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Beschluss

10 T 29/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2012:0903.10T29.12.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 30.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.03.2012 aufgehoben und die Erinnerung der Klägervertreter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2011 (222 C 312/11) wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 30.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.03.2012 aufgehoben und die Erinnerung der Klägervertreter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2011 (222 C 312/11) wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hätte der Erinnerung der Klägerseite vom 18.01.2012 nicht entsprechen dürfen. Die mit der Erinnerung angestrebte Kostenverteilung mag zwar in vielen Fällen den Interessen der Beteiligten entsprechen, sie findet jedoch im Gesetz keine Grundlage. Zutreffend ist das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 15.12.2011 davon ausgegangen, dass sich die Gerichtskosten nach Ziffer 1210 des Kostenverzeichnisses bemessen. Eine Kostenermäßigung nach Ziffer 1211 auf 1,0 findet nicht statt. Zunächst liegt kein Fall von Ziffer 1211 Nr. 3 KV vor, da es nicht zu einer Beendigung des gesamten Verfahrens durch Vergleich gekommen ist. Vielmehr wurde die Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen. Diese Entscheidung war nach dem Vergleichsschluss zu treffen. Auch eine Verringerung der Kosten nach Ziffer 1211 Nr. 4 KV liegt nicht vor, da in Abweichung vom Wortlaut eine Entscheidung über die Kosten ergangen ist und diese auch nicht einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung entspricht. Unstreitig wollten sich die Parteien gerade nicht über die Kostentragung einigen, sondern diese vielmehr in das Ermessen des Gerichts stellen. Auch wenn die Parteien ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2011 auf die Begründung des Kostenbeschlusses sowie auf Rechtsmittel gegen diesen verzichtet haben, ändert dies nichts daran, dass eine Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht zu treffen war. Nicht jede Verringerung der Mühe ergibt eine Gebührenvergünstigung (so auch Hartmann, 42 . Auflage, Kostengesetze, KV 1211 zum GKG, Rn. 17). Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von KV 1211 Ziffer 4 GKG die Fälle einer Gebührenermäßigung wegen einer Erledigungserklärung zur Hauptsache abschließend geregelt hat. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Bezirksrevisoren insoweit an, als der Gesetzgeber eine klare Regelung getroffen und den hier relevanten Fall in Kenntnis der Problematik gerade nicht aufgenommen hat. Soweit das Amtsgericht in dem Beschluss vom 19.03.2012 argumentiert, der Begründung des Gesetzgebers zu der derzeitigen Fassung des Nr. 1211 KV-GKG könne nicht entnommen werden, dass er eine Gesetzeslücke schließen und eine Analogie ausschließen wolle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber den aktuellen Regelungsbedarf abdeckt und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die jeweilige Regelung bewusst in der konkreten Art und Weise erfolgte. Wenn für einen Fall keine Gebührenreduzierung vorgesehen ist, so bedarf es nicht eines ausdrücklichen Ausschlusses einer analogen Anwendung, um davon auszugehen, dass der Gesetzgeber tatsächlich die getroffene Regelung und nicht eine andere beabsichtigte. Auch wenn eine Regelung nicht als zweckmäßig empfunden wird, ergibt sich aus diesem Umstand keine planwidrige Regelungslücke. Das Kostenrecht erfordert klare Regelungen. Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 19.03.2012 darauf abstellt, dass der Kostenbeschluss regelmäßig nach Vergleichsabschluss in das Protokoll diktiert werde, ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand, der mit einer Kostenentscheidung - auch wenn diese nicht schriftlich zu begründen ist – entsteht, stark vom Einzelfall abhängt. So scheidet in einer komplexen Punkte-Bausache mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten eine derart spontane Kostenentscheidung regelmäßig aus. Es kann nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens entschieden werden, ob es sich um eine Kostenentscheidung mit mehr oder weniger Aufwand handelte und dementsprechend gesonderte Kosten zu erheben sind oder nicht. Auch der weiteren Argumentation des Amtsgerichts, eine Analogie sei geboten, weil es auf diese Art vermehrt zu gütlichen Einigungen komme und damit ein deutlich geringerer Arbeits- und Kostenaufwand verbunden sei, kann sich die Kammer nicht anschließen. Der Gesetzgeber hat eine klare Regelung getroffen, die umzusetzen ist. Soweit sich die Erinnerungsführer darauf berufen, die Intention des Gesetzgebers, die Gerichte zu entlasten, werde unterlaufen, wenn es in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu einer Kostenermäßigung komme, weil wegen der Gefahr, dass die Rechtschutzversicherung eine Kostenübernahme ablehne, damit zu rechnen sei, dass weniger Vergleiche abgeschlossen würden und im Ergebnis das Gericht nicht nur - wie vorliegend - über die Kosten sondern über den gesamten Rechtsstreit zu entscheiden habe, vermag auch dies in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlautes nicht zu überzeugen. Eine Gebührenreduzierung sieht der Gesetzgeber nach Ziffern 3 und 4 KV zum GKG nur vor, wenn keine Entscheidung durch das Gericht zu treffen ist und nicht schon dann, wenn weniger Aufwand entsteht, weil "nur" über die Kostentragung zu entscheiden ist. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG war nicht geboten, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Analogie wurde durch die Kammer mangels planwidriger Gesetzeslücke gerade nicht bejaht, vielmehr war der Gesetzeswortlaut anzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.