Urteil
1 K 4/14.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0427.1K4.14.00
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Leitsätze
1. Zur Anwendbarkeit und Reichweite des Versammlungsrechts und Art. 8 GG bei einer Inbesitznahme eines privaten Grundstücks und einer zeitgleich auf dem davor liegenden öffentlichen Verkehrsraum stattfindenden Demonstration und Sitzblockade. (Rn.45)
2. Ist eine bewusste und gewollte Besitzüberlassung an die gegen den Willen des Eigentümers in dessen Haus befindlichen Personen zu keinem Zeitpunkt erfolgt, so ist auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 POG (juris: PolG RP) kein zivilrechtlicher Räumungstitel gegen die "Hausbesetzer" erforderlich.(Rn.59)
3. Auf der Grundlage einer gemäß § 57 Abs. 1 POG (juris: PolG RP) i.V.m. §§ 2 Nr. 2, 61 Abs. 1 LVwVG (juris: VwVG RP) vorgenommenen Zwangsvollstreckung lässt sich eine Gebührenschuld auf der sogenannten "Sekundärebene" nur insoweit begründen, als die konkret durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig sind. Aus § 3 LGebG (juris: GebG RP) und dem darin enthaltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit folgt dabei grundsätzlich, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe für Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nur Zeiten für die Dauer der konkreten Zwangsmittelanwendung, nicht aber der Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen sind.(Rn.85)
Tenor
Der Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 25. September 2013 (Az.: ...) und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 5. Dezember 2013 (Az.: ...) werden insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von über 729,88 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anwendbarkeit und Reichweite des Versammlungsrechts und Art. 8 GG bei einer Inbesitznahme eines privaten Grundstücks und einer zeitgleich auf dem davor liegenden öffentlichen Verkehrsraum stattfindenden Demonstration und Sitzblockade. (Rn.45) 2. Ist eine bewusste und gewollte Besitzüberlassung an die gegen den Willen des Eigentümers in dessen Haus befindlichen Personen zu keinem Zeitpunkt erfolgt, so ist auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 POG (juris: PolG RP) kein zivilrechtlicher Räumungstitel gegen die "Hausbesetzer" erforderlich.(Rn.59) 3. Auf der Grundlage einer gemäß § 57 Abs. 1 POG (juris: PolG RP) i.V.m. §§ 2 Nr. 2, 61 Abs. 1 LVwVG (juris: VwVG RP) vorgenommenen Zwangsvollstreckung lässt sich eine Gebührenschuld auf der sogenannten "Sekundärebene" nur insoweit begründen, als die konkret durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig sind. Aus § 3 LGebG (juris: GebG RP) und dem darin enthaltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit folgt dabei grundsätzlich, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe für Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nur Zeiten für die Dauer der konkreten Zwangsmittelanwendung, nicht aber der Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen sind.(Rn.85) Der Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 25. September 2013 (Az.: ...) und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 5. Dezember 2013 (Az.: ...) werden insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von über 729,88 € festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Bescheide hätten nicht in der geltend gemachten Höhe ergehen dürfen und waren daher teilweise rechtswidrig und in dem im Tenor genannten Umfang entsprechend zu reduzieren. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn der angegriffene Gebührenbescheid beruht als belastender Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG auf öffentlich-rechtlichen Normen, die ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigen und verpflichten. 2. Auch wenn es wegen der prozessualen Konstellation der Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid – anders als bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. zur Abgrenzung u.a. zu §§ 23 ff. EGGVG etwa: BayVGH, Beschluss vom 29. September 2014 – 10 C 12.1609 –, juris) nicht primär für den Rechtsweg, sondern für die rechtswirksame Auswahl und Anwendung der Ermächtigungsgrundlage von Belang ist, ist schon in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich entgegen der Annahme der Klägerin im Schwerpunkt der Einsatzes am 28. August 2012 nicht um repressive Maßnahmen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) handelte, die hinsichtlich der Statthaftigkeit einer Klage unter Umständen eine abdrängende Sonderzuweisung zur Folge hätten (vgl. § 23 EGGVG) und die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Einordnung der Maßnahmen schon ganz grundsätzlich in Frage stellen würden. Dies war etwa in dem von der Klägerin zitieren Verfahren betreffend das “Café D.“ der Fall, wo im Schwerpunkt Maßnahmen der Strafverfolgung vorlagen und dementsprechend der Feststellungsantrag hinsichtlich der Art und Weise der Durchsuchung gerade auf der Grundlage des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt worden war. Demgegenüber handelt die Polizei hier im präventiven Bereich zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die gerichtliche Kontrolle erfolgt dabei durch die Verwaltungsgerichte. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen der sogenannten Strafverfolgungsvorsorge von den Verwaltungsgerichten überprüft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 179, Rn. 7). 3. Bei den Einsätzen der Polizei in der O.-Straße Nr. X in M. am 28. August 2012 handelte es sich um sogenannte doppelfunktionale Maßnahmen, die sowohl der Gefahrenabwehr, als auch der Strafverfolgung dienten. Die Bestimmung der rechtlichen Qualität des Handelns erfolgt dabei durch eine „Schwerpunktbildung“, nämlich nach Anlass und Zielrichtung des behördlichen Handelns. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete (Strafrecht zu Polizeirecht) ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt, wobei der Sachverhalt einheitlich zu betrachten ist (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – I C 11.73 –, BVerwGE 47, 255; OVG SH, Beschluss vom 8. November 2013 – 11 OB 263/13 –, juris Rn 4; VG Neustadt/W., Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 301/11.NW –, juris). Dabei ist es ausreichend, wenn der Grund des polizeilichen Einschreitens bzw. dessen Schwerpunkt nach objektiver Betrachtung für den Betroffenen nicht zweifelsfrei einzuordnen ist, dabei zumindest auch ein präventiv-polizeilicher Zweck verfolgt wurde und eine entsprechende Rechtsgrundlage in Betracht kam (vgl. etwa OVG SH, Beschluss vom 8. November 2013 – 11 OB 263/13 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2014 – 5 E 375/14 –, juris). Bei dem Einsatz am 28. August 2012 ging es im Schwerpunkt des Handelns der Polizeibehörde darum, eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Der Beklagte verfolgte mit der großangelegten Polizeiaktion primär das Ziel, das Gebäude O.-Straße Nr. X in M. zu räumen und damit die mit der unerlaubten Nutzung verbundenen Gefahren abzuwehren. Der Umstand, dass hierbei auch strafrechtlich relevante Sachverhalte festzustellen sein würden – insbesondere § 123 StGB, aber auch Delikte nach dem Versammlungsgesetz (VersG) oder § 303 StGB – lässt den präventivrechtlichen Ansatz nicht entfallen, eröffnet die Ermächtigungsgrundlage für Verwaltungsvollstreckungsrecht im engeren Sinne und zugleich die materiell-rechtliche Überprüfung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren; dies ist zugleich für das Erfordernis eines zivilrechtlichen Räumungstitels von Bedeutung (s. u.). 4. Statthafte Klageart ist hiernach die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, ohne dass es hierbei auf den präventivrechtlichen Charakter der Maßnahmen und die grundsätzliche Zulässigkeit einer Gebührenerhebung für Polizeieinsätze ankäme (vgl. exempl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 – 1 A 23/85 –, BVerwGE 79, 110; Beschluss vom 21. Januar 1993 – 4 B 206/92 –, juris). II. Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Der Bescheid vom 25. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums M. vom 5. Dezember 2013 ist in Höhe von 391,84 € rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin insoweit auch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich eines Betrages von 729,88 € ist der Gebührenbescheid dagegen nicht zu beanstanden. 2. Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 57 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), §§ 65, 83, 85 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) und §§ 1 Nr. 10, 8 Abs. 4 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) i.V.m. §§ 3, 10 Landesgebührengesetz (LGebG). Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Das Polizeipräsidium M. ist für die Gebührenerhebung gemäß § 57 Abs. 1 POG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LVwVG zuständig, da dieses auch den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Die Klägerin wurde hierzu durch Schreiben vom 17. Juli 2013 nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. 3. Der Bescheid ist jedoch nur teilweise materiell rechtmäßig. Ein Gebührenbescheid im Vollstreckungsrecht ist materiell nur rechtmäßig, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen rechtmäßig waren, der/die richtige Kostenschuldner(in) ausgewählt wurde und die Kosten im vollen Umfang erstattungsfähig sind. a. Die Vollstreckungsmaßnahmen selbst waren – soweit es hier darauf ankommt – rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungsmaßnahme ergibt sich aus § 57 Abs. 1 POG i.V.m. §§ 2 Nr. 2, 61 Abs. 1 LVwVG. Die Vollstreckungsmaßnahmen waren zunächst formell rechtmäßig. Gemäß § 57 Abs. 1 POG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LVwVG war das Polizeipräsidium M. zuständig. Das gebotene Verfahren wurde von der Beklagten eingehalten. Insbesondere hat die Polizei ab etwa 6:00 Uhr mehrfach über Megaphon die anwesenden Personen aufgefordert, das Gebiet freiwillig zu räumen, anderenfalls würden Zwangsmittel angewendet. Für die hierin zu erblickende Androhung bedurfte es keiner Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG. Das gewählte Verfahren der Zwangsvollstreckung war nicht zu beanstanden. Jede Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung setzt zunächst grundsätzlich einen wirksamen Grundverwaltungsakt voraus, der auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist, § 61 Abs. 1 LVwVG. Zwangsmittel können im Ausnahmefall auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt (§ 61 Abs. 2 LVwVG). Vorliegend handelte es sich um einen geplanten und geordneten Einsatz, so dass der Grundverwaltungsakt nicht entbehrlich war. Der jeweils zu vollstreckende Verwaltungsakt bestand in der Form von Platzverweisen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 POG (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2015 – 5 K 5066/14 –, juris [dort zu § 27a Abs. 1 PolG BW]) der über Lautsprecher der Polizei als Allgemeinverfügung erging (§ 35 Satz 2 VwVfG). Es handelte sich um eine Anordnung gegenüber den Demonstranten bzw. Hausbesetzern (vgl. etwa Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E 780), die Straße vor dem Anwesen O.-Straße Nr. X und das Grundstück bzw. das Gebäude zu verlassen. Auf die Rechtmäßigkeit des Platzverweises vom 28. August 2012 kam es dabei – soweit es zunächst um die Vollstreckung selbst geht (sog. Primärebene) – zunächst nicht an. Die §§ 2, 61 Abs. 1 LVwVG setzen ihrem Wortlaut nach lediglich die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes voraus, so dass ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt nur dann nicht Grundlage einer Vollstreckungshandlung sein kann, wenn er – was hier nicht der Fall ist – nichtig ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. November 1996 – 8 A 13546/95.OVG –, NVwZ 1997, 1009; OVG Nds., Beschluss vom 23. April 2009 – 11 ME 478/08 –, juris Rn. 33 m.w.N; VGH BW, Urteil vom 10. Januar 2013 – 8 S 2919/11–, VBIBW 2013, 341; VG Neustadt/W., Beschluss vom 7. September 2009 – 3 L 736/09.NW –, juris Rn 16). b. Etwas anders gilt aber für den Bereich der Kostenerstattung, der sogenannten Sekundärebene. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat schon gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LVwVGKostO die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu tragen, soweit sich diese Maßnahmen als unzulässig erweisen. Anders als bei der Vollstreckung selbst kommt es demnach schon einfachrechtlich für eine Kostenerhebung auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung – hier des Platzverweises vom 28. August 2012 – an. Dies folgt unabhängig von der Vorgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 LVwVGKostO bereits aus allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen. Danach kommt eine Erstattung nur für solche Kosten in Betracht, die der Polizei oder deren Beauftragten durch eine rechtmäßige Maßnahme entstanden sind. Die vollstreckungsrechtliche Beschränkung findet ihre Bestätigung in einer gebührenrechtlichen Betrachtungsweise. Die von § 2 Abs. 1 LGebG vorausgesetzte Verknüpfung zwischen der Amtshandlung und dem „Sondervorteil“ für den Gebührenschuldner lässt sich eben nur dann begründen, wenn die Leistung der Verwaltung ihrerseits rechtmäßig ist und sich das Verwaltungshandeln somit im Rahmen der verfassungsrechtlich auferlegten Bindung an Gesetz und Recht – Art. 20 Abs. 3 GG – bewegt (OVG RP, Urteil vom 25. August 2005 – 12 A 10678/05 –, AS RP-SL 32, 326). Als Kontrollüberlegung kann hier dienen, dass rechtswidrige Maßnahmen anlässlich einer Versammlung wiederum zum Gegenstand einer (erfolgreichen) Fortsetzungsfeststellungsklage gemacht werden könnten (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 22. September 2015 – 10 B 14.2246 –, NVwZ-RR 2016, 498; VGH BW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 1 S 257/13 –, VBlBW 2015, 428). c. Der Platzverweis gegenüber der Klägerin war auch materiell rechtmäßig. Die Maßnahmen dienten der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Gefahr liegt vor, wenn ex ante die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es bei ungestörtem Geschehensablauf in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommt. Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte Rechtsordnung, Individualrechtsgüter, sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Vorliegend bestand ein fortwährender bzw. zumindest drohender Verstoß gegen § 123 StGB (sowie auch § 303 StGB), da die kollektive Umnutzung zu einem „autonomen Kulturzentrum“ von der Eigentümerin ausdrücklich untersagt worden war und diese bereits am 14. und 15. August 2012 Strafanzeige gestellt hatte. Ferner bestand seit dem 9. August 2012 die genannte Benutzungsuntersagung der Stadt M. gemäß § 81 LBauO. Die Nichtbefolgung einer vollziehbaren Benutzungsuntersagung stellt unabhängig von der strafrechtlichen Erheblichkeit eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LBauO). Ein Verstoß hiergegen drohte fortwährend bzw. fand gerade permanent statt. d. Auch waren Individualrechtsgüter betroffen. Hinsichtlich der Eigentümerin des Anwesens waren dies ihre Eigentumsrechte nach Art. 14 Abs. 1 GG bzw. aus § 903 BGB. Aber auch Individualrechtsgüter der Hausbesetzer selbst waren gefährdet, auch soweit diese die Risiken bewusst in Kauf genommen haben sollten. Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. August 2012 (3 L 963/12.MZ) wurde dargestellt, dass das Anwesen nicht über notwendige Flucht- und Rettungswege verfüge, der Brandschutz wegen nicht luftdicht schließender Außentüren unzureichend sei und mangelhafte hygienische Verhältnisse aufgrund fehlender Wasser- und Abwasserversorgung festgestellt worden seien. Insbesondere bestand nach den sachverständigen Feststellungen für das Anwesen O.-Straße X auch Einsturzgefahr. Ferner ging von den Barrikaden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Diese bestanden aus massiven Zaunelementen, Hausrat, Paletten und Gerümpel, welche ein erhebliches Verletzungspotential für die Anwesenden vor Ort und die Polizeibeamten bedeutete. Gerade die Unzugänglichkeit durch Barrikaden stellte eine Gefahrenquelle für alle Beteiligten dar, welche die Eingriffsschwelle der Polizeieinsatzkräfte deutlich senkte und zur ermessensgerechten Entscheidung einer Räumung beitrug. Nach alledem bestanden sowohl erhebliche und gegenwärtige Gefahren für die Gesundheit der Bewohner bzw. Besetzer, als auch für die Rechtspositionen der Eigentümerin, für deren Beendigung der Beklagte ein eigenes Entschließungsermessen bei der Verfügung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 POG in Anspruch nehmen konnte. 4. Das Vorgehen der Bewohner bzw. Nutzer des Anwesens war auch nicht durch das Versammlungsrecht gedeckt, sodass die Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG der Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 POG nicht im Wege standen. a. Gegen eine öffentliche Versammlung sind nur die im Versammlungsgesetz geregelten Maßnahmen zulässig. Auf das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz können Maßnahmen daher erst nach deren Auflösung gestützt werden (vgl. nur Hendler/Hufen/Jutzi, Landesrecht Rheinland-Pfalz, Rn. 172, m.w.N). Bis dahin ist von der sogenannten „Polizeifestigkeit“ der Versammlung auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01 –, juris Rn 18; BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 – 6 B 58/10 –, juris Rn 6). b. Eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative Äußerungen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315 ). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 –, BVerfGE 73, 206 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92 ). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfGE 69, 315 ). c. Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 ). d. Die Versammlungsfreiheit verschafft allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 ). Die Durchführung von Versammlungen in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Die Versammlungsfreiheit verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (BVerfGE 128, 226 ). e. Im Ergebnis erstreckt sich das Versammlungsrecht damit nur auf eigenen und auf öffentlichen Grund, soweit dieser dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Ein Recht zur Versammlung auf fremden Grundstücken besteht nicht. Schon deswegen fallen Besetzungen fremder Grundstücke oder Sitzblockaden in fremden Gebäuden nicht unter das Versammlungsgrundrecht, ohne dass es insoweit noch auf das Kriterium der Unfriedlichkeit ankäme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, Rn. 44 ff.; LG Köln, Urteil vom 16. August 2013 – 24 O 392/12 –, juris Rn 27; Schneider, in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 01.03.2017, Art. 8 GG, Rn. 13 f.). f. Hiergegen können auch nicht die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 18. und 20 Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 – herangezogen werden. Denn die Beeinträchtigung wurde dort nur für eine kurze Dauer von etwa 15 Minuten als gerechtfertigt angesehen, ohne dass die Maßstäbe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 128, 226) berührt worden wären. Eine Besetzung von mehreren Tagen und Wochen, kann daher offensichtlich nicht in den Schutzbereich von Art. 5 und 8 GG fallen. Es bleibt vielmehr dabei, dass das Betreten eines fremden Grundstücks gegen den Willen des Grundstückseigentümers bereits eine Rechtsgutverletzung in Bezug auf das Eigentumsrecht darstellt, so dass auch die Blockade einer Anlage auf einem fremden Grundstück nicht mit dem Versammlungsrecht gerechtfertigt werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 04. November 1997 – VI ZR 348/96 –, BGHZ 137, 89 zur Deliktshaftung für Blockaden von Baumaschinen; LG Köln, Urteil vom 16. August 2013 – 24 O 392/12 –, juris Rn 27 zur Blockade von Gleisanlagen auf einem privaten Grundstück). 5. Fehlte es demnach für die versammelten Personen innerhalb des Anwesens bereits an dem Schutz des Art. 8 GG, so gilt dies nicht für die Versammlung außerhalb des Anwesens. a. Der Schutz des Art 8 GG bestand zunächst grundsätzlich unabhängig davon, ob die Versammlung nach § 14 VersG hätte angemeldet werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01 –, NVwZ 2005, 80). Die Rechtspflicht, Versammlungen unter freiem Himmel vor ihrer Bekanntgabe anzumelden, hat den Sinn, den Behörden diejenigen Informationen zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können (BVerfGE 69, 315 ). Sie soll überdies auf eine Verständigung zwischen Veranstaltern und Ordnungsbehörden hinwirken, die eine kooperative Festlegung von Veranstaltungsplan und Ordnungsvorkehrungen begünstigt, und damit dem störungsfreien Verlauf der Versammlung dienen. Insofern behält die Anmeldepflicht auch bei Versammlungen ihren Sinn, die den Ordnungsbehörden bereits aus anderen Quellen bekannt geworden sind (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Auch die in § 14 VersG vorgesehene Anmeldefrist von 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. b. Allerdings bedarf § 14 VersG der einschränkenden Auslegung. Die Anmeldepflicht erstreckt sich nach seinem Wortlaut unterschiedslos auf sämtliche Versammlungen unter freiem Himmel. Dies gilt jedoch nicht für sog. Spontanversammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln. Eine Anmeldung ist hier regelmäßig aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Ein Beharren auf der Anmeldepflicht des § 14 VersG müsste folglich zur generellen Unzulässigkeit von Spontanversammlungen führen. Das wäre mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt mithin für Spontanversammlungen die Anmeldepflicht. Für Eilversammlungen – die ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Frist des § 14 VersG angemeldet werden können – verkürzt sich die Anmeldefrist angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 1 BvR 850/88 –, BVerfGE 85, 69). c. Vorliegend bestanden zwar Zweifel an der Schutzwürdigkeit im Hinblick darauf, ob noch eine Anmeldung der Versammlung möglich gewesen wäre. Die Kammer geht in diesem nicht mehr näher zu klärenden Zweifelsfall zugunsten der Versammlungsteilnehmer als Grundrechtsträger von einem Schutz durch Art. 8 GG aus, so dass für die Auflösung der Spontanversammlung vor dem Eingang folglich eine Verfügung gemäß § 15 Abs. 3 VersG erforderlich war. Zwar ist allein mangelnde Kooperation auch bei Spontanversammlungen kein Auflösungsgrund, bei fehlender Kooperation kann aber die Polizei deutlich autarker und damit regelmäßig auch weitgehender Entscheidungen im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen und infolgedessen auch die Versammlung eher vollständig auflösen (vgl. Dietzel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2017, § 14 Rn. 109 ff.). d. Die Auflösung beendet den Grundrechtsschutz für eine bestehende Versammlung (vgl. Dietzel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 15, Rn. 207). Zwar regelt das Versammlungsgesetz die Eingriffsbefugnisse in eine öffentliche Versammlung abschließend und lässt einen Rückgriff auf das Polizeirecht grundsätzlich erst zu, wenn die Versammlung beendet wurde (vgl. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, K. Rn. 23); jedoch wurde die Versammlung am 28. August 2012 aufgelöst, wie sich nicht nur aus den unwiderlegten Angaben des Beklagten, sondern unzweifelhaft auch aus den Videoaufzeichnungen des Einsatzes ergibt. Darin wird ausdrücklich und mehrfach über Lautsprecher die Versammlungsauflösung ausgesprochen. So wurde unter anderem gegen 6.25 Uhr die Auflösung der Versammlung vor dem Haus erklärt (ab etwa Min. 2:09 auf dem Film). Hiervon konnte sich die Kammer in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und erneut in der Verhandlung durch richterlichen Augenschein (§ 371 Abs. 1 ZPO) zweifelsfrei überzeugen. e. Die Auflösung einer Versammlung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der dazu führt, dass die Schutzwirkung des Art. 8 GG endet. Die Pflicht für die Teilnehmer, sich zu entfernen, folgt aus den nachfolgenden Platzverweisen auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 POG. Für die Rechtmäßigkeit dieser Platzverweise kommt es auf dabei zunächst nur auf die Wirksamkeit der Versammlungsauflösung an (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01 – BVerfGK 4, 154; Beschluss vom 1. Dezember 1992 – 1 BvR 88/91 – BVerfGE 87, 399; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2005 – 22 W 32/05 – NVwZ-RR 2006, 254; VG Schleswig, Urteil vom 22. Februar 2005 – 3 A 338/01 – BeckRS 2005, 30563). Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung ist dabei im Wege nachgeschalteten Rechtsschutzes möglich. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr ist es erforderlich, den Einsatzkräften vor Ort eine sichere und handhabbare Reaktionsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992 – 1 BvR 88/91 – BVerfGE 87, 399). f. Der Platzverweis wurde von der zuständigen Polizeibehörde verfahrens- und formfehlerfrei ausgesprochen. Die Blockade des Gebäudezugangs durch die angetroffenen Personen stellte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sie liegt vorliegend in der Störung eines umfassend vorbereiteten und nicht ohne zwingende übergeordnete Gründe abzubrechenden Polizeieinsatzes zur Gefahrenabwehr im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 POG (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E. 438; Rühle, Polizei und Ordnungsrecht für Rheinland-Pfalz, 5. Aufl. 2013, G. Rn. 31). Der (spätere) Platzverweis für Besetzer des Anwesens war entsprechend den vorherigen Ausführungen ohnehin nicht zu beanstanden, da ihnen der grundrechtliche Schutz des Versammlungsrechts – wie dargelegt – nicht zur Seite stand. 6. Entgegen der Ansicht der Klägerin war auch kein zivilrechtlicher Räumungstitel der Stadtwerke M. AG als Eigentümerin des Anwesens gegen die Hausbesetzer zur Durchsetzung erforderlich. a. Bei der Frage dieses Erfordernisses ist zu unterscheiden, ob die Eigentümerin einen zivilrechtlichen Titel überhaupt hätte erlangen können und ob sie diesen – im Falle der Möglichkeit – unter Umständen vorrangig hätte erlangen müssen. Grundsätzlich obliegt der Schutz privater Rechte nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 POG den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. b. Demgegenüber hat das Polizeipräsidium M. für den Beklagten jedoch unwiderlegt vorgetragen, dass die Polizei nicht auf Verlangen des Eigentümers gehandelt habe. Es habe sich vielmehr um eine eigenständige polizeibehördliche Entscheidung und Maßnahme gehandelt. Eine Ausnahme von der Subsidiarität des § 1 Abs. 3 POG ist gegeben, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Solch ein Fall liegt unter anderem vor, wenn die Anzahl der Hausbesetzer und die Personenidentitäten gänzlich unbekannt sind und daher nicht zu benennen wären. Ferner ist bei Besetzungen von einem ständigen Wechsel des Personenkreises auszugehen. In einem solchen Fall ist jedoch eine Klage unzulässig, wenn sie nur gegen „Unbekannt“ erhoben werden könnte. Hier kann die Beendigung der Hausbesetzung nur noch durch das Instrument des öffentlichen Ordnungs- und Polizeirechts ermöglicht werden (vgl. etwa Staudinger/Gursky (2013) BGB § 985 Rn 150 m.w.N; Schilken, in: Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, ZwVR, 12. Aufl. 2010, § 70 Rn 21 MüKo-BGB/Baldus, 7. Aufl. 2017, § 985 Rn. 38; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Februar 1995 – 5 W 24/95 –, NJW-RR 1995, 1164). c. Maßgeblich für die objektive Abgrenzung muss sein, ob zuvor eine bewusste und gewollte Besitzüberlassung – insbesondere ein Mietvertrag – bestanden hat. Nur danach ist zur zulässigen Durchführung der Räumungsvollstreckung einer Wohnung gegen jeden einzelnen Mitbewohner ein Räumungstitel erforderlich. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung – also grundsätzlich Titel, Klausel und Zustellung – müssen dann auch gegen jeden der Untermieter vorliegen. (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 116/03 –, ZMR 2003, 826; vgl. auch Benighaus, Polizeirecht als Grundlage für die Räumung besetzter Häuser?, LKV 2009, 202, 204). Dann kann von dem Eigentümer regelmäßig die Beschreitung des Zivilrechtswegs erwartet werden, dem dann gegen unberechtigte bzw. unbekannte Dritte ggf. auch der Weg über § 940a ZPO eröffnet sein kann (vgl. etwa Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 940a ZPO; Börstinghaus, Die neue „Räumungsverfügung“ im Wohnraummietprozess, NJW 2014, 2225). Nur wer sich demgegenüber freiwillig in ein zivilrechtliches vertragliches Besitzverhältnis begibt, ist auch an diesen Rechtsweg bei der Beendigung desselben gebunden. Da nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur gegen Personen zulässig ist, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Schuldner bezeichnet werden, zeigt der hier zur Entscheidung stehende Fall, dass ein solcher Titel im Falle der Unbekanntheit der Bewohner und der Verbarrikadierung des Anwesens nicht zu erlangen ist, die Subsidiarität des § 1 Abs. 3 POG mithin den streitgegenständlichen Maßnahmen nicht entgegenstand. d. Von einer bewussten und gewollten Besitzüberlassung konnte vorliegend auch offensichtlich nicht ausgegangen werden. Zunächst hat die Eigentümerin die Nutzung des Gebäudes nicht in einer Form geduldet, die zu einem faktischen Gebrauchsüberlassungsvertrag geführt hätte. Weder die Gesprächsbereitschaft der Stadtwerke AG noch der Zeitablauf waren hierzu geeignet. Die Gesprächsbereitschaft als solche, um eine einvernehmliche und gewaltfreie Lösung zu finden, bedeutet gerade nicht, dass sich die Eigentümerin mit der aktuellen Nutzung einverstanden erklärt hätte. Auch der Zeitablauf von nicht mal einem Monat ist ersichtlich ungeeignet, einen Gebrauchsüberlassungsvertrag aus konkludenten Verhalten zu erwirken. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass 11 Tage nach Beginn der Nutzung bereits ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) gestellt worden war. Dadurch war hinreichend erkennbar, dass die Eigentümerin diesen Zustand nicht dulden wollte. Zudem bestanden die Gefahren, die schon in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 9. August 2012 aufgelistet worden waren. 7. War die Räumung demnach nach Polizeirecht durchführbar, so war der auf der Grundlage der Versammlungsauflösung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 POG ergangene Grundverwaltungsakt nach Maßgabe von § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfiel demnach gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO, da es sich um eine unaufschiebbare Anordnung bzw. Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten handelte. Unaufschiebbarkeit liegt dabei vor, wenn das Tätigwerden so eilbedürftig ist, dass keine Zeit bleibt, um einen schriftlichen Verwaltungsakt zu erlassen, in dem dann auch das besondere Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO dargelegt werden könnte . Gemeint sind daher gerade Verwaltungsakte, die aufgrund der Dringlichkeit mündlich, durch tatsächliches Handeln oder als Vollzugsmaßnahmen ergehen (vgl. etwa Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2015, § 80 Rn 33). Vorliegend wurde ein mündlicher Platzverweis durch Polizeibeamte gegenüber den Demonstranten und Hausbesetzern erteilt, nachdem diese mehrmals aufgefordert wurden, das Anwesen und die Straße zu verlassen. Dieser war auch so eilbedürftig, dass offensichtlich nicht vorher ein schriftlicher Verwaltungsakt hätte erlassen werden können. Dies hätte eklatant dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr widersprochen. 8. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen wurden von dem Beklagten eingehalten. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war rechtmäßig. a. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war auf der Grundlage der §§ 57, 58 Abs. 1 POG i.V.m. §§ 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 LVwVG vorliegend das einzig in Betracht kommende Zwangsmittel. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihrer Hilfsmittel und durch Waffen (vgl. § 58 Abs. 1 POG, § 65 LVwVG). Gegenüber der Klägerin wurde ein Platzverweis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 POG ausgesprochen, der mangels aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs direkt vollstreckbar war. Dieser Platzverweis stellte für die Klägerin eine Handlungspflicht dar, die nur sie persönlich erfüllen konnte und der sie trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist. b. Die Polizei hat den unmittelbaren Zwang auch mehrmals mündlich angedroht, was sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Videosequenzen ergibt (siehe etwa „3:15“ und „4:20“ und in der Folgezeit der vorgelegten Datei), womit eine Androhung entsprechend den Anforderungen des § 61 POG vorlag. Auf § 57 Abs. 1 POG i.V.m. § 66 LVwVG kommt es hingegen nicht an. Denn im Fall der Androhung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei ist § 61 Abs. 1 POG grundsätzlich abschließend (vgl. Rühle, POR Rheinland Pfalz, 5. Aufl. 2013, Rn J 21). Auch bei ergänzender Anwendung des allgemeinen Vollstreckungsrechts (mit ausdrücklichem Bezug zum Versammlungsrecht: Rühle/Suhr, POG Rheinland Pfalz, 5. Aufl. 2012, § 61, Rn. 1) könnte eine Androhung gemäß § 57 Abs. 1 POG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG nach § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG ebenfalls mündlich erfolgen oder sogar unterbleiben, wenn ein Fall des § 61 Abs. 2 LVwVG vorliegt oder sonstige Umstände dies erfordern. Ein verkürztes mündliches Verfahren war vorliegend durch den Grundsatz der Effektivität der Vollstreckung zwingend geboten, ein sogenanntes gestrecktes Verfahren daher entbehrlich (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20. Mai 2015 – 5 K 2214/14.F –, LKRZ 2015, 374). c. Die Vollstreckung war auch im Übrigen ermessensfehlerfrei, insbesondere begegnet die Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Blockaden und Besetzungen keinen grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken, wenn ein versammlungsrechtlich entgegenstehender Schutz nicht (mehr) besteht (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92 (Orientierungssatz 3b und Rn. 55), wobei die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung durch die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr von der der Frage der etwaigen Strafbarkeit der Blockierer im Hinblick auf § 240 StGB stets sorgfältig zu trennen ist (vgl. nur BVerfGE 104, 92, juris Rn. 56). d. Der Einsatz war auch im Übrigen verhältnismäßig. Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Einsatz von vier Polizeibeamten pro Person unverhältnismäßig gewesen und auch vor Ort nicht so abgelaufen sei, berührt dies die Rechtmäßigkeit des Einsatzes nicht. Dabei ist festzuhalten, dass der – jeweils potentielle Einsatz – von vier Beamten pro Person sowohl dem Schutz der Beamten, als auch dem Schutz Dritter und der Klägerin diente. Bei einer Anzahl von Fällen mag es zutreffend sein, dass zwei Beamte den Trage- bzw. Begleitvorgang übernommen haben, jedoch sind zwei Beamte allein in einer solchen Situation schon nicht hinreichend abgesichert und es bestehen Risiken für die wegzutragenden Demonstranten durch unfallträchtige Situationen in der unübersichtlichen Situation der Zwangsvollstreckung, insbesondere im Rahmen von größeren Versammlungen. Nur durch potentiell mehr als zwei Beamte pro Vorgang können diese Gefahren im notwendigen Maß beherrscht werden. Zudem ist bei der polizeirechtlich maßgeblichen Betrachtung „ex ante“ die Bereitstellung von einem Beamten pro Körperglied schon deshalb als angemessen anzusehen, weil nicht erwartet werden konnte, dass sich alle Demonstranten beim Tragevorgang dauerhaft kooperativ zeigen würden. Ferner war nicht auszuschließen, dass andere Demonstranten dem jeweiligen Betroffenen zu Hilfe eilen können. Letztlich war es damit ermessensgerecht, in der Einsatzplanung vier Beamte je Vollstreckungsperson vorzusehen. 9. Die Klägerin war auch die richtige Kostenschuldnerin für Vollstreckungsgebühren. a. Deren Zahlungspflicht ergibt sich dem Grunde nach aus den tatsächlichen Feststellungen in Verbindung mit den Zurechnungsnormen aus § 4 POG und § 12 Abs. 1 LVwVGKostO, wonach Kostenschuldner der Vollstreckungsschuldner ist. Die LVwVGKostO findet über § 83 Satz 1 LVwVG und § 85 Abs. 1 Nr. 6 -11 LVwVG Anwendung. Nach § 83 Satz 1 LVwVG dürfen Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen erhoben werden. § 85 Abs. 1 LVwVG eröffnet dabei die Anwendung des LVwVGKostO. b. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie am 28. August 2012 vor Ort war und dass sie in der EDV der Vollzugspolizei erfasst wurde. Jedoch hat sie im schriftlichen Verfahren in Abrede gestellt, dass gegen sie unmittelbarer Zwang ausgeübt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie Angaben zu diesem Sachverhalt ausdrücklich verweigert. Dennoch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass gegen die Klägerin unmittelbarer Zwang ausgeübt worden ist und somit die Klägerin gebührenrechtlich in Anspruch genommen werden konnte. Dies ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus der Datenerfassung durch die Polizei in der beschriebenen „Dasta-Liste“. Der Beklagte hat hierzu plausibel dargelegt, wie der Nachweis geführt werden konnte, was im Wesentlichen mit dem zeitlichen und organisatorischen Ablauf zusammenhängt. Zunächst wurde die Straße vor dem Anwesen von den Personen geräumt. Bei diesen Personen wurden die Personalien festgestellt und in einer Datenstation (sog. „Dasta-Liste“) chronologisch erfasst (Nr. 1-01 – 1-20; 2-01 – 2-31; 3-01 – 3-07; 4-01 – 4-03 = 62). Als letzte Person vor dem Anwesen wurde eine auffallend korpulente Person (Nr. 2-24 der „Dasta-Liste“) entfernt und deren Personalien erfasst. Danach wurde das Anwesen betreten, wobei zunächst die Barrikaden am Tor entfernt werden mussten. Direkt hinter dieser Barrikade wurde die erste Person (Nr. 2-25 der „Dasta-Liste“), welche sich mit einer öligen Farbe übergossen hatte, von den Beamten weggetragen und deren Personalien erfasst. Durch die weitere Erfassung der „Dasta-Liste“ ergibt sich, dass sich die Klägerin unter den Besetzern befand, die sich im Anwesen verbarrikadiert hatten. Dies folgt schon aus der chronologischen Erfassung der Daten, wonach die Klägerin erst nach den “auffallenden“ zuvor genannten Personen erfasst wurde. Das Gericht hat dabei auch keine Zweifel daran, dass die „Dasta-Liste“ zutreffende Daten enthält, zumal die Beklagte die Entstehung substantiiert darlegen konnte. Insbesondere hat auch der Einsatzleiter hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und unwiderlegt dargestellt, dass nur Personen aufgenommen wurden, gegen die unmittelbarer Zwang ausgeübt worden war. Dementsprechend wurden auch die Personalien der Klägerin (zutreffend) aufgenommen, ohne dass diese hierfür eine Erklärung abgegeben hat. Der Zeuge A. T. war hierzu nicht zu vernehmen. In der mündlichen Verhandlung wurde hierzu festgestellt, dass er sich mit einer professionellen Kletterausrüstung auf einem Baum vor dem Anwesen befand. Nach seinem Abstieg wurde er zwar in der EDV („Dasta-Liste“) der Bereitschaftspolizei erfasst und um 11.00 Uhr sodann entlassen. Ein Kostenbescheid wurde ihm jedoch – so das Ergebnis der Frage an die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über die Vernehmung – gerade nicht zugestellt. Das Beweismittel war somit untauglich für des Beweisbegehren der Klägerin und daher abzulehnen. Denn dieser Sachverhalt – der damit als wahr unterstellt werden konnte – ist gerade ein Beleg dafür, dass nur bei Personen, gegen die unmittelbarer Zwang ausgeübt worden ist, auch ein Bescheid erlassen wurde. c. Aus dem Ablauf und der Datenerfassung sowie den Angaben des Beklagten ergibt sich hier insgesamt ein sogenannter Prima-Facie-Beweis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 – 4 BN 45/01 –, juris Rn. 17) für die Feststellungen der Polizeibehörden. Der Beweis des ersten Anscheins kommt grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess in Betracht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 – 6 C 39.60 –, BVerwGE 14, 181; Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, NJW 1982, 1893). Voraussetzung ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5.99 –, NJW 2001, 1878; Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36.92 –, Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 1987 – IV a ZR 205/85 –, BGHZ 100, 214; Urteil vom 30. September 1993 – IX ZR 73/93 –, BGHZ 123, 311). Der Ablauf des Einsatzes und der Datenerfassung wurde vorliegend von dem Einsatzleiter (Polizeidirektor W.) in der mündlichen Verhandlung umfassend bestätigt; die Klägerin hat hingegen keine Angaben zur Sache gemacht, sondern jede Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts abgelehnt (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer folgt damit den plausiblen Angaben des Beklagten zum Ablauf des Einsatzes am 28. August 2012. d. Völlig unabhängig von dieser Beweisführung ergibt sich vorliegend aber hinsichtlich der Klägerin – im Sinne eines selbständig tragenden Beweisgrundes – die Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem vorgelegten Beweismaterial. Insbesondere ergibt die Auswertung des Videodokumentationsmaterials, welches anlässlich der Räumung des Anwesens O.-Straße Nr. X vom 28. August 2012 aufgenommen wurde, dass die Klägerin als Vorletzte aus dem Raum im oberen Stockwerk weggetragen worden ist. Dieses Video wurde im Wege richterlichen Augenscheins gemäß § 371 Abs. 1 ZPO in die mündliche Verhandlung eingeführt. In Ermangelung einer geschützten Versammlung im Anwesen selbst, kommt es hier maßgeblich auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht an. Soweit – wie hier im Verwaltungsvollstreckungsrecht – ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist bei der Verwertung dieses Materials zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 16 B 685/16 –, juris). Diese Abwägung fällt hier zulasten der Klägerin aus, da die Aufnahmen auch zum Zwecke der Durchführung von Strafverfahren angefertigt und zunächst dort benötigt wurden und eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Hausbesetzung bestand. Zudem wurde das Strafverfahren gegen die Klägerin lediglich nach § 154 StPO eingestellt, so dass schützenswerte überwiegende Interessen für die Kammer nicht zum Tragen kamen. 10. Der von dem Beklagten geltend gemachte Betrag in Höhe von 1.121,72 € ist jedoch nur in der Höhe von 729,88 € rechtmäßig und in der Höhe von 391,84 € rechtswidrig, da die Gebühren nur teilweise erstattungsfähig sind. a. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin zunächst offensichtlich nicht aus dem Umstand, dass sie in einem Strafverfahren eine niedrigere Geldstrafe zu erwarten gehabt habe. Strafverfahren und Gebührenerhebung für die Durchführung einer Amtshandlung folgen rechtlich völlig unterschiedlichen Grundsätzen (vgl. nur § 46 i. V. m. § 40 StGB) und sind daher nicht geeignet, die Höhe der jeweils anderen Geldleistung in Zweifel zu ziehen. b. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung ergibt sich weiterhin ebenfalls offensichtlich nicht aus der Behauptung der Klägerin, Arbeit und Zeit in das Anwesen gesteckt zu haben. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die angeblich investierte Arbeit der Klägerin nicht im Zusammenhang zu der Räumung des Anwesens und damit der Amtshandlung steht. Werden bewusst Arbeiten durchgeführt, die nicht mit der vorgefundenen Rechtslage übereinstimmen, insbesondere nicht vom Eigentümer geduldet werden, so kann hieraus kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Entsprechend der Figur der angemaßten Eigengeschäftsführung i.S.v. § 687 Abs. 2 BGB, kann die Klägerin dieses Handeln nicht zur Minimierung der Gebührenlast heranziehen. Zudem kann eine solche etwaige Bereicherung des Eigentümers (vgl. § 812 ff. BGB) – die hier im Übrigen offensichtlich nicht vorlag – nicht gegenüber der öffentlichen Hand im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung geltend gemacht werden. Schließlich wurden auch keine Arbeiten nachgewiesen. 11. Der Beklagte konnte sich für die Gebührenerhebung auch (grundsätzlich) auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage stützen. a. Für Amtshandlungen nach dem LVwVG können nach § 83 Satz 1 LVwVG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, somit auch für die Kosten für die Anwendung von unmittelbarem Zwang. Dabei verweisen § 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 -11 LVwVG auf das LVwVGKostO, nach § 1 Nr. 10 LVwVGKostO werden Gebühren für die Anwendung unmittelbaren Zwangs erhoben. b. Gemäß § 8 Abs. 4 LVwVGKostO wird für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 65 LVwVG oder § 57 POG i.V.m. § 65 LVwVG eine Gebühr von mindestens 10,00 Euro und höchstens 1.530,00 Euro erhoben. Die genaue Gebührenbemessung bestimmt sich nach § 9 LVwVGKostO. Dabei bestimmt sowohl § 85 Abs. 1 Satz 3 LVwVG als auch § 9 Abs. 3 LVwVGKostO, dass § 3 LGebG sinngemäß heranzuziehen ist. § 3 LGebG bestimmt, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits, ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. c. Der Beklagte legt diese Norm als Gebührenrahmen bei seiner Ermessensentscheidung zugrunde und geht zusätzlich innerhalb dieses Rahmens aber von einem konkreten Verwaltungsaufwand aus. Der gesamte Verwaltungsaufwand des Einsatztages wird von dem Beklagten ausführlich beschrieben (siehe oben). Die gesamten Einsatzstunden beliefen sich auf 2.991, woraus Kosten (inklusive der Sachkostenpauschale je Stunde) von 163.697,58 € resultierten. Die Kosten für die Anmietung des Hubwagens betrugen dabei nachgewiesen 1.802,83 €. d. Diese Gesamtkosten wurden jedoch nicht anteilig auf die Vollstreckungsschuldner umgelegt. Vielmehr hat der Beklagte für die Klägerin eine individuelle Kostenberechnung zur Maßstabsbildung aufgestellt. In dieser Berechnung wurde von vier Polizeibeamten des gehobenen Dienstes und einem Zeitaufwand von 5 Stunden ausgegangen. Dafür wurde gemäß dem genannten Rundschreiben des Ministeriums für Finanzen pro Beamter pro Stunde ein Betrag von 45,35 Euro veranschlagt sowie eine Sachkostenpauschale pro Stunde pro Polizeibeamter von 3,63 Euro. Hieraus resultierte der Betrag von 979,60 Euro. e. Die Einsatzzeit von 5 Stunden konnte jedoch nicht in diesem Umfang zu Lasten der Klägerin abgerechnet werden. Der Einsatz dauerte zwar tatsächlich fünf Stunden, nämlich insgesamt von 5:30 Uhr bis 10:30 Uhr. Die Klägerin kann jedoch nur für maximal drei Stunden in Anspruch genommen werden, so dass es im Übrigen an der notwendigen Kausalität und Zurechenbarkeit fehlt, was auch im Hinblick auf die Anwendung einer Rahmengebühr zu einer (insoweit) ermessensfehlerhaften Festsetzung geführt hat. Die erhobene Gebühr war teilweise rechtswidrig und in diesem Umfang aufzuheben. Bei der Bemessung der Gebührenhöhe dürfen grundsätzlich dabei die Dauer der Zwangsmittelanwendung, aber nicht ohne weiteres Vor- und Nachbereitung einer konkreten Maßnahme berücksichtigt werden, weil es keine allgemeine Kostentragungspflicht für Polizeikosten gibt. Es entspricht vielmehr allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen, dass grundsätzlich nur von den polizeirechtlich verantwortlichen Handlungs- oder Zustandsstörern verlangt werden kann, die Kosten für einen Polizeieinsatz zu übernehmen. Unzutreffend geht der Beklagte vor diesem Hintergrund bei der Berechnung davon aus, dass schon vor einer vollziehbaren Pflicht zum Entfernen Kosten dem Grunde nach entstehen können, die später Gegenstand der Festsetzung sind. Bei den im Gebäude befindlichen Personen ist dabei zu berücksichtigen, dass es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, auch Kosten in einem Zeitkorridor geltend zu machen, der durch die autonome Entscheidung anderer entstanden ist. Die Blockade des Hoftors kann den im Gebäude verbliebenen Personen selbst im Falle der Strafbarkeit ihres Handelns daher nicht automatisch als „Vollstreckungszeit“ in Rechnung gestellt werden, da es sich zunächst um individuelle Entscheidungen der Demonstranten vor dem Gebäude handelte, die nicht zu einer Erhöhung der Vollstreckungskosten von Personen führen können, die sich im Gebäude befinden. Eine Zurechnung wie im Strafrecht (vgl. § 25 Abs. 2 StGB) kann hier mangels geeigneter Rechtsgrundlage nicht erfolgen. Die Kammer folgt damit derjenigen Auslegung des Kostenrechts, wonach allgemeine Personalkosten und sonstige Fix- bzw. Sowieso-Kosten nicht dem Kostenbegriff des Erstattungsrechts unterfallen, wenn dies nicht ausdrücklich durch den Gesetzgeber normiert wurde. Erstattungsfähig sind vielmehr nur die „Mehrkosten“ der unmittelbaren Ausführung, dies entspricht dem Grundsatz, dass die den Gefahrenabwehrbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung entstehende Kostenlast, das heißt Personal- und Sachkosten, zunächst von diesen selbst beziehungsweise ihrem Rechtsträger zu bewältigen ist, es sei denn der Gesetzgeber hat eine Kostenerstattung ausdrücklich geregelt (OVG SH, Urteil vom 5. März 2015 – 4 LB 11/14 –, juris; vgl. jüngst zu den Regelungsanforderungen: VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2017 – 2 K 1191/16). Der Vortrag der Klägerin, die Anzahl der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten sei unverhältnismäßig gewesen, kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Die Berechnung der Gebühren fand unabhängig von den insgesamt eingesetzten Beamten statt. Es wurden nur die konkret für die Klägerin benötigten Aufwendungen – kalkulatorisch pauschaliert – geltend gemacht. Zu beachten ist dabei, dass es bei einer Rahmengebühr keiner exakten Berechnung des Verwaltungsaufwands bedarf. Ausreichend ist vielmehr eine sachgerechte Schätzung, unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands (OVG RP, Urteil vom 03.11.2016 – 6 A 10393/15 – juris, Rn. 29; VG Koblenz, Urteil vom 06.11.2006 – 4 K 615/06.KO – juris, Rn. 45). f. Der Gebührenaufwand war jedoch zur Wahrung der polizeirechtlichen Kostenerstattungsgrundsätze sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht nach Zeitabschnitten zu bestimmen und der geforderte Betrag zu reduzieren. Die erhobene Gebühr war ebenso in der Höhe am Maßstab des § 3 LGebG zu beanstanden. Sowohl § 85 Abs. 1 Satz 3 LVwVG als auch § 9 Abs. 3 LVwVGKostO bestimmen, dass § 3 LGebG sinngemäß heranzuziehen ist. Demnach müssen die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Amtshandlung für die Klägerin in einem angemessenen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen. Zwar wird man auf den ersten Blick der Ansicht sein können, dass die Klägerin hieraus ohnehin keinen Nutzen ziehen konnte, weil sie sich nicht entfernen wollte, jedoch bedarf es einer Gesamtschau der Umstände unter Umkehrung der Perspektive; § 3 LGebG ist insofern gerade sinngemäß anzuwenden und sichert damit auch in diesem Zusammenhang die Verhältnismäßigkeit und (umgekehrte) Äquivalenz bei der Eingriffsverwaltung. Durch die Amtshandlung wurden zum einen Gefahren für die Gesundheit der Klägerin durch dauerhaftes Verbleiben in dem baufälligen Gebäude abgewendet, welche aufgrund fehlender Flucht- und Rettungswege, fehlendem Brandschutz, mangelhafter hygienischer Verhältnisse und Einsturzgefahr bestanden. Auch die Bereitstellung von vier Polizeibeamten für die Klägerin diente – wie ausgeführt – ihrem Schutz. So konnte bei der Zwangsmittelanwendung sichergestellt werden, dass es für die Klägerin zu keiner Körperverletzung kam. Ein solche hätte durch unkooperatives oder gar gewaltsames Verhalten und Einwirkungen von außen durch andere Hausbesetzer entstehen können. g. Auch die Auslagen für den Hubwagen sind erstattungsfähig und richtig berechnet worden. Nach § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 4 LVwVGKostO i.V.m. § 10 LGebG sind Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Dabei gehören zu den Auslagen nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 LVwVGKostO auch die anderen Beträge, die aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an die beauftragten Personen und Hilfspersonen zu zahlenden Beträge sowie die sonstigen durch die Anwendung der Ersatzzwangshaft entstehenden Beträge. Als ein solcher Betrag sind die Kosten für die Hubwagenanmietung bei der Firma N. AG in F. in Höhe von 1.802,83 € anzusehen. Auch die Anmietung des Hubwagens bereits am 27. August 2012 war ohne weiteres erforderlich, da der Einsatz bereits am 28. August 2012 um 5:00 Uhr begann. Dabei muss beachtet werden, dass die Kosten auf alle Personen, für die der Hubwagen benötigt wurde (insgesamt 13 Personen), verteilt worden sind. Die Höhe der Anmietung von 1.802,83 € ist dabei auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen, sodass die anteilige Kostenbeteiligung der Klägerin am Hubwagen in Höhe von 138,67 € aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Die Geltendmachung der Kosten für die Postzustellung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 LVwVGKostO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 LGebG. h. Darüber hinaus kann dem Vortrag der Klägerin auch insoweit nicht gefolgt werden, dass die in § 8 Abs. 4 LVwVGKostO genannten Gebühren gesamtschuldnerisch auf alle Kostenschuldner hätten verteilt werden müssen, da dies im Vollstreckungsrecht für diese Konstellation nicht vorgesehen ist und im Übrigen eine Gesamtabwälzung der Kosten zu Lasten der Klägerin von dem Beklagten gerade vermieden worden ist. Dies hätte im Ergebnis im vorliegenden Fall zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen und darüber hinaus für die Demonstranten zu einer deutlichen Mehrbelastung führen können. Einer solchen Berechnungsmethode ist die Kammer daher ausdrücklich nicht näher getreten. i. Der Beklagte durfte sich schließlich zur Anwendung und Auslegung des § 3 LGebG in zulässiger Weise auf die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen von Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2011 bzw. vom 21. Februar 2013 über die „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zur erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren“ stützen. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten zwar den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 108, 282 ; stRspr). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Bei der Bestimmung der Stundensätze auf der Grundlage der genannten Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen von Rheinland-Pfalz bestanden hiernach jedoch insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Grundrechtspositionen der Klägerinnen, da diese Berechnungen nur – von der Klägerin im Übrigen auch nicht schlüssig in Frage gestellte – Kalkulationsgrundlagen beinhalten und gerade keine Kostenerstattungspflichten im Verwaltungsvollstreckungsrecht begründen. Nach alledem war der Kostenbescheid in der ausgesprochenen Höhe aufzuheben und konnte im Übrigen rechtlich zulässig erlassen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme von Kosten für polizeiliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs, welche anlässlich einer Gebäuderäumung am 28. August 2012 erhoben wurden. Gegenstand der Klage ist der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. September 2013 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2013. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Vom 3. August bis zum 28. August 2012 wurde das Anwesen O.-Straße Nr. X, in M. durch eine größere Personengruppe besetzt. Das Anwesen stand zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Stadtwerke M. AG. Mit Schreiben vom 14. August 2012 und vom 15. August 2012 stellte die Eigentümerin Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) bei der Staatsanwaltschaft M. Dieser Antrag bezog sich seinem Wortlaut nach nur auf die Hausbesetzer und nicht auf Besucher oder sonstige Personen, die den Besitz des Grundstücks nicht für sich beanspruchen. Bei der Räumung am 28. August 2012 wurde nach den Feststellungen der Polizei auch die Klägerin angetroffen und gegen sie im Anschluss von der Staatsanwaltschaft M. ein Ermittlungsverfahren (Az.: ...) eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2013 nach § 154 StPO aufgrund einer zu erwartenden Verurteilung im Verfahren Az.: ... eingestellt. In diesem Verfahren wurde sie vom Amtsgericht M. rechtskräftig wegen Vergehen nach dem Versammlungsgesetz verwarnt und zur Ableistung von Sozialstunden nach Weisung des Jugendamtes verurteilt (Urteil vom 19. Dezember 2012 – Az.: ...). Bereits im Vorfeld der späteren Räumungsmaßnahmen am 9. August 2012 war von der Stadt M. gegenüber den tatsächlichen Nutzern des Anwesens eine Benutzungsuntersagungsverfügung ausgesprochen und für sofort vollstreckbar erklärt worden. Diese Verfügung beinhaltete das Verbot, das Anwesen und die Freiflächen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken sowie zu kulturellen oder sozialen Zwecken zu nutzen. Als Gründe wurden unter anderem fehlende Flucht- und Rettungswege, fehlender Brandschutz durch nicht luftdicht schließende Außentüren sowie mangelhafte hygienische Verhältnisse aufgrund fehlender Wasser- und Abwasserversorgung benannt. Der hiergegen gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 20. August 2012 abgelehnt (3 L 963/12.MZ). Zudem sprach die Stadt M. eine Untersagungsverfügung gegen ein am 11. August 2012 geplantes Hoffest aus, welche den Organisatoren des Festes sowie den tatsächlichen Nutzern des Anwesens schriftlich am 10. August 2012 übermittelt wurde. Vor Ort fanden ferner am 13. August und am 25. August 2012 Demonstrationen mit jeweils einer Teilnehmerzahl von ca. 300 Personen statt. Nach den Feststellungen der Polizeibehörden kam es sodann am 28. August 2012 zu den folgenden Ereignissen: Die Personen vor Ort wurden zunächst mehrfach durch die Eigentümerin und die Polizei aufgefordert, das Anwesen O.-Straße Nr. X freiwillig zu räumen. Da diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet wurde, begann am 28. August 2012 ab 5:00 Uhr der Polizeieinsatz zur Räumung des Geländes, der weitgehend auf Video aufgezeichnet wurde. Auch die Klägerin war zu dieser Zeit vor Ort und ihre Personalien wurden aufgenommen. Vor dem Anwesen befanden sich zu Beginn der Einsatzmaßnahme gegen 5:30 Uhr ca. 80 Personen, die den Zugang zum Anwesen blockierten bzw. behinderten. Die Information der geplanten Räumung war offenbar bereits am Nachmittag des 27. August 2012 publik geworden. Die Blockade zum Anwesen wurde nach den Feststellungen der Polizeivollzugskräfte durch massive Zaunelemente, Hausrat, Paletten und Gerümpel verstärkt. Der mehrfachen Aufforderung über Lautsprecher, die Örtlichkeit zu verlassen, kamen nur einige Personen nach. Es folgte die mehrmalige erneute Aufforderung, das Gelände zu verlassen und die Androhung unmittelbaren Zwangs. Gegen 6:35 Uhr wurde damit begonnen, die verbliebenen Personen vor dem Anwesen durch jeweils bis zu 4 Polizeibeamte fortzutragen. Bei diesen Personen wurden die Personalien festgestellt und in einer Datenstation chronologisch erfasst (sog. „Dasta-Liste“), die insgesamt 62 aufgenommene Personen enthält. Als letzte Person vor dem Anwesen sei eine „auffallend korpulente Person“ (Nr. 2-24 der „Dasta-Liste“) entfernt und deren Personalien sodann erfasst worden. Gegen 7:45 Uhr begann sodann die Räumung des Anwesens. Die massive Verbarrikadierung des Hoftors und somit des Zugangs zum Anwesen wurde unter Einsatz eines „Unimogs“ überwunden. Weitere Barrikadenteile wurden von den Einsatzkräften mit Kreissägen und Presslufthammern beseitigt. Gegen 8:00 Uhr konnte das Gelände durch die Polizeibeamten betreten werden. Direkt hinter dieser Barrikade wurde eine männliche Person angetroffen, deren Personalien später erfasst wurden (Nr. 2-25 der „Dasta-Liste“). Die Person wurde von den Beamten weggetragen, nachdem er sich zuvor mit einer öligen Farbe übergossen hatte. Gegen 8:20 Uhr konnten die Einsatzkräfte in den Seitenflügel des Gebäudes vordringen. Ein Zugriff durch die Haupteingangstür verzögerte sich aufgrund massiver Barrikaden und der Widerstandsfähigkeit der Tür, welche mit Rammbock und Kreissäge bearbeitet wurde. Um 9:15 Uhr wurde das Gebäude durch Beamte des SEK mittels eines Hubwagens, welcher einen Tag zuvor angemietet wurde, über das Dach betreten. So konnten schließlich die Personen, die sich auf dem Dach und im Dachgeschoss verschanzt hatten, herausgetragen werden. Die Personalien dieser Personen wurden festgestellt und ebenfalls in der „Dasta-Liste“ erfasst. Der Einsatz war laut Polizeibericht um 10:30 Uhr beendet und das Anwesen konnte gegen 11:30 Uhr an die Eigentümerin übergeben werden. Bereits um 11:00 Uhr formierte sich gegen die Räumung eine Spontandemonstration von ca. 50 Personen, die um 12:00 Uhr am Hauptbahnhof M. für beendet erklärt wurde. An dem Einsatz waren laut Einsatzbericht des Beklagten 371 Polizeibeamte des Landes Rheinland-Pfalz (77 Beamte des Polizeipräsidiums M. und 294 Beamte der Bereitschaftspolizei) sowie 34 Polizeibeamte aus dem Land Hessen beteiligt. Die hessischen Beamten waren jedoch nur als Reserve vor Ort und kamen nicht zum Einsatz. Der Einsatz dauerte von 5:00 Uhr bis 14:00 Uhr und die gesamten Einsatzstunden beliefen sich gemäß dem Einsatzbericht auf 2.991. Daraus resultierten nach den Feststellungen der Polizeibehörden kalkulatorische Kosten (inklusive der Sachkostenpauschale je Stunde) von 163.697,58 €. Die Kosten für die Anmietung des Hubwagens bei der Firma N. AG in F. betrugen entsprechend dem vorliegenden Beleg 1.802,83 €. Diese Kosten sollten in der Folgezeit nach polizeiinterner Entscheidung und Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium anteilig bei den Personen, gegen die unmittelbarer Zwang angewendet wurde, geltend gemacht werden. Dabei wurden aufgrund der Einsatzdauer die zwei Fallgruppen der blockierenden Personen vor (zwei Einsatzstunden) und in dem Anwesen (fünf Einsatzstunden) unterschieden. Insgesamt wurden bei dem Einsatz 79 Personen polizeilich überprüft, 78 Personen erhielten einen Platzverweis. Dabei wurde nach den Feststellungen der Polizei gegen 64 Personen unmittelbarer Zwang angewendet, wobei 43 Personen vor dem Anwesen und 21 Personen im Anwesen betroffen waren. In der Folgezeit wurden nach den offiziellen Angaben des Polizeipräsidiums M. gegenüber der Presse (vgl. Allgemeine Zeitung vom 21. April 2017 unter http://www.allgemeine-zeitung.de/...) gegenüber 59 Personen Kostenbescheide erlassen, mit denen im Wesentlichen Personalkosten für den Einsatz und Ersatz für beschädigte Einsatzmaterialien geltend gemacht wurden. Die Kosten für den Hubwageneinsatz sollte von den Personen getragen werden, die sich in dem Gebäude verbarrikadiert hatten. Der Hubwagen wurde dabei nach den Feststellungen des Beklagten für 13 von 21 Personen im Gebäude benötigt, die sich auf dem Dach bzw. dem Dachboden verschanzt hatten. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 wurde die Klägerin hinsichtlich einer Gebührenerhebung angehört. Mit Gebührenbescheid vom 25. September 2013, der Klägerin am 27. September 2013 zugestellt, wurden sodann Gebühren in Höhe von 1.121,72 € geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich aus 979,60 € Einsatzgebühren von vier Beamten des gehobenen Dienstes mit jeweils einem Zeitaufwand von fünf Stunden (4 x 45,35 € x 5 = 907,- €) und einer Sachkostenpauschale je Stunde und Beamter zu 3,63 € (= 72,60,- €), anteiligen Hubwagenkosten in Höhe von 138,67 € sowie Gebühren für die Postzustellung in Höhe von 3,45 € zusammen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin sich im Anwesen befunden habe und mit unmittelbarem Zwang rausgetragen worden sei. Die Einsatzdauer hierfür habe insgesamt fünf Stunden betragen, nämlich von 5:30 Uhr bis 10:30 Uhr, und dabei seien vier Polizeibeamte notwendig gewesen. Mit Schreiben vom 28. September 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein, welchen sie mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 begründete. Hierzu hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass der Polizeieinsatz am 28. August 2012 rechtswidrig gewesen sei. Die Eigentümerin habe zunächst einen rechtswirksamen Räumungstitel erwirken müssen, da das Anwesen bereits dreieinhalb Wochen bewohnt gewesen sei. Platzverweis und unmittelbarer Zwang im Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und im Anwendungsbereich des Versammlungsrechts seien unrechtmäßig. Im Übrigen seien schon keine Hinweise auf eine Beteiligung der Klägerin an der Hausbesetzung und keine Beweismittel dafür vorhanden. Eine alleinige Personalienerfassung sei keine Grundlage für eine gebührenrechtliche Inanspruchnahme. Auch die konkrete Berechnung halte rechtlichen Vorgaben nicht stand. So seien die Personalkostenberechnung und die Hubwagenanmietung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin sich im Anwesen befunden habe und sich dies bereits unzweifelhaft aus der Datenerfassung in der „Dasta-Liste“ ergebe. Ein zivilrechtlicher Räumungstitel sei nicht erforderlich gewesen, weil er schon nicht realisierbar gewesen sei. Ferner stünden Art. 5 und Art. 8 GG nicht entgegen, denn für die Klägerin sei der Schutzbereich nicht eröffnet, da diese Grundrechte nicht die Zugänglichkeit zu fremdem Eigentum gewähren könnten. Die Gebührenerhebung sei der Höhe nach rechtmäßig. Auch die Berechnung von vier Beamten und für einen Zeitraum von 5 Stunden sei sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht. Die Klägerin trägt über ihre Widerspruchsbegründung hinausgehend vor, dass es sich vorliegend nicht um Gefahrenabwehr, sondern um Strafverfolgung gehandelt habe. Es fehle ein wirksamer Grundverwaltungsakt. Die reine Unbekanntheit der Bewohner für die Eigentümerin ändere nichts daran, dass es eines Räumungstitels bedürfe. Ferner seien Besucher auch nicht erfasst. Es handele sich vorliegend um eine Spontanversammlung, sodass § 13 POG nicht anwendbar sei, eine Auflösung der Versammlung habe hingegen nicht stattgefunden, obwohl nur Versammlungsrecht Anwendung finde. Ferner handele es sich um die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und diese Rechte machten nicht bei Grundrechten Dritter halt. Der Schutz Dritter und deren Eigentums richte sich dagegen nur nach dem Zivilrecht. Auch die Eigentümerin sei an die Grundrechte gebunden. Ferner habe man sich um einen Nutzungsvertrag mit dieser bemüht. Gegen die Klägerin sei kein unmittelbarer Zwang angewendet worden. Die „Dasta-Liste“ sei kein hinreichender Nachweis für die Beteiligung, da von 79 erfassten Personen, nur gegen 64 unmittelbarer Zwang ausgeübt wurde und gegen 15 Personen nur ein Platzverweis erteilt worden sei. Ferner stimme die Liste nicht mit Zeit und Ort der Datenerfassung überein. Die Kosten für die Demonstration ab 11 Uhr und andere Zeiträume blieben gänzlich offen. Die Kosten seien ferner mit eigener Arbeit am Gebäude und geleisteten sozialen Tätigkeiten zu verrechnen. Die Kosten dürften zudem nur einmal erhoben und müssten unter allen als Gesamtschuldner geteilt werden. Kostengrundlage und -berechnung seien rechtlich nicht haltbar, insbesondere sei die Höhe der Kosten unverhältnismäßig. Ferner wäre in einem Strafverfahren eine geringere Geldstrafe angefallen. Die gesamte Anzahl der Polizeibeamten sowie 4 Beamte pro Personen seien nicht notwendig gewesen und auch nicht genutzt worden; dies ergebe sich auch aus den mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbildern. Es reichten bei einem kooperativen Blockierenden auch zwei Polizeibeamte aus. Ein „Hinfortbegleiten“ durch Polizeibeamte stelle auch keinen unmittelbaren Zwang dar. Handlungen wie An- und Abfahrt, Lagebesprechung, Personenkontrolle, Absicherung, etc. stellten keinen Kostentatbestand dar und könnten nicht in Rechnung gestellt werden. Es müsse berücksichtigt werden, dass die durch die Hausbesetzer aufgeworfene politische Fragestellung eine drängende Debatte betreffe und diese durch ihr Handeln publik wurde. Die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2011 bzw. vom 21. Februar 2013 seien Verwaltungsvorschriften und somit nicht maßgeblich. Viele Polizeibeamte seien nicht im Einsatz gewesen und hätten nur zugeschaut. Die Anzahl der Beamten insgesamt sei unverhältnismäßig, dies gelte auch bei einer eingeräumten Einschätzungsprärogative. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums M. vom 25. September 2013 (Az.: ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums M. vom 5. Dezember 2013 (Az.: ...) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend zum Widerspruchsbescheid vor, die Maßnahme sei weder der Staatsanwaltschaft zuzuordnen noch sei auf Verlangen der Eigentümerin gehandelt worden. Es handele sich um eine eigenständige polizeibehördliche Entscheidung zur Räumung des Anwesens. Eine Versammlung liege durch die Beeinträchtigung fremden Eigentums gerade nicht vor. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges gegen die Klägerin ergebe sich aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte und der „Dasta-Liste“. Die Vor- und Nachbereitungshandlungen gehörten zu einem Polizeieinsatz und fänden daher in den Kosten Berücksichtigung. Die Anzahl der eingesetzten Polizeibeamten sei verhältnismäßig und polizeitaktisch notwendig gewesen. Auch vier Beamte pro Person seien verhältnismäßig wegen erforderlicher Eigen- und Fremdsicherung, sowie dem Forttragen der jeweiligen Person. Dies ergebe sich aus der Teilnehmerzahl vorheriger Demonstrationen sowie dem Bekanntwerden des Einsatzes am 27. August 2012. Im Falle der Befolgung des Platzverweises seien keine Daten erfasst worden. Es seien auch vier Beamte pro Person eingesetzt worden, einerseits für den unmittelbaren Zwang und andererseits für Begleitmaßnahmen. Sie seien jedoch alle gebührenrechtlich geltend zu machen. Die Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2011 bzw. vom 21. Februar 2013 seien als Orientierungshilfe der Kostenberechnung und bei der Anwendung von § 3 LGebG zugrunde gelegt worden, wobei das Kostendeckungsprinzip gelte. Die Kostenberechnung sei individuell erstellt worden. Die Anzahl der eingesetzten Beamten sei zum Eigen- und Fremdschutz notwendig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft M. (Az.: ...) und der beigezogenen verwaltungsgerichtlichen Akte des Verfahrens 3 L 963/12.MZ Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.