Beschluss
11 W 20/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0417.11W20.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 15.3.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 28.2.2013 – 17 O 74/13 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.3.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte. 1 Gründe: 2 Die gemäß § 936, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller nicht von Aufträgen auszusperren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerinnen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht dargelegt und glaubhaft gemacht haben. 3 Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der von den Antragstellerinnen von der Antragsgegnerin geforderten „Unterlassung“ einer Aussperrung in Auftragsvergabeverfahren – wie die Antragstellerinnen meinen – um eine Sicherungsverfügung oder eine Regelungsverfügung handelt, ob in der Sache nicht letztlich eine „Aufhebung“ der im Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.1.2013 erklärten Vergabesperre erstrebt wird. 4 Ein Verfügungsgrund liegt jedenfalls auch bei einer begehrten Sicherungsverfügung nur vor, wenn die Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( § 935 ZPO) . 5 Die Antragstellerinnen haben aber nicht nachvollziehbar dargetan, dass ihnen aufgrund der im Schreiben vom 22.1.2013 erklärten Vergabesperre konkrete Nachteile entstehen, ihre Rechte ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder erschwert werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Bezug genommen. Die Bedeutung einer „Auftragssperre“ erschöpft sich im wesentlichen in der Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens eines Auftraggebers im Rahmen zukünftiger Auftragsvergabeverfahren ( so z.B. KG BauR 2011, 1508), eine unmittelbare rechtliche Wirkung zu Lasten des Auftragnehmers ist hiermit nicht verbunden. Der potentielle Auftragnehmer kann sich daher gleichwohl an weiteren Ausschreibungen des Auftraggebers beteiligen und seine Rechte ggfs. in einem vergaberechtlichen Verfahren oder einem allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltend machen. Der Umstand, dass in Rechtsprechung und Literatur das Rechtsschutzbedürfnis für eine von einem von einer Vergabesperre betroffenen Auftragnehmer außerhalb eines Vergabeverfahrens erhobene Unterlassungsklage im allgemeinen bejaht wird, rechtfertigt nicht die Annahme auch eines Verfügungsgrundes ( anders wohl KG NZBau 2012, 389, allerdings ohne konkrete Begründung). Hierfür genügt ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nach Ansicht des Senates nicht, ein einstweiliges Verfügungsverfahren dient nur der Abwehr von konkret drohenden Nachteilen. Diese sind jedenfalls bei Ausspruch einer Vergabesperre dann ( noch) nicht zu erkennen, wenn überhaupt noch kein weiteres Auftragsvergabeverfahren läuft oder konkret in Zukunft zu erwarten ist. Konkrete Nachteile zeigen auch die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht auf. Soweit sie sich pauschal auf einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, genügt dies ohne weitere Erläuterung der konkret durch die Auftragssperre zu befürchtenden Nachteile nicht zur Begründung einer besonderen Dringlichkeit im Sinne eines Verfügungsgrundes. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.