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Urteil

20 O 468/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0909.20O468.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerpartei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die Klägerpartei begehrt Zahlung aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater, die zwischen der Beklagten und der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend: S GmbH) abgeschlossen worden war. 3 Die K AG finanzierte Prozesse durch Vorleistung von Gerichts- und Anwaltskosten, die von hierfür gegründeten Fondsgesellschaften aufgebracht wurden. Die S GmbH war die Treuhandkommanditistin für verschiedene, in Form von Kommanditgesellschaften konstruierten Prozesskostenfonds, und zwar für die Prozesskostenfonds Erste bis Vierte K GmbH & Co. L- KG. An den Prozesskostenfonds konnten sich private und institutionelle Kapitalanleger mit einer Mindestzeichnungssumme von 5.000,00 € beteiligen. Die Beteiligung erfolgte nicht unmittelbar, sondern durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der S GmbH. Die S GmbH hielt den Kommanditanteil im eigenen Namen aber für Rechnung der Anleger. 4 Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Dritte K GmbH & Co. L- KG sollte die Beteiligung durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit der S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH erfolgen, die dann den Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung der Anleger hielt. Der Treuhandkommanditist sollte seine Gesellschaftsrechte im Interesse der Treugeber ausüben; den Treugebern wurde das Recht eingeräumt, an den Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen und bei Beschlussfassungen das auf ihre Beteiligung entfallende Stimmrecht auszuüben. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages sollte allein die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sein. 5 In § 4 des Treuhandvertrages war geregelt, dass der Treuhänder den ihm erteilten Auftrag durch Erwerb eines Kommanditanteils bzw. Einräumung einer Treugeberstellung an einem bereits erworbenen Kommanditanteil erfüllt. Nach § 8 Ziffer 3 des Treuhandvertrages sollte der Treugeber seine Rechte unmittelbar ausüben, was insbesondere für das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung gelten sollte. Nach § 12 des Treuhandvertrages sollte der Treuhänder weder für den Eintritt der vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele haften noch für die Bonität der Vertragspartner. In Bezug auf die weiteren Regelungen des Treuhandvertrages wird auf den Inhalt des Vertrages verwiesen, Anlage K 2. 6 Die S GmbH war als Steuerberatungsgesellschaft bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert; es handelte sich um eine Pflichtversicherung i.S.v. §§ 67, 158 Nr. 6 StBerG i.V.m. § 52 DVStB. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB, Bl. 97 ff. d.A.) i.V.m. den Besonderen Bedingungen und der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (Bl. 117 ff. d.A.) zugrunde, was von der Klägerpartei bestritten wird. 7 Die Klägerpartei erklärte am 29.04.2005 ihren Beitritt zum Prozesskostenfonds Dritte K GmbH & Co. L- KG und schloss einen Treuhandvertrag mit der S GmbH. Die Hafteinlage belief sich auf 25.000 € zuzüglich Agio i.H.v. 1.250 €. 8 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 08.03.2012 – Az.: 904 IN 1024/11 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab den Deckungsanspruch der S GmbH gegenüber der Beklagten aus dem Insolvenzbeschlag frei. 9 Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerpartei vom 03.09.2013 wurde die Beklagte aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach zu erklären. Die Beklagte lehnte eine Haftungsübernahme ab. 10 Der Anspruch der Klägerpartei auf Schadensersatz gegen die S GmbH aus Beteiligung an Prozesskostenfonds gemäß Klageschrift wurde am 06.05.2014 nachträglich in Höhe von 24.882,31 € zur Insolvenztabelle festgestellt. 11 Die Klägerpartei verlangt nunmehr von der Beklagten die Rückerstattung des investierten Kapitals zuzüglich Agio –abzüglich erhaltener Ausschüttungen i.H.v. 3.994,52 €, die Prozesskosten 1. Instanz im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung der Klägerpartei in ihrem Verfahren gegen die S GmbH, die Kosten für das Insolvenzverfahren der S GmbH sowie der K AG und die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. 12 Die Klägerpartei ist der Auffassung, dass der Abschluss von Treuhandverträgen vom Versicherungsvertrag erfasst sei. Die S GmbH sei nicht als unternehmerische, geschäftsführende Treuhand tätig geworden. Die Treuhand GmbH habe sie im Vorfeld des abgeschlossenen Treuhandvertrages nicht über alle wesentlichen Anlagerisiken aufgeklärt. Sie habe es versäumt, sie über das Vorstrafenregister des J (Vorstand der K AG und Geschäftsführer der K Verwaltungs GmbH) zu informieren. Sie sei auch nicht über die im Zusammenhang mit der Anlage stehenden Weichkosten sowie über die fehlende Erfahrung mit Prozesskostenfinanzierungsmodell informiert worden. Die S GmbH habe ihre Informationspflichten vorsätzlich verletzt. Die Beklagte habe auf der Grundlage des ihr übermittelten Emissionsprospektes Versicherungsschutz zugesagt. Sie, die Klägerpartei, habe lediglich Ausschüttungen i.H.v. 3.994,52 € erhalten. 13 Die Klägerpartei hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen habe, der dadurch entstanden sei, dass sie sich mit einer Einlage von 25.000 € zuzüglich 5% Agio an der Dritte K GmbH & Prozesskostenfond KG beteiligt hat. 14 Nunmehr beantragt die Klägerpartei, 15 (1) 16 die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz i.H.v. 27.977,32 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2015 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klägerpartei an der Dritte K GmbH & Co. KG mit einem Nennwert inklusive Agio von 25.000 € zu zahlen. 17 Hilfsweise, 18  die Beklagte zu verurteilen, den vorbezeichneten Schadensersatzanspruch an die S GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. F, T-Straße, 30169 Hannover, zu zahlen. 19 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der obigen Leistung in Verzug befindet. 20 Äußerst hilfsweise, 21  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der S GmbH, vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. F, T-Straße, 30169 Hannover, Deckung bezüglich der vorgenannten Schadensersatzansprüche der Klägerpartei zu gewähren. 22 (2) 23 die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.196,43 € zu bezahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte widerspricht der Klageänderung. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der Klägerpartei kein Schadensersatz- und auch kein Direktanspruch gegen sie zustehe. Im Übrigen sei die S Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH geschäftsführend tätig geworden. Hilfsweise beruft sie sich auf den Risikoausschluss in § 4 Ziffer 6 AVB (wissentliche Pflichtverletzung). Sie erhebt hilfsweise die Einrede der Verjährung des Deckungsanspruchs. 27 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist zulässig und unbegründet. 30 Der Übergang von einer Feststellungsklage auf die Leistungsklage ist ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO und stellt mithin keine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. 31 Die Klägerpartei hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Sie hat nicht dargelegt, wie die Beklagte sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben sollte. 32 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann zwar insoweit in einen Zahlungsantrag aus dem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag für Schadensersatzansprüche der Klägerpartei gegen die S GmbH ausgelegt werden; ein derartiger Anspruch der Klägerpartei gegen die Beklagte besteht ebenfalls nicht. 33 Grundsätzlich steht der Klägerpartei gemäß § 157 VVG a.F. zwar ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Denn nach dieser Vorschrift kann die Klägerpartei als Gläubigerin eines Schadenersatzanspruchs in der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nachträglich zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Er ist daher im Sinne des § 154 VVG a.F. festgestellt, weil die inzwischen widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung zur Insolvenztabelle ein Anerkenntnis im Sinne des § 154 VVG a.F. darstellt, vgl. OLG Köln, Urt. vom 20.12.2005, in VersR 2006, 1207. Durch die als Anerkenntnis zu wertende widerspruchslose Feststellung der Haftpflichtforderung durch den Insolvenzverwalter ist der Streit über Grund und Höhe der Haftpflichtforderung dem Deckungsprozess entzogen. 34 Die Beklagte kann vorliegend aber mit Erfolg deckungsrechtliche Einwendungen erheben. Die Kammer hält an ihrer im Urteil vom 03.07.2013 – Az.: 20 O 431/12 - getroffenen Feststellung fest, dass die Tätigkeit der S GmbH im Zusammenhang mit den Prozesskostenfonds nicht von der Pflichtversicherung für Steuerberater umfasst war, weil sie Elemente einer geschäftsführenden Treuhandtätigkeit beinhaltete, die mit dem Berufsbild des Steuerberaters nicht zu vereinbaren waren. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem obengenannten Urteil verwiesen, die vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Sachverhalt übertragen werden können: 35 „Versichert sind gemäß § 1 Ziffer 1 AVB-S nur diejenigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, die aus Verstößen in Ausübung der beruflichen Tätigkeiten der Versicherungsnehmerin herrühren. Die versicherten Tätigkeiten sind in der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Angehörige der steuerberatenden Berufe näher definiert. Nach Ziffer 1.1 der Risikobeschreibung ist die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder versichert. Nicht versichert sind nach § 4 Ziffer 6 AVB-S Haftpflichtansprüche, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos einen Verstoß begeht, z.B. als geschäftsführender Treuhänder. Die unternehmerische Tätigkeit eines Steuerberaters als geschäftsführender Treuhänder ist nach der Risikobeschreibung wirksam vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, vgl. OLG München, Urt. vom 28.11.1995, in VersR 1997, 961. 36 Bei der versicherten aufsichtsführenden Treuhandtätigkeit geht es ausschließlich um die kontrollierende bzw. beratende Wahrnehmung fremder wirtschaftlicher Interessen ohne Entscheidungsspielraum. Jedes Mitbestimmungsrecht des Treuhandkommanditisten macht eine ansonsten rein aufsichtsführende zur geschäftsführenden Treuhand. 37 Nach Auffassung der Kammer enthält die Tätigkeit der S GmbH durchaus Elemente der geschäftsführenden Treuhandtätigkeit. Von einer solchen geschäftsführenden Tätigkeit ist trotz der in § 10 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen Zuweisung der Geschäftsführerstellung auf die Komplementärin auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob sich die in § 1 des Treuhandvertrages geregelte Bevollmächtigung der S GmbH tatsächlich nur auf den Erwerb des Kommanditanteils bezieht oder entgegen des Wortlauts darüber hinausgeht. Da der Erwerb des Anteils ohnehin im eigenen Namen erfolgen soll, war eine Bevollmächtigung hierzu nicht notwendig. 38 Der Treuhandvertrag räumt dem Treuhänder entgegen der Auffassung der Klägerpartei durchaus Entscheidungsspielraum ein, auch wenn grundsätzlich vorgesehen war, dass der Treugeber seine Rechte unmittelbar ausüben sollte, auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Nach § 4 des Treuhandvertrages stand es dem Treuhänder frei, den Erwerbsauftrag entweder durch Erhöhung seines Kommanditanteils und anschließendes Halten dieses Anteils treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber zu erfüllen oder aber durch Begründung eines Treuhandverhältnisses über einen bereits von ihm im eigenen Namen für eigene Rechnung erworbenen Teil des Kommanditanteils zu erfüllen. Hierdurch wurde der Treuhand GmbH ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Weitere Entscheidungsspielräume wurden der Treuhand GmbH in Bezug auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts und der Liquidation eingeräumt. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung oblag es ihr, zu entscheiden, ob und wann sie Mehrheitsentscheidungen herbeiführte. Im Fall der Liquidation sollte nach § 9 des Treuhandvertrages das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen aller Treugeber mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung verwertet werden. Hinzu kommt, dass die Treuhand GmbH berechtigt war, Kommanditanteile am Fonds für eigene Rechnung zu halten, wodurch es ihr ermöglich wurde, unternehmerisch tätig zu werden, ohne Weisungen der Treugeber zu unterliegen. 39 Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Treuhandkommanditist im eigenen Namen an der Gesellschaft beteiligt; die ihm zustehenden Gesellschaftsrechte hat er im Interesse der Treugeber auszuüben. Hinzu kommt, dass den Treuhänder, der die Beteiligung des Anlegers aufgrund des mit ihm geschlossenen Treuhandvertrages treuhänderisch für ihn hält, nach der zutreffenden Auffassung des LG Berlin im Urt. vom 22.12.2011 – Az.: 14 O 160/11 die Verpflichtung trifft, diesen über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufzuklären, die ihm bekannt waren oder sein mussten, und unrichtige Angaben von sich aus richtig zu stellen. Dies geht nach Auffassung der Kammer über eine sog. aufsichtsführende Treuhandtätigkeit hinaus und stellt eine geschäftsführende Tätigkeit des Treuhänders. Aus dem vor dem LG Berlin geführten Verfahren ergibt sich aus, dass die S GmbH als Treuhänderin den Treugeber teilweise in der Gesellschafterversammlung vertreten hat 40 Nach dem Sinn und Zweck der Pflichtversicherung für Steuerberater geht es darum, Mandanten und Dritte vor Schäden aus beruflichen Fehlleistungen zu schützen. Die streitgegenständliche Tätigkeit der S GmbH gehört nicht zu den mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu vereinbarenden Tätigkeiten“. 41 Ziffer 1.1, 6. Spiegelstrich der dem dortigen Vertrag zugrundeliegenden Risikobeschreibung entspricht Ziffer I.1, 6. Spiegelstrich der vorliegend zugrundeliegenden Risikobeschreibung und § 4 Ziffer 6 a) AVB-S entspricht Ziffer V.1 der Besonderen Bedingungen. Sowohl die Risikobeschreibung als auch die Besonderen Bedingungen liegen dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde. Dies ist angesichts der zahlreichen, bei der Kammer anhängigen Parallelfälle gerichtsbekannt. 42 Mit Beschluss vom 02.06.2014 – Az.: 9 U 157/13 - hat das OLG Köln die Berufung der dortigen Kläger gegen das obengenannte Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung führt das OLG u.a. aus, dass die Abgrenzung einer – versicherten – reinen Überwachung Treuhänderschaft von einer – nicht versicherten – (auch) geschäftsführenden danach zu erfolgen habe, ob das unternehmerische Risiko allein bei der zu überwachenden Gesellschaft verbleibe unter Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität des Treuhandkommanditisten. Vorliegend habe die S GmbH durch die ihr eingeräumte Entscheidungsbefugnis, ob sie Angebote auf den Abschluss von Treuhandverträgen annehmen wollte oder nicht, bereits einen eigenen Handlungsspielraum gehabt, der ihre Rolle in dem Gesellschaftsgefüge von einer rein aufsichtsführenden Treuhändertätigkeit deutlich unterschieden habe. Die S GmbH habe als Treuhänderin auch das Gewinn- und Verlustrisiko getragen; ihre Gesellschafterstellung habe sich nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft. Diesen zusätzlichen Erwägungen schließt die Kammer sich ausdrücklich an. Mit Beschluss vom 24.06.2015 – Az.: IV ZR 248/14 hat der BGH die Beschwerde der dortigen Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde im Übrigen auch unbegründet sei, da keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliege, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfe. Nach Auffassung des BGH habe die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. 43 Weitere Entscheidungsspielräume der S GmbH ergeben sich nach Auffassung der Kammer aus §§ 8 Abs. 3, 9 des Treuhandvertrages. Nach § 8 Abs. 3 des Treuhandvertrages sollte die S GmbH eine Mehrheitsentscheidung der Treugeber herbeiführen für die Ausübung von Gesellschafterrechten, für die eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nicht vorgesehen ist. Der Treuhänderin wurde insoweit ein eigener Spielraum darüber zugebilligt, welche Entscheidung sie den Treugebern zur Abstimmung vorschlägt. Es bestand damit keine Weisungsgebundenheit. Nach § 9 des Treuhandvertrages soll im Fall der Liquidation das Gesellschaftsvermögen unter Wahrung der Interessen aller Treugeber mit wirtschaftlich vertretbarer Beschleunigung verwertet werden. Damit wird der Treuhänderin ein Entscheidungsspielraum darüber eingeräumt, über das Wann und Wie der Liquidation selbst zu entscheiden. 44 Eine unternehmerische Tätigkeit der S GmbH ergibt sich auch aus dem Urteil des BGH vom 09.07.2013, u.a. Az.: II ZR 193/11, 9/12). Das Urteil befasst sich mit dem Haftungsanspruch eines Anlegers gegen die S GmbH. Der BGH hat eine Haftung der S GmbH aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften bejaht. Die S GmbH sei zur Aufklärung der Anleger über die Vorstrafen des Herrn J verpflichtet gewesen. 45 Bei der Beurteilung, ob Versicherungsschutz besteht, kann es nicht darauf ankommen, welcher Umfang dem eingeräumten Ermessen des Treuhänders zukommt und ob die Tätigkeit als berufsrechtlich zulässig oder bedenklich erscheint. Es gelten die Grundsätze des „Infektionsprinzips“ oder der „Abfärbetheorie“, vgl. OLG München, Urt. vom 30.01.1987, in VersR 1989, 1293. Jedes geringfügige Ermessen führt zum Verlust des Versicherungsschutzes für den gesamten Treuhandauftrag. Es ist nicht möglich, ein Treuhandauftrag in einen versicherten und ein nicht versicherten Teil zu trennen, vgl. Hartmann/Laufenberg, „Vermögensberatung in der Steuerkanzlei aus dem Blickwinkel des Berufs-, Haftungs- und Versicherungsrechts“, in DStR 2009, 244. 46 Die Klägerpartei kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte auf der Grundlage des Emissionsprospektes bereits zugesagt haben soll, hierfür Versicherungsschutz zu gewähren. Die Klägerpartei hat nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beklagte nach Vorlage des Emissionsprospektes bestätigt hat, dass sie für die damit verbundenen Tätigkeiten Versicherungsschutz – unabhängig von der Risikobeschreibung in den Versicherungsbedingungen und Risikoausschlüssen – gewährt. Der diesbezügliche Vortrag ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Der Beweisantritt durch Vernehmung der Vorstandsmitglieder der Beklagten ist als Ausforschungsbeweis unbeachtlich. Die Klägerpartei kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass es der Markterfahrung entspricht, dass Emissionsprospekte der Vermögensschadensschadenhaftpflichtversicherung zur Kenntnis übermittelt werden und sie auf dieser Grundlage entscheidet, ob Versicherungsschutz – unabhängig von den Versicherungsbedingungen – gewährt wird. Eine solche Markterfahrung ist der Kammer nicht bekannt. Im Übrigen dient die Einbeziehung der Vertragsbedingungen u.a. dazu, dass die Versicherungen i.d.R. gerade keine Einzelfallprüfung vornehmen. 47 Mangels zuerkannter Hauptforderung steht der Klägerpartei auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. 48 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 49 Der Streitwert wird auf 27.977,32 EUR festgesetzt. 50 Rechtsbehelfsbelehrung: 51 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.