Beschluss
19 W 17/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:0713.19W17.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 02.03.2009 - 16 O 796/05 - teilweise abgeändert. Der Streitwert für die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin wird bis zum 25.10.2007 auf 6.250, -- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1 G r ü n d e 2 Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde vom 17.03.2009, die als für die Partei eingelegt anzusehen ist, da mit dieser geltend gemacht wird, der Streitwert sei zu hoch bemessen worden, ist in der Sache nur teilweise begründet. 3 1. 4 Soweit die Klägerin die Herabsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren bis zum 25.10.2007 auf 22.000, -- € erstrebt, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil die vom Landgericht hinsichtlich der Gerichtsgebühren vorgenommene Wertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. 5 Grundsätzlich ist der Streitwert bei einer Stufenklage gem. § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an (vgl. etwa Senat, NJOZ 2003, 3087). Dies gilt nach der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, welcher der Senat teilt, auch für den Fall der sog. "stecken gebliebenen" Stufenklage, bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2008, 15 WF 293/08, BeckRS 2009, 08664; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2008, 12 W 72/08, BeckRS 2008, 25278; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008, 3 WF 44/08, BeckRS 2008, 17152; OLG Stuttgart, Beschluss 09.08.2007, 11 WF 134/07, BeckRS 2007, 14751; KG, Beschluss vom 27.06.2006, 1 W 89/06, BeckRS 2006, 08659; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006, 10 WF 313/05, BeckRS 2006, 10035; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2005, 13 WF 435/05, BeckRS 2005, 07493; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2003, 2 W 6/03, BeckRS 2003, 30302754; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.07.2001, 3 W 46/01, JurBüro 2002, 80). Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich in solchen Fällen nach dem vom Kläger mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Leistungsinteresse, das die Klägerin hier in der Klageschrift mit 25.000, -- € beziffert hatte. 6 2. 7 Der angefochtene Beschluss unterliegt allerdings insoweit der Abänderung als das Landgericht den Streitwert für die "Verhandlungsgebühr" auf 22.000, -- € festgesetzt hat. Soweit ein Gebührentatbestand – wie vorliegend die Terminsgebühr - nur hinsichtlich des Auskunftsantrages verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss. Hiervon ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgegangen. Das Landgericht hat aber den diesbezüglichen Streitwert ersichtlich mit einem Bruchteil von etwa 1/5 des auf 115.000,-- € festgesetzten Wertes des noch nicht bezifferten Leistungsanspruchs bemessen. Hierbei hat es verkannt, dass die Klageerweiterung erst mit Schriftsatz vom 24.10.2007 nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist und danach jedenfalls im Rahmen der Verhandlungstermine vor der Kammer über einen Auskunftsanspruch für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2004 nicht verhandelt worden ist. Der Streitwert des Auskunftsanspruchs ist daher nur mit einem Bruchteil des von der Klägerin ursprünglich auf 25.000, -- € bezifferten Leistungsinteresses zu bewerten, den der Senat mit einem Viertel bemisst. 8 Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der für die Terminsgebühr festgesetzte Streitwert von 6.250, -- € nur die durch die Vertretung in einem Verhandlungstermin angefallene Terminsgebühr betrifft, nicht hingegen etwaige andere Entstehungstatbestände, wie z.B. die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen. 9 3. 10 Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG entbehrlich.