Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.04.2012 (Az.: 60 XVI 66/07) wird aufgehoben. Es wird festgestellt: Die Annahme des Kindes A (vormals), geboren am 22.01.1984 in Z/ Polen, wohnhaft B-Straße, ####1 M, durch Herrn X, wohnhaft C-Straße, ####1 M, gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Woidwodschaftsgerichts in Tarnowitz/ Polen vom 01.12.1992 (Az.: III Nsm 284/92) wird anerkannt. Das Eltern-Kind-Verhältnis der A zu ihrem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G R Ü N D E I. Mit Schreiben vom 11.04.2007 hat die Beteiligte zu 2. die Feststellung des Gerichts beantragt, ob der unter dem 01.12.1992 vom Woidwodschaftsgericht in Tarnowitz/ Polen ausgesprochene Adoptionsbeschluss anerkannt wird. Die Beteiligte zu 1. wurde am 22.01.1984 als Tochter der Beteiligten zu 3. und deren damaligen Ehemann, Herrn Y, in Z/ Polen geboren. Die Ehe zwischen der Beteiligten zu 3. und Herrn Y wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tarnowskie Gory/ Polen (Familiengericht) vom 16.11.1990 geschieden. Das Gericht sprach die Vollbringung der elterlichen Gewalt für die Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 3. zu und beschränkte das Recht des Vaters auf das Recht zum Mitbestimmen bei den Wesentlichen das Kind betreffenden Sachen. Herr Y verstarb am 22.09.2004. Der am 15.09.1965 in Z (Z1) in Polen als deutscher und polnischer Staatsangehöriger geborene Beteiligte zu 4. heiratete am 28.12.1991 die Beteiligte zu 3. Nach der Eheschließung lebten die Beteiligten zu 1., 3. und 4. in einem Haushalt in Z/ Polen. Mit Beschluss vom 01.12.1992 sprach das Woidwodschaftsgericht in Tarnowitz/ Polen die Annahme der Beteiligten zu 1. an Kindes Statt durch den Beteiligten zu 4. aus. Anlässlich des Annahmebeschlusses fand eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht statt, in dessen Rahmen die Beteiligten zu 3. und 4. vernommen wurden. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die beglaubigte Übersetzung des Protokolls vom 01.12.1992, Bl.50ff. d.A. verwiesen. Der Beschluss des polnischen Gerichts ist rechtskräftig. Im Jahr 2002 siedelten die Beteiligten zu 3. und 4. zusammen mit der gemeinsamen jüngeren Tochter Y1 nach Deutschland um. Die Beteiligte zu 1. folgte 2004, nachdem sie in Polen die Schule beendet hatte. Die Beteiligte zu 3. ist mittlerweile eingebürgert. Anlässlich einer Anhörung bei der Beteiligten zu 2. hat die Beteiligte zu 3. im Wesentlichen vorgetragen, sie und der Beteiligte zu 4. hätten direkt nach der Eheschließung den Adoptionsantrag gestellt und ein knappes Jahr später Bescheid bekommen, dass dem Antrag stattgegeben werde. Ihres Wissens sei keine Institution eingeschaltet gewesen, die sich von der Eignung des Beteiligten zu 4. überzeugt habe. Auch eine Adoptionsvermittlungsstelle sei nicht eingeschaltet gewesen. Ein Besuch vom Jugendamt habe nicht stattgefunden. Die Beteiligte zu 1. habe von Anfang an ein Eltern-Kind-Verhältnis zu dem Beteiligten zu 4. gehabt. Zu dem leiblichen Vater habe es seit der Scheidung keinen Kontakt mehr gegeben, er habe auch keinen Unterhalt gezahlt. Er sei zum Adoptionsverfahren geladen gewesen, jedoch nicht zur Verhandlung erschienen. Das Bundesamt für Justiz hat in seiner Stellungnahme vom 14.01.2010 ausgeführt, das Woidwodschaftsgericht in Tarnowitz habe am 01.12.1992 die Volladoption der Beteiligten zu 1. durch den Beteiligten zu 4. ausgesprochen. Die Entscheidung enthalte einen Rechtskraftvermerk. Maßgeblich für den hier vorliegenden Adoptionsakt seien die §§ 114ff. des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches in der Fassung von 1986 („FVGB a.F.“). Nach polnischem Recht sei eine einfache (schwache) Adoption und eine Volladoption möglich; im vorliegenden Fall sei eine Volladoption erfolgt. Die Anerkennung dieser Volladoption sei nach § 16a FGG zu prüfen. Hiernach sei eine ausländische Entscheidung anzuerkennen, wenn keiner der in § 16a Nr. 1 – 4 FGG genannten Ausschlussgründe vorliege. Insbesondere sei die Anerkennung gem. § 16a Nr. 4 FGG dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar wäre. Problematisch sei im vorliegenden Fall, dass keine Einwilligungserklärung des leiblichen Vaters vorläge sowie dass fraglich sei, inwieweit die Eignung des Beteiligten zu 4. als Adoptivvater überprüft worden sei. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass das polnische Gericht die Einwilligung des Vaters wirksam ersetzt habe und dass sich die damals beteiligten Behörden in irgendeiner Weise von der Eignung des Annehmenden vergewissert hätten. Von Seiten des Bundesamtes für Justiz bestünden mithin keine Bedenken gegen die Anerkennungsfähigkeit der in Rede stehenden Adoptionsentscheidung des polnischen Gerichts. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz wird auf Bl.37ff. d.A. verwiesen. Mit Beschluss vom 17.04.2012 hat das Amtsgericht den Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung zurückgewiesen (Bl.67ff. d.A.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sowohl an einer Einwilligung des leiblichen Vaters als auch an einer Überprüfung des Kindeswohles fehle, sodass die Entscheidung des polnischen Gerichts mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4. Im Beschwerdeverfahren hatten sowohl der Beteiligte zu 4. als auch die Beteiligte zu 1. rechtliches Gehör. Die Beteiligte zu 1. äußerte sich zusammengefasst dahingehend, dass ihre frühe Kindheit, die sie mit ihrem leiblichen Vater verbracht habe, ein Alptraum gewesen sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt Interesse an ihr gehabt, sei drogenabhängig und bisexuell gewesen. Er habe ihre Mutter zusammengeschlagen und sie – die Beteiligte zu 1. – an der Heizung festgekettet. Aus dieser Erniedrigung habe sie zusehen müssen, wie ihr leiblicher Vater sich mit mehreren Männern und Frauen vergnügt habe. In diesen Momenten sei ihr klar geworden, dass er bisexuell gewesen sei, die Mutter betrogen und sie als Kind nicht geliebt habe. Diese Geschehnisse hätten angedauert, bis die Mutter diese Qual mit der Scheidung beendet habe. Sie habe in dieser Zeit sehr viele Probleme gehabt, die erst nach dem Eintreten des Beteiligten zu 4. in ihr Leben besser geworden seien. Der Beteiligte zu 4. sei bis heute ein wunderbarer Vater. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben der Beteiligten zu 1., Bl.81f. d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG, §§ 19ff. FGG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass die Anerkennungsfähigkeit der in Rede stehenden Adoption anhand von § 16a FGG zu überprüfen ist. Es handelt sich um eine von einem polnischen Gericht ausgesprochene Adoption, mithin um eine sogenannte „Dekretadoption“. Diese fand im Jahr 1992 und damit vor Inkrafttreten des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption („HAÜ“) statt. Mangels internationaler oder bilateraler Abkommen richtet sich die Anerkennungsfähigkeit in Deutschland nach den Vorschriften des FGG (vgl. Zimmermann in Keidel/ Kuntz/ Winkler, Kommentar zum FGG, 15. Auflage 2003, § 16a Rn.2f). Dieses Gesetz ist zwar zum 01.01.2009 außer Kraft getreten. Gem. Art. 111 FGG-Reformgesetz ist jedoch auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Da im vorliegenden Falle das Verfahren bereits im Jahr 2007 eingeleitet wurde, bleibt das FGG anwendbar. 2. § 16a FGG sieht bei einer Dekretadoption keine materiell-rechtliche Prüfung anhand des nach Art. 22, 23 EGBG berufenen Sachrechts vor, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2006, Az.: 1 W 369/05, m.w.N.). Ausschlussgründe gem. § 16 Nr. 1-3 FGG liegen nicht vor. Gem. § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung dann ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (deutscher ordre public). Das Amtsgericht hat an dieser Stelle eine Anerkennungsfähigkeit verneint, weil aus den vorliegenden Unterlagen weder eine Einwilligung des leiblichen Vaters hervorginge, noch ersichtlich sei, dass eine Kindeswohlprüfung stattgefunden habe. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. § 16a FGG ist zu entnehmen, dass es sich um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist. Bei der anzustellenden Prüfung ist deshalb Zurückhaltung geboten. Insbesondere ist eine ordre-public-Widrigkeit nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führte, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2006, Az.: 1 W 369/05; OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111, 112; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699ff.). Soweit es, wie hier, um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssten die Rechtsfolgen dieser ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll, vgl. § 1741 BGB, oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG, verstoßen (LG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2007, Az.: 25 T 1193/06 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob die Rechtsfolgen einer im Ausland erfolgten Adoption gegen den deutschen ordre public verstoßen, ist nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen (vgl. KG Berlin, a.a.O.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2007, Az.: 25 T 1193/06, beide m.w.N.). In die Entscheidung sind daher auch Umstände einzubeziehen, die nach der ausländischen Entscheidung eingetreten sind und das Kindeswohl betreffen (LG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2007, Az.: 2/09 T 54/07). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die in Rede stehende Entscheidung des Woidwodschaftsgerichts Tarnowitz anerkennungsfähig. a) Richtig ist, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergibt, dass der leibliche Vater der Beteiligten zu 1. seine Zustimmung zur Adoption erteilt hat. Richtig ist auch, dass die fehlende Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption einen möglichen Verstoß gegen den deutschen ordre public und damit gegen § 16a Nr. 4 FGG darstellen könnte (vgl. Thorn in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, Art. 22 EGBGB Rn.13). Im vorliegenden Fall geht die Kammer allerdings davon aus, dass das polnische Gericht wirksam auf die Einwilligung des Vaters verzichtet hat. Grundsätzlich ist auch nach polnischem Recht die Zustimmung der leiblichen Eltern zu einer Adoption erforderlich (Art. 118ff. FVGB a.F., vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 14.01.2010, Bl.37ff. d.A.). Es ergibt sich allerdings aus der Akte, dass der leibliche Vater den Kontakt sowohl zur Beteiligten zu 1. als auch zur Beteiligten zu 3. abgebrochen hatte. Unterhaltszahlungen wurden nicht vorgenommen. Anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung anlässlich der Adoption am 01.12.1992 sagte die Beteiligte zu 3. aus, der leibliche Vater sei im Dezember 1989 nach Deutschland ausgereist, seitdem bestehe keinerlei Kontakt mehr. Eine Adresse sei nicht bekannt. Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln, bestehen nicht. Wenn der Vater nicht erreichbar war, konnte eine Zustimmungserklärung von ihm nicht eingeholt werden. In diesem Fall aber verstößt es nicht gegen den deutschen ordre public, die Adoption trotz fehlender Zustimmung des leiblichen Vaters durchzuführen (vgl. hierzu LG Koblenz, Beschluss vom 27.03.2006, Az.: 2 T 407/05). Dass sich eine Prüfung oder ein erfolgloser Ladungsversuch des leiblichen Vaters nicht aus dem Protokoll der damaligen mündlichen Verhandlung ergibt, ist unschädlich. Zwar wäre es nach deutschem Verfahrensrecht zu erwarten gewesen, dass eine entsprechende Äußerung im Protokoll vermerkt ist. Ob dies aber nach polnischem Verfahrensrecht erforderlich oder üblich ist, ist damit nicht gesagt. Die Tatsache, dass aus dem Protokoll heraus der Zustimmungsverzicht nicht erkennbar ist, kann daher nicht automatisch zu dem Schluss führen, das Gericht habe die Zustimmungsfähigkeit nicht geprüft. b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat auch eine ausreichende Überprüfung des Kindeswohls stattgefunden. Für eine am ordre public gemessene angemessene Kindeswohlprüfung ist es nicht erforderlich, dass eine Überprüfung der Lebensumstände der Adoptionswilligen durch eine Fachstelle in Deutschland oder im Herkunftsland stattgefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2012, Az.2 UF 190/12; OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2012, Az.: 4 UF 185/10; LG Frankfurt, Beschluss vom14.06.2007, Az.: 2/09 T 54/07). Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Woidwodschaftsgerichts Tarnowitz ergibt sich, dass sowohl der Beteiligte zu 4. als auch die Beteiligte zu 3. nach ihren Lebensumständen und der familiären Situation gefragt worden sind. Aus den Aussagen ergibt sich ein geordnetes und finanziell abgesichertes Familienleben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigten, dass es sich vorliegend um eine sogenannte Stiefkindadoption handelt. Diese Situation unterscheidet sich erheblich von derjenigen, bei der ein Kind durch die Adoption in eine zuvor fremde Familie kommt. Die Beteiligte zu 1. lebte bei ihrer leiblichen Mutter und deren zweitem Ehemann. Anhaltspunkte, warum die leibliche Mutter nicht in der Lage gewesen sein sollte, das Sorgerecht für ihre Tochter ordnungsgemäß auszuüben, sind nicht ersichtlich. In Fällen wie diesen darf zwar auf eine Kindeswohlprüfung nicht verzichtet werden. Es erscheint aber jedenfalls nicht ordre-public-widrig, diese Prüfung ohne Einschaltung staatlicher Stellen (Jugendamt o.ä.) und in verkürzter Form durchzuführen. c) Im Wege einer Gesamtbetrachtung sind schließlich aus heutiger Sicht auch die folgenden Gesichtspunkte zu beachten: Der leibliche Vater der Beteiligten zu 1., zu dem seit 1989/ 1990 kein Kontakt mehr bestand, ist zwischenzeitlich verstorben. Seine Einwilligung ist demnach – auch in einem eventuellen neuen Verfahren – nicht nachzuholen. Der seit 1991 bestehende Familienverbund der Beteiligten zu 1., 3. und 4. besteht nach wie vor, dies folgt aus den von den Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen. Insbesondere die Stellungnahme der Beteiligten zu 1. zeigt die Verbundenheit zwischen ihr und dem Beteiligten zu 4. Dabei kann dahinstehen, ob die – erstmals aktenkundig gewordenen – Vorwürfe gegen den leiblichen Vater, zu denen dieser nicht mehr befragt werden kann, zutreffen. Maßgeblich ist, dass die Familie in den 20 Jahren, die seit der Adoptionsentscheidung des polnischen Gerichts vergangen sind, nach wie vor besteht und zwischen der Beteiligten zu 1. und dem Beteiligten zu 4. offensichtlich eine Vater-Tochter-Beziehung besteht. Darüber hinaus ist die Beteiligte zu 1. mittlerweile erwachsen und unterfällt nicht mehr dem Sorgerecht ihrer Eltern. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer Versagung der Anerkennung für die Beteiligte zu 1. ein „hinkendes“ Adoptionsverhältnis entstünde, was dem Kindeswohl grundsätzlich abträglich wäre. In Polen wird die Beteiligte zu 1. ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde als Kind des Beteiligten zu 4. angesehen und trägt auch dessen Namen. In Deutschland gälte sie nicht als adoptiert und hätte einen rechtlich ungesicherten Status (vgl. hierzu KG Berlin a.a.O.). Ein solcher Zustand erscheint – auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die Beteiligten zu 1., 3. und 4. gemeinsam mit der weiteren Tochter bzw. Schwester das Urteil des polnischen Gerichts seit 20 Jahren leben – unhaltbar. Diese nachträglichen Gesichtspunkte sind bei der Entscheidung auch – insoweit gegen die Ansicht des Amtsgerichts – mit zu berücksichtigen. Wie oben dargestellt, ist bei der Prüfung, ob die Rechtsfolgen einer im Ausland erfolgten Adoption gegen den deutschen ordre public verstoßen, nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen (s.o., vgl. KG Berlin, a.a.O.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2007, Az.: 25 T 1193/06, beide m.w.N.). Nach Abwägung all dieser Umstände war unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts die Anerkennung der Adoption auszusprechen. Die Entscheidungen im Tenor folgen aus den Vorgaben des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 AdWirkG. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Es besteht ebenfalls kein Anlass, einen an der am Verfahren Beteiligten mit den außergerichtlichen Kosten eines anderen am Verfahren Beteiligten zu belasten, § 13a FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 30 KostO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zulässig. Diese kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Gericht der ersten Instanz, beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat.