Beschluss
25 W 189/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2019:0726.25W189.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 VIII GKG). 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Klägerin begehrt die Herabsetzung der Gerichtskosten auf 1,0 nach Abschluss eines Vergleichs. 4 Die Klägerin nahm die Beklagte auf Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2019 schlossen die Parteien zur Erledigung sämtlicher Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit dem betreffenden Pferd einen Vergleich, in dem sie zudem vereinbarten, dass über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs das Gericht in analoger Anwendung des § 91a ZPO entscheiden sollte, wobei die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verzichteten. Mit Beschlüssen vom 29.01.2019 und 22.02.2019 hob die Kammer die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander auf. 5 Unter dem 06.03.2019 übersandte das Landgericht der Klägerin eine „1. Abrechnung“ hinsichtlich der Gerichtskosten des Verfahrens, die unter Berücksichtigung einer 3,0 Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG mit einem Überschuss zugunsten der Klägerin von 89,10 € endete (vgl. Bl. VI d.A.). 6 Gegen diese Kostenrechnung hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Gerichtskosten hätten sich auf eine 1,0 Gebühr nach Ziff. 1211 KV GKG reduziert, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen hätten und auf Begründung und Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung der Kammer verzichtet hätten (Nr. 1211 Ziff. 2. und Ziff. 4 KV GKG analog). Das entspreche auch dem gesetzgeberischen Ziel der Entlastung der Gerichte durch verringerten Arbeitsaufwand aufgrund des Verhaltens der Parteien. Es fehle danach ein Grund dafür, warum eine Gebührenermäßigung bei einem nicht begründeten Urteil stattfinden soll, nicht aber bei einem Beschluss nach § 91a ZPO. 7 Nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat der Bezirksrevisor in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich die Verfahrensgebühr nur dann auf einen 1,0fachen Gebührensatz reduziere, wenn das gesamte Verfahren – einschließlich der Kostenregelung – durch gerichtlichen Vergleich erledigt werde. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil die Kammer nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden habe. Auch eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Ziff. 2. oder 4. KV GKG komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. 8 Mit Beschluss vom 19.06.2019 hat die Kammer die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen, weil der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 KV GKG nicht erfüllt sei. Es sei nicht das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss eines Vergleichs beendet worden. Für eine erweiternde Anwendung für den Fall, dass die Parteien auf die Begründung einer gerichtlichen Kostenentscheidung verzichteten, bestehe kein Raum. 9 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Kammerbeschlusses und die Abhilfe ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen zu ihrer Auffassung, die Gerichtsgebühren seien nach Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG analog auf 1,0 herabzusetzen. 10 Die Kammer hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorgelegt. 11 II. 12 Die nach § 66 II 1 GKG statthafte und zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 13 Der Kostenansatz des Landgerichts ist zutreffend, weil sich die Gerichtsgebühr aufgrund des von den Parteien geschlossenen Vergleichs nicht gem. Nr. 1211 KV GKG auf 1,0 ermäßigt hat, auch wenn sie auf eine Begründung und Rechtsmittel gegen die der Kammer überlassenen Kostenentscheidung verzichtet haben. 14 1. 15 Eine Ermäßigung ergibt sich nicht aus Nr. 1211 Ziff. 3. KV GKG, weil danach eine Ermäßigung nur eintreten kann, wenn das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht endet, und zwar einschließlich der Kostenregelung im Vergleich ( OLG Celle JurBüro 2011, 488 juris-Rn 7; OLG Braunschweig AGS 2015, 400 juris-Rn 11; OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 1467 juris-Rn 8; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Ziff. 1211 KV GKG Rn 16; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2015, Ziff. 1211 KV GKG Rn 40/41 ). Es tritt also keine Ermäßigung ein, wenn sich die Parteien – wie vorliegend – in der Sache vergleichen, die Kostenentscheidung aber dem Gericht überlassen, auch wenn sie auf eine Begründung der Kostenentscheidung sowie Rechtsmittel verzichten ( Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, Ziff. 1211 KV GKG, Rn 29 ) 16 2. 17 Auch die Voraussetzungen anderer Ermäßigungstatbestände, insbesondere Nr. 1211 Ziff. 2 und 4 KV GKG liegen nicht vor. Eine Herabsetzung der Gerichtsgebühren auf 1,0 käme damit im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn diese Regelungen analog anzuwenden wären. 18 a) 19 Insoweit wird – insbesondere unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG München ( NJW-RR 2003, 1656 juirs-Rn 4/5 ), OLG Hamburg ( Beschluss vom 25.11.2004, Az. 8 W 254/04 Rn 4 ) und LG Bonn ( MDR 2004, 476 ) – vertreten, dass die Ermäßigung auf Beschlussentscheidungen entsprechend anwendbar sei ( Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, Ziff. 1211 KV GKG, Rn 27 ). Die Gerichtsgebühren reduzierten sich auf 1,0, wenn die Parteien in einem Vergleich nach einem gem. § 91a ZPO ergehenden Kostenbeschluss auf dessen Begründung und Rechtsmittel verzichteten, weil in diesen Fällen eine erhebliche belastungsmindernde Wirkung für die mit der Absetzung der Urteils befassten Richter erzielt werde ( Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2015, Ziff. 1211 KV GKG Rn 39 ). Der Gesetzgeber habe bei (in der Regel einfacheren) Kostenentscheidungen nach Wegfall der Hauptsache Regelungen schaffen wollen, um Streitigkeiten zu beseitigen, die sich aus der früheren Formulierung von KV 1211 ergaben, und die Ermäßigungsmöglichkeiten auch auf diese Kostenentscheidungen ausdehnen wollen ( BeckOK-Stix, KostenR, Edition: 26. Stand: 01.12.2018, Ziff. 1211 KV GKG Rn 46.2 ). Insofern bestehe eine planwidrige Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Problematik übersehen habe. Bereits § 313a II ZPO sei bei Beschlüssen nicht direkt, sondern nur analog anwendbar. Da der Gesetzgeber sich bereits zivilprozessual nicht damit befasst habe, ob ein Rechtsmittel- und Begründungsverzicht nicht nur bei Urteilen, sondern auch bei Beschlüssen möglich ist, könne nicht angenommen werden, er habe dies kostenrechtlich getan. Die Möglichkeit eines Rechtsmittel- und Begründungsverzichts durch die Parteien bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werde in der Gesetzesbegründung gar nicht angesprochen ( LG Kleve, Beschluss vom 29.03.2016, Az. 4 O 73/14 Rn 6 ). Die Interessenlage sei vergleichbar, sodass es sachwidrig wäre, den Parteien diese Ermäßigung nur deswegen zu versagen, weil das Gericht über die Kosten nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu entscheiden hatte ( LG Kleve, a.a.O., Rn 7 ). Wenn schon bei einem Urteil der Verzicht auf Tatbestand und der Entscheidungsgründe (§ 313 a ZPO II 1 ZPO) zur Gebührenermäßigung führe, müsse das erst recht für isolierte Kostenbeschlüsse gelten ( Schneider NJW-Spezial 2016, 765 Anm. zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 10 W 66/16 ). 20 Wohl zu Recht wird diese Auffassung allerdings teilweise ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass eine analoge Anwendung der Nr. 1211 Ziff. 2. KV GKG nur dann in Betracht kommt, wenn die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen von § 313a II ZPO gegeben sind. Insbesondere scheidet danach eine Ermäßigung aus, wenn die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO – wie im vorliegenden Verfahren – nicht noch am Sitzungstag verkündet wird ( BeckOK-Stix, a.a.O., Ziff. 1211 KV GKG Rn 46; OLG Braunschweig AGS 2015, 400 juris-Rn 16 ). 21 b) 22 Der Senat teilt diese Auffassung jedoch bereits dem Grundsatz nach nicht und hält eine analoge Anwendung der Nr. 1211 Ziff. 2. und 4. KV GKG für den vorliegenden Fall für nicht zulässig. 23 Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen ( OLG Düsseldorf NJW 2016, 3043 juris-Rn 3 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke ( OLG Düsseldorf a.a.O., juris-Rn 3/4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2016, Az. 10 W 66/16; OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 1467 juris-Rn 11; LG Aachen AGS 2017, 511 juris-Rn 9; LG Köln, Beschluss vom 03.09.2012, Az. 10 T 29/12 juris-Rn 4,7 ), denn der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, das am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, hat sich bei der Neufassung von Nr. 1211 KV GKG mit diesen Problemen auseinandergesetzt und die seit dem 01.07.2004 in Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG enthaltene Regelung zur Kostenermäßigung im Fall von Erledigungserklärungen getroffen ( OLG Oldenburg a.a.O, juris-Rn 9/10 ). Im Rahmen der Gesetzesbegründung ( BT-Drucks. 15/1971, S. 159 f .) führt der Gesetzgeber aus, in Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, ob bereits das geltende Recht in diesen Fällen eine Gebührenprivilegierung zulasse. Zum Meinungsstand wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf Zöller-Vollkommer/Herget, ZPO, 23. Aufl. Rn 59 zu § 91a, verwiesen, wo der Fall, dass „sich die Parteien vergleichen und die Kostenregelung dem Gericht überlassen, selbst wenn sie dabei auf die Begründung verzichten“ ausdrücklich erwähnt und der Meinungsstand mit Rechtsprechungsnachweisen dargestellt wird. Insofern hat sich der Gesetzgeber erkennbar mit der Möglichkeit eines Rechtsmittel- und Begründungsverzichts durch die Parteien bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auseinandergesetzt, ohne dass er aber für diesen Fall eine Gebührenermäßigung vorgesehen hat, sondern eine Privilegierung ausschließlich für solche Fälle vorgenommen hat, in denen eine Meinungsbildung des Gerichts über die Kostentragungspflicht entfällt ( OLG Düsseldorf NJW 2016, 3043 juris-Rn 5 ). Hinzu kommt, dass Nr. 1211 KV GKG auch im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das am 01.08.2013 in Kraft getreten ist, geändert worden ist, ohne dass die hier vorliegende, dem Gesetzgeber bekannte Problemstellung zu einer Änderung geführt hätte ( OLG Braunschweig AGS 2015, 400 juris-Rn 15 ). 24 Insofern können auch die Hinweise auf die Entscheidungen des OLG München ( NJW-RR 2003, 1656 juirs-Rn 4/5 ), OLG Hamburg ( Beschluss vom 25.11.2004, Az. 8 W 254/04 Rn 4 ) und LG Bonn ( MDR 2004, 476 ) schon deshalb nicht (mehr) überzeugen, weil sich diese jeweils auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.07.2004 beziehen. In Nr. 1211 KV GKG a.F. war jedoch eine Regelung über Gebührenermäßigungen im Fall von Erledigungserklärungen nicht enthalten ( OLG Braunschweig a.a.O., juris-Rn 14 ). 25 Soweit die Gegenansicht auf die Arbeitsersparnis des Richters abstellt, wenn die Parteien auf eine Begründung des Kostenbeschlusses gemäß § 91a ZPO und auf Rechtsmittel verzichten, ist schon zu bezweifeln, inwiefern tatsächlich richterlicher Arbeitsaufwand in diesen Fällen entfällt, weil das Gericht noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheiden muss ( OLG Oldenburg a.a.O., juris-Rn 10 ). Ohnehin kann das eine Abweichung von den Gebührenvorschriften nicht rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat zwar bei der Fassung der Gebührentatbestände den unterschiedlichen Arbeitseinsatz der Gerichte in den verschiedenen Fallkonstellationen bei der Fassung der Gebührentatbestände berücksichtigt. Bei den Gebührentatbeständen handelt es sich jedoch um pauschalierte Regelungen, die nach dem Wortlaut anzuwenden sind und nicht auf den individuellen Arbeitsumfang in dem individuellen Verfahren abstellen ( OLG Braunschweig a.a.O., juris-Rn 18 ). 26 Auch die gewünschte Förderung von Vergleichen berechtigt nicht zu einer analogen Anwendung. Soweit Parteien sich zwar in der Hauptsache vergleichen, jedoch keine Einigung zu den Kosten finden, müssen sie die dadurch erhöhte Gebührenlast in Kauf nehmen, wenn sie nicht nach Hinweis auf die erhöhten Gebühren doch noch eine Einigung in der Kostenfrage finden können. Im Übrigen ist das Gericht gemäß § 278 I ZPO in jeder Lage des Verfahrens und zu allen Aspekten gehalten, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das Gericht ist durch die Gebührenregelungen nicht gehindert, den Parteien vor Vergleichsschluss mitzuteilen, welche Kostenentscheidung es bei der avisierten Einigung wahrscheinlich treffen würde. Auf diese Weise ist in vielen Fällen nach der Erfahrung des Senats ein Vergleich auch über den oft schwierigen Kostenpunkt möglich. Wenn sich die Parteien auch dann nicht über die Kosten einigen können, müssen sie die dadurch erhöhten Gerichtskosten hinnehmen ( OLG Braunschweig a.a.O., juris-Rn 19 ). 27 Soweit schließlich in der Rechtsprechung Beschlüsse, gegen die ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist und die wegen des Verzichts der Parteien keine Entscheidungsgründe enthalten, mit Urteilen im Sinne von § 313a I 2 ZPO gleichgesetzt werden, fallen diese nicht unter Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG. Die Rechtsprechung zu einer Gebührenermäßigung in derartigen Fällen (vgl. OLG Celle JurBüro 2011, 488 Rn 10 f. ) bezieht sich auf die Gebührenvorschriften für die Berufungsinstanz. Dabei wird nicht die Nr. 1211 KV GKG entsprechende Vorschrift in Nr. 1222 KV GKG angewendet, sondern die Gebührenvorschrift in Nr. 1223 KV GKG, die für die erste Instanz keine Entsprechung hat ( OLG Braunschweig a.a.O., juris-Rn 17 ). 28 Da die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht erfüllt sind, sind im von der Klägerin angegriffenen Kostenansatz zu Recht 3,0 Gerichtsgebühren berücksichtigt, sodass die Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg hat.