OffeneUrteileSuche
Urteil

28 O 565/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2015:0610.28O565.14.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten,

a) „Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen.“

b) „Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin Sabine W.* (37) passiert sein.“

wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitung „Y“ vom 16.2.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“ bzw. wie im Rahmen des am 16.2.2011 auf „anonymY.de“ veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“.

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung  jeweils i.H.v. 303,15 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten, a) „Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen.“ b) „Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin Sabine W.* (37) passiert sein.“ wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitung „Y“ vom 16.2.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“ bzw. wie im Rahmen des am 16.2.2011 auf „anonymY.de“ veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“. 2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils i.H.v. 303,15 EUR freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist ein bekannter Wettermoderator, moderierte unter anderem die von ihm produzierte Sendung „A“ und hielt sein Privatleben stets vor der Öffentlichkeit verborgen. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Frau E ermittelt. Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von E freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig. Im Ermittlungs- und Strafverfahren stellte sich heraus, dass der Kläger gleichzeitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander wussten. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe fanden in der Öffentlichkeit große Beachtung und waren Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in verschiedenen Medien. Die Beklagte zu 1) verlegt unter anderem die Zeitung „Y“. Die Beklagte zu 2) betreibt auf der Internetseite www.anonymY.de die Onlineausgabe der Zeitung „Y“. Im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim wurde die Zeugin K am 15.2.2011 im Wege der Rechtshilfe in einem nicht öffentlichen Termin durch die Staatsanwaltschaft Zürich vernommen, an dem die Beteiligten des Strafverfahrens teilnahmen. K war zuvor durch Auswertung des Handys des Klägers als mögliche Zeugin ermittelt worden und von Oberstaatsanwalt H telefonisch kontaktiert worden, der über den Inhalt des Gesprächs am 29.11.2010 einen Aktenvermerk erstellte. Bezüglich dessen Inhalt wird auf Anlage K6 Bezug genommen. Am 16.2.2011 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der Zeitung „Y“ einen Artikel unter der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10“, welcher von der Beklagten zu 2) am gleichen Tag in identischer inhaltlicher Form unter der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“ auch auf der Internetseite www.anonymY.de veröffentlicht wurde. In diesem Artikel heißt es unter anderem wie folgt: „Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz (…) „Die Richter und Anwälte aus Mannheim wollen eine weitere Zeugin im Vergewaltigungsprozess gegen L (52) anhören. HIER REIST DAS GERICHT ZUR GELIEBTEN NR.10. Sie gilt als Belastungszeugin Nr. 10. Wie gefährlich wird ihre Aussage für den Wetter-Moderator? Laut ‚X‘ spürte die Staatsanwaltschaft die Fotografin Linda T. anhand von Handydaten auf. Die Schweizerin habe dann in einem Telefonat von ihrer Beziehung zu L berichtet. Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen, kurz darauf habe sie sich getrennt. Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin Sabine W.* (37) passiert sein.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K11 und K 12 Bezug genommen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.2.2011 forderte der Kläger die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit zwei Beschlüssen vom 24.2.2011 – Az. 28 O 148/11 sowie 28 O 155/11 - hat die Kammer einstweilige Verfügungen erlassen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlagen K16 und K17 Bezug genommen wird. Der Kläger ist der Auffassung, dass in den Berichten unwahre Äußerungen verbreitet würden. Hierzu behauptet er, dass die Zeugin weder seine Geliebte gewesen sei noch dass es jemals, insbesondere nicht am 17.1.2010, zum Sex gekommen sei. Eine Geliebte sei eine Frau, mit der ein verheirateter Mann außerhalb seiner Ehe eine sexuelle Beziehung habe. Insofern habe aber selbst die Zeugin ausgesagt, dass es sich um das einzige Treffen gehandelt habe. Unabhängig davon verletze die Aussage, dass es sich bei Linda T. um die Geliebte Nr. 10 des Klägers gehandelt habe, auch seine geschützte Privatsphäre, da über die konkrete Beziehung berichtet und zudem mitgeteilt werde, dass der Kläger mindestens 10 amouröse Beziehungen unterhalten habe. An einem besonderen Informationsinteresse fehle es – auch da die Berichterstattung über die vermeintlichen Aussagen der Zeugin („er sei beim Sex zu weit gegangen“) einen doppelten Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung darstellen würde: Im Hinblick auf den im Hauptverfahren erhobenen Vorwurf der schweren Vergewaltigung sei die Äußerung vorverurteilend und stigmatisierend, da bei den Lesern zwangsläufig ein „Aha-Effekt“ eintreten müsse. Zudem liege auch über die Vorfälle zwischen der Zeugin und dem Kläger eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor, da das beschriebene Verhalten den Straftatbestand der sexuellen Nötigung erfülle. Dabei liege schon kein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, da die Informationen lediglich auf einem Aktenvermerk des Oberstaatsanwalts H vom 29.11.2010 beruhen würden. Insofern fehle es sodann auch an einer Anhörung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder sonst zu verbreiten, a) „Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz.“ b) „HIER REIST DAS GERICHT ZUR GELIEBTEN NR. 10!“ c) „Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen.“ d) „Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin Sabine W.* (37) passiert sein.“ wenn dies jeweils geschieht wie im Rahmen des in der Zeitung „Y“ vom 16.2.2011 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“ bzw. wie im Rahmen des am 16.2.2011 auf „anonymY.de“ veröffentlichten Artikels mit der Überschrift „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz“. 2. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung jeweils i.H.v. 400,00 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Meinung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Passagen um wahrheitsgemäße Äußerungen im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung handele. Es seien insgesamt zwölf Intimverhältnisse des Klägers zu Zeuginnen bekannt geworden – die Zeugin K habe insofern als „Geliebte Nr. 10“ bezeichnet werden können. Hinsichtlich ihrer Aussage würden die Äußerungen dem im Urteil des LG Mannheim niedergelegten Aussageprotokoll der Zeugin und dem Aktenvermerk des von Oberstaatsanwalt H zur Kontaktaufnahme geführten Telefonats entsprechen. Insofern sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Januar 2015 auch der Umstand der mehrfachen Untreue des Klägers allgemein bekannt gewesen. Der Umstand der Ausübung von Gewalt im Rahmen sexueller Aktivitäten sei sodann ein zentraler Punkt in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren gewesen. Dort sei die ausgeprägte sadistische, demütigende und von einem absoluten Beherrschungs- und Unterwerfungsanspruch gekennzeichnete Einstellung des Klägers zu Frauen als mögliches Indiz für seine „Tatneigung“ im Zusammenhang mit einem Sexualverbrechen von Staatsanwaltschaft und Gericht angesehen worden – auch wenn diese nach den Urteilsgründen schließlich nur im Zusammenhang mit anderen Beweisen bzw. Indizien hätte Bedeutung erlangen können. Diese sadistischen Neigungen seien auch seit Monaten der Öffentlichkeit bekannt gewesen – durch die Medienöffentlichkeit auch bereits vor Beginn des Verfahrens – und schließlich durch die Verlesung des Vernehmungsprotokolls v. 23.2.2010 in der Hauptverhandlung v. 13.9.2010 mit Zustimmung des Klägers allgemein bekannt geworden. Die später in den streitgegenständlichen Artikeln wiedergegebene Aussage der Zeugin K hätte somit im Zusammenhang mit dem Strafvorwurf gestanden und sei auch im Urteil der Strafkammer festgehalten und als glaubhaft gewürdigt worden. Die Wiedergabe dieser würden keine Vorverurteilung darstellen. Es lägen vielmehr keine gewichtigen Gründe vor, die Berichterstattung zu verbieten. Insofern seien alle Sachverhalte, die mit dem Strafvorwurf im weitesten Sinne im Zusammenhang stehen, zulässiger Berichtsgegenstand. Schließlich habe der Redakteur I auch bereits im Dezember 2010 nach Erscheinen des in Bezug genommenen Artikels in der Zeitschrift „X“ weitere Recherchen durchgeführt und den Medienvertreter des Klägers, Herrn Prof. J Anfang Dezember 2010 mit deren Ergebnissen konfrontiert, welcher mitgeteilt habe, dass die Vorwürfe nicht wahr seien und die mögliche Aussage der Zeugin ggf. leicht zu widerlegen sei – auf eine Unzulässigkeit der Berichterstattung habe er nicht hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 GG hinsichtlich der Äußerungen „Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die Schweiz.“ sowie „ HIER REIST DAS GERICHT ZUR GELIEBTEN NR.10 (…)“ . Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist zwar eröffnet, der Eingriff stellt sich jedoch nicht als rechtswidrig dar. Denn bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich (BVerfG, NJW 2004, 354, 355). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist zunächst allerdings die zutreffende Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Hierbei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207). Hiernach versteht der durchschnittliche Leser die angegriffenen Äußerungen im Gesamtkontext zunächst so, dass die Beteiligten des Strafverfahrens in die Schweiz reisten, um eine weitere Zeugin im Strafverfahren gegen den Kläger anzuhören. Hierbei handelt es sich insofern um wahre Tatsachenbehauptungen, welche der Kläger im Rahmen einer Gerichtsberichterstattung hinnehmen muss. Soweit diese Zeugin mehrfach als „Geliebte Nr. 10“ bezeichnet wird, ziehen die Artikel zudem eine direkte Verbindung zu ihrer Zeugeneigenschaft, indem es dort heißt: „Sie gilt als Belastungszeugin Nr. 10“ . Damit steht diese Angabe auch für den Leser in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren und der Beweisaufnahme durch Vernehmung verschiedener weiblicher Zeuginnen. Wenn mit der Aussage zudem transportiert wird, dass der Kläger mehrere amouröse Beziehungen unterhalten habe, so ist darin ebenfalls keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu sehen. Denn der Umstand, dass der Kläger eine Mehrzahl von intimen Beziehungen zu verschiedenen Frauen unterhalten hat, war insofern bereits zum Zeitpunkt der Berichterstattung auch aufgrund der zulässigen, bereits erfolgten Gerichtsberichterstattung bereits bekannt und von dem Kläger in der Abwägung der widerstreitenden Interessen jedenfalls dann hinzunehmen, wenn keine Details über diese intimen Vorgänge mitgeteilt werden. Die Bezeichnung als „Geliebte“ ist in diesem Zusammenhang schließlich als Meinungsäußerung mit Tatbestandskern anzusehen. Denn in der Bezeichnung wird durch die Beklagten maßgeblich eine nicht schmähende Wertung der persönlichen Beziehung des Klägers zu der Zeugin K vorgenommen, die im Einzelnen nicht dem Beweis zugänglich ist. Der dieser Bezeichnung zugrundeliegende Tatsachenkern ist zudem nicht unwahr. Denn dem Begriff ist nach Auffassung der Kammer im konkreten Mitteilungszusammenhang nicht der prägende Sinngehalt zu entnehmen, dass es sich bei der Beziehung um eine längerdauernde Beziehung gehandelt haben müsse. Vielmehr wird der durchschnittliche Rezipient die Aussage in der Weise verstehen, dass auch ein einmaliges Treffen zum Zwecke eines intimen Kontakts den Tatsachenkern hinreichend ausfüllt. Insofern kann es auch dahinstehen, welche Art von sexuellen Handlungen bei dem fraglichen Treffen genau praktiziert wurden oder praktiziert werden sollten. Denn dass das Treffen durchaus dem intimen Kontakt dienen sollte, auch wenn es nach Aussage der Zeugin schließlich nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, wird auch von dem Kläger nicht grundlegend bestritten. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen.“ sowie „Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin Sabine W.* (37) passiert sein.“ Denn eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a. a. O.). Durch die Beschreibung des übergriffigen Verhaltens des Klägers gegenüber der Zeugin K und der direkten sachlichen und zeitlichen Bezugnahme auf die, die Anklage tragenden, Vorwürfe gegen den Kläger, die Bezeichnung als Belastungszeugin und die Frage, wie gefährlich die Aussage für den Kläger werde, besteht die Gefahr einer Vorverurteilung im Hinblick auf den Tatvorwurf. Zudem wird damit der Verdacht einer möglichen weiteren Straftat zu Lasten der Zeugin K verbreitet. Hierfür fehlte es jedoch bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, welcher es rechtfertigen würde, über den von der Zeugin K mutmaßlich erhobenen Vorwurf zu berichten. Grundlage des Mitteilung, dass der Kläger beim Sex zu weit gegangen sei, ist erkennbar allein der in Bezug genommene X-Artikel vom 6.12.2010 und der entsprechende Telefonvermerk des Oberstaatsanwalts H, welchen die Kammer bereits im Hinblick auf eine vorherige Veröffentlichung als inhaltlich wenig aussagekräftig angesehen hat (Urteil vom 10.7.2013, 28 O 439/12; bestätigend OLG Köln Urteil vom 18.2.2014, 15 U 110/13). Die Kammer verkennt insofern nicht, dass im Gegensatz zur der dort streitgegenständlichen Veröffentlichung, welche von Frau K als neues „Opfer“ sprach, der Verdacht hier tendenziell zurückhaltender geäußert wird und zusätzlich durch die konkret angesetzte Zeugenvernehmung auch ein neuer Anlass für die Berichterstattung bestand. Zum Zeitpunkt des Berichts war jedoch nicht bekannt, was die Zeugin tatsächlich aussagen würde. Hiergegen wird jedoch durch die konkrete Berichterstattung das Bild des Klägers als Serientäter gezeichnet – dies insbesondere deshalb, da durch die Betonung der zeitlichen Abfolge die Vorfälle in eine enge Beziehung zueinander gestellt werden. Die Zeugin K belastete den Kläger schließlich im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlich relevanten Vorwurf auch nicht, da sie in ihrer Vernehmung selbst angab, dem Kläger zu keiner Zeit verbal oder durch Gesten Einhalt geboten zu haben. Dass im Hinblick auf die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten zusätzlich zu der Mitteilung aus dem „X“ weitere Recherchen durch den Redakteur I durchgeführt worden sind, welche die dort beschriebene Verdachtslage bestätigt habe, wird schließlich nur pauschal behauptet. Auch die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.) und ist bislang nicht ausgeräumt. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten besteht sie weiterhin. 3. Soweit der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der betreffenden Äußerungen hat, sind diese gemäß §§ 823, 249, 257 S. 1 BGB auch zur Freistellung des Klägers von den Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten verpflichtet. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten berechnen sich daher im Hinblick auf die streitgegenständlichen zu unterlassende Äußerung nach einem Streitwert von 40.000,- EUR, so dass sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Ansatz der nicht anzurechnenden 0,65-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) von 586,30 EUR nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) von 20,00 EUR ein Gesamtbetrag in Höhe von 606,30 EUR , also jeweils 303,15 EUR ergibt. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 2, 100, 709 ZPO. 5. Streitwert: 80.000 EUR