Beschluss
17 O 74/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0228.17O74.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.02.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.02.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerinnen begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Antragsstellerinnen einzeln oder zusammen von Aufträgen auszusperren, wenn dies geschieht aufgrund der Begründung und/oder unter Verweis auf die Schreiben vom 22.01.2013 in Anlage ASt 13 und 14. Die Antragstellerinnen tragen hierzu vor, die Antragsgegnerin habe ihnen gegenüber mit Schreiben vom 22.01.2013 eine bis zum 31.12.2014 befristete Auftragssperre ausgesprochen. Die Auftragssperre sei damit begründet worden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1), Herr X, und ihr Justiziar L, der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 2) ist, im Rahmen eines der Antragstellerin zu 1) erteilten Auftrages versucht hätten, sich durch massive Drohungen und unrealistischen Nachträgen der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung zu entziehen. Hintergrund war unter anderem eine auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung des Auftragsverhältnisses durch die Antragstellerin 1). Diese war bereits Gegenstand eines vor der Vergabekammer in der Bezirksregierung Köln durchgeführten Nachprüfungsverfahren und einer beim Landgericht Köln anhängig gemachten Zahlungsklage der Antragstellerin zu 1). Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Antragsgegnerin habe keine Auftragssperre aussprechen dürfen, da eine solche nur im Falle nachweisbarer Unzuverlässigkeit des Bewerbers zulässig sei. Die Antragstellerinnen hätten sich in der Vergangenheit nicht als unzuverlässig erwiesen. Sie weisen die Vorwürfe der Antragsgegnerin in der Sache als unberechtigt zurück und machen geltend, die Antragstellerin zu 1) sei seinerzeit zur fristlosen Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges der Antragsgegnerin berechtigt gewesen. Jedenfalls sei die Rechtslage nicht eindeutig gewesen, so dass die Antragsgegnerin aus dem Ausspruch der Kündigung nicht auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu 1) hätte schließen und infolgedessen darauf auch keine Auftragssperre hätte stützen dürfen. Eine gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Auftragssperre sei in jedem Fall unberechtigt, da das Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1) der Antragstellerin zu 2) nicht zugerechnet werden könne. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Die Antragstellerinnen erheben keine Rügen im Rahmen eines konkreten Vergabeverfahrens, die im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu überprüfen sind, sondern sie machen geltend, von der Antragsgegnerin zu Unrecht für einen bestimmten Zeitraum von jeglichen Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden. Außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens bleibt es bei der Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß § 13 GVG (Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.01.2011, Az. 2 U 4/06 (Kart), Tz. 97, zitiert nach juris; Sterner, „Rechtsschutz gegen Auftragssperren“, NZBau 2001, 423 ff.). Der Antrag ist unbegründet, denn es fehlt der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund. Eine Regelungsverfügung darf nur erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist (vgl. Zöller- Vollkommer , 29. Auflage 2012, § 940 ZPO, Rz. 4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Auffassung der Antragstellerinnen, sie dürften nicht auf das ordentliche Klageverfahren verwiesen werden, weil ein solches über zwei Instanzen solange dauern würde, wie die ausgesprochene Auftragssperre, reicht zur Begründung wesentlicher Nachteile nicht aus. Das Drohen wesentlicher Nachteile setzt nach Auffassung der Kammer zumindest voraus, dass ein konkretes Vergabeverfahren bevor steht, an dem die Antragstellerinnen teilnehmen wollten. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen. Im Übrigen stünde den Antragsgegnerinnen dann aber der Weg offen, im Falle eines Ausschlusses in einem konkreten Vergabeverfahren unter Verweis auf die Auftragssperre einstweiligen Rechtsschutz im Vergabeverfahren zu erlangen. Für eine Prüfung der Auftragssperre ohne konkreten Anlass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren besteht kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.