Urteil
2 O 351/08
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ersatz eines Rechtsanwalts wegen vermeintlicher Verspätung von Vorbringen ist nur gegeben, wenn die unterlassene oder verspätete Handlung ursächlich für den Verlust des Prozesses war.
• Psychische Primärverletzungen (z. B. posttraumatische Reaktionen), die nicht Folge einer körperlichen Verletzung sind, begründen Haftung des Schädigers nur, wenn sie für den Schädiger vorhersehbar waren.
• Ein Sachvortrag, der in erster Instanz unsubstantiiert bleibt, darf in der Berufungsinstanz nach den Regeln der ZPO nicht erneut als neuer Sachvortrag eingeführt werden (§ 531 ZPO).
• Die Ausnahme der Zurechnung bei besonderer Schadensanlage des Opfers gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur für primäre Körperschäden und ist auf psychische Primärschäden nicht ohne Weiteres übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Prozessbevollmächtigten für angeblich verspätetes Vortrag und fehlende Haftung für nicht vorhersehbare psychische Primärschäden • Ein Anspruch auf Ersatz eines Rechtsanwalts wegen vermeintlicher Verspätung von Vorbringen ist nur gegeben, wenn die unterlassene oder verspätete Handlung ursächlich für den Verlust des Prozesses war. • Psychische Primärverletzungen (z. B. posttraumatische Reaktionen), die nicht Folge einer körperlichen Verletzung sind, begründen Haftung des Schädigers nur, wenn sie für den Schädiger vorhersehbar waren. • Ein Sachvortrag, der in erster Instanz unsubstantiiert bleibt, darf in der Berufungsinstanz nach den Regeln der ZPO nicht erneut als neuer Sachvortrag eingeführt werden (§ 531 ZPO). • Die Ausnahme der Zurechnung bei besonderer Schadensanlage des Opfers gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur für primäre Körperschäden und ist auf psychische Primärschäden nicht ohne Weiteres übertragbar. Der Kläger verlangte von seinem früheren Prozessbevollmächtigten Schadenersatz wegen angeblicher anwaltlicher Pflichtverletzung in einem Verkehrsunfallprozess. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens war die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Auffahrunfall 2002; streitig waren insbesondere die gesundheitlichen Folgen. Der Kläger hatte bereits 1996 einen ähnlichen Unfall mit erheblichen physischen und psychischen Folgen erlitten. In erster Instanz wurden psychische Beschwerden erstmals kurz vor Urteil vorgebracht; in der Berufungsinstanz rügte der Beklagte die Nichtberücksichtigung psychischer Beeinträchtigungen und reichte spätere ärztliche Stellungnahmen nach, die das OLG jedoch als verspätet zurückwies. Der Kläger macht geltend, fristgerecht Unterlagen vorgelegt zu haben, wodurch ein ergänzendes Gutachten möglich und die Berufung erfolgreich gewesen wäre; er verlangt Verdienstausfall und vorgerichtliche Kosten. Der Beklagte hält sein Vorbringen für ausreichend oder rechtsfehlerhaft nach § 531 ZPO und bestreitet die kausale Bedeutung der eingereichten Atteste. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch des Klägers besteht nicht. • Zunächst ist zweifelhaft, ob der Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, da er in erster Instanz bereits unter Beweisantritt zu den psychischen Schäden vorgetragen und ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, das substantiierten Vortrag erkennen lässt. • Selbst wenn der Vortrag in erster Instanz unsubstantiiert gewesen sein sollte, wäre eine Nachholung in der Berufungsinstanz nach § 531 ZPO unzulässig, sodass ein psychiatrisches Gutachten in der Berufungsinstanz nicht eingeholt werden durfte und das Prozessrisiko nicht auf den Beklagten überging. • Entscheidend ist jedoch, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung psychische Primärschäden nur dann Haftung begründen, wenn sie für den Schädiger vorhersehbar sind; hier lag ein harmloser Auffahrunfall mit geringer Kollisionsgeschwindigkeit vor, der keine typischerweise vorhersehbaren schweren psychischen Reaktionen begründet. • Die Ausnahme der besonderen Schadensanlage des Opfers, die Zurechnung auch nicht vorhersehbarer Folgen erlauben kann, gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für primäre Körperschäden und ist auf psychische Primärschäden nicht ohne Weiteres anwendbar. • Ferner hat ein Gutachten der LVA ergeben, dass der Kläger bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall arbeitsunfähig war; somit entfällt jedenfalls für bestimmte Zeiträume ein zusätzlicher Verdienstausfallschaden, sodass selbst bei anwaltlicher Pflichtverletzung kein Mehrschaden entstanden wäre. • Aus diesen Gründen hätte das OLG selbst bei Berücksichtigung der eingereichten psychologischen Stellungnahmen nicht anders entscheiden müssen; ein ursächlicher Fehler des Beklagten für den Prozessverlust ist nicht gegeben. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadenersatz oder Feststellungsanspruch gegen den Beklagten. Das Gericht verneint eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten, da entweder bereits hinreichender Vortrag in erster Instanz vorhanden war oder eine Nachholung in der Berufungsinstanz gemäß § 531 ZPO unzulässig gewesen wäre. Zudem liegt kein haftungsbegründender Fall vor, weil psychische Primärschäden nur bei Vorhersehbarkeit des Schädigers ersatzpflichtig sind und das Unfallgeschehen hierfür keinen Anlass bot. Schließlich ist für Teile des geltend gemachten Verdienstausfalls ohnehin zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor dem Unfall als arbeitsunfähig galt, sodass insoweit kein zusätzlicher Schaden entstanden ist.