Beschluss
2 UF 190/12
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der am 09.07.2012 durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 28.06.2012 (2 F 71/11) unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt: Die Annahme des Kindes … … geboren am … 2004 in … durch die Beteiligten … … und … …, wohnhaft … in …, gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Gemeindegerichts zu …/Republik Kosovo, vom 01.10.2010 (Aktenzeichen Nr.: 86/2009) wird anerkannt. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes … zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich. 2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anerkennung eines kosovarischen Adoptionsbeschlusses des Gemeindegerichts zu … vom 20.10.2010. 2 Der am … 1967 geborene Beteiligte zu 1 hat am 24.01.1991 die am … 1971 geborene Beteiligte zu 2 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder …, geboren am … 1992, und … , geboren am … 1994, hervorgegangen. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind kosovarische Staatsangehörige; sie kamen 1995 (Beteiligter zu 1) bzw. 1999 (Beteiligte zu 2) nach Deutschland. Der Beteiligte zu 1 ist seit dem Jahr 2000 in der Gemeinde … wohnhaft. Er hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, die Beteiligte zu 2 hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum … 2013. Beide Eheleute arbeiten vollschichtig. 3 Die am … 2004 geborene Beteiligte zu 3 ist die Tochter der verstorbenen … und des … . Aus der Ehe der Eltern sind drei weitere (1997, 1998 und 2001 geborene) Kinder hervorgegangen. Die Mutter ist am 17.09.2009 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen; … hat den tödlichen Unfall miterlebt. Sie lebt im Haushalt ihres leiblichen Vaters und war noch nie in Deutschland. Der Beteiligte zu 1 ist der Bruder von …, die Beteiligte zu 2 ist die Schwester von … . 4 Am 18.11.2009 haben der leibliche Vater und die Beteiligten zu 1 und zu 2 beim Gericht in … einen gemeinsamen Antrag zur Adoption der Beteiligten zu 3 durch die Beteiligten zu 1 und 2 gestellt. Das Gemeindegericht in … hat nach einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2010 am 20.10.2010 die Adoption der Beteiligten zu 3 durch die Beteiligten zu 1 und zu 2 ausgesprochen. Eine deutsche Fachstelle ist am Adoptionsverfahren nicht beteiligt gewesen. 5 Am 18.03.2011 sind beim Amtsgericht Karlsruhe Unterlagen zur Anerkennung der Adoption der Beteiligten zu 3 mit einem an den Beteiligten zu 1 gerichteten Schreiben des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald eingegangen. Mit am 10.05.2012 beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die kosovarische Adoptionsentscheidung gemäß § 2 AdWirkG anzuerkennen. 6 Der Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, 7 vor der Entscheidung des kosovarischen Gerichts habe eine Anhörung der Beteiligten stattgefunden. Dabei sei die persönliche Lebenssituation der Annehmenden erörtert worden, wobei der Mietvertrag über die Wohnung in Deutschland und die Gehaltsabrechnungen vorgelegt worden seien. Dass sie … zu sich nach Deutschland holen würden, sei bekannt gewesen, … leide sehr unter dem Verlust ihrer Mutter, durch den Unfall sei sie traumatisiert. Den emotionalen Verlust ersetze ihr die Schwester ihrer Mutter, gleichzeitig die Adoptivmutter. Für den leiblichen Vater von … sei es schwierig, den Verlust der Mutter aufzufangen, da er sich noch um ein geistig behindertes Kind kümmern müsse, das erhöhter Aufmerksamkeit bedürfe. 8 Das Bundesamt für Justiz hat ausgeführt, 9 es könne von Seiten der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption derzeit nicht rechtsverbindlich festgestellt werden, welches Organ in der Republik Kosovo für die Entscheidung über eine Adoption zuständig sei, welches Sachrecht anzuwenden sei und in welcher Konstellation im Ergebnis von einer rechtswirksamen Adoptionsentscheidung ausgegangen werden könne. Es sei daher fraglich, ob eine rechtswirksame kosovarische Adoptionsentscheidung vorliege; aus Sicht des Bundesamtes könne dies jedoch unterstellt werden. 10 Sowohl die Adoptionsentscheidung als auch weitere entscheidungsrelevante kosovarische Urkunden seien im Kosovo nicht legalisiert worden. 11 Es sei davon auszugehen, dass der kosovarischen Adoptionsentscheidung eine ordnungsgemäße Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen nach kosovarischem Recht vorausgegangen sei. Grundsätzlich hätte es aber einer fachlichen Begutachtung der Annehmenden im Hinblick auf ihre Elterneignung an deren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland bedurft. Das Gemeindegericht in … habe nicht auf eine derartige Überprüfung der Verhältnisse der Annehmenden und ihrer beiden leiblichen Kinder an deren Lebensmittelpunkt in Deutschland zurückgreifen können. Damit habe es nicht ihr gesamtes soziales Umfeld in seine Beurteilung einbeziehen können. Die Adoption eines Kindes durch seinen Onkel und seine Tante sei zudem aus sozialpädagogischer Sicht kritisch zu betrachten. Die Beurteilung, ob in der Überprüfung der Elterneignung durch das kosovarische Gericht eine den hiesigen Anforderungen noch genügende, jedenfalls nicht die Grundsätze deutschen Rechts offensichtlich verletzende Vorgehensweise gesehen werden könne, obliege dem erkennenden Gericht. Dasselbe gelte für die Beurteilung, ob die Prognose des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund belastbarer Erkenntnisse getroffen worden sei, wobei sich die Frage steile, wann tatsächlich ein länger andauerndes Zusammenleben der in Deutschland lebenden und berufstätigen Annehmenden mit dem im Kosovo lebenden Kind stattgefunden habe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass das kosovarische Gericht ein bestehendes Adoptionsbedürfnis für das Kind geprüft und festgestellt habe. Es bleibe aber der Beurteilung durch das erkennende Gericht vorbehalten, ob die Gründe für eine rechtliche und tatsächliche Trennung des Kindes von seinem Vater und seinen drei Geschwistern und die rechtliche und tatsächliche Zuordnung neuer Eltern dem Grundrechtseingriff entsprechend schwerwiegend genug seien. 12 Das Amtsgericht hat die Annehmenden im Termin vom 28.06.2012 angehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen. 13 Mit Beschluss vom 28.06.2012, erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 09.07.2012, hat das Amtsgericht die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts … / Kosovo vom 20.10.2010 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen. 14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.09.2012 nicht abgeholfen hat. 15 Der Beteiligte zu 1 beantragt, 16 in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.06.2012 (2 F 71/11) die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts … /Kosovo Nd. Nr. 86/2009 vom 20.10.2010 gemäß § 2 AdWirkG anzuerkennen. 17 Zur Begründung trägt er vor, 18 das Fehlen einer nach deutschem Recht erforderlichen fachlichen Begutachtung der Adoptionseignung der Antragsteller sei zu Unrecht verneint worden. Diese Prüfung habe in … durch das Gericht stattgefunden. Die Adoptionsbewerber und das Kind seien bereits eine Familie. Zum Nachweis der schwierigen gesundheitlichen Situation von … würden weitere Unterlagen vorgelegt; daraus ergebe sich, dass sie behandlungsbedürftig sei. Eine erfolgversprechende Behandlung finde zur Zeit im Kosovo aufgrund fehlender Möglichkeiten nicht statt. Durch das Gutachten des Sozialamtes im Gerichtsverfahren im Kosovo sei bestätigt worden, dass durch die Adoption die Erziehung und das Wachstum von … positiv beeinflusst würde. Die Adoption entspreche dem Wohl des Kindes. 19 Das Bundesamt für Justiz trägt vor, 20 dass das angenommene Kind bislang am Verfahren nicht förmlich beteiligt worden sei, obwohl es ein Mussbeteiligter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sei. 21 In der Sache sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Zu Recht habe das Amtsgericht auf die unabdingbar erforderliche Prüfung der Adoptionsstelle am Lebensmittelpunkt der Adoptionswilligen hingewiesen. Zu der Anhörung der Adoptiveltern beim Amtsgericht sei ein Dolmetscher hinzugezogen worden, weshalb sich die Frage steile, ob sie überhaupt in der Lage seien, einem schulpflichtigen Kind hier die notwendigen Rahmenbedingungen-für eine Integration in sein neues Lebensumfeld bieten zu können. Zudem seien die Adoptionseltern nach Aktenlage berufstätig. Auch hier seien keinerlei Rahmenbedingungen und Perspektiven für die Aufnahme eines bereits älteren und daher in besonderem Maße der Betreuung und Förderung bedürftigen Kindes geschaffen. Dies wäre allein die Aufgabe einer hiesigen Fachstelle gewesen, die Prüfung könne nicht in das Anerkennungsverfahren verlagert werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Gericht offensichtlich Ortsrecht übergangen habe, weil die Adoption danach nicht vor Ablauf einer vom Gericht festzusetzenden Zeitspanne ausgesprochen werden dürfe, in der die Adoptiveltern für das Wohl des Kindes zu sorgen hätten. 22 Auch die Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren habe keine wesentlichen Tatsachen hinsichtlich der innerfamiliären Beziehungsgeflechte und im Hinblick auf die Eignung aus Sicht des Aufnahmestaates erbracht. Im Rahmen der Frage der Notwendigkeit einer Adoption des Kindes und der Elterneignung seien wesentliche Fragestellungen unbeantwortet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. 24 Der Senat hat die Beteiligten zu 1 und zu 2 im Termin angehört und deren Sohn … als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.11.2012 verwiesen. II. 25 Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat in der Sache Erfolg. Auf den Antrag auf Anerkennung des Beschlusses des Gemeindegerichts … vom 20.10.2010 über die Adoption der Beteiligten zu 3 ist gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) festzustellen, dass die Annahme des Kindes … durch die Beteiligten zu 1 und zu 2 anerkannt wird, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist (Art. 192 Abs. 1 des Familiengesetzes des Kosovo) und dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen \ Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. 26 Denn die mit der Beschwerde verfolgte Anerkennung der Adoptionsentscheidung nach §§ 108, 109 FamFG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. 27 1. Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 28 Soweit das Bundesamt für Justiz ausführt, dass die Angenommene als "Mussbeteiligte" bislang am Verfahren nicht beteiligt worden sei, ist festzustellen, dass keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der noch minderjährigen Beteiligten zu 3 durch die Annehmenden bestehen (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229). 29 2. Die kosovarische Gerichtsentscheidung vom 20.10.2010 stellt eine rechtswirksame ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne des § 1 AdWirkG dar. Denn es handelt sich um eine aufgrund des zum 16.02.2006 in der Republik Kosovo in Kraft getretenen Familiengesetzes Nr. 2004/32 ergangene Entscheidung eines Gerichts im Rahmen des in dem Familiengesetz vorgesehenen Adoptionsverfahrens. Nach Art. 161 Abs. 1 Satz 1 des kosovarischen Familiengesetzes fällt das. Adoptionsverfahren in die Zuständigkeit des Gerichts. 30 Die fehlende Legalisation der vorgelegten Urkunden steht ebenfalls nicht entgegen, weil keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen ihre Echtheit sprechen könnten; auch das Bundesamt hat diesbezüglich keine konkreten Zweifel diesbezüglich vorgebracht. 31 3. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anerkennung der durch das Gemeindegericht … am 20.10.2010 ausgesprochenen Adoption gemäß §§ 2, 5 AdWirkG zurückgewiesen; die Anerkennung sei nach § 109 Abs.1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, weil in dem. Verfahren eine mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts vereinbare Kindeswohlprüfung nicht stattgefunden habe. Aufgrund der Gesamtumstände kann ein Verstoß gegen den ordre public jedoch nicht angenommen werden. 32 a) Für die Adoption des Kindes fändet das Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) keine Anwendung, weil die Republik Kosovo kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist. 33 b) Das damit allein einschlägige AdWirkG sieht mit dem Anerkennungs- und Wirkungs-feststellungsverfahren ein gerichtliches Verfahren vor, mit dem eine im Ausland durchgeführte Adoption auf Antrag anerkannt werden kann. Nicht auf der Grundlage des Haager Adoptionsübereinkommens durchgeführte Adoptionen - wie vorliegend - sind anhand der in §§ 108, 109 FamFG geregelten Anerkennungshindernisse zu prüfen. 34 Voraussetzung für die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung eines ausländischen Adoptionsbeschlusses ist insbesondere eine dem deutschen ordre public genügende Prüfung des Kindeswohls im Rahmen des ausländischen Adoptionsverfahrens. Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung ist aus materiell-rechtlichen Gründen gemäß § 109 Abs.1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört im Hinblick auf § 1741 BGB die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Kindeswohl. Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher erforderlich, dass sich diese damit auseinandersetzt, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht. Unverzichtbare Voraussetzung für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist, dass es dem Adoptionsgericht überhaupt bewusst war, dass der künftige Aufenthalt des Kindes im Ausland sein soll, und dass die getroffene Adoptionsentscheidung nicht auf einer grundlegend fehlerhaften Tatsachengrundlage ergangen ist. 35 aa) Das Gemeindegericht hat seine Entscheidung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen und eine hinreichende Kindeswohlprüfung vorgenommen. 36 Das Gericht hat die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2010 ausweislich des dazu vorliegenden Protokolls ausführlich angehört. Zugegen war auch die Pädagogin … . Diese hat ausweislich der Sitzungsniederschrift aufgrund eines Gesprächs mit den Antragstellern dem Gericht einen ausführlichen schriftlichen Bericht vorgelegt und in der Verhandlung angegeben, dass sie meine, die Eheleute (Beteiligte zu 1 und 2) würden ausreichende pädagogische Fähigkeiten aufweisen für die Fürsorge und Erziehung bezüglich der Rechte des Kindes, da sie die Erziehung und Grundlagenbildung geleistet hätten, sich als Eltern schon über 18 Jahre bewährt hätten und auch in Zukunft ihr Prinzip mit voller Verantwortung ausführen und ihre elterlichen Pflichten mit voller Verantwortung wahrnehmen würden. Das Gericht hat sich in seiner Adoptionsentscheidung insbesondere darauf gestützt, dass die Pädagogin die Geeignetheit der Annehmenden und ihre hinreichende pädagogische Grundlage für eine rechtschaffene Sorge und Erziehung des Kindes eingehend begründet und im Ergebnis bejaht habe. 37 Dem Gericht war auch bekannt, dass die Anzunehmende zukünftig in Deutschland leben sollte. Es hat den Beteiligten zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2010 aufgegeben, eine Einkommensaufstellung für die fetzten drei Monate zu erstellen sowie den Nachweis zu erbringen, dass sie die Unterbringungs-/Wohnungsangelegenheit geregelt haben. Ausweislich der Entscheidungsgründe der Adoptionsentscheidung wurden dem Gericht sowohl der Mietvertrag als auch die Lohnabrechnungen der Annehmenden vorgelegt, die das Gericht in seine Würdigung der sozialen Verhältnisse der Annehmenden in Deutschland einbezogen hat. 38 Weiterhin lag dem Gericht eine schriftliche Stellungnahme des Zentrums für Sozialarbeit vor, in der sich dieses für die Adoption ausgesprochen hat. Schließlich hat sich das Gericht auf zahlreiche Urkunden gestützt, die sich z.B. mit der Gesundheit und dem Fehlen von Vorstrafen der Annehmenden befassten. 39 Es ist damit festzustellen, dass eine Kindeswohlprüfung durch das Gemeindegericht … stattgefunden hat und dass sich dieses Gericht des internationalen Charakters der Adoption bei seiner Entscheidung bewusst war. Angesichts der besonderen Situation des Kindes, das den tödlichen Verkehrsunfall seiner Mutter im Alter von fünf Jahren miterleben musste und seitdem traumatisiert ist, haben die beteiligten Fachleute keine Bedenken hinsichtlich der beantragten Adoption vorgebracht. 40 bb) Zutreffend ist, dass die Adoption nicht nach Ablauf einer in Art. 166 des kosovarischen Familiengesetzes vorgesehenen und vom Gericht festzusetzenden Zeitspanne (Probezeit) ausgesprochen worden ist, während der die Adoptiveltern für das Kind sorgen sollen. Ob das Gericht hiervon abgesehen hat, weil nach den glaubhaften Angaben der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegenüber dem Senat die Beteiligte zu 2 unmittelbar nach dem tödlichen Unfall ihrer Schwester zweimal und beide Beteiligte regelmäßig zweimal im Jahr bei der Familie im Kosovo in ihrem dortigen Haus gelebt haben, in dem auch die Anzunehmende, ihr Vater, ihre Geschwister und ihr Großvater wohnen, kann letztlich dahinstehen. Denn es handelt sich bei der vom Gericht nicht festgesetzten Erprobungszeit nicht um einen Verstoß gegen den deutschen ordre public, weil das deutsche Adoptionsrecht in den Adoptionsbestimmungen kein entsprechendes Erfordernis vorsieht. Ob in dem ausländischen Verfahren sämtliche ausländischen gesetzlichen Bestimmungen beachtet worden sind, ist im Anerkennungsverfahren nach §§ 108, 109 FamFG nicht zu überprüfen. 41 cc) Die Tatsache, dass der Adoptionsentscheidung des Gemeindegerichts keine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände am Lebensmitteipunkt in Deutschland erfasst hat, steht der Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht entgegen. Eine Überprüfung der Lebensverhältnisse der Adoptionswilligen durch eine Fachstelle in Deutschland ist nicht unabdingbar erforderlich. 42 Nach der Gesetzesbegründung zum Adoptionswirkungsgesetz (BT-Drucksache 14/6011 S. 29) setzt eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden kann. Hat eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, soll dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public begründen, die im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens der Aufklärung bedürfen. Die im Herkunftsstaat vollzogene Adoption soll in einem solchen Fall nach der Gesetzesbegründung nur anerkannt werden können, wenn sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts, insbesondere nicht gegen § 1741 Abs. 1 BGB, verstößt. Damit soll bereits nach der Gesetzesbegründung bei der unterbliebenen Einbeziehung einer ausländischen Fachstelle nicht ausnahmslos eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat verneint werden. 43 Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Adoptionsentscheidung die Anerkennung ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit des mit der Anerkennung betrauten Gerichts zu versagen ist, wenn die grundsätzlich notwendige Überprüfung der Annehmenden bezüglich ihrer Elterneignung nicht durch eine Fachstelle an ihrem Lebensmittelpunkt im Ausland stattgefunden hat, ist in Rechtsprechung und Literatur indes streitig (vgl. zum Meinungsstand OLG Düsseldorf, StAZ 2012, 175). Mit der wohl überwiegenden Meinung ist der Senat der Auffassung, dass bei vollständig fehlenden Feststellungen über die Elterngeeignetheit im Adoptionsverfahren oder bei fehlender Offenlegung des Lebensmittelpunktes der Annehmenden im Ausland die erforderliche Kindeswohlprüfung nicht in das Anerkennungsverfahren verlagert werden kann. Das schließt es aber nicht aus, dass in anderen Fällen weitere tatsächliche Feststellungen im Anerkennungsverfahren getroffen werden, wenn dadurch nur Lücken hinsichtlich der Kindeswohlprüfung geschlossen werden (so auch OLG Köln, StAZ 2012, 339). Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Umstände und des Umfangs der durchgeführten Ermittlungen durch das kosovarische Gericht solche Nachermittlungen zulässig sind, aufgrund derer die Anerkennung der Adoptionsentscheidung auszusprechen ist. Denn das kosovarische Gericht hat die Elterngeeignetheit der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Hinzuziehung einer Pädagogin überprüft und sich von den Beteiligten ihre Lebensverhältnisse in Deutschland darlegen und belegen lassen. Beide Beteiligte haben hier Arbeitsverhältnisse und auch die Wohnverhältnisse stehen nicht in Frage. Wie die Pädagogin festgestellt hat, haben sie ihre Elterneignung durch die Erziehung der beiden Söhne bewiesen, die erst im Alter von vier und sechs Jahren ohne Deutschkenntnisse nach Deutschland gekommen sind. 44 Der insoweit ergänzend als Zeuge durch den Senat angehörte Sohn … hat in Deutschland erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen und möchte eine Lehre zum Glasmechaniker machen; der Sohn … besucht derzeit eine Abendschule, um den Hauptschulabschluss nachzumachen, den er insbesondere wegen Schwierigkeiten im Fach Mathematik zunächst nicht erreicht hat. Aufgrund der Vernehmung des Sohnes … und der Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass sich die Beteiligten zu 1 und 2 hier in Deutschland erfolgreich integriert haben und auch ihren Kindern erfolgreich die Integration ermöglicht haben. Auch beherrschen die Beteiligten zu 1 und 2 die deutsche Sprache so gut, dass eine Verständigung mit ihnen durch den Senat ohne den Dolmetscher möglich war; der Sohn … spricht gut deutsch. Diese Feststellungen lassen sich im Anerkennungsverfahren treffen, auch ohne dass eine deutsche Fachstelle die Elterneignung begutachtet hat. 45 Mit der im kosovarischen Adoptionsverfahren beauftragten Pädagogin ist deshalb auch der Senat der Überzeugung, dass die Beteiligten zu 1 und 2 über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen, um … gute Eltern sein zu können, was sie durch die Erziehung ihrer beiden Söhne hier in Deutschland bereits ausreichend unter Beweis gestellt haben. Damit kann auch die Integration von … in Deutschland gelingen. Dass dies aufgrund der Traumatisierung des Kindes und der mangelnden Deutschkenntnisse von … nicht ohne eine zeitintensive Betreuung zu erreichen ist, sehen auch die Beteiligten zu 1 und zu 2. Die Beteiligte zu 2 hat glaubhaft angegeben, dass sie mit ihrer Arbeit aufhören werde oder nur noch stundenweise arbeiten werde, wenn … nach Deutschland komme. Die für … von den Beteiligten zu 1 und zu 2 in Deutschland vorgesehene Traumatherapie und die technischen Möglichkeiten zum Kontakt des Kindes zu den Verwandten (Skype) im Kosovo lassen die Prognose zu, dass den Beteiligten zu 1 und 2 die Integration des Kindes in Deutschland gelingen wird. … wird in Deutschland bei den Beteiligten zu 2 und 3 ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Zuhause vorfinden und ihre Lebensbedingungen werden sich im Vergleich zu ihrer Lage ohne die Adoption bereits aufgrund der in Deutschland bestehenden Möglichkeiten zur Behandlung der Traumatisierung merklich verbessern. 46 Entgegen der letzten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz kommt es für die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung nicht darauf an, ob eine Adoption zur Unterstützung des Kindes "notwendig" ist. Dies ist auch nach deutschem Recht nicht Voraussetzung einer Adoption. Im Anerkennungsverfahren ist nur zu prüfen, ob der Anerkennung der ausländischen Entscheidung ein Hindernis im Sinne von § 109 FamFG entgegensteht. Dies ist hier nicht der Fall. 47 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren auf § 42 Abs. 3 FamGKG. 48 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.