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Anerkenntnisurteil

87 O (Kart) 7/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2013:0528.87O.KART7.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt im Hinblick auf die von ihr als missbräuchlich erachtete Datenkostenpraxis der Beklagten bei der Überlassung von Teilnehmerdaten an sie und ihre Tochtergesellschaft F GmbH in der Zeit von Oktober 1997 bis Ende 2004 Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 84.970.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.127.134,78 €; im Hinblick auf die Überlassung von Teilnehmerdaten auch an die F GmbH behauptet sie dabei, die F GmbH habe nach Maßgabe der Abtretungsvereinbarung vom 01.12.2004 alle ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche - mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgabe zuviel gezahlter Datenkosten in Höhe von 25.488.356,97 € nebst Zinsen und Nutzungen - an sie abgetreten. Im Einzelnen: Die Beklagte bietet Sprachtelefoniedienstleistungen für die Öffentlichkeit an und vergibt Rufnummern an Endnutzer. Sie erhebt und verwaltet im Rahmen ihrer Tätigkeit Teilnehmerdaten. Sie speichert Daten ihrer Teilnehmer einschließlich vertrags- und abrechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank „Andi“ (Anmeldedienst). Von dort wurden bzw. werden diejenigen Daten, die in Auskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in die Datenbank „Budi“ (Buchdienst) - später „DaRed“ (Datenredaktion, im Folgenden einheitlich: „DaRed“) - übertragen und entsprechend aufbereitet. Diese Datenbank umfasst neben den Basisdaten (Name, Adresse und Telefonnummer) und Zusatzdaten (Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mitbenutzer) der eigenen Sprachtelefoniekunden der Beklagten auch Teilnehmerdaten, welche die Beklagte von Wettbewerbern zum Zwecke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von Teilnehmerverzeichnissen überlassen werden (sog. Carrierdaten). Der Datenbestand aus der Datenbank „DaRed“ wird schließlich in eine Datenbank „NDIS“ (National Directory Inquiry System) übertragen, die über eine Software zur intelligenten Datensuche (Suchmaschine) verfügt. Die Beklagte bietet den Herausgebern von Telefonverzeichnissen und Betreibern von Telefonauskunftsdiensten entgeltlich offline die Datenbank „DaRed“ und Letzteren alternativ einen online-Zugriff auf ihre Datenbank „NDIS“ an. Die Klägerin betreibt seit 1996 einen operatorgestützten Telefonauskunftsdienst und zwar bis zur Abschaltung der früheren Rufnummer ####2 für den Auskunftsdienst der Beklagten und der damit zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen einhergehenden Verlosung neuer Rufnummern für Auskunftsdienste im Jahre 1997 unter der Rufnummer ####3, seitdem unter der ihr zugelosten Rufnummer ####4; im Rahmen dieses Dienstangebots bietet die Klägerin ihren Auskunftskunden außerdem die Weitervermittlung zur erfragten Zielrufnummer an. Hierzu stellte die Beklagte ihr auf der Grundlage des Vertrages vom 08.11.1996, geändert durch Verträge vom 21.10.1997 und 27.05.1998 einen Netzzugang für Dienstanbieter zur Verfügung. Die zum Betrieb ihres Telefonauskunftsdienstes benötigten Teilnehmerdaten erlangte die Klägerin dabei zunächst - auf der Basis der Anlage 2 zum Vertrag vom 08.11.1996 („NDIS“-Vertrag) - mittels (online-) Zugriffs auf die Auskunftsdatenbank „AKS“, später „NDIS“ der Beklagten. Seit Ende 1999/Anfang 2000 betreibt die Klägerin ein eigenes, von ihr am 04.03.1999 bestelltes „NDIS“-Datensuch-System, und bezieht dafür gemäß Vertrag vom 06./19.04.1999 („DaRed“-Vertrag vom 06./19.04.1999) die Teilnehmerdaten von der Beklagten offline in Gestalt der Datenbank „DaRed“. Der F GmbH, die seit 2000 den Teilnehmerdatenbestand für den Auskunftsdienst der Klägerin als ihrer Muttergesellschaft verwaltet, stellt die Beklagte den in der Datenbank „DaRed“ gespeicherten Datenbestand auf der Basis des am 11./31.10.2000 abgeschlossenen Vertrages („DaRed“-Vertrag vom 11./31.10.2000) zur Verfügung. Sowohl die Klägerin als auch die F GmbH haben für die von ihnen in der Zeit von 1998 bis Ende 2004 für Auskunftsdienste genutzten Teilenehmerdaten vertragsgemäß Entgelte von insgesamt69.498.397,93 € an die Beklagte gezahlt; der Gesamtbetrag verteilt sich für die Zeit von 1998 bis 2001 mit 44.010.040,96 € auf Zahlungen der Klägerin und für die Zeit von 2000 bis 2004 mit 25.488.356,97 € auf solche der F GmbH. Inzwischen ist die Beklagte allerdings verurteilt worden, die von der Klägerin und der F GmbH geleisteten Zahlungen in Höhe von 38.467.080,24 € + 25.488.356,97 € = 63.955.437,21 € zurückzuzahlen: Die Klägerin hat zunächst gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 – VI – U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf = 91 O 72/00 LG Köln - für die Zeit von Januar bis September 1999 die Rückzahlung von insgesamt 4.251.711,49 € an Entgelten für die Nutzung der Auskunftsdatenbank „NDIS“ bzw. von Geldern, die die Beklagte im Rahmen eines Inkassoauftrags für die Klägerin vereinnahmt hatte, zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen erstritten. Weiter ist die Beklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf = 91 O 230/04 - LG Köln - für den - in der Zeit vom 01.01.1998 bis 22.01.2001 in Rechnung gestellten - Abrechnungszeitraum vom 01.10.1997 bis zum 22.01.2001 zur Erstattung von überteuert geleisteten Vergütungsteilen verurteilt worden und zwar im Wege kartellrechtlichen Schadensersatzes in Höhe von 38.467.080,24 € abzüglich des Betrages von 4.251.711,49 € gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 – VI – U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf - = 34.215.368,75 € und bereicherungsrechtlich in Höhe von 76.178,03 €; hinzukommen Rechtshängigkeitszinsen und Ersatz für Zinsnutzungen. Der F GmbH ist mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf = 91 O 229/04 - LG Köln – als Bereicherungsausgleich die Rückzahlung in der Zeit von November 2000 bis Oktober 2004 gezahlten Entgelts in Höhe von insgesamt 25.488.356,97 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und Nutzungsersatz zugesprochen worden. Wegen aller Einzelheiten der zugrunde liegenden Sachverhalte und der zur Begründung der Entscheidungen ausgeführten Gründe wird auf die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 – VI – U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf – und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf –, die sämtlich rechtskräftig geworden sind, verwiesen. Darüber hinaus begehrt im vorliegenden Verfahren die Klägerin wegen der ihr und der F GmbH in der Zeit von Oktober 1997 bis 2004 zu Unrecht abverlangten Datenkosten weiteren Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; dabei verweist sie darauf, dass sie an der F GmbH zu 100 % beteiligt ist: die F GmbH sei ausschließlich zu dem Zwecke gegründet worden, mit den aus der Datenbank „DaRed“ erhaltenen Teilnehmerdaten eine eigene Datenbank zu errichten; sie sei mit ihr durch einen am 04.10.2000 unterzeichneten Gewinnabführungsvertrag verbunden, sodass von einem einheitlichen Unternehmen auszugehen sei, dessen entgangener Gewinn einheitlich behandelt werden könne. Weiter macht die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs geltend, insbesondere während der Öffnung und der späteren Verteilung im Bereich des Auskunftsmarktes bis zum Jahr 2004 seien ihr durch die von der Beklagten praktizierte Marktbehinderung durch Schaffung künstlicher Marktzugangsschranken in Form von missbräuchlich überhöhten Datenkosten Gewinne entgangen. Im Einzelnen legt die Klägerin dar: Sie gehe davon aus, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen erheblich höheren Marktanteil habe erreichen können. Die von ihr bei dem Sachverständigen Prof. Dr. L in Auftrag gegebene Marktanalyse habe ergeben, dass sich der Markt im Falle rechtmäßigen Verhaltens der Beklagten zu ihren – der Klägerin - Gunsten deutlich anders aufgeteilt haben würde und ihr ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei; ihre Schadensberechnung liege dabei noch an der unteren Grenze. Sie könne durch Vorlage von Sitzungsprotokollen ihres Aufsichtsrats beweisen, dass ihr entscheidende Geldmittel gefehlt hätten, die sie zum Aufbau ihrer Marke durch Werbung habe verwenden wollen. Der ihr zustehende Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns dürfe nicht mit der Begründung verneint werden, die genaue Schadenshöhe lassen sich nicht ermitteln. Notfalls sei der Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Der für die Erlangung von Auskunftsanfragen maßgebliche Bekanntheitsgrad ihrer neuen Rufnummer ####4 habe mit einer Investition der zu Unrecht an die Beklagte gezahlten Datenkosten in Werbung gesteigert werden können. Trotz der werbestrategisch äußerst erfolgreichen Verpflichtung von Verona Feldbusch und dem Slogan „####4, da werden Sie geholfen!“ und die davor geschaltete „Eselsbrücke“, die ihre neue Rufnummer ####4 mit der abgeschalteten Rufnummer der Deutschen Post ####2 in Beziehung setzte, habe sie den mit ihrer neuen Rufnummer verbundenen, rechtmäßig durch das Losverfahren entschiedenen Wettbewerbsvorteil bei gleicher qualitativer Auskunftsleistung insbesondere 1998/99 nicht nutzen können: Ihr Marktanteil habe 1998 bei lediglich 9% gegenüber 89% bei der Beklagten und 1999 bei lediglich 20 % gegenüber 77 % bei der Beklagten gelegen. Dies liege daran, dass ihr in den entscheidenden Jahren der Marktöffnung und der Verteilung des Marktes entscheidende Geldmittel in Millionenhöhe zum Aufbau ihrer Marke gefehlt hätten; bei entsprechender flächendeckender Erhöhung ihrer Werbeausgaben hätte sich ihre neue Rufnummer in weitaus größerem Maße durchsetzen können. Dies sei auch ihr Bestreben gewesen: sie habe einen möglichst hohen Marktanteil erreichen wollen; die damit verbundene Notwendigkeit einer Ausweitung der Werbemaßnahmen habe ihr Aufsichtsrat erkannt. Es hätten aber die erforderlichen Betriebsmittel gefehlt. In diesem Zusammenhang verweise die Beklagte fälschlich darauf, dass sie – die Klägerin - die Datenkosten den Endkunden belastet habe; bei geringeren Datenkosten würde sie die ihrerseits von ihren Kunden verlangten Gebühren nicht reduziert haben. Auch verkenne die Beklagte bei ihrem Hinweis darauf, dass sie – die Klägerin - Zahlen mit einem geringeren angestrebten Marktanteil veröffentlicht habe, dass es sich dabei ausschließlich um eine Strategie in Bezug auf die Außenwirkung gehandelt habe. Belegt werde ihre Investitionsabsicht durch die schriftlich niedergelegte Kommunikations- und Medienstrategie 1997/1998 ihres Vorstandes vom 04.09.1997. In dieser sei sie aber von der Beklagten unfair behindert worden. Bereits in der Aufsichtsratssitzung vom 02.12.1997 sei von dem seinerzeit für Marketing zuständigen Vorstand Dr. I berichtet worden, dass die für 1987 geplanten Werbekosten von 8,56 Mio € auf 5,3 Mio € hätten zurückgenommen werden müssen. Dass sie aufgrund fehlender Finanzmittel immer wieder gezwungen gewesen sei, ihren Werbeetat zu kürzen oder die Werbung von vorneherein auf bestimmte Zielgruppen zu beschränken, werde exemplarisch auch durch die Protokolle ihrer Aufsichtsratssitzungen vom 15.05.1998, 12.05.1997, 10.01.1997 und 04.09.1997 bestätigt. Sie habe nur 1/3 der von der Beklagten eingesetzten Werbemittel zur Verfügung gehabt. Auch habe die Beklagte anders als sie spezifische Werbemöglichkeiten gehabt, die im Zusammenhang mit ihrer Netzbetreibereigenschaft gestanden hätten. Der von der Beklagten aufgebrachte effektive Werbeetat in den Jahren 1998 bis 2004 sei auf jährlich mehrere 50 Mio. € zu schätzen. Nach den Ermittlungen des Gutachters Prof. Dr. L sei ihr unter der Voraussetzung eines – wie in allen anderen europäischen Ländern für den dort jeweils besten Herausforderer des auch nach der Deregulierung der Märkte für Telekommunikationleistungen noch führenden ehemaligen Monopolunternehmens - zu erzielenden Marktanteils von 40% im Zeitraum von 1997/1998 bis 2004 ein Gewinn von insgesamt 84,97 Mio € entgangen. Dass die Marktbehinderung der Beklagten für die Entstehung des Schadens kausal sei, zeige sich unter anderem darin, dass sie – die Klägerin - in ihrer Anfangsphase ständig gezwungen gewesen sei, neues Kapital aufzunehmen, das nahezu ausschließlich in die Datenkosten geflossen sei. Andere Finanzierungsmöglichkeiten zur Erhöhung ihres Werbeetats hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund hoher bilanzieller Fehlbeträge sei eine weitere Kreditaufnahme nicht in Betracht gekommen; 1998 habe ihre Bilanz einen Jahresfehlbetrag von 31 Mio DM aufgewiesen, von denen 14 Mio DM nicht durch Eigenkapital gedeckt gewesen seien. Eine Inanspruchnahme weiterer Fremdkredite würde zur Insolvenz geführt haben. Ihre Gründungsgesellschafter seien zudem privat überschuldet gewesen, sodass auch weitere Gesellschafterdarlehen oder Bürgschaften ausgeschieden seien. Außerdem begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.127.134,78 € wegen notwendiger Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit den von der Beklagten missbräuchlich erhobenen Datenkosten. Von dem Gesamtbetrag entfielen 7.643,52 € auf die Rechtsanwälte X und M, 130.570,04 € auf die Rechtsanwälte N, R, E sowie 973.116,56 € auf die V, Gesellschaft für wissenschaftliche Rechtsberatung. Die Klägerin hat insoweit zunächst ausgeführt, die Kosten bezögen sich ausschließlich auf ihre außergerichtliche Vertretung beim Bundeskartellamt im Rahmen der von diesem gegen die Beklagte geführten beiden Missbrauchsverfahren sowie den im Zusammenhang mit den Datenkosten stehenden Verfahren vor der Regulierungsbehörde, der späteren Bundesnetzagentur. Würde sich die Beklagte rechtmäßig verhalten haben, wären die Kosten nicht angefallen. In der Folge hat die Klägerin den auf die V bzw. den über diese mit der Erstellung von Rechtsgutachten beauftragen Rechtsanwalts Prof. Dr. X2 entfallenden Betrag weiter aufgeschlüsselt und ausgeführt, die Rechtsmaterie sei derart komplex gewesen, dass es der Einholung umfangreicher wissenschaftlicher Rechtsgutachten durch Prof. Dr. X2 bedurft hätte, und zwar im Zusammenhang mit den von ihr betriebenen beiden Verfahren vor der Regulierungsbehörde und dem Verfahren vor dem Bundeskartellamt, aber auch in der Rechtssache C-109/03 vor dem EuGH für die in diesem Verfahren beteiligte S Multimedia BV; in der letzteren Sache habe Prof. Dr. X2 mit dem Rechtsvertreter der S Multimedia BV Schriftsätze und Einlassungen vor dem EuGH gefertigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen missbräuchlicher Erhebung von Datenkosten Schadensersatz in Höhe von 84,97 Mio € wegen entgangenen Gewinns nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz wegen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.127.234,78 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass es der Klägerin mit dem seit Ende 1997 von ihr unter der Rufnummer ####4 betriebenen telefonischen Auskunftsdienst gelungen sei, nach der Liberalisierung des Auskunftsmarkts innerhalb kürzester Zeit zur unangefochtenen Nummer 2 im Markt zu werden. Die Klägerin habe durch massive Werbung schnell an Marktpräsenz gewonnen. Die Rufnummer der Klägerin habe nach deren eigener Aussage einen Bekanntheitsgrad von 95 %. Quasi aus dem Stand heraus habe sie nach gut einem Jahr einen Marktanteil von mehr als 20 % erreicht. Die Klägerin sei nach eigener Aussage schon 2001 der erfolgreichste unabhängige Auskunftsdienstleister Europas gewesen; einen Marktanteil von 40 % habe sie nicht erreichen können und nach ihrer Geschäftsplanung nicht erreichen wollen. Davon ausgehend bestreitet die Beklagte im vorliegenden Verfahren den von der Klägerin geltend gemachten weiteren Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns dem Grunde und der Höhe nach. Weiter erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und beruft sich darauf, dass ihre Haftung sowohl nach dem „DaRed“-Vertrag vom 06./19.04.1999 auf 100.000,00 DM = 51.129,19 € als auch nach dem „NDIS“- Vertrag auf 50.000,00 DM = 25.564,60 € begrenzt sei. Die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 – VI – U (Kart) 4/02 OLG Düsseldorf -, vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf – und vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 1/11 OLG Düsseldorf – hält sie für unzutreffend: sie tritt ihnen weiterhin entgegen und macht geltend, dass die von ihr – der Beklagten - verlangten Entgelte sowohl im Rahmen des „NDIS“-Vertrages als auch des „DaRed“-Vertrages immer den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs seien nicht erfüllt; insbesondere könne ihr kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Die Klägerin könne auch nicht aus eigenem oder abgetretenem Recht Schäden in Form entgangenen Gewinns geltend machen: Unter Hinweis auf die von ihr eingeholte gutachtliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y & Q GmbH vom 17.10.2007 führt die Beklagte aus, entgegen der Annahme in dem von der Klägerin eingeholten Gutachten von Prof. Dr. L habe die Klägerin nie einen Marktanteil von 40 % vorgesehen, sondern im klagerelevanten Zeitraum nicht mehr als 25 % Marktanteil geplant und – entsprechend dem Gutachten von Prof. Dr. L mit über 30 % bereits im Jahre 2000 - erreicht. Ersparnisse durch geringere Datenkosten hätten nie in höhere Marketingausgaben gesteckt werden sollen. In ihrem Managementreport 1999 habe die Klägerin die Markenaufbauphase und damit die Phase intensiver Werbung selbst als abgeschlossen angesehen. Die aus ihrem Börsengang 1999 zur Verfügung stehenden Mittel seien nicht für die Erhöhung von Werbekosten verwendet worden, wie auch die mit der Rückzahlung von Datenkosten erwarteten Einnahmen nicht dafür genutzt werden sollten. Damit werde die Hypothese der Erhöhung der Gewinne durch Werbekosten in der von dem Gutachter zugrunde gelegten Höhe durch den eigenen Vortrag der Klägerin widerlegt, der nie die entsprechenden Mittel für Werbemaßnahmen gefehlt hätten, zumal sie die Datenkosten den Endkunden belastet habe - und zwar nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Bonn in der Einstellungsverfügung vom 28.07.2006 im Verfahren 400 Js 909/06 bei einer lediglich einminütigen Auskunft mit Aufschlägen von rd. 1900 % bzw. rd. 1600 % auf die von ihr – der Beklagten – aufgrund der Verträge der Jahre 1997 bzw. 1999 berechneten Entgelte; bei geringeren Datenkosten würde sie die ihrerseits von ihren Kunden verlangten Gebühren auch nicht reduziert haben. Gegenüber dem Argument der Klägerin, eine Inanspruchnahme weiterer Fremdkredite würde 1998 zur Insolvenz geführt haben, weist die Beklagte unter Bezugnahme auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung der Klägerin vom 17.03.1997 darauf hin, dass die Klägerin schon Anfang 1997 – weit vor jeglichen Datenkostenzahlungen – unterkapitalisiert gewesen sei. Außerdem sei die Klägerin nicht gehindert gewesen Kredite aufzunehmen, sondern habe aus unverständlichen Gründen auf die Valutierung bestehender Kreditlinien verzichtet. Schließlich deute das als Anlage 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.01.2008 vorgelegte Protokoll einer Aufsichtsratssitzung der Klägerin darauf hin, dass die Klägerin nicht aus finanziellen Gründen, sondern „aus Gründen der betrieblichen Machbarkeit“ von weiteren Werbemaßnahmen abgesehen habe. Soweit die Klägerin wegen der F GmbH zu Unrecht abverlangter Datenkosten weiteren Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns begehrt, verweist die Beklagte zudem darauf, dass die F GmbH keinen telefonischen Auskunftsdienst für Endkunden anbiete, sondern die Datenbank der Klägerin betreibe und daher als nicht werbendes Unternehmen keine Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn habe, die sie hätte abtreten können. Ferner bestreitet die Beklagte die von der Klägerin beanspruchten Rechtsverfolgungskosten dem Grunde und der Höhe nach; sie führt dies aus und erhebt auch insoweit die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Kosten für Rechtsgutachten durch die V bzw. Prof. Dr. X2 hebt sie hervor, dass diese ohnehin keinen ersatzfähigen Schaden darstellten: es fehle am Zurechnungszusammenhang bzw. an der einer adäquaten Kausalität; jedenfalls seien weder die Rechtsverfolgung durch die Klägerin noch die von ihr dazu eingeholten Gutachten erforderlich gewesen. Auch seien die von der Klägerin im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung angegebenen Streitwerte unrealistisch und die nach dem RVG angesetzten Gebühren überhöht. Zudem seien die Kosten nicht zuzuordnen und damit nicht prüfbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten schriftlichen Unterlagen sowie den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 15.02.2013 nebst Anlagen Bezug genommen. Auch wird auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14.04.2013 sowie die darauf erfolgte, ebenfalls nicht nachgelassene Erwiderung der Klägers vom 12.05.2013 hingewiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache selbst keinen Erfolg; sie ist als unbegründet abzuweisen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 84.970.000,00 € zuzüglich der als Nebenanspruch verlangten Rechtshängigkeitszinsen ist jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil er der Höhe nach ungeachtet des Hinweises der Kammer vom 30.11.2012 nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist; gleiches gilt im Ergebnis für den weiteren von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.127.134,78 €. Es bedarf keiner Entscheidung, ob mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 - VI - U (Kart) 2/11 OLG Düsseldorf = 91 O 230/04 - LG Köln - davon auszugehen ist, dass die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 35 I 1, 26 II 1 GWB 1989 bzw. §§ 33 S. 1, 20 I GWB 1998 im Hinblick auf die von der Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.1997 bis zum 22.01.2001 und darüber hinaus von der F GmbH bis zum 31.12.2004 für die Nutzung von Teilnehmerdaten gezahlten Entgelte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dementsprechend mag insbesondere dahinstehen, ob sich aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.11.2012 neue Aspekte ergeben, die zu einer anderen Beurteilung der bereits vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Ergebnis der Bejahung einer kartellrechtlichen Schadensersatzpflicht der Beklagten abgehandelten prozessualen und materiell-rechtlichen Fragen führen könnten und bei der Entscheidungsfindung im vorliegenden Verfahren erneut zu berücksichtigen wären, da das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.06.2011 die Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht mit Rechtskraftwirkung auch für das vorliegende Verfahren festgestellt hat. Mithin kann die Kammer auch von jeglicher Prüfung der von der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 21.11.2012 exklusiv für das Gericht vorgelegten Unterlagen absehen. Denn die Klägerin hat die Berechtigung der von ihr auf der Grundlage der umstrittenen kartellrechtlichen Schadensersatzpflicht der Beklagten vorliegend geltend gemachten beiden weiteren Schadenspositionen jedenfalls der Höhe nach nicht dargelegt, was zu ihren Lasten geht. Zwar könnte die Klägerin für den Fall einer ihr gegenüber bestehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten grundsätzlich auch entgangenen Gewinn beanspruchen. Auch könnte die Höhe dieses Anspruchs unter Heranziehung von §§ 252 BGB, 287 ZPO ermittelt werden. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns ist jedoch zunächst, dass überhaupt ein die Schadenentstehung auslösender Kausalverlauf schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt ist. Die Klägerin macht geltend, einen Schaden erlitten zu haben, weil sie mangels hinreichender finanzieller Ausstattung ein bestimmtes Unternehmenskonzept nicht habe realisieren können. Diesbezüglich bedarf es - unter Zugrundelegung einer ex-ante-Betrachtung - der Darlegung sowohl entsprechender konkreter betrieblicher Planungen, deren finanzielle Voraussetzungen sich infolge der schädigenden Einwirkung von dritter Seite zerschlagen haben, als auch einer nachvollziehbaren unternehmerischen Beurteilung der betrieblichen Machbarkeit dieser Pläne als in finanzieller und technischer Hinsicht sinnvoll, soll das beabsichtigte, vermeintlich entgangene Geschäft nicht als bloßes Wunschdenken abzutun sein (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2002 – II ZR 355/00 –, juris, Rdn. 11). Dieser Voraussetzung hat die Klägerin nicht Genüge getan: Dem Gutachten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. L vom 14.09.2005, auf welches sich die Klägerin vor allem bezieht, lässt sich zu diesem Fragenkomplex letztlich nichts Entscheidungserhebliches entnehmen, da es eine vereitelte unternehmerische Entscheidung der Klägerin in einer ex-post-Betrachtung voraussetzt, indem es lediglich die Folgen des umstrittenen Kapitalentzugs mit Blick auf die Funktionsweise und die damit für die Klägerin verbundenen theoretischen Möglichkeiten des Markts untersucht. Bereits die von Prof. Dr. L seinem Gutachten vorausgeschickte Zusammenfassung lässt erkennen, dass der Sachverständige anknüpfend an die Entscheidung des EuGH vom 25.11.2004 – Rs. C 109/03 - von überzahlten Datenkosten ausgeht und diesen weitergehende Schäden lediglich hypothetisch, und zwar mit Blick auf kostenbedingte Handlungsspielräume bzw. Verhaltensanreize zuordnet, wobei er davon ausgeht, dass mit einem höheren Werbeetat ein höherer Bekanntheitsgrad der Marke ####4 hätte erreicht werden können. Dem entsprechen die anschließenden Ausführungen im Gutachten, die nach der abstrakten Beschreibung von Marktmechanismen und der damit verbundenen Auswirkungen der Preispolitik der Beklagten auf die Kostenstruktur der Klägerin Schadensverläufe simuliert, ohne sich weiter mit der grundlegenden, für die Frage nach der Entstehung eines Schadens jedoch logisch vorrangigen Frage auseinanderzusetzen, ob dem ex post für theoretisch möglich gehaltenen Verlust durch entgangenen Gewinn überhaupt ex ante ein konkret existierendes betriebswirtschaftliches Konzept der Klägerin zuzuordnen ist, welches entsprechende, auf die Gewinnerzielung abzielende Geschäfte insoweit belegt, als solche mit dem Ergebnis finanzieller und technischer Sinnhaftigkeit bei der Klägerin geprüft, wenn nicht gar in Angriff genommen worden sind. In der Wiederholung dieser gutachterlichen Betrachtung durch Prof. Dr. L erschöpft sich letztlich dann auch im Wesentlichen das Vorbringen der Klägerin. Dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen erheblich höheren Marktanteil habe erreichen können, stützt sie auf die von Prof. Dr. L analysierten theoretischen Möglichkeiten des Marktes, indem sie sich darauf beruft, dass sie diese nicht habe ausnutzen können, weil ihr entscheidende Geldmittel gefehlt hätten. Dass sie derartige Mittel zum Aufbau ihrer Marke durch Werbung in ihrer gelebten geschäftlichen Praxis tatsächlich hätte verwenden wollen, bleibt indes fraglich, wie auch darüber hinaus völlig unklar ist, ob eine etwaige gewollte Geschäftsausweitung, die mit einer frühzeitigen Steigerung des Marktanteils der Klägerin auf 40 % verbunden gewesen wäre, überhaupt betrieblich machbar gewesen wäre. Immerhin ist gerade die betriebliche Machbarkeit ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.01.2008 auszugsweise als Anlage 3 vorgelegten Protokolls der Sitzung ihres Aufsichtsrates vom 02.12.1997 von dem Vorstand Dr. I selbst in Zweifel gezogen worden; denn es heißt dort, dass „im Vergleich zu den ursprünglich (10.09.) für 1997 geplanten Werbekosten in Höhe von DM 8,565 Mio die Kostenplanung sowohl aus finanziellen wie auch aus Gründen der betrieblichen Machbarkeit auf DM 5.315 Mio zurückgenommen worden ist“. Hinzu kommt dass die Frage der Effizienz weiterer Werbeaufwendungen zwecks Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Marke als Garant für eine weitere Steigerung des Marktanteils der Klägerin von der Beklagten überzeugend in Zweifel gezogen wird. Die Klägerin bezeichnet ihre Werbung mit Verona Feldbusch unter dem Slogan „####4, da werden Sie geholfen!“ und der „Eselsbrücke“ für ihre neue, an die abgeschaltete Rufnummer der Deutschen Post ####2 erinnernde Rufnummer ####4 zutreffend als werbestrategisch äußerst erfolgreich. Dass der Effekt dieser – von der Beklagten mit Recht als äußerst erfolgreich aufgefassten - Werbung alleine durch eine noch größere werbliche Präsenz tatsächlich hätte gesteigert werden können, erscheint eher nicht plausibel, jedenfalls aber nicht als zwingend, zumal auch die Beklagte ihre neue Rufnummer intensiv beworben hat, was von der Klägerin beklagt wird, für die Frage des von ihr verlangten Schadensersatzes aber irrelevant ist. Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte, die nachvollziehbar dafür sprechen könnten, dass die Beklagte mit überhöhten Entgeltforderungen bzw. der dadurch bedingten Mittelverwendung bei der Klägerin eine Ursache dafür gesetzt hätte, dass der Klägerin Marktanteile und infolgedessen zugleich auch Gewinne entgangen wären: Die von der Klägerin als Beleg für ihre Investitionsabsicht genannte und von ihr mit Schriftsatz vom 16.01.2008 auszugsweise als Anlage 2 vorgelegte Kommunikations- und Medienstrategie 1997/1998 ihres Vorstandes vom 04.09.1997 wartet im Stil einer – mündlichen Vortrag unterstützenden - Präsentation zum Markteintritt der Klägerin lediglich mit allgemeinen Aussagen auf; bemerkenswert ist allenfalls die Betonung des seitens der Beklagten befürchteten erheblichen Wettbewerbsdrucks bei höchsten Werbeaufwendungen. Dass die Zurücknahme des zunächst eingeplanten Werbeetats definitiv auch aus Gründen der betrieblichen Machbarkeit erfolgte, wurde bereits ausgeführt. Dass eine bessere Finanzausstattung der Beklagten eine höhere Dotierung des Werbeetats ermöglicht hätte, liegt auf der Hand und spiegelt sich in der Tat auch in den Protokollen der Sitzungen des Aufsichtsrats der Klägerin vom 15.05.1998, 12.05.1997, 10.01.1997 und 04.09.1997 wider, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.09./04.10.2005 als Anlagen K 20 ff. vorgelegt hat. Welche konkreten Planungen die Klägerin hatte, lässt sich den Aufsichtsratsprotokollen aber nicht entnehmen. Damit eignen sie sich nicht als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin aus finanziellen Gründen auf Werbemaßnahmen verzichtet hat. Vielmehr lassen die Aufsichtsratsprotokolle erkennen, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Klägerin Anfang 1998 angesichts einbrechender Callzahlen ungeachtet einer beabsichtigten Kapitalerhöhung offenbar keineswegs übereinstimmend an eine Verstärkung des Werbeetats dachten; vielmehr favorisierte am 15.05.1998 zumindest ein Mitglied des Aufsichtsrats einen Personalabbau, nachdem der Aufsichtsrat am 04.09.1997 bereits eine Kürzung des Werbeetats um etwa 1,3 Mio DM empfohlen hatte. Dies rechtfertigt zum einen Zweifel, ob sich niedrigere Kosten für die von der Beklagten bezogenen Teilnehmerdaten in verstärkter Werbung der Klägerin niedergeschlagen hätten. Zum anderen zeigt der erwogene Personalabbau auch eine zurückhaltende Haltung bei der Klägerin gegenüber einem unlimitierten Wachstum bei einem anzustrebenden höchstmöglichen Marktanteil. Auch deshalb überzeugt es nicht, wenn die Klägerin ihre Marktbehinderung mit dem Argument, sie sei in ihrer Anfangsphase ständig gezwungen gewesen, neues Kapital aufzunehmen, als für den von ihr als Schaden geltend gemachten entgangenen Gewinns kausal gewertet wissen will. Alleine aus der Aufnahme von Kapital zum Zweck der Entgeltzahlung an die Beklagte lässt sich keinesfalls schlussfolgern, dass die Klägerin im Falle geringerer Belastung durch Datenkosten die Mittel zur Erhöhung des Werbeetats verwendet hätte. Möglicherweise hätte sie auch von der Aufnahme von Fremdmitteln abgesehen. Das gilt umso mehr, wenn es zutrifft, dass eine Kreditaufnahme angesichts der von der Klägerin vorgetragenen hohen bilanziellen Fehlbeträge begrenzt gewesen sein sollte. Dazu fügt sich, dass die Klägerin in ihrem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.02.2006 als Anlage B 24 vorgelegten Managementreport 1999 die Markenaufbauphase und damit die Phase intensiver Werbung als abgeschlossen bewertet bzw. dass ihr Vorstand Dr. I in einem bei dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.02.2006 als Anlage B 21 vorgelegten Interview für die Tageszeitung „G“, veröffentlicht am 19.04.1999, geäußert hat, “Ziel“ der Klägerin sei es, „einen Marktanteil von 25 % zu erreichen“. Die Beklagte zieht - zusätzlich gestützt auf die von ihr eingeholte, mit Schriftsatz vom 18.10.2007 als Anlage B 45 vorgelegte gutachtliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y & Q GmbH vom 17.10.2007 - , mit Recht nicht zuletzt auch daraus den Schluss, dass etwaige Ersparnisse der Klägerin durch geringere Datenkosten nie in höhere Marketingausgaben gesteckt worden wären – ebenso wie die der Klägerin im weiteren Verlauf aus ihrem Börsengang 1999 zugeflossenen Mittel sowie die ihr aufgrund der Urteile des OLG Düsseldorf vom 20.06.2007 und 08.06.2011 aus der Rückzahlung von Datenkosten zustehenden Einnahmen. Soweit die Klägerin die Ernsthaftigkeit ihrer für die Öffentlichkeit bestimmten Verlautbarungen nunmehr relativieren will, ist das nicht überzeugend. Konkrete, finanziell und betrieblich machbare Planungen als Voraussetzung für den von ihr verlangten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns hat die Klägerin schließlich auch mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2013 nicht dargetan. Die Zitate der Klägerin aus ihrem mit dem Schriftsatz vom 15.02.2013 als Anlage 10 vorgelegten Business-Case-Plan vom 08./15.05.1997 beschreiben die betrieblichen Planungen nur sehr allgemein; die zugehörige Kalkulation geht zudem von einem Marktanteil von (nur) 20 % bis Mitte 1998 aus. In Bezug auf die Umsetzung des Business-Case-Plans führt die Klägerin aus, dass dieser den Gegebenheiten entsprechend umgesetzt worden sei. Bei der anschließenden Darstellung der dabei auftretenden, zur Anpassung der Infrastrukturplanung führenden Hemmnisse benennt die Klägerin allerdings an erster Stelle nicht etwa konkret nachvollziehbare finanzielle Restriktionen infolge überhöhter Datenkosten, sondern „unfaire Wettbewerbsbedingungen“, ohne dabei aber etwaige, daraus resultierende negative Auswirkungen auf den von ihr nach ihren Planungen zu erreichenden Marktanteil auch nur andeutungsweise zu konkretisieren. So führt die Klägerin etwa aus, dass sie ihre prognostizierten Anrufvolumina nicht erreichen konnte, weil neben den hohen Datenkosten die alte Auskunftsnummer ####2 der Beklagten noch sechs Monate nach der Liberalisierung des Marktes erreichbar war, bevor sie abgeschaltet wurde, und anschließend noch weitere neun Monate eine Bandansage zur Verfügung stand, mit der ausschließlich auf die neue Auskunftsnummer der Beklagten hingewiesen wurde. Weiter heißt es nach der Erwähnung unplanmäßiger Kostensteigerungen um den Faktor 2,5 aus den Datenkosten, dass die Marketingaufwendungen gegenüber den Planzahlen aufgrund der nicht fairen Wettbewerbsbedingungen hätten erhöht werden müssen: es sei „die Strategie der Beklagen“ gewesen, „durch eine Verschlechterung von Daten den Qualitätswettbewerb zu konterkarieren“; dies habe dazu geführt, dass sie „ihre Werbeaufwendungen habe erhöhen müssen, um ihre Ziele zu erreichen“; „gleichzeitig aber“ sei „durch die überhöhten Datenkosten der finanzielle Spielraum für solche Werbemaßnahmen erheblich eingeschränkt“ worden. Die Beklagte, die „das vierfache für Werbung“ ausgegeben habe „als sie“ – die Klägerin – „es vermochte“, habe zudem den „zusätzlichen Vorteil kostenloser Werbemittel“ in Gestalt der Hinweise auf ihre neue Auskunftsnummer durch Bandansage, aber auch durch Telefonbücher und Rechnungen gehabt, der bei ihr – der Klägerin - „noch zusätzlichen Bedarf an Werbemitteln auslöste“. Ungeachtet der im Schriftsatz der Klägerin vom 15.02.2013 anschließend noch enthaltenen Darlegungen zu verfügbaren Kapazitäten sind diese Ausführungen der Klägerin zu der entscheidungserheblichen Frage nach der konkreten Planung und Umsetzung ihres Marketingkonzepts unter dem Einfluss der von der Beklagten verlangten Entgelte für Datenkosten widersprüchlich und vor allem viel zu unbestimmt, als dass hieran eine Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen mit Erfolg anknüpfen könnte. Vielmehr würde auf dieser Tatsachengrundlage die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage etwaigen gemäß § 252 BGB ersatzfähigen entgangenen Gewinns der Klägerin als Folge ihr von der Beklagten abverlangter überhöhter Datenkosten eine zivilprozessual unzulässige Sachverhaltsausforschung darstellen. Gleiches gilt für eine Vernehmung der von der Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach ihr entgangenem Gewinn benannten Zeugen. Auch der weitere von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.127.134,78 € ist nicht schlüssig dargelegt. Zwar sind aufgrund von Schadensersatzansprüchen als Teil eines ersatzpflichtigen Gesamtschadens grundsätzlich auch notwendige Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Ob und inwieweit sich die vorliegend umstrittenen Rechtsverfolgungskosten auf den hier bzw. in den durch die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 und 08.06.2011 abgeschlossenen Verfahren streitgegenständlichen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen der von der Klägerin als missbräuchlich erachteten Datenkostenpraxis der Beklagten bei der Überlassung von Teilnehmerdaten in der Zeit von Oktober 1997 bis Ende 2004 an sie und ihre Tochtergesellschaft F GmbH beziehen und zu dessen außergerichtlichen Verfolgung notwendig waren, lässt sich anhand der Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 30.09./04.10.2005 und 12.07.2007 aber nicht nachzuvollziehen, was bereits die Beklagte zu Recht in ihren Schriftsätzen vom 28.02.2006 und 18.10.2007 beanstandet hat, ohne dass dem die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin in der Folge noch entgegen getreten wäre. Die Ausführungen der Klägerin sowie das von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 30.09./04.10.2005 vorgelegte Anlagenkonvolut lassen vielmehr erkennen, dass es um Kosten für unspezifizierte Beratungsleistungen und Gutachten aus der Zeit seit 1996 geht; die durch die V Institut für wissenschaftliche Begutachtung GmbH & Co. KG berechneten Kosten von insgesamt 973.116,56 € sollen nach deren Bescheinigung vom 14.03.2005 dabei zwischen 2002 und 2004 angefallen sein und Beratungsleistungen im Hinblick auf die Frage der zulässigen Höhe der von der Beklagten verlangten Teilnehmerkosten, einschließlich der Wahrnehmung sämtlicher Anhörungstermine vor der Bundesnetzagentur/Regulierungsbehörde sowie vor dem Bundeskartellamt betreffen und die Erstellung sämtlicher Gutachten durch Prof. Dr. X2 und Prof. Dr. K einschließen. Damit besteht offensichtlich kein ausreichender unmittelbarer Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung der Klägerin in den durch die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2007 und 08.06.2011 abgeschlossenen sowie im vorliegenden Verfahren. Die Kosten sind vielmehr bereits durch die vorangegangenen Verfahren vor der Bundesnetzagentur/Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt und – so die Klägerin im Schriftsatz vom 12.07.2007 - vor dem EuGH angefallen und wären nur zu ersetzen, wenn der Beklagten im Zusammenhang mit den genannten vorangegangenen behördlichen Verfahren eine schuldhafte Pflichtverletzung zum Nachteil der Klägerin anzulasten wäre, die eine materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht der Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 280 BGB begründen könnte und den Beratungsaufwand notwendig gemacht hätte, der den vorliegend umstrittenen Rechtsverfolgungskosten zugrunde liegen soll. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin indes nicht dargetan. Es fehlt im Hinblick auf die vorangegangenen behördlichen Verfahren bereits an einem Schuldverhältnis als Grundlage der als zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Pflichtverletzung. Außerdem lässt sich - was die Beklagte ebenfalls bereits mit Recht in ihren Schriftsätzen vom 28.02.2006 und 18.10.2007 beanstandet hat – mangels einer ins einzelne gehenden Darstellung der jeweils nur pauschal abgerechneten beratenden bzw. gutachterlichen Tätigkeiten nicht beurteilen, inwieweit der zugrunde liegende Aufwand für die Rechtsverfolgung der Klägerin notwendig war und wie er zu bewerten ist. Dementsprechend kommt auch insoweit eine Beweisaufnahme nicht in Betracht; die Beweisantritte der Klägerin vermögen das Fehlen einer hinreichend substantiierten Anspruchsbegründung nicht zu ersetzen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 14.04.2013 und vom 23.05.2013 bedürfen schließlich nach allem keiner Erörterung; insbesondere geben auch sie keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für die Erwiderung der Klägerin vom 12.05.2013, und dem Schriftsatz der Klägerin vom 22.05.2013, zumal neues tatsächliches Vorbringen in diesen ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsätzen gemäß § 296 a ZPO außer Betracht zu bleiben hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 30.000.000,00 € gemäß § 39 II GKG, §§ 22 II 1, 23 I 1 RVG