1. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Jahre - verurteilt, es zu unterlassen, den Betrieb der Hambachbahn und/oder der Nord-Süd-Bahn im Rheinischen Braunkohlerevier durch Aufenthalt auf den Gleisanlagen oder andere Störaktionen zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1.) betreffend die Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist ein Energieerzeugungsunternehmen und Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen, Gemarkung C, Blatt ##, Flur X, Flurstücknummer ## eingetragenen Grundstücks (vgl. Anlage K 1 / 2, Bl. 10 ff. GA) – was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Auf dem Grundstück befinden sich Gleisanlagen, die zum Betriebsgelände der Klägerin gehören – wobei der Beklagte jegliche Eigentümerstellung der Klägerin bestreitet. Über diese Gleisanlagen transportiert die Klägerin mit ihrer betriebseigenen Hambachbahn, die in die ebenfalls betriebseigene Nord-Süd-Bahn übergeht, die Kohle aus dem Tagebau Hambach zu den Braunkohlekraftwerken und versorgt mit diesen Bahnen den Tagebau mit Material. Dabei wird die Bekohlung der von der Klägerin betriebseigenen Braunkohlekraftwerke O, O1, G und H sowie der dazu gehörigen Veredelungsbetriebe gesichert. Die Braunkohlekraftwerke dienen der Erzeugung von Strom und der Produktion von Brennstoffen. Für den stetigen Betrieb der Kraftwerke O und O1 ist eine konstante Anlieferung mit Kohle erforderlich, da die in den Kohlebunkern der jeweiligen Kraftwerke zwischengelagerte Kohle, aufgrund der begrenzten Lagermöglichkeiten, nur für einen kurzen Zeitraum ausreicht und es bei Erschöpfung der Vorräte entsprechend zu Minderleistungen bei der Stromproduktion kommt. Am 08.08.2012 blockierten fünf Personen, darunter der Beklagte (vgl. Anlage K 6, Bl. 32 GA) – wobei der Beklagte jegliche Beteiligung bestreitet, nicht jedoch, dass er vor Ort anwesend war und die übrigen Personen begleitete – den Zugbetrieb auf dem Grundstück der Klägerin ab 08.00 Uhr für mehrere Stunden (vgl. Anlagen K 3 ff., Bl. 26 ff. GA). Die Aktivisten legten Ersatz-Schienenteile quer auf die Gleise – was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet – und spannten ein Banner quer über die Gleise. Zudem trugen Aktivisten Schotter unter den Schwellen der Gleisanlagen ab. Darüber hinaus befestigten drei der Aktivisten, worunter aber nicht der Beklagte war, ihre Arme teilweise mit einem Regenfallrohr aus Kunststoff unter dem Gleisbett und ketteten sich teilweise an den Schienen fest (vgl. Anlage K 3 ff., Bl. 28 ff. GA) – was der Beklagte bestreitet. Während dieser Gleisbesetzung übergab der Justiziar der Klägerin dem Beklagten ein Abmahnschreiben und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, mit der Aufforderung diese zu unterschreiben. Der Beklagte gab diese nach einer Beratung mit den übrigen Personen an den Vertreter der Klägerin zurück und weigerte sich diese zu unterschreiben (vgl. auch das Interview des Beklagten vom 10.08.2012, Anlage K 7, Bl. 33 f. GA). Im Rahmen der Räumung der Gleisanlage durch die Polizei wurden die Personalien des Beklagten festgestellt (vgl. Anlage K 6, Bl. 32 GA), was der Beklagte bestreitet. Trotz der Blockadeaktion konnte die Klägerin den Betrieb der Kraftwerke aufrecht erhalten. Die Klägerin behauptet, dass sich der Beklagte aktiv an dieser Blockadeaktion beteiligt habe, indem er und eine weitere Personen die angeketteten Personen als Unterstützer begleitet, die Schienen besetzt und blockiert sowie den angeketteten Personen Beistand geleistet hätten. Aufgrund dieser Störaktion habe die Klägerin den Zugverkehr für mehrere Stunden in beiden Richtungen einstellen müssen. Ziel der Blockadeaktion sei die Störung des normalen Geschäftsbetriebs der Klägerin gewesen und habe mit der vom 03.08. bis 12.08.2012 abgehaltenen Veranstaltung unter der Bezeichnung „Klimacamp 2012“ in Manheim bei Kerpen im Zusammenhang gestanden. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sie in ihren Eigentumsrechten verletzt. Bei dem Verhalten des Beklagten handele es sich zudem um einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Die Rechtsgutsverletzungen seien auch rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass es bei der Störaktion vorrangig darum gegangen sei, den normalen Geschäftsbetrieb der Klägerin zu stören. Gegenstand der Versammlung sei eine politische Demonstration von Klimaaktivisten gewesen, mit der man sich vorrangig gegen die von der Klägerin betriebenen umweltschädlichen Braunkohlekraftwerken gerichtet habe. Der Beklagte ist der Auffassung, sein Verhalten sei durch die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Gericht verkenne die Reichweite der verfassungsrechtlich verbürgten Rechte, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des einfachen Rechts. So sei die Räumung der Gleisanlage durch die Polizei rechtswidrig gewesen, da hierdurch gegen das Versammlungsgesetz verstoßen worden sei; die Räumung sei ohne entsprechende Anordnung der Auflösung erfolgt. Zudem schädige die Klägerin mit den durch die Kohleverbrennung erzeugten Schadstoffemissionen in Form von Kohlendioxid der Umwelt und der Gesundheit der Menschen und habe zudem auch eine Verkürzung der Lebenserwartung der Menschen zur Folge. Auch sei dadurch ein wirtschaftlicher Schaden in der Bundesrepublik Deutschland in Milliardenhöhe bedingt. Dieser resultiere daraus, dass Menschen erkranken und vorzeitig versterben, wodurch entsprechend Arbeitstage verloren gingen und zudem Gesundheitskosten entstünden. Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass sein Verhalten auch durch die Rechtfertigungstatbestände aus §§ 227, 228 BGB und § 34 StGB gerechtfertigt sei. Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin der Grundrechtsbindung unterliege. Die Klägerin sei ein von der öffentlichen Hand beherrschtes gemischt-wirtschaftliches Unternehmen. Jedenfalls führe der Umstand, dass die Klägerin im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig sei, dazu, dass sie der unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege. Sie habe daher die Handlungen des Beklagten zu dulden. Dies folge auch aus der Sozialbindung des Eigentums. Darüber hinaus verstoße der Betrieb der Kraftwerke und des Bahnverkehrs zwischen den Kraftwerken gegen geltendes Recht. Mit Schriftsätzen vom 06.05.2013 (Bl. 89 GA) und 20.06.2013 (Bl. 103 GA) hat der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Das Gericht hat die Akte 24 O 318/12, Landgericht Köln, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zudem hat das Gericht den Kläger nach § 141 ZPO persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2013 (Bl. 107 f. GA) wird Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach §§ 985, 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, 830 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung von Störungen des Betriebes der Hambachbahn und/oder der Nord-Süd-Bahn im Rheinischen Braunkohlerevier. Der besetzte Gleisabschnitt steht ausweislich der Grundbuchauszüge (Anlage K 1, Bl. 10 ff. GA) im Eigentum der Klägerin. Die Hambachbahn/Nord-Süd-Bahn beliefert als Privatbahn die im Eigentum der Klägerin stehenden Braunkohlekraftwerke O, O1, G und H mit Kohle zur Erzeugung von Strom und zur Produktion von Brennstoffen. Sie gehört damit zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, der ebenfalls durch §§ 1004, 823 BGB geschützt ist. An der Rechtsstellung der Klägerin bestehen in Anbetracht der vorgelegten Grundbuchauszüge und des beiderseitigen Vortrages keine begründeten Zweifel. Der Kläger hat das Eigentumsrecht der Klägerin und deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, indem er sich gegen den Willen der Klägerin als Rechteinhaberin auf der Gleisanlage aufgehalten und sich daran beteiligt hat, die Gleisanlage zu blockieren, so dass der Bahnverkehr zur Belieferung der o.g. Braunkohlekraftwerke am 08.08.2012 ab 8:00 Uhr für einen Zeitraum von mehreren Stunden zum Erliegen gekommen ist. In Einklang mit der Auffassung des Senates in seinem Beschluss vom 11.03.2013 (OLG Köln, 11 W 11/13, Bl. 79 ff. GA), besteht die durch den Beklagten begangene Rechtsgutsverletzung bereits darin, dass er die im Eigentum der Klägerin stehende Gleisanlage gegen ihren ausdrücklichen Willen betreten und sich dort aufgehalten hat. Aus §§ 858, 903, 1004 BGB folgt, dass die Klägerin als Rechtsgutsinhaberin frei darüber entscheiden kann, wem und zu welchen Zwecken sie den Zutritt zu ihren Grundstücken und ihren Bahngleisen gestattet. Insbesondere aus § 903 S. 1 BGB folgt, dass der Eigentümer berechtigt ist, die Einwirkung Fremder auszuschließen. Dass der Beklagte sich am 08.08.2012 gegen den Willen der Klägerin auf der Gleisanlage aufgehalten hat, wird von dem Beklagten nicht bestritten und ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er von der Polizei am 08.08.2012 in Gewahrsam genommen worden ist (vgl. Anlage K 6, Bl. 32 GA). Zudem hat er seinen Aufenthalt vor Ort im Rahmen eines Interviews am 10.08.2012 zugegeben, in dem es heißt, „ich und ein zweiter Unterstützer haben sie begleitet“ und „sie wollten uns Unterlassungserklärungen überreichen, die wir unterzeichnen sollten, aber natürlich nicht entgegengenommen haben“ (vgl. Anlage K 7, Bl. 33 f. GA). Zugleich begründet das Verhalten des Beklagten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Insoweit ist von einem unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff auszugehen, der dann vorliegt, wenn es zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebes als solchem und nicht nur zur Beeinträchtigung vom Gewerbebetrieb ablösbarer Rechtspositionen gekommen ist (vgl. Wagner in: MüKo, BGB, 5. Aufl. 2009, § 823, Rn. 194; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823, Rn. 128). Ein betriebsbezogener Eingriff kann vor allem in der Verhinderung der Nutzung eines Betriebsgegenstandes liegen, die über eine bloße Belästigung oder sozialadäquate Behinderung hinausgeht (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 673). Durch den Aufenthalt des Beklagten auf der Gleisanlage der Klägerin und dessen Beteiligung an der Blockadeaktion konnte die Gleisanlage nicht befahren werden, so dass der Klägerin eine Nutzung dieses Betriebsgegenstandes unmöglich gemacht wurde. Hierauf kam es dem Beklagten und seinen Mitstreitern gerade an, wie sich aus dem Interview vom 10.08.2012 (Anlage K 7, Bl. 33 f. GA) und den Erklärungen des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 28.06.2013 (vgl. Sitzungsniederschrift vom 28.06.2013, Bl. 107 f. GA) ergibt. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, sein Aufenthalt im Bereich der Gleisanlage sei für die Blockade und damit die Behinderung des Bahnbetriebes nicht unmittelbar ursächlich geworden, so kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Rechtsgutsverletzung gegenüber der Klägerin – wie bereits festgestellt – bereits allein durch den bloßen Aufenthalt gegen den Willen der Klägerin begründet ist, kommt der Klägerin § 830 BGB zugute, wonach eine Beteiligung auch dann in Betracht kommt, wenn die konkrete Verursachung des Schadens ungewiss ist. Insoweit reicht aus, dass der Beklagte diejenigen Aktivisten, die sich an die Gleise gekettet haben, begleitet und im Sinne einer Gehilfenstellung hierdurch unterstützt hat (vgl. Interview vom 10.08.2012, Anlage K 7, Bl. 33 f. GA). Aufgrund dieser Beteiligung ist dem Beklagten der „Blockadeerfolg“ nach § 830 BGB zuzurechnen, ohne dass aufgeklärt werden müsste, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine gefährdende Handlung verursacht hat oder welcher Anteil auf mehrere Verursacher entfällt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 830, Rn. 7). Hinsichtlich des Eingriffs und des eingetreten Erfolges, namentlich die Blockade der Gleisanlage, ist der Kläger daher als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen. Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass und in welchem Umfang der Betrieb gestört war, so kommt es hierauf nicht an. Es genügt, wenn nur einzelne Geschäftsaktivitäten des Unternehmens beeinträchtigt werden (Wagner in: MüKo, BGB, 5. Auflage 2009, § 823 Rn. 194). Hinzu kommt, dass dem Beklagten die Störung des Betriebsablaufs bei der Klägerin durchaus bewusst gewesen ist, denn in dem Interview vom 10.08.2012 erklärt er selbst, dass es sieben Stunden gedauert habe, bis die drei an den Gleisen Festgeketteten losgeschnitten gewesen seien (vgl. Anlage K 7, Bl. 34 GA). Die Rechteverletzung gegenüber der Klägerin ist auch rechtswidrig. Die Rechte der Klägerin werden nicht durch eine Duldungspflicht beeinträchtigt, aufgrund derer der Beklagte berechtigt sein könnte, sich auf den Grundstücken und der Gleisanlage der Klägerin aufzuhalten (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Duldungspflicht folgt insbesondere nicht aus Art. 8 GG und Art. 5 GG. Das Verhalten des Beklagten fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 GG. Durch die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG sind nur diejenigen Behinderungen und Belästigungen Dritter gedeckt, die sich unvermeidlich und typischerweise aus der Durchführung der Versammlung ergeben und ohne Nachteile für den Versammlungszweck, der gerade das Argument der Masse zur Geltung bringen will, nicht vermieden werden können. Folglich erstreckt sich das Versammlungsrecht nur auf eigenen und auf öffentlichen Grund, soweit dieser dem Gemeingebrauch gewidmet ist; ein Recht zur Versammlung auf fremden Grundstücken besteht nicht. Schon deswegen fallen Besetzungen fremder Grundstücke oder Sitzblockaden in fremden Gebäuden nicht unter das Versammlungsgrundrecht, ohne dass es etwa auf das Kriterium der Friedlichkeit ankäme (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1201; NJW 2002, 1031; Depenheuer in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Band II, Stand November 2006, Art. 8, Rn. 61, 63; Schulze-Fielitz in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8, Rn. 35, 118). Es besteht auch kein Anspruch gegen nach Meinung der Teilnehmer einer Versammlung „umweltschädlich“ handelnde Person auf Duldung von Aktionen, die auf deren Grundstücken stattfinden sollen und auf die Unterbrechung oder sonstige Störung der Nutzung des Grundstücks bzw. des Gewerbebetriebes abzielen, und nicht nur als zwangsläufige Nebenfolge der (kollektiven) Meinungskundgabe anzusehen sind. Der Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit wird dort verlassen, wo nicht mehr die geistige Auseinandersetzung, die Artikulierung der gegensätzlichen Standpunkte im Meinungskampf und die Kundbarmachung des Protests als solche durchgeführt wird, sondern wo die Aktionen darauf angelegt sind, dass durch zielgerichtete Ausübung von Zwang Dritte in rechtlich erheblicher Weise darin behindert werden sollen, ihre geschützten Rechtsgüter zu nutzen (vgl. BGH, NJW 1998, 377-382; Depenheuer in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Band II, Stand November 2006, Art. 8, Rn. 62). Das primäre Ziel der streitgegenständlichen Aktion war es, den Gleisbetrieb der Klägerin zu stören (Anlage K 3 ff, Bl. 26 ff. GA), hierauf kam es dem Beklagten und seinen Mitstreitern gerade an – wie der Beklagte in der Sitzung vom 28.06.2013 (Bl. 107 f. GA) ausdrücklich eingeräumt hat. Eine Berechtigung hierzu ist weder verfassungsrechtlich verbürgt noch ergibt sie sich aus dem Umständen des Einzelfalles. Aus denselben Gesichtspunkten kann der Beklagte sich auch nicht auf Art. 5 GG berufen. Die Meinungsfreiheit berechtigt ebensowenig wie die Versammlungsfreiheit dazu, die Eigentumsrechte Dritter zu beeinträchtigen, wenn die Beeinträchtigungen sich nicht als bloße Nebenfolge der Meinungskundgabe darstellen. Abgesehen davon, dass die erfolgte Gleisbesetzung bereits nicht den Schutzbereichen von Art. 8 GG und Art. 5 GG unterfällt, ist die Klägerin als gemischt wirtschaftliches Unternehmen auch nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Nach Art. 1 Abs. 3 GG trifft die Grundrechtsbindung den Staat als Grundrechtsadressaten. Ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen unterliegt dementsprechend nur dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es von den öffentlichen Anteilseignern beherrscht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1201). Dies ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, der von einer Beteiligung der öffentlichen Hand an der Klägerin von 14% bis 17% ausgeht, nicht der Fall. Auch der Umstand, dass die Klägerin als Energieunternehmen zur Daseinsvorsorge beiträgt, führt nicht dazu, dass sie die Eingriffe in ihre Rechtsposition dulden müsste. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Sitzung vom 28.06.2013 (vgl. Bl. 107 f. GA) ausgeführt hat, der Staat bzw. die öffentliche Hand sei ganz bewusst zurückgedrängt worden, um sich den Grundrechtsbindungen einerseits und den Bestimmungsrechten der öffentlichen Hand innerhalb des Konzerns der Klägerin andererseits zu entziehen, so ändert dies – die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt – im Ergebnis nichts, denn eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht eben nur unter den vorgenannten Voraussetzungen. Soweit der Beklagte meint, das Gericht und das Obergericht hätte den Grundrechten des Beklagten nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen, so ist dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf das Privatrechtsverhältnis zwischen den Parteien geht von den Grundrechten lediglich eine dahingehende Ausstrahlungswirkung bzw. Drittwirkung aus, dass die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts im Lichte des Verfassungsrechts zu erfolgen hat (Dreier in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Vorb., Rn. 96 mwN aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies führt zu einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 12. Aufl. 2012, Art. 1, Rn. 54 ff.), mit dem Ergebnis, dass die Rechtsposition der Klägerin gegenüber derjenigen des Beklagten vorrangig ist, da der Beklagte und seine Mitstreiter sich auch an anderen Orten hätten versammeln können bzw. ihre Meinung hätten äußern können, ohne die Eigentumsrechte der Klägerin zu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung etwaiger Rechtspositionen des Beklagten kann insoweit nicht festgestellt werden. Soweit es dem Beklagten durch sein Verhalten auch auf die Beeinträchtigung des Eigentums und des Rechts an der Ausübung des eingerichteten Gewerbebetriebs der Klägerin ankommt, so ist dieses Verhalten – wie bereits festgestellt – nicht schützenswert und muss bereits deshalb zurückstehen. Der Beklagte kann sich nicht zu seinen Gunsten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2002, 1031 berufen. In dieser Entscheidung wird im Wesentlichen die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen eine Demonstration bzw. eine Blockadeaktion den Straftatbestand einer Nötigung gemäß § 240 StGB begründen kann und wie § 240 StGB im Lichte des Art. 8 GG auszulegen ist. In dem vorliegenden Verfahren geht es jedoch um zivilrechtliche Ansprüche zwischen zwei Privatrechtspersonen. Das Argument des Beklagten, wonach die von ihm wahrgenommenen Grundrechtspositionen „polizeifest“ seien und eine Versammlung nur dann aufgelöst werden dürfe, wenn sie entsprechend den Vorschriften des Versammlungsgesetzes zuvor aufgelöst worden sei, verfängt nicht. Zum Einen kann der Beklagte sich – wie bereits festgestellt – schon nicht auf das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG berufen. Wenn der Beklagte sich aber bereits nicht auf das Grundrecht nach Art. 8 GG berufen kann, dann schützen ihn auch die einfachgesetzlichen Vorschriften des Versammlungsgesetzes, die das Grundrecht ausgestalten und beschränken, nicht. Zum Anderen zielt der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes auf das Verhältnis des Staates bzw. dessen Polizei- und Ordnungsbehörden zum grundgesetzlich geschützten Bürger ab. Abgesehen davon, dass der Beklagte sich außerhalb des verfassungsrechtlich geschützten Bereichs bewegt, betrifft der vorliegende Rechtsstreit – wie bereits festgestellt – das Verhältnis zweier Privatrechtspersonen, so dass auch der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes schon nicht berührt ist. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf drohende Gesundheitsbeeinträchtigungen als Rechtfertigung berufen. Eine solche Rechtfertigung ergibt sich weder aus den einfachgesetzlichen Erlaubnistatbeständen, insbesondere den §§ 227, 228 BGB und § 34 StGB, da deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, noch aus Art 2 Abs. 2 GG. Abgesehen davon, dass eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Klägerin nicht gegeben ist, ist der Betrieb der Hambachbahn/Nord-Süd-Bahn und auch der Kraftwerke nicht rechtswidrig, sondern staatlich genehmigt. Wegen des Gewaltmonopols des Staates ist es dem Beklagten nicht gestattet, „sein Recht selbst in die Hand zu nehmen“. Würde man dem Beklagten in seiner Argumentation folgen, dann wäre es dem Beklagten ebenso erlaubt, jedes Kraftfahrzeug, Flugzeug oder jede emittierende Anlage zu zerstören oder deren Nutzung zu unterbinden. Dass dies nicht sein kann und darf, liegt auf der Hand. Insoweit wäre es auch unerheblich, wenn der Beklagte seine Teilnahme als rechtmäßig erachtet hat, da den Beklagten ein Rechtsirrtum nicht entschuldigen könnte. Jedenfalls war es dem Beklagten nach Überzeugung des Gerichts bewusst, dass es sich bei den die Klägerin treffenden Beeinträchtigungen nicht lediglich um mehr oder weniger zwangsläufige Nebenfolgen handelte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.11.2010, 9 U 765/10 - recherchiert über juris). Aus dem Interview vom 10.08.2012 (Anlage K 7, Bl. 33 GA) ergibt sich gerade, dass es dem Beklagten darum geht, den Betrieb der Klägerin zu stören und Sabotage im klassischen Sinne zu betreiben. Allein aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass dem Beklagten bewusst gewesen ist, dass durch die Blockadeaktion der Boden der Rechtsordnung verlassen wird. Es besteht auch Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 BGB. In der Regel begründet die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1004, Rn. 32). Über die bloße Vermutung hinaus ist eine Wiederholungsgefahr auch deshalb gegeben, weil der Beklagte sich geweigert hat, eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin abzugeben und sein Interview vom 10.08.2012 darauf schließen lässt, dass weitere Maßnahmen gegen die Klägerin unter seiner Beteiligung folgen könnten (vgl. Anlage K 7, Bl. 33 f. GA). Diese Befürchtung ist auch aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2013 abgegebenen Erklärungen begründet. Soweit die Beklagtenseite im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren (121 Js 519/12, StA Köln) die Aussetzung des hiesigen Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt hat, so war dem mangels Vorgreiflichkeit und mangels präjudizieller Wirkung nicht nachzukommen. Es ist auch nicht konkret zu erwarten, dass nach dem Ergebnis des Strafverfahrens für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche Punkte geklärt werden könnten. Dem Aussetzungsantrag war auch nicht im Hinblick auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 3139/08 und 1 BvR 3386/08) auszusetzen, da auch insoweit nicht ersichtlich ist, inwieweit der Ausgang dieser Verfahren Einfluss auf das hiesige Verfahren haben sollen. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis käme, dass vorgenommene Enteignungen für den Braunkohleabbau rechtswidrig wären, so ändert dies nichts an den vom Beklagten begangenen rechtswidrigen Verletzungen der Rechtsgüter der Klägerin. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 50.000,00 €