Urteil
20 O 431/12
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2013:0703.20O431.12.00
6mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger begehren Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater, die zwischen der Beklagten und der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH abgeschlossen worden war. Die Q AG finanzierte Prozesse durch Vorleistung von Gerichts- und Anwaltskosten, die von hierfür gegründeten Fondsgesellschaften aufgebracht wurden. Die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH war die Treuhandkommanditistin für verschiedene, in Form von Kommanditgesellschaften konstruierten Prozesskostenfonds, insbesondere für den Prozesskostenfonds Q GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG. Ihre Einbindung erfolgte auf Anraten des für die Q AG tätigen Wirtschaftsprüfers, der wiederum auch für die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Wirtschaftsprüfer tätig war. An den Prozesskostenfonds konnten sich private und institutionelle Kapitalanleger mit einer Mindestzeichnungssumme von € 5.000,00 beteiligen. Die Anleger wurden von der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH nicht auf die wesentlichen Risiken der Anlage hingewiesen. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Q GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG sollte die Beteiligung durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH erfolgen, die dann den Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung der Anleger hielt. Der Treuhandkommanditist sollte seine Gesellschaftsrechte im Interesse der Treugeber ausüben; den Treugebern wurde das Recht eingeräumt, an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen und bei Beschlussfassungen das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht auszuüben. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages sollte allein die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sein. In § 4 des Treuhandvertrages war geregelt, dass der Treuhänder den ihm erteilten Auftrag durch Erwerb eines Kommanditanteils bzw. Einräumung einer Treugeberstellung an einem bereits erworbenen Kommanditanteil erfüllt. Nach § 8 Ziffer 3 des Treuhandvertrages sollte der Treugeber seine Rechte unmittelbar ausüben, was insbesondere für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung gelten sollte. Nach § 12 des Treuhandvertrages sollte der Treuhänder weder für den Eintritt der vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele haften noch für die Bonität der Vertragspartner. Die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH war als Steuerberatungsgesellschaft bei der Beklagten seit dem 01.01.1995 berufshaftpflichtversichert; es handelte sich um eine Pflichtversicherung i.S.v. §§ 67, 158 Nr. 6 StBerG i.V.m. § 52 DVStB. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Angehörige der steuerberatenden Berufe (AVB-S 2002, Bl. 81 ff. d. A.) zugrunde. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.12.2011 – Az.: 14 O 160/11 - wurde die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH verurteilt, an die Kläger € 19.800,00 zuzüglich Zinsen, Freistellungsansprüche und sonstige Nebenforderungen zu zahlen. Die Kläger hatten Ende 2006/Anfang 2007 Treuhandverträge mit der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH abgeschlossen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 08.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab den Deckungsanspruch der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH gegenüber der Beklagten aus dem Insolvenzbeschlag frei. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 24.07.2012 wurden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH zugunsten der Kläger in Höhe von € 21.145,00 zuzüglich Tageszinsen in Höhe von € 2.816,00 seit dem 21.06.2012 gepfändet und überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 02.08.2012 mit der Aufforderung zugestellt, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 06.08.2012 erklärte die Beklagte, dass sie die Forderung nicht anerkenne und begründete dies damit, dass der Abschluss von Treuhandverträgen zwischen der Schuldnerin und den Gläubigern über einen Beteiligungserwerb der Gläubiger nicht vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sei. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Abschluss von Treuhandverträgen vom Versicherungsvertrag erfasst sei. Die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH sei ausschließlich aufsichtsführend tätig geworden, und zwar als bloße Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 21.145,00 zuzüglich weiterer Tageszinsen auf diese Forderung ab dem 21.06.2012 in Höhe von € 2.816,00 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH geschäftsführend tätig geworden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung aus den gepfändeten und überwiesenen Versicherungsansprüchen der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH gegen die Beklagte aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag. Versichert sind gemäß § 1 Ziffer 1 AVB-S nur diejenigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, die aus Verstößen in Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der Versicherungsnehmerin herrühren. Die versicherten Tätigkeiten sind in der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Angehörige der steuerberatenden Berufe näher definiert. Nach Ziffer 1.1 der Risikobeschreibung ist die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder versichert. Nicht versichert sind nach § 4 Ziffer 6 AVB-S Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos einen Verstoß begeht, z.B. als geschäftsführender Treuhänder. Die unternehmerische Tätigkeit eines Steuerberaters als geschäftsführender Treuhänder ist nach der Risikobeschreibung wirksam vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, vgl. OLG München, Urt. vom 28.11.1995, in VersR 1997, 961. Bei der versicherten aufsichtsführenden Treuhandtätigkeit geht es ausschließlich um die kontrollierende bzw. beratende Wahrnehmung fremder wirtschaftlicher Interessen ohne Entscheidungsspielraum. Jedes Mitbestimmungsrecht des Treuhandkommanditisten macht eine ansonsten rein aufsichtsführende zur geschäftsführenden Treuhand. Nach Auffassung der Kammer enthält Tätigkeit der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH durchaus Elemente der geschäftsführenden Treuhandtätigkeit. Von einer solchen geschäftsführenden Tätigkeit ist trotz der in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen Zuweisung der Geschäftsführerstellung auf die Komplementärin auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob sich die in § 1 des Treuhandvertrages geregelte Bevollmächtigung der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH tatsächlich nur auf den Erwerb des Kommanditanteils bezieht oder entgegen des Wortlauts darüber hinausgeht. Da der Erwerb des Anteils ohnehin im eigenen Namen erfolgen soll, war eine Bevollmächtigung hierzu nicht notwendig. Der Treuhandvertrag räumt dem Treuhänder entgegen der Auffassung der Kläger durchaus Entscheidungsspielraum ein, auch wenn grundsätzlich vorgesehen war, dass der Treugeber seine Rechte unmittelbar ausüben sollte, auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Nach § 4 des Treuhandvertrages stand es dem Treuhänder frei, den Erwerbsauftrag entweder durch Erhöhung seines Kommanditanteils und anschließendes Halten dieses Anteils treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber zu erfüllen oder aber durch Begründung eines Treuhandverhältnisses über einen bereits von ihm im eigenen Namen für eigene Rechnung erworbenen Teil des Kommanditanteils zu erfüllen. Hierdurch wurde der Treuhand Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Weitere Entscheidungsspielräume wurden der Treuhand Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH in Bezug auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts und der Liquidation eingeräumt. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung oblag es ihr, zu entscheiden, ob und wann sie Mehrheitsentscheidungen herbeiführte. Im Fall der Liquidation sollte nach § 9 des Treuhandvertrages das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen aller Treugeber mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung verwertet werden. Hinzu kommt, dass die Treuhand Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH berechtigt war, Kommanditanteile am Fonds für eigene Rechnung zu halten, wodurch es ihr ermöglich wurde, unternehmerisch tätig zu werden, ohne Weisungen der Treugeber zu unterliegen. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Treuhandkommanditist im eigenen Namen an der Gesellschaft beteiligt; die ihm zustehenden Gesellschaftsrechte hat er im Interesse der Treugeber auszuüben. Hinzu kommt, dass den Treuhänder, der die Beteiligung des Anlegers aufgrund des mit ihm geschlossenen Treuhandvertrages treuhänderisch für ihn hält, nach der zutreffenden Auffassung des LG Berlin im Urt. vom 22.12.2011 – Az.: 14 O 160/11 die Verpflichtung trifft, diesen über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufzuklären, die ihm bekannt waren oder sein mussten, und unrichtige Angaben von sich aus richtig zu stellen. Dies geht nach Auffassung der Kammer über eine sog. aufsichtsführende Treuhandtätigkeit hinaus und stellt eine geschäftsführende Tätigkeit des Treuhänders. Aus dem vor dem LG Berlin geführten Verfahren ergibt sich aus, dass die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Treuhänderin den Treugeber teilweise in der Gesellschafterversammlung vertreten hat Nach dem Sinn und Zweck der Pflichtversicherung für Steuerberater geht es darum, Mandanten und Dritte vor Schäden aus beruflichen Fehlleistungen zu schützen. Die streitgegenständliche Tätigkeit der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH gehört nicht zu den mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu vereinbarenden Tätigkeiten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: € 21.145,00