Urteil
14 O 612/12
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbartes oder konkludentes Auftragsverhältnis über die Aufzeichnung von Lebenserinnerungen begründet nach Kündigung einen Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB gegen den Auftragnehmer.
• Tonbandaufzeichnungen, auf denen der Auftraggeber seine Lebensgeschichte spricht, sind Geschäftsunterlagen des Auftraggebers und gehören zum Herausgabeverlangen, auch wenn die physischen Träger dem Auftragnehmer gehören.
• Die Bestimmtheit eines Herausgabeantrags nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO ist gewahrt, wenn die betroffenen Objektaufnahmen aus Sicht des Beklagten hinreichend bestimmbar sind und eine weitergehende Konkretisierung objektiv nicht möglich ist.
• Urheberrechtliche Einwände des Auftragnehmers gegen Herausgabe (z.B. Schutz seiner Fragen/Stichpunkte) scheitern, wenn deren Schutzfähigkeit nicht substantiiert dargetan ist oder die Gegenstände ohnehin Bestandteile des Auftrags sind und damit herausgabepflichtig.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Tonbandaufzeichnungen als Geschäftsunterlagen des Auftraggebers (Auftragsrecht § 667 BGB) • Ein vertraglich vereinbartes oder konkludentes Auftragsverhältnis über die Aufzeichnung von Lebenserinnerungen begründet nach Kündigung einen Herausgabeanspruch des Auftraggebers gemäß § 667 BGB gegen den Auftragnehmer. • Tonbandaufzeichnungen, auf denen der Auftraggeber seine Lebensgeschichte spricht, sind Geschäftsunterlagen des Auftraggebers und gehören zum Herausgabeverlangen, auch wenn die physischen Träger dem Auftragnehmer gehören. • Die Bestimmtheit eines Herausgabeantrags nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO ist gewahrt, wenn die betroffenen Objektaufnahmen aus Sicht des Beklagten hinreichend bestimmbar sind und eine weitergehende Konkretisierung objektiv nicht möglich ist. • Urheberrechtliche Einwände des Auftragnehmers gegen Herausgabe (z.B. Schutz seiner Fragen/Stichpunkte) scheitern, wenn deren Schutzfähigkeit nicht substantiiert dargetan ist oder die Gegenstände ohnehin Bestandteile des Auftrags sind und damit herausgabepflichtig. Der Kläger, ein prominenter Politiker, ließ 2001–2002 seine Lebenserinnerungen in zahlreichen Gesprächen mit dem Beklagten auf Tonbänder aufnehmen. Der Beklagte, Journalist und Mitarbeiter an den Memoiren, brachte die Bänder mit und nahm sie nach den Sitzungen mit; die Aufzeichnungen dienten der Materialsammlung für die vom Verlag geplanten Memoiren. Zwischen Kläger, Beklagtem und Verlag bestanden vertragliche Beziehungen, die eine Zusammenarbeit und Mindestgespräche regelten; der Beklagte war als Ghostwriter tätig. Nach einem Zerwürfnis kündigte der Kläger 2009 die Zusammenarbeit und forderte die herausgabe der Tonbänder, was der Beklagte verweigerte. Der Beklagte hatte Teile des Materials öffentlich angedeutet und angekündigt, das Material später zu nutzen. Der Kläger verlangt die Herausgabe sämtlicher Tonbänder, auf denen seine Stimme zu hören ist; der Beklagte bestreitet einen Herausgabeanspruch und macht unter anderem Urheberrechts‑ und Eigentumseinwände geltend. • Klage zulässig: Der Herausgabeantrag ist nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt, weil der Beklagte die streitgegenständlichen Tonbänder bereitgestellt und genutzt hat und eine weitergehende Beschreibung dem Kläger objektiv nicht möglich ist. • Begründetheit: Zwischen den Parteien bestand ein Auftragsverhältnis über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen (§§ 662, 667 BGB). Die Aufnahmen dienten als Materialsammlung für die Memoiren und wurden im Interesse des Klägers gefertigt. • Durch die Kündigung des Auftrags (24.3.2009) ist der Beklagte nach § 667 BGB zur Herausgabe aller im Zusammenhang mit dem Auftrag erlangten Gegenstände verpflichtet; dazu gehören die Tonbandaufnahmen als Geschäftsunterlagen. • Eigentums- oder Formargumente des Beklagten sind unbeachtlich: Selbst wenn die leeren Tonbänder im Eigentum des Beklagten oder Dritter standen, umfasst die Herausgabepflicht nach § 667 BGB ggf. die Übertragung des Eigentums oder zumindest Herausgabe des Inhalts; ein Wertersatzanspruch wurde nicht geltend gemacht. • Urheberrechtliche Einwendungen (§§ 2,7,11 UrhG) des Beklagten sind nicht substantiiert dargetan; die Fragen/Stichpunkte wurden nicht hinreichend als schutzfähiges Werk vorgetragen und die wesentliche Schutzfähigkeit kommt der vom Kläger erzählten Lebensgeschichte zu. • Selbst unterstellt, der Kläger habe einmal geäußert, der Beklagte könne nach dem Tod über das Material verfügen, fehlt der Nachweis eines formwirksamen, rechtlich bindenden Verzichts oder Rechtsübergangs; eine rein mündliche Schenkung bzw. Versprechung ist formunwirksam. • Beweiswürdigung: Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. T stützen, dass die Aufnahmen in vertrauensvoller Atmosphäre als Materialsammlung für die Memoiren erstellt wurden und der Kläger die Kontrolle über Veröffentlichungen behalten sollte. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger sämtliche Tonbandaufnahmen herauszugeben, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die 2001/2002 vom Beklagten aufgenommen wurden. Begründet wurde dies damit, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen bestand und der Beklagte nach Kündigung zur Rückgabe der im Rahmen des Auftrags erlangten Geschäftsunterlagen verpflichtet ist (§ 667 BGB). Eigentums‑ und urheberrechtliche Einreden des Beklagten greifen nicht durch, weil die Schutzfähigkeit seiner Beiträge nicht substantiiert dargetan wurde und die Tonbänder vorrangig dem Interesse des Klägers dienten; eine behauptete mündliche Übertragung nach dem Tod des Klägers ist formunwirksam und nicht ausreichend bewiesen. Der Beklagte trägt die Prozesskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsleistung.