Urteil
28 O 439/12
LG KOELN, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist besondere Zurückhaltung geboten; zulässig ist Verdachtsberichterstattung nur bei Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen und ausgewogener Darstellung.
• Die Formulierung, es gebe ein „möglicherweise neues Opfer“ im Zusammenhang mit einem anhängigen Vergewaltigungsverfahren, kann vorverurteilend wirken und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die zugrundeliegenden Informationen nicht ausreichend gesichert sind.
• Eine vorangegangene unzulässige Verdachtsberichterstattung wird nicht dadurch geheilt, dass die betreffende Aussage später in der Hauptverhandlung vernommen wird; die Wiederholungsgefahr kann deshalb bestehen bleiben.
• Bei rechtswidriger Verdachtsberichterstattung kann der Betroffene Unterlassung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen (ansatzweise §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG; Freistellung nach §§ 683, 670, 257 BGB).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verdachtsberichterstattung wegen fehlender Beweisgrundlage • Bei Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist besondere Zurückhaltung geboten; zulässig ist Verdachtsberichterstattung nur bei Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen und ausgewogener Darstellung. • Die Formulierung, es gebe ein „möglicherweise neues Opfer“ im Zusammenhang mit einem anhängigen Vergewaltigungsverfahren, kann vorverurteilend wirken und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die zugrundeliegenden Informationen nicht ausreichend gesichert sind. • Eine vorangegangene unzulässige Verdachtsberichterstattung wird nicht dadurch geheilt, dass die betreffende Aussage später in der Hauptverhandlung vernommen wird; die Wiederholungsgefahr kann deshalb bestehen bleiben. • Bei rechtswidriger Verdachtsberichterstattung kann der Betroffene Unterlassung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen (ansatzweise §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG; Freistellung nach §§ 683, 670, 257 BGB). Der Kläger, ein Moderator und Angeklagter in einem Strafverfahren wegen schwerer Vergewaltigung, wurde später freigesprochen. Die Beklagte veröffentlichte am 05.12.2010 in der Bild am Sonntag einen Artikel, wonach Ermittler aus dem Handy des Klägers Hinweise auf ein „möglicherweise neues Opfer“ gefunden und eine „neue Zeugin“ entdeckt hätten, deren Aussage ihn schwer belaste. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung lag nur ein telefonischer Vermerk der Staatsanwaltschaft vor; eine amtliche Vernehmung der Frau hatte noch nicht stattgefunden. Später wurde die Frau in nichtöffentlicher Hauptverhandlung vernommen; ihre Angaben belasteten den Kläger nicht derart, dass sie einen Verdacht der Vergewaltigung begründeten. Der Kläger rügte Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte Unterlassung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Kosten. • Klage zulässig; Parteienbezeichnung und Anschrift zuletzt ordnungsgemäß. • Berichterstattung überschreitet Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung und verletzt Persönlichkeitsrecht: Gegenüberstellung Pressefreiheit (Art. 5 GG) und Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) erfordert Abwägung. • Bei Verdachtsberichterstattung sind Anforderungen: Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, Vermeidung vorverurteilender Formulierungen, ausgewogene Darstellung einschließlich Berücksichtigung entlastender Umstände und grundsätzlich Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen. • Die konkret streitgegenständlichen Formulierungen („möglicherweise neues Opfer“, „schwer belastet“, „brutal behandelt“, „für kurze Zeit ein anderer Mensch“) ließen beim Durchschnittsleser den Eindruck einer weiteren Vergewaltigung entstehen; dafür fehlte es zum Veröffentlichungszeitpunkt an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, es lag nur ein wenig aussagekräftiger Telefonvermerk vor. • Die später erfolgte Vernehmung der Zeugin rechtfertigt nicht im Nachhinein die vorangestellte unzulässige Berichterstattung; die konkrete Form der Veröffentlichung blieb daher rechtswidrig und begründet eine Unterlassungspflicht. • Wiederholungsgefahr ist gegeben, weil die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat; die Erstbegehung indiziert die Wiederholungsgefahr. • Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art.1,2 GG und nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683,670 BGB) sowie § 257 BGB; die Kostenberechnung ist zutreffend. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, die streitgegenständlichen Formulierungen zu unterlassen (konkret die Angaben über ein „möglicherweise neues Opfer“ und die zitierte Schilderung der angeblichen Zeugin) und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 606,30 zuzüglich Zinsen freizustellen. Das Gericht stellte fest, dass die Berichterstattung die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht erfüllte, weil zum Veröffentlichungszeitpunkt kein ausreichender Beweisbestand vorlag und die Darstellung vorverurteilend und unausgewogen war. Die Wiederholungsgefahr wurde bejaht, weshalb ein Unterlassungsanspruch besteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.