Teilurteil
27 O 252/11
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2012:0717.27O252.11.00
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Tenor
Die Klage wird, soweit sie auf Auskunft gerichtet ist, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird, soweit sie auf Auskunft gerichtet ist, abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. T a t b e s t a n d : Der Kläger, der Statiker ist, macht im Wege der Stufenklage restliches Honorar für Ingenieurleistungen geltend. Vorrangig verlangt er Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Bauvorhabens Fachhochschule K. Die Beklagte, die ihrerseits von der Streithelferin an dem vorgenannten Bauvorhaben mit Leistungen aus dem Leistungsbild der Tragwerksplanung beauftragt war, gab an den Kläger zunächst aufgrund mündlicher Vereinbarung vom 13.06.2008 einen Teil des ihr erteilten Auftrags als Unterplaner weiter. Zur Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages kam es zunächst nicht; erst unter dem 29.09.2008 – der Kläger hatte bereits mit der Arbeit begonnen – sandte die Beklagte dem Kläger eine von jenem vorgefertigte schriftliche Auftragsbestätigung, die eine Pauschalpreisabrede enthielt, gegengezeichnet zurück. Die Beklagte vergütete die Leistungen des Klägers auf Basis der Auftragsbestätigung mit 43.450,-- € netto. Der Kläger ist der Auffassung, weitere über diesen Betrag hinausgehende Honoraransprüche gegen die Beklagte zu haben. Die eine pauschale Vergütung vorsehende Honorarvereinbarung sei unwirksam, weil die Schriftform nicht gewahrt sei; es fehle am Erfordernis der schriftlichen Honorarvereinbarung bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung. Vor diesem Hintergrund sei er berechtigt, sein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI zu berechnen, wozu er indes nicht in der Lage sei, weil er die anrechenbaren Kosten nicht kenne. Der Kläger beantragt auf der ersten Stufe, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die nach Kostenfeststellung ermittelten anrechenbaren Kosten des gesamten Neubaus des Bauvorhabens Fachhochschule K, A-Straße, #### K zu erteilen durch Übermittlung eines Verzeichnisses, das in die gemäß DIN 276, Ausgabe 1981 angegebenen Kostengruppen wie folgt unterteilt Ist: - 3.1. Baukonstruktion - 3.5.1.besondere Baukonstruktionen - 3.2. Installation - 3.5.2. besondere Installationen sowie unter Angabe der auf die einzelnen Gewerke entfallenden einzelnen Kosten sowie durch Übersendung der maßgeblichen Unterlagen und Rechnungen an den Kläger zu treuen Händen für einen Zeitraum von zwei Wochen diese Auskunft zu belegen. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die ermittelten anrechenbaren Kosten des gesamten Neubaus des Bauvorhabens Fachhochschule K, A-Straße, #### K nach Maßgabe des Kostenanschlags zu erteilen und zu belegen. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sehen ein Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft als nicht bestehend an; weil jener nur mit Teilleistungen der Leistungsphase 5 des Leistungsbildes der Tragwerksplanung beauftragt gewesen sei, liege in keinem Fall eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vor, sondern sei der Kläger vielmehr bereits überzahlt. Jedenfalls meint die Beklagte, der Kläger habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft, weil ihr diese unmöglich sei. Sie selbst sei durch die Streithelferin ebenfalls nur mit der Tragwerksplanung beauftragt gewesen und habe die beauftragten Leistungen aufgrund einer Pauschalpreisabrede erbracht. Dieser Umstand bringe mit sich, dass sie keinerlei Kenntnis über die anrechenbaren Kosten habe; überhaupt sei ihres Wissens eine Kostenfeststellung im Sinne der DIN 276 überhaupt nicht angefertigt worden. Die ihr von ihrem eigenen Auftraggeber mitgeteilten anrechenbaren Kosten habe sie als Information an den Kläger weitergegeben; damit habe sie alles ihr Mögliche getan und einen etwa bestehenden Auskunftsanspruch jedenfalls erfüllt. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist mit dem auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht begründet. Ein Auskunftsanspruch des Klägers folgt nicht aus § 242 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass dem Architekten oder Ingenieur, der bei fehlender Kenntnis der Baukosten zur Abrechnung nach der HOAI nicht in der Lage ist, regelmäßig ein auf diese Gesetzesbestimmung gestützter Auskunftsanspruch gegen seinen Auftraggeber zusteht. Dieser ist auch dann gegeben, wenn der Planer von einer unwirksamen Pauschalhonorarvereinbarung abweichen und die richtigen Mindestsätze nach der HOAI geltend machen möchte (Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 3. Auflage, 12. Teil, Rdnrn. 208, 213); er steht auch dem Unterplaner gegen den ihn beauftragenden Hauptplaner zu (Koeble, a.a.O., Rdnr. 149). Nach § 242 BGB besteht eine Pflicht zur Auskunftserteilung aber nur, wenn es die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sich die benötigte Auskunft nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, der Auskunftsverpflichtete indes in der Lage ist, sie unschwer zu erteilen (Stadler in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch 14. Auflage, § 261 Rdnr. 3). Daran fehlt es. Im Gegenteil beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, zu einer Auskunftserteilung über die genaue Höhe der anrechenbaren Kosten nicht in der Lage zu sein, was jeglichen Auskunftsanspruch, sei es nach Maßgabe der Kostenfeststellung oder nur des Kostenanschlags, ebenso ausschließen muss wie eine Einsichtnahme in Rechnungen und Belege. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, Kenntnis von den genauen Baukosten zu haben und über diesbezügliche Unterlagen zu verfügen. Umstände, aus denen sich entsprechende Kenntnisse der Beklagten ergeben sollten, hat der hierfür als Anspruchsteller beweisbelastete Kläger nicht dargelegt. Eine entsprechende Kenntnis der Beklagten ist überdies bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Beklagte selbst aufgrund ihres Vertragsverhältnisses zu der Streithelferin nur zu einem Pauschalhonorar gearbeitet hat. Hiervon geht die Kammer – ungeachtet des Bestreitens des Klägers – aus, nachdem die Beklagte als Anlage CBH 5 die zwischen ihr und der Streithelferin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zur Gerichtsakte gereicht hat, aus denen sich eine pauschale Vertragssumme ergibt. Anerkannt ist in der Rechtsprechung allerdings, dass derjenige Planer, der eine wirksame Pauschalhonorarvereinbarung mit seinem eigenen Auftraggeber getroffen hat, in Abweichung von der grundsätzlich zwischen Planer und Architekt bestehenden Auskunftspflicht gegenüber dem von ihm beauftragten Subplaner regelmäßig nicht zur Auskunftserteilung in der Lage ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1109 f. [Rdnr. 12]). Denn bei wirksamer Vereinbarung eines Pauschalhonorars hat der Hauptplaner kein Interesse an einer Kenntnis der Baukosten und werden ihm diese vom Bauherrn regelmäßig nicht zur Kenntnis gebracht, weil er auf diese Kenntnis zur Ermittlung seines eigenen Honorars nicht angewiesen ist. Dieser Umstand schließt zugleich aus, dass er seinen eigenen Auftraggeber auf Auskunftserteilung in Anspruch nehmen kann, weil ihm hierfür das berechtigte Interesse fehlt. Erst recht gilt das, weil sich hier aus der Anlage CBH 6 ergibt, dass die Streithelferin zur Auskunftserteilung an die Beklagte über die Höhe der anrechenbaren Kosten nur für den Fall eines Verzichts auf eigene Honoraransprüche bereit ist. Damit begründet die Geltendmachung eines eigenen Auskunftsanspruchs der Beklagten gegen die Streithelferin und in deren Folge die Auskunftserteilung an den Kläger eine Situation, in der sie selbst ergänzenden Honoraransprüchen des Klägers ausgesetzt wäre, ihrerseits aber ihr etwa weitergehend zustehende Honorarforderungen gegen die Streithelferin nicht realisieren könnte. Der Umstand, dass dem Kläger - wie ausgeführt - gegen die Beklagte weder der mit dem Haupt- noch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, führt indes nicht zur Klageabweisung insgesamt. Eine Stufenklage ist nur dann insgesamt abzuweisen, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch dem weiter angekündigten Zahlungsanspruch den Boden entziehen, was hier allerdings nicht der Fall ist. Denn ein weiterer Honoraranspruch des Klägers gemäß § 64 HOAI ist ohne weiteres denkbar, weil jener aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung für den Fall einer Mindestsatzunterschreitung, die gegenwärtig mangels Kenntnis von den konkreten anrechenbaren Kosten nicht sicher feststellbar ist, nicht wirksam an das von der Beklagten ausgeglichene Pauschalhonorar gebunden ist. Es fehlt für die wirksame Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Verhältnis zwischen den Parteien an der gemäß § 4 HOAI erforderlichen schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsschluss. Gelingt es mithin dem Kläger, sich – möglicherweise durch Inanspruchnahme des Bauherrn selbst – Kenntnis über die Höhe der anrechenbaren Kosten zu verschaffen, so ist seinem gegen die Beklagte gerichteten Zahlungsanspruch nicht von vornherein der Erfolg versagt. Ist aber – wie hier – nur der Auskunftsanspruch unbegründet, ohne dass sich auch die Unbegründetheit der Klage im Übrigen erschließt, kommt eine Klageabweisung insgesamt nicht in Betracht. In einem solchen Fall ist vielmehr durch Teilurteil lediglich der Auskunftsanspruch abzuweisen (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung 3. Auflage, § 254 Rdnrn. 20 und 24). Zur Streitwertfestsetzung ist die Kammer in der gegenwärtigen Verfahrenssituation nicht befugt. § 63 GKG sieht die endgültige Wertfestsetzung erst vor, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand erfolgt oder das Verfahren anderweitig abschließend beendet ist. Das ist gegenwärtig nicht der Fall. Bei der Entscheidung lediglich über die Auskunftsstufe der Klage kommt eine endgültige Wertfestsetzung regelmäßig nicht in Betracht, so lange über die Leistungsstufe noch nicht entschieden ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2007, Az.: 11 W 12/07 [Rdnrn. 7, 8] zitiert nach JURIS). Dass es sich hier um eine endgültig „stecken gebliebene“ Stufenklage handelt, die eine abschließende Wertfestsetzung auch für einzelne Stufen ermöglicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2009, Az.: 19 W 17/09 [Rdnrn. 3, 4] zitiert nach JURIS), ist gegenwärtig nicht ersichtlich.