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Urteil

5 O 30/11

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0409.5O30.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

           Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu                vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht mit ihrer Klage Restvergütungsansprüche für durchgeführte Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Versorgungszentrums der S Kliniken in C geltend. Auf der Grundlage ihres Angebotes erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2004 der Klägerin den Auftrag zur Durchführung der Rohbauarbeiten. Die Auftragssumme belief sich auf 944.154,82 Euro. Die Fertigstellung sollte zum 01.08.2006 erfolgen. Vertragsgrundlage waren die Besonderen Vertragsbedingungen, die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis auf der Grundlage des VOB. Unstreitig erhöhte sich der Leistungsumfang infolge von 55 beauftragten Nachträgen um 1.428.928,00 Euro. Die Arbeiten dauerten einschließlich von Mängelbeseitigungsarbeiten bis zum 28.11.2009. Unter dem 30.12.2009 (Anlage 7) erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung. Daraus sind drei Komplexe, die die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht, zwischen den Parteien streitig. I. Mit den Positionen 25.20 bis 25.30 der Schlussrechnung verlangt die Klägerin auf der Grundlage des nicht beauftragten Nachtrages N. 34 8.245,74 Euro (netto). Die Klägerin trägt hierzu vor, dass nach dem vereinbarten Bauzeitenplan (Anl. RNSP 4, Bl. 31ff des Anlagenhefters) ein Sichtmauerwerk mit Ziegelsteinen bis zur 38. Kalenderwoche des Jahres 2006 hätte ausgeführt werden sollen. Infolge von durch den Beklagten zu vertretenden Behinderungen und Bauzeitverschiebungen hätten 90.000 Steine nicht bis zum 31.12.2006 vom Lieferanten abgenommen werden können. Für diese Nichtabnahme der Steine habe die Klägerin an den Lieferanten eine Entschädigungspauschale in Höhe von 3.726,00 Euro zahlen müssen. Später habe die Klägerin für die Steine einen um 26,10 Euro erhöhten Einheitspreis pro qm zahlen müssen. Hieraus ergebe sich ein weiterer Mehraufwand der Klägerin von 4.519,74 Euro. II. Gemäß Position 40.10 bis 40.80 der Schlussrechnung verlangt die Klägerin auf der Grundlage des ebenfalls nicht beauftragten Nachtrages 55 224.112,00 Euro (netto). Hierzu trägt die Klägerin einzelne Behinderungen und Störungen infolge von Ausführungsänderungen des geplanten Bauablaufs gemäß der Anl. RNSP 4, Bl. 31ff und 5 des Anlagenhefters, vor und macht geltend, dass sich die geplante Bauzeit um insgesamt 27,36 Monate verlängert habe. Für die längere Vorhaltung von Bauleiter und Polier verlangt die Klägerin bei einem Monatssatz von 6.296,25 Euro für die gesamte Dauer 172.265,40 Euro. Für Baustelleneinrichtung verlangt die Klägerin wegen einer längeren Bauzeit von 26 Monaten insgesamt 51.846,60 Euro gemäß ihrer Angebotskalkulation. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die genannten Positionen der Schlussrechnung und den Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 15.09.2012, Blatt 208 ff. der Akte, und vom 14.01.2013, Blatt 250 ff der Akte, verwiesen. III. Schließlich verlangt die Klägerin eine zusätzliche Vergütung gemäß der Rechnungsposition 42 auf der Grundlage des ebenfalls nicht beauftragten Nachtrages 57 33.406,56 Euro (netto). Hierzu trägt die Klägerin vor, dass sie in der Ausführung ihrer Arbeiten bei der Konsolbandsanierung in der Zeit vom 23.04. bis 23.06. 2008 behindert worden sei. Dazu sei es infolge falscher oder mangelhafter Abdichtungsarbeiten im Vorgewerk gekommen, die zur Folge gehabt hätten, dass wegen Wassereinbrüchen die Klägerin ihre Arbeiter nicht habe einsetzen können. Hierdurch seien ihr – da diese Arbeiter auch nicht anderweitig hätten eingesetzt werden können – auf der Grundlage des vereinbarten Stundensatzes von 42,18 Euro Mehrkosten in Höhe von 33.406,56 Euro (netto) entstanden. Mit Mahnbescheid hat die Klägerin zunächst Zahlung von 402.713,72 Euro verlangt. Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an sie 265.764,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2010 sowie weitere 3.454,60 Euro für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält das Vorbringen der Klägerin insgesamt für unzureichend. Zu den Voraussetzungen der Ansprüche aus § 6 Abs. 6 und § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 642 BGB trage die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vor. Die Klägerin differenziere bezüglich der einzelnen Störungstatbestände auf der Grundlage der möglicherweise eingreifenden Anspruchsgrundlagen nicht hinreichend. Der von der Klägerin vorgelegte Bauablaufplan sei nicht Vertragsinhalt geworden. Eine bauablaufbezogene Darstellung des Bausolls und des Bauists werde nicht vorgenommen. Insbesondere bezüglich der Mehrvergütungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung (Komplex II.) berücksichtige die Klägerin nicht, dass 55 Nachträge mit einem Gesamtvolumen von circa 1,4 Millionen zusätzlich beauftragt worden seien und sich damit die Bausumme um etwa das Anderthalbfache erhöht habe. Ein Mehraufwand der Klägerin sei zum großen Teil schon durch die beauftragten Nachträge gedeckt. Vorhaltekosten für Bauleiter und Polier könne die Klägerin sowieso nicht zusätzlich geltend machen, da deren Kosten, bereits in den Nachtragspositionen einzukalkulieren gewesen seien. Zu den Baustelleneinrichtungskosten müsse die Klägerin ebenfalls differenziert vortragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen zusätzliche Vergütungsansprüche nicht zu. I. 1. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch wegen Verlängerung der geplanten Bauzeit (Komplex II.) steht der Klägerin nicht zu. Ein solcher Anspruch ist von der Klägerin trotz der von der Kammer im Termin am 12.05.2012 gegebenen Hinweise und der von dem Beklagten mehrfach erhobenen – in der Sache richtigen - Einwände nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen der Klägerin erfasst nicht hinlänglich die zu den Fällen der Bauverzögerung ergangene Rechtsprechung und Literatur. Auch der mit den Schriftsätzen vom 15.09.2012 und 14.01.2013 nachgeholte Vortrag genügt diesen Anforderungen nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einzelne Störungstatbestände, die sich größtenteils als Behinderungen im Sinne von § 6 Abs. 2 VOB/B darstellen, in geringerem Umfang aber auch als Ausführungsänderungen im Sinne von §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B (wie etwa die Ausführung von Presspfählen) zu werten sind, vorzutragen und einen Vergleich zum Bauablaufplan gemäß der Anlage K 4 vorzunehmen. Dies stellt keinen ausreichenden Vortrag dar, weil ein den gesamten Bauablauf erfassender Vortrag des Bauists und des Bausolls fehlt. 2. Unzureichend ist zunächst schon ein bloßer Vergleich einzelner Störungen mit dem Bauablaufplan. Dieser ist entgegen der Behauptung der Klägerin nämlich nicht Vertragsinhalt geworden. Im Auftragsschreiben sind lediglich der Beginn der Arbeiten mit „sofort“ und die Fertigstellung bis zum 01.08.2006 vereinbart. Der Bauablaufplan gemäß der Anlage K 4, der das Datum „Stand: 23.04.2004“ trägt und somit schon vor Vertragsschluss aufgestellt war, wurde ausweislich des Auftragsschreibens (Anlage K 2) gerade nicht Vertragsinhalt. Eine ausdrückliche Einbeziehung hätte aber, sofern er tatsächlich Vertragsinhalt hätte werden sollen, erfolgen müssen. § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B bestimmt insoweit, dass in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die bloße Existenz eines Bauzeitenplans reicht somit nicht, die darin enthaltenen Termine zu Vertragsfristen zu machen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet und unter Zeugenbeweis stellt, die Geltung des Bauablaufplans sei gleichwohl vereinbart worden, ist dieses Vorbingen der Klägerin unsubstantiiert, da die Klägerin dann hätte vortragen müssen, wann, unter welchen Umständen und durch wen der Bauablaufplan nachträglich verbindlich in den Vertrag einbezogen worden ist. 3. Die Ablaufstörungen sind konkret durch einen Vergleich des Bauists gegenüber dem geplanten Bausoll darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des durch eine Anordnung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) oder Behinderung (§ 6 Abs. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB) geänderten (gestörten) Bauablaufs sind kein Selbstzweck. Denn nur durch eine auf das konkrete Bauvorhaben bezogene exakte Darstellung des gesamten geplanten und des tatsächlichen Bauablaufs kann festgestellt werden, ob es tatsächlich eine einen Mehrvergütungsanspruch auslösende Bauablaufstörung infolge einer Anordnung des Auftraggebers oder eine von ihm zu verursachte Behinderung gegeben hat. Nur wenn feststeht, dass der Auftragnehmer einen bestimmten Bauablauf unter Einsatz von Personal, Maschinen und Material zutreffend kalkuliert hat und der so geplante Bauablauf nicht vom Auftragnehmer selbst durch fehlerhafte eigene Planung, mangelhafte Koordination des eigenen Arbeitseinsatzes oder durch unzureichendes Personal und Maschinen und Werkzeug möglicherweise „gestört“ worden ist, kommt überhaupt nur ein Mehrvergütungsanspruch in Betracht. Die Ursachen einer Bauablaufstörung, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, rechtfertigen selbstverständlich einen Mehrvergütungsanspruche des Auftragnehmers nicht. Dabei ist es im Prozess nicht Aufgabe des Auftragnehmers solche Ursachen, die aus dem eigenen Verantwortungsbereich kommen, aufzuzeigen. Das ist vielmehr Sache des Auftraggebers, dem allerdings die Möglichkeit, sich sachgerecht gegen Mehrvergütungsansprüche zur Wehr zu setzen, nur gegeben ist, wenn der Auftragnehmer zuvor konkret vorträgt. Vorliegend lässt die Klägerin vor allem unberücksichtigt, dass sich durch die insgesamt 55 unstreitigen Nachtragsvereinbarungen die Bausumme um ca. das Anderthalbfache erhöht hat. Die Klägerin trägt hier nicht dazu vor, welche Auswirkungen diese Nachträge auf die geplante Bauzeit hatten. Nicht vorgetragen wird auch, welche Leistungen der Klägerin von diesen Nachträgen überhaupt erfasst sind. Denkbar sind insoweit Nachträge wegen Behinderung oder aber wegen einer Änderung der Ausführung. Um Doppelberechnungen zu vermeiden, gehört es zum schlüssigen Klagevorbringen darzutun, welche Leistungen bereits vergütet worden sind und welche nicht. Dabei hätte die Klägerin auch die Kalkulation der Nachtragsarbeiten offen legen müssen. 4. Im Einzelnen gilt Folgendes: a. Wie Fälle von Bauablaufstörungen, auf Grund deren der Auftragnehmer Mehrvergütungsansprüche geltend macht, zu behandeln sind, ist zum Teil in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dies betrifft insbesondere das Konkurrenzverhältnis zwischen den Anspruchsgrundlagen des § 2 Abs. 5 VOB/B und des § 6 Abs. 6 VOB/B. Häufig findet sich in der Literatur der Hinweis, die beiden Vorschriften seien alternativ anwendbar und verneinen daher eine Anspruchskonkurrenz (siehe hierzu nur die Hinweise bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdnrn. 1457f, 2339, 2343 und 2349 sowie Zanner/Keller, NZBau 2004, 353). Es wird die Auffassung vertreten, der Auftragnehmer habe generell ein Wahlrecht bezüglich dieser Anspruchsgrundlagen (so insbesondere Kapellmann in Kapellmann/Messerschmidt, a.a.O., § 2 Rdn. 33 sowie § 6 Rdn. 57; ähnlich auch Leinemann, NZBau 2009, 563, der anstelle von § 6 Nr. 6 VOB § 642 BGB für gegeben hält). b. Nach jüngerer Rechtsprechung und Literatur (siehe etwa OLG Hamm, BauR 2005, 1480; Werner/ Pastor, a.a.O., Rdn. 2349; Zanner/Keller, NZBau 2004, 353; Zanner in Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht, 2011, § 6 VOB/B Rdn. 46; Kemper/Luig, a.a.O., § 2 VOB/B, Rdn. 87 ff; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl., 2013, Rdn. 1973) ist im jeweiligen Fall aber zu beachten, dass die genannten Vorschriften unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und auch wesentliche Unterschiede in den Rechtsfolgen haben. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. aa. § 6 Abs. 6 VOB/B erfasst grundsätzlich die Fälle der Behinderung, die bei Verschulden des Auftraggebers zu einer Haftung auf Schadensersatz nach der Differenztheorie führen, wobei aber entgangener Gewinn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beansprucht werden kann. Maßgeblich sind die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die typischerweise erst nachträglich ermittelt werden können und vom Auftragnehmer vorzutragen sind, wobei ihm Beweiserleichterungen gemäß § 287 ZPO zu Gute kommen können. bb. Fehlt es am Verschulden, was nach der Rechtsprechung des BGH (BauR 2000, 722) in den sog. Vorunternehmerfällen regelmäßig der Fall ist, weil sich der Auftraggeber im Verhältnis zum Auftragnehmer dessen Verschulden gemäß § 278 BGB nicht zurechnen lassen muss, kommt über § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB in Betracht, wobei die angemessene Entschädigung auf der Grundlage der Dauer des Verzuges und die vereinbarte Vergütung zu ermitteln ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) sollen Wagnis und Gewinn unberücksichtigt bleiben. Ausgangspunkt für einen Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 2 BGB sind im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B die kalkulierten Kosten. In beiden Fällen des § 6 Abs. 6 VOB/B ist die Feststellung einer konkreten Behinderung, die der Auftragnehmer auf der Grundlage des geplanten Bauablaufs substantiiert darzustellen und zu beweisen hat, notwendig. Darüber hinaus ist regelmäßig eine Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B durch den Auftragnehmer erforderlich. Nur ausnahmsweise – in Fällen der Offenkundigkeit – ist die Behinderungsanzeige entbehrlich. cc. Bei § 2 Nr. 5 VOB/B stellt sich zunächst die Frage nach der Anordnung des Auftraggebers, die den Vertragsinhalt ändert und einen Eingriff die Preisermittlungsgrundlagen zur Folge haben muss, um einen Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers auszulösen. Eine solche Anordnung, zu der der Auftraggeber nach § 1 Abs. 3 VOB/B oder „als andere Anordnung“ gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B berechtigt ist, hat zur Rechtsfolge, dass der Auftragnehmer für die geänderte Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation einen neuen Einheitspreis kalkulieren muss. Ob diese Kalkulation nach einer im Vordringen sich befindenden Auffassung auch zwangsläufig zukünftig entstehende Mehrkosten von Bauablaufstörungen erfassen sollte (so etwa Vygen/Joussen, Rdn. 1969), kann dahin stehen. Zumindest wird verlangt, dass sich der Auftragnehmer die Geltendmachung zukünftig entstehender Mehrkosten wegen der Bauablaufstörung vorbehalten muss (vgl. KG, BauR 2012, 951, 955 m.w.N.). Der Grund dafür liegt darin, dass dem Auftraggeber deutlich gemacht werden soll, dass er infolge der angeordneten Änderung der Ausführung mit weiteren Kosten rechnen muss. Fehlt ein solcher Vorbehalt, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Auftragnehmer mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot bezüglich der durch die Änderungsanordnung entstehenden Mehrkosten macht. dd. In Fällen, in denen es bei der Auftragsausführung zu unterschiedlichen Bauablaufstörungen kommt, von denen einige unter § 2 Abs. 5 VOB/B, andere aber unter § 6 Nr. 6 VOB bzw. § 642 BGB zu subsumieren sind, im Rechtsstreit aber – wie vorliegend - ein einheitlicher Anspruch wegen einer Gesamtverzögerung geltend gemacht wird, ist nach der zutreffenden Entscheidung des OLG Hamm, BauR 2005, 1480, die Klage schon deshalb unschlüssig, weil die Rechtsfolgen der genannten Bestimmungen in unzulässiger Weise vermischt und undifferenziert dargestellt werden. Das OLG Hamm hat zu Recht ausgeführt, dass sich die Rechtsfolgen der Anspruchsgrundlagen so erheblich unterscheiden, dass ein einheitlicher Anspruch nicht geltend gemacht werden kann. Bei dem Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B ist der Mehrvergütungsanspruch auf der Grundlage der vertraglichen Preise zu ermitteln und fortzuschreiben, während bei § 6 Nr. 6 VOB/B ein konkret auf einer Behinderung beruhender und zurechenbarer Schaden darzulegen ist und zwar durch Vergleich des Bau-Solls mit dem Bau-Ist. Der Auffassung des OLG Hamm haben sich in der Zwischenzeit das KG Berlin im Urteil vom 13.02.2009 – 7 U 86/08 - Rdn. 14 und das OLG Düsseldorf im Urteil vom 20.01.2009 – I-23 U 47/08, 23 U 47/08 – Rdn. 34 angeschlossen (ebenso insbesondere Kniffka, IBR-online-Kommentar, Stand 12/2008, § 631 BGB, Rdn. 393; Kemper/Luig, a.a.O. § 2 VOB/B. Rdn. 87 ff; Vygen/Joussen, a.a.O., Rdn. 1973). 5. Diesen Grundsätzen, auf die die Klägerin hingewiesen wurde, entspricht – abgesehen davon, dass sie auch nichts zu Behinderungsanzeigen vorträgt – das Vorbringen nicht. Die Klägerin beschränkt ihren Vorträge auf die Fälle, in denen sie sich vor allem durch nicht rechtzeitig fertig gestellte oder mangelhafte Vorleistungen anderer Gewerke behindert sieht, vergleicht dabei den Beginn ihrer Arbeiten mit dem Bauablaufplan und behauptet eine bestimmte Dauer der Behinderung. Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen reicht das nicht aus. Eine Bezugnahme auf den nicht zur Vertragsgrundlage gemachten Bauablaufplan genügt nicht. Eine vollständige Darstellung des geplanten und tatsächlichen Bauablaufs fehlt. Eine Berücksichtigung und Abgrenzung der unstreitigen 55 Nachträge, die erhebliche Auswirkungen für die Gesamtbauzeit gehabt haben dürften, erfolgt nicht. Soweit einzelne Störungstatbestände auf nicht rechtzeitig fertig gestellte oder mangelhafte Vorunternehmerleistungen zurückzuführen sein sollen, kommen ohnehin auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH nur Ansprüche aus § 642 BGB in Betracht. 6. Auch die Darstellung der Schadenshöhe beziehungsweise der Entschädigungshöhe für Bauleiter und Polier einerseits und Baustelleneinrichtungskosten andererseits ist unzureichend. Soweit die Klägerin Schadensersatz auf der Grundlage von § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B geltend machen will, hätte sie die tatsächlichen Mehrkosten und nicht die auf der Grundlage der Kalkulation ermittelten Mehrkosten darlegen müssen. Auch insofern trägt die Klägerin daher unzutreffend vor. Hinsichtlich der Kosten für Bauleiter und des Poliers gibt es nach dem Leistungsverzeichnis hierfür auch keine eigenen Positionen. Diese Kosten hatte die Klägerin somit bereits in die Einheitspreise ihrer Angebotskalkulation einzurechnen. Wenn der Klägerin sodann insgesamt 55 Nachträge in Auftrag gegeben worden sind, hätte die Klägerin die Kosten für Bauleiter und Polier auch bei diesen Nachträgen einzukalkulieren gehabt. Nicht naheliegend ist daher, dass der Klägerin insoweit tatsächlich ein Schaden durch gezahlte Gehälter an Bauleiter und Polier entstanden ist. Hinsichtlich der Baustelleneinrichtungskosten sah das Leistungsverzeichnis zwar zeitlich bemessene Einzelkosten vor. Wenn die Klägerin indes einen Schadensersatzanspruch geltend macht, ist es unzulässig, auf diese kalkulierten Preise zurück zu greifen. Maßgebend sind vielmehr die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin wiederum nicht vorträgt. Versteht man das Begehren der Klägerin als Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB, erfüllt die Klägerin auch insoweit die oben dargelegten Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag nicht. Zwar ist der Ansatz, auf die Kalkulation zurück zu greifen, insofern gemäß § 642 Abs. 2 BGB richtig. Ein Anspruch im Hinblick auf Bauleiter- bzw. Polierkosten kommt indes schon deshalb nicht in Betracht, weil deren (zusätzliche) Kosten bereits in den Einheitspreisen der Nachtragsbeauftragungen enthalten sein mussten. Bei den Baustelleneinrichtungskosten hätte die Klägerin unter Beachtung von § 642 Abs. 2 BGB im Einzelnen vortragen müssen. II. Auf der Grundlage vorstehend dargestellter Grundsätze zu Ansprüchen bei Bauablaufstörungen erweisen sich auch die weiter geltend gemachten Mehrkostenansprüche der Klägerin als unberechtigt. 1. Die angeblichen Mehrkosten wegen der Vormauerziegel sind deshalb unbegründet, weil mangels entsprechendem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar ist, dass eine Behinderung der Klägerin vorgelegen hat. Der Bauablaufplan wurde nicht Vertragsinhalt. 2. Die behaupteten Mehrkosten bei der Konsolbandsanierung hätten mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH zur Nichtzurechenbarkeit des Verschuldens des Vorunternehmers im Verhältnis des Auftragnehmers zum Auftraggeber nur auf der Grundlage von § 642 BGB geltend gemacht werden können. Eine Darstellung des Bauists gegenüber dem geplanten Bausoll wird auch insoweit nicht vorgenommen. Nur so hätte festgestellt werden können, ob die Arbeiter der Klägerin nicht anders eingesetzt werden konnten. Die Behauptung der Klägerin, das sei nicht der Fall gewesen, ist angesichts der Größe der Baustelle nicht plausibel. Der Vortrag zur Höhe des Entschädigungsanspruchs entspricht nicht § 642 Abs.2 BGB, wenn die Klägerin der vereinbarten Stundensätze verlangt. III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis zum 01.08.2011: 402.713,72 Euro ab dann: 265.764,30 Euro