dynamik-Erhöhungen vom 2. bis zum 30. Jahr angenommen werden, ergeben sich bei einer konstanten möglichen Wertsteigerung der Fondsanteile folgende modellhaft dargestellte, nicht garantierte Leistungen: (…)“ . Damit wird im unmissverständlich klargestellt, dass die Beklagte einen bestimmten Wert des Fonds und damit einen verbindlichen Anspruch auf Auszahlung von jeweils 90% der eingezahlten Prämien nicht garantieren kann. Schließlich wird auf Seite 3 des Antragsformulars darauf hingewiesen, dass mögliche Leistungsentwicklungen nicht garantiert werden können, wobei der Terminus „ nicht garantiert “ ebenfalls schriftbildlich durch „Fettdruck“ hervorgehoben wird. Dem nachfolgend heißt es: „ Die tatsächlichen Ergebnisse können höher oder niedriger sein als die angegebenen Werte. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Fondsanteile einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung. Für das von Ihnen gewählte Garantiefondskonzept DWS FlexPension gilt die Garantiezusage der DWS Investment S.A., (…)“. Hieraus erschließt sich jedem verständigen Leser klar und in nicht zu misszuverstehender Weise, dass die Beklagte nicht für einen bestimmten Wert der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Fondsanteile garantiert; vielmehr wird diese Garantie von dritter Seite, namentlich von der DWS Investment S.A., abgegeben. Im Gesamterscheinungsbild stellen die vom Kläger bzw. seiner Ehefrau unterschriebenen Versicherungsanträge – für die Übrigen, hier nicht behandelten Anträge gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend – die Funktionsweise der Anlage zutreffend und verständlich dar, so dass sich der Vortrag des Klägers zu den angeblichen Zusagen der Vermittlerin O evident hierzu in Widerspruch setzt. Es hätte daher zumindest einer näheren, insbesondere substantiierten Erläuterung bedurft, warum und wie die Vermittlerin O den Kläger und seine Ehefrau abweichend von den offen zu Tage tretenden Angaben im Versicherungsbetrag beraten haben soll. 31 Soweit die Klägerseite anführt, die Vermittlerin O habe zur Kündigung der Bausparverträge des Klägers und seiner Ehefrau bei der P-Vers. geraten, ist der hierauf gerichtete Vortrag ebenfalls unsubstantiiert. Zudem vermag die Kammer einen kausalen Zusammenhang zwischen dieser behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden nicht erkennen. 32 2. 33 Sofern man den Vortrag des Klägers, die Vermittlerin O habe ihm eine „Auszahlungsgarantie“ erteilt, als auf einen vertraglichen Auszahlungsanspruch gerichtet betrachtet, so verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg. Zum einen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend; der Vortrag des Klägers zur behaupteten Garantie ist unsubstantiiert und unplausibel. Zum anderen ist nicht vorgetragen, dass die Vermittlerin O bevollmächtigt gewesen wäre, einen vertraglichen, von den Versicherungsbedingungen abweichenden Auszahlungsanspruch individualvertraglich zu vereinbaren. Auch zu den Voraussetzungen einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht fehlt Vortrag der Klägerseite. 34 3. 35 Der geltend gemachte Anspruch lässt sich aus den vorgenannten Gründen auch nicht auf die von klägerseite erklärte Anfechtung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge stützen. Zudem trägt die Klägerseite die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten der Vermittlerin O, obwohl im Rahmen der Anfechtung nach § 123 BGB erforderlich, nicht ansatzweise vor. 36 4. 37 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch nicht die geltend gemachten Verzugszinsen verlangen. Selbiges gilt für die Freistellung von der Honorarnote seiner Bevollmächtigten. 38 5. 39 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 709, 711 ZPO. 40 6. 41 Streitwert: 3.163,76 € bis zum 09.01.2012 42 5.013,02 € im Zeitraum danach