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Teilurteil

14 O 286/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0427.14O286.14.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib.

Der weitergehende Auskunftsantrag wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib. Der weitergehende Auskunftsantrag wird als unzulässig abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger war 16 Jahre Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland; der Beklagte ist Journalist und ebenso wie der Kläger promovierter Historiker. Der Beklagte war als Ghostwriter des Klägers an den Memoiren des Klägers mit dem Titel „XXX“ beteiligt, von welchen bislang drei Bände, den Zeitraum 1930 – 1994 umfassend, in der F-Verlagsanstalt GmbH & Co. erschienen sind. In Vorbereitung dieser Memoiren führten die Parteien umfangreich Gespräche, die teils auf Tonband aufgezeichnet wurden. Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagte mit Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 – Az.: 14 O 612/12 zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt (nachgehend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder und BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder) – Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA. Der Beklagte gab im Rahmen der Zwangsvollstreckung 200 Tonbänder an den Kläger heraus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auf 4/5 dieser Originaltonbänder keine Tonaufnahmen mehr hörbar sind. Der Beklagte verfügt, im Gegensatz zu dem Kläger, über vollständige Abschriften (Transkriptionen) und vollständige digitale Kopien der Originaltonbänder. Am 07.10.2014 wurde im J-Verlag, einer Verlagsmarke der Verlagsgruppe S GmbH, ein Buch mit dem Titel “ Vermächtnis Die Y-Protokolle“ (nachfolgend Buch) veröffentlicht, welches von dem Beklagten und dem Co-Autor Q verfasst worden war. Das Buch besteht zu ca. 10 % aus Äußerungen, die in dem Buch als wörtliche Zitate des Klägers, entnommen aus den o.g. Original-Tonbandprotokollen, bezeichnet werden. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten, den Co-Autor Q sowie die Verlagsgruppe S GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (Urteil der erkennenden Kammer vom 13.11.2014 - 14 O 315/14 – Ys Ghostwriter I (Anlage K 8, Bl. 121 – 241 GA), nachgehend OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 – 15 U 193/14 – Ys Ghostwriter II (Bl. 513 – 528 GA)). Das Hauptsacheverfahren hierzu wird, nach Abtrennung von diesem Verfahren mit Beschluss vom 08.12.2016, vor der erkennenden Kammer unter Aktenzeichen 14 O 261/16 geführt. In einem weiteren Verfahren (Az.: 14 O 323/15), von vorliegendem Verfahren abgetrennt mit Beschluss vom 08.12.2015, macht der Kläger gegen den Beklagten, Herrn Q sowie die Verlagsgruppe S GmbH Geldentschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches geltend. In den derzeit vor der Kammer anhängigen Verfahren ist streitig, ob 103 der in dem Buch wiedergegebenen Zitate nicht von dem Kläger geäußert und weitere 13 Zitate im Wortlaut teils unrichtig wiedergegeben wurden. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage u.a. Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe hinsichtlich der von dem Beklagten bzw. auf dessen Veranlassung gefertigten Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder geltend. Auf der Pressekonferenz zur Vorstellung des Buches vom 07.10.2014 äußerte der Beklagte: „Glauben Sie etwa, ich würde die Bänder abgeben und hätte keine Kopie gemacht?“ In der Sendung “B: Y – C?“, ausgestrahlt am 12.10.2014, erklärte der Beklagte: „Es gibt jede Menge Kopien. Die sind verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland. Da wird man nicht so schnell drankommen.“ Im Hinblick auf die Erstellung der Memoiren des Klägers und der Mitarbeit des Beklagten hieran schlossen der Kläger sowie der Beklagte jeweils mit dem herausgebenden Verlag, der F-Verlagsanstalt GmbH & Co. (nachfolgend Verlag genannt) am 12.11.1999 inhaltlich aufeinander abgestimmte Verträge (Anlagenkonvolut K 16, Bl. 426 - 451 GA) mit größtenteils wortgleichen Formulierungen. In diesen Verträgen war u.a. gleichlautend geregelt, dass der Beklagte die Memoiren des Klägers nach den Vorgaben und Angaben des Klägers verfassen, nach außen hin jedoch nicht in Erscheinung treten und nur der Kläger als Autor genannt werden sollte. Der Beklagte verzichtete auf das Recht, als Urheber bezeichnet zu werden. Der Kläger war zu jeglichen Änderungen an Manuskript und Werk ohne Angabe von Gründen berechtigt, dessen Fertigstellung durfte nur mit Zustimmung des Klägers erklärt werden. Das Eigentum an dem Manuskript stand dem Kläger zu. Ferner konnte der Kläger jederzeit die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beenden und im Einvernehmen mit dem Verlag einen Ersatz bestimmen (§ 4 Nr. 9 des Autorenvertrages). Entsprechend hatte der Beklagte keinen Anspruch auf Zusammenarbeit mit dem Kläger bis zur Fertigstellung des Manuskripts (§ 1 Nr. 1 des Vertrages Dr.T/Verlag). Für die Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Kläger, der - für den Kläger kostenlos - für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger zur Verfügung zu stehen hatte, war ferner in § 4 Nr. 2 des Autorenvertrages geregelt: Der Verlag sichert zu, dass Herr Dr. T persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug Herrn Dr. T entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheit der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. T und dem Autor werden diese direkt besprechen“. Entsprechende Regelungen finden sich in § 1 des Vertrages Dr. T/Verlag. Nachdem die Vertragsparameter festgelegt worden waren, begannen die Parteien noch vor Unterzeichnung der schriftlichen Verlagsverträge am 01.10.1999 mit den Memoiren-Gesprächen. Diese wurden im Wohnhaus des Klägers geführt und mit Einverständnis des Klägers mittels eines Tonbandaufzeichnungsgerätes auf Tonband aufgenommen. Der Kläger ermöglichte dem Beklagten den Zugang zu zahlreichen Unterlagen aus der Zeit als Bundeskanzler bzw. Oppositionsführer zur Durchsicht und Auswertung. Hiervon umfasst waren auch zahlreiche Quellen, die der Wissenschaft und Forschung aufgrund der 30 jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. U.a. erhielt der Beklagte nach einer Sicherheitsüberprüfung mittels „Konferenzbescheinigung“ vom 17.12.2001 (Anlage OC 5, Bl. 1427 GA), lautend auf „T vom WDR für Büro BK a.D. Dr. Y“ befristet bis 30.06.2002 Zugang zu Verschlusssachen des Bundeskanzleramtes bis einschließlich des Geheimhaltungsgrades „GEHEIM“ mit dem abschließenden Vermerk: Die Bescheinigung ist nach Beendigung des Auftrags, für den sie ausgestellt worden ist, der ausstellenden Behörde zurückzugeben. Auch ermöglichte der Kläger dem Beklagten Einblick in Auszüge aus der „Stasi-Akte“ des Klägers, deren Veröffentlichung der Kläger in einem langjährigen Rechtsstreit hatte sperren lassen. Der Beklagte übermittelte einen von ihm selbst verfassten Entwurf eines Antrags auf Akteneinsicht (Telefax vom 12.03.2002, Anlage K 14, Bl. 399 GA) an den Kläger, welcher auszugsweise wie folgt lautet: Sehr geehrte Frau Birthler, hiermit beantrage ich Einsicht in meine Stasi-Akten für den Kölner Publizisten und Dokumentarfilmautor Dr. T…. soll in diesem Fall nicht in seiner Eigenschaft als Forscher oder Journalist Einblick in meine Stasi-Akten nehmen, sondern als mein Vertrauter in meinem Auftrag stellvertretend für mich als Opfer des Ministeriums für Staatssicherheit…..Ich habe Herrn Dr. T beauftragt, eine umfassende Expertise über sämtliche Aktenbestände …anzufertigen, die vom Ministerium für Staatssicherheit über mich und meine Familie angelegt und archiviert wurden…. Ich beabsichtige, die Ergebnisse der T-schen Untersuchung in meine Memoiren einfließen zu lassen… Um Vertraulichkeit bitte ich Sie ausdrücklich. Der Beklagte sichtete in aufwändigen Recherchen das ihm zugängliche Material. Er entschied, welche von ihm für relevant erachteten, als geheim eingestuften Akten des Bundeskanzleramtes weiter eingesehen werden sollten. Diese wurden vom Bundeskanzleramt in das Büro des Klägers transferiert und dort in einem Panzerschrank gelagert. Auf Wunsch des Beklagten wurden dort umfangreich Kopien für den Beklagten gefertigt. Der Kläger veranlasste ferner, dass Akten aus Gründen der Zeitersparnis dem Beklagten in dessen Privathaus zur Verfügung gestellt wurden. In gleicher Weise recherchierte der Beklagte in den Archiven der Konrad-Adenauer-Stiftung, die auf Veranlassung des Klägers ihm gleichfalls zugänglich gemacht worden waren. Darüber hinaus betrieb der Beklagte umfangreiche, eigenständige Recherchen in öffentlichen und allgemein zugänglichen Quellen. Auf Basis des von ihm gesichteten Materials erstellte der Beklagte ein Stichwortkonzept, das Grundlage für die weiteren Gespräche mit dem Kläger war. In der Zeit vom 01.10.1999 bis 07.04.2002 (der Folgezeitraum ist zwischen den Parteien streitig) wurden an über 100 Tagen während über 600 Stunden auf 200 Tonbändern die Fragen und Stichworte des Beklagten und des Zeugen Dr. M, der den ersten Band der Erinnerungen verfasste, sowie die Ausführungen des Klägers hierzu aufgezeichnet. Der Kläger sprach dabei in freier Rede sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band, und zwar aus der Zeit vor der Übernahme höchster politischer Ämter sowie aus seiner Zeit als Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausübte. Der Kläger sprach dabei ohne chronologische Gliederung auch aktuelle politische Themen und seine persönliche Einschätzung hierzu an. Wiederholt wies der Kläger den Beklagten an, den weiteren Gesprächsverlauf nicht auf Tonband aufzuzeichnen, teils wies der Kläger darauf hin, dass seine zuvor aufgezeichneten Äußerungen nicht in die Memoiren einfließen sollten („das schreiben wir aber nicht “). Gegenstand der auf Tonband aufgenommenen Gespräche war, beginnend seit Februar 2000, auch die Abfassung eines fiktiven Tagebuches des Klägers „Y – X“ (nachfolgend: Tagebuch), aus Anlass der sogenannten „Spendenaffaire“, aufgrund derer der Kläger seine Sicht, die Jahre 1998 – 2000 betreffend, zeitnah darstellen wollte. Hierzu schlossen der Kläger und der Beklagte mit dem Verlag im Juli/August 2000 Verträge mit vergleichbaren Regelungen, wie sie in den Verträgen über die Erstellung der „XXX“ des Klägers vereinbart worden waren. Das Tagebuch wurde gleichfalls von dem Beklagten als Ghostwriter verfasst und nur der Kläger als Autor benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge Dr. T/Verlag vom 25.07./29.07.2000 und Dr. Y/Verlag vom 25.07./05.08.2000 (Anlage K 16, Bl. 1786 – 1810 GA) Bezug genommen. In dem Tagebuch ließ der Beklagte mit Zustimmung des Klägers Selbstaussagen des Klägers, die dieser während der auf Tonband aufgenommenen Gespräche geäußert und teils direkt für das Tagebuch bestimmt hatte, mit einfließen. Vor Veröffentlichung des Tagebuches stimmte der Beklagte die Fassung mit dem Kläger ab, „ passagenweise blieb kein Stein auf dem anderen “ (Buch S. 37). Der Beklagte nahm die Originaltonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in Händen hatte, zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause. Er ließ dort den Wortlaut der Tonbandgespräche von seiner Schwester, Frau L, niederschreiben. Mit Schreiben vom 26.04.2001 (Bl. 1007 GA) dankte der Kläger der Schwester des Beklagten für die Anfertigung der Transkriptionen. Aufgrund eines Unfalls im Februar 2008, bei dem sich der Kläger eine schwere Kopfverletzung zuzog, musste der Kläger seine Arbeit an den Memoiren unterbrechen. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Der Beklagte veröffentlichte über die erste Ehefrau des Klägers ein Buch, welches Passagen enthielt, die der Kläger als Vertrauensbruch empfand. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2009 (Anlage K 18, Bl. 973 GA) kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf. Mit Vertrag vom 06./10.09.2009 (Bl. 112 f GA) einigten sich der Beklagte und der Verlag über die Aufhebung der zuvor zwischen ihnen geschlossenen, hier streitgegenständlichen Verträge unter Aufrechterhaltung der Rechteeinräumung für den Verlag sowie des Verzichts des Beklagten auf seine Benennung als Urheber. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2010 wies der Kläger darauf hin, dass der Beklagte nicht wie erklärt alle Akten und Unterlagen zurückgegeben habe. Der Kläger forderte den Beklagten, wiederholt mit Schreiben vom 15.06.2010 (Anlagen K 19, 21, Bl. 974 f, 977 f GA), vergeblich zur Rückgabe fehlender Originalakten und für den Beklagten gefertigter Kopien, auch von “Stasi-Unterlagen“, auf. Der Beklagte teilte mit E-Mail vom 30.03.2010 (Anlage K 20, Bl. 976 GA) mit, die Akten befänden sich nicht in seinem Besitz, auch lägen ihm nur Kopien allgemein zugänglicher Reden und öffentlicher Auftritte vor. Der Kläger behauptet, er beabsichtige, seine Memoiren zu vollenden. Dies sei ihm derzeit nicht möglich, da der Beklagte die Originaltonbänder in beschädigtem Zustand herausgegeben habe; lediglich auf 42 der 200 Bänder seien Stimmen vernehmlich zu hören. Auch habe der Beklagte sonstige Unterlagen, die ihm zweckgebunden zur Erstellung der Materialsammlung für die Memoiren des Klägers zur Verfügung gestellt worden seien, nicht zurückgegeben. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten aus Auftragsverhältnis oder eines Vertrages sui generis im Sinne von § 662 BGB gemäß §§ 666, 667 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe gegen den Beklagten zu. Dieser umfasse sowohl die von dem Beklagten veranlassten Vervielfältigungen der Originaltonbänder als auch sämtliche Unterlagen aus der Zusammenarbeit an den Memoiren, die der Beklagte noch in Händen halte. Der Kläger behauptet, die Original-Tonbandaufnahmen seien entsprechend der in den schriftlichen Verträgen mit dem Verlag erwähnten weiteren mündlichen Absprachen ausschließlich zur Erstellung des Manuskripts der Memoiren gefertigt und dem Beklagten ausschließlich für diesen Zweck anvertraut worden. Die Parteien hätten sich ferner dahingehend geeinigt, dass der Beklagte im Auftrag des Klägers die Materialsammlung für die geplanten Memoiren erstellen und über deren Inhalt, einschließlich der Tonbänder, Stillschweigen bewahren sollte. Mit einer Aufzeichnung sei er nur einverstanden gewesen, weil die Parteien sich einig gewesen seien, dass allein der Kläger über die Verwendung der Äußerungen zu bestimmen habe. Sinn und Zweck der Tonbandaufzeichnungen sei neben der Gewährleistung der Spontaneität des Klägers gewesen, die aufwendige Erinnerungsleistung des Klägers dauerhaft zu fixieren, um hierauf, auch im Falle des Wechsels des Zuarbeiters, zurückgreifen zu können. Der Beklagte sei für den Kläger nicht in seiner Funktion als Journalist und Publizist tätig geworden, sondern als Vertrauter und Zuarbeiter des Klägers, da - insoweit unstreitig - der Kläger nicht bereit gewesen sei, dem Beklagten als Gesprächspartner für eine weitere Biographie zur Verfügung zu stehen, sondern seine eigene Autobiographie habe schreiben wollen. Während der Zusammenarbeit mit dem Kläger habe der Beklagte seine Rolle ebenso eingeschätzt, wie aus einem von dem Beklagten verfassten Telefax-Entwurf vom 12.03.2002 (Anlage K 14, Bl. 399 GA) ersichtlich. Die wesentliche Aufgabe des Beklagten als Zuarbeiter habe darin bestanden, nach Vorgaben des Klägers die Kärrnerarbeit der Recherche und des Zusammentragens der Informationen zu erledigen. Die Tonbandaufzeichnungen seien nicht als Interviews geführt worden, vielmehr hätten der Beklagte sowie der Zeuge Dr. M lediglich als Stichwortgeber fungiert. Die Aufzeichnungen als solche seien in allen Punkten aus seiner persönlichen und höchst subjektiven Sicht erfolgt, wobei er umfassend, selbstbestimmt und teils monologartig seine Lebensgeschichte vollständig erzählt habe als Grundlage für die zu erstellenden Memoiren. Die auf den Tonbändern aufgenommenen Erläuterungen für den Zeitraum, der das Projekt „Tagebuch“ umfasste, seien zugleich auch für das Buchprojekt „XXX“ gedacht gewesen, welches er während der Gespräche als „große Memoiren“ bezeichnet habe. So habe er am 06.08.2000 zugleich für die „XXX“ und für das „Tagebuch“ auf Band gesprochen, wie aus dem auszugsweise transkribierten Tonbandprotokoll (Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2016, S. 6, Bl. 1683 GA) ersichtlich. Das „Tagebuch“ sei stets nur als Ausschnitt der Gesamterinnerungen gedacht gewesen, wie aus dem Vorwort zum Tagebuch (Anlage K 40, Bl. 1813 GA) folge. Die Kläger ist der Ansicht, ein Auskunfts und Herausgabeanspruch hinsichtlich der Vervielfältigungen stehe ihm auch deshalb zu, weil der Beklagte durch Weitergabe der Vervielfältigungen an Dritte die vertraglich zugesicherte Vertraulichkeit gebrochen habe. Es sei zu befürchten, dass der Beklagte die eigenmächtige Verwertung der Vervielfältigungen in Buch- und sonstigen Projekten, von denen er bislang keine Kenntnis gehabt habe, ansonsten fortsetzen werde. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe der Vervielfältigungen ferner auf Ansprüche aus abgetretenem Recht des Verlags. Der Kläger ist ferner der Ansicht, ein Herausgabeanspruch sei nicht verjährt, da er – insoweit unstreitig – mit Ausnahme einer (ersten) Transkription keine Kenntnis davon gehabt habe, in welcher Zahl und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte Vervielfältigungen der Originaltonbänder vorgenommen worden seien. Er könne sich nicht erinnern, dass der Beklagte die Notwendigkeit von Sicherheitskopien angesprochen habe, jedenfalls habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass und wann solche tatsächlich erstellt wurden. Der Kläger meint weiter, der Beklagte könne sich nicht auf Verjährung des Herausgabeanspruchs berufen, da der Beklagte mehrfach erklärt habe, alle Unterlagen aus der Zusammenarbeit mit dem Kläger zurückgegeben zu haben. Insbesondere habe er die Erklärung des Beklagten vom 30.10.2010 mit Rücksicht auf dessen vorherige Angaben so verstanden, dass der Beklagte nur noch über Kopien allgemein zugänglicher Dokumente verfügte. Der Beklagte habe die Situation ausgenutzt, dass der Kläger infolge seiner schweren Erkrankung die Angaben des Beklagten nicht zeitnah habe überprüfen können. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der ihm zustehende Anspruch auf Herausgabe der Tonbandtranskriptionen und Kopien werde von dem zwischen dem Beklagten und dem Verlag geschlossenen Aufhebungsvereinbarung nicht berührt, da er, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, diesen Vertrag nicht unterschrieben habe. Der Kläger bestreitet schließlich, dass es im Zeitraum 1999-2003 während der Aufzeichnungen der streitgegenständlichen Original-Tonbandprotokolle weitere Projekte zwischen den Parteien gegeben habe, im Rahmen derer er Lebenserinnerungen auf Tonband gesprochen habe. Aufzeichnungen für die Serie „P“ fielen nicht hierunter, da diese – insoweit unstreitig - in der Zeit 2005-2007, zudem als Interviewsitzungen in professionellen Fernsehstudios erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, aus diesem Grund seien die nunmehr gestellten Auskunftsanträge hinreichend bestimmt. Dies gelte auch für den Auskunftsantrag, gerichtet auf Herausgabe von weiteren Unterlagen. Diesen könne er nicht näher konkretisieren, da er, im Gegensatz zu dem Beklagten, keine Kenntnis darüber habe, über welche Arbeitsmaterialien der Beklagte noch verfüge aus der Zeit der Zusammenarbeit mit dem Kläger. Der Kläger hat zuletzt die Anträge angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,  in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib,  sowie welche weiteren Unterlagen er aus der Zuarbeit für den Kläger im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers sonst noch mit Ausnahme von Kopien allgemein zugänglicher Reden und öffentlicher Auftritte in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz hat sowie an wen er solche Unterlagen weitergegeben hat, b) an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft gem. a) vollständig und wahrheitsgemäß erteilt hat, c) nach Erteilung der Auskunft gem. a) die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der dort genannten Originaltonbandaufnahmen sowie die dort genannten weiteren Unterlagen an den Kläger herauszugeben; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, sämtliche in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen schriftlichen, digitalen oder sonstigen Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die ab dem 01.10.1999 vom Beklagten aufgenommen wurden, an den Kläger herauszugeben. Der Kläger beantragt, im Wege der Stufenklage den Beklagten zu verurteilen, a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,  in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib,  sowie welche weiteren Unterlagen er aus der Zuarbeit für den Kläger im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers sonst noch mit Ausnahme von Kopien allgemein zugänglicher Reden und öffentlicher Auftritte in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz hat sowie an wen er solche Unterlagen weitergegeben hat, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, sämtliche in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen schriftlichen, digitalen oder sonstigen Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die ab dem 01.10.1999 vom Beklagten aufgenommen wurden, an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte widerspricht der Änderung der zuletzt gestellten Klageanträge. Er ist der Ansicht, diese seien mangels hinreichender Bestimmtheit weiterhin unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag über den Verbleib der Vervielfältigungen sei nicht gegeben, da der Kläger hierzu im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Herausgabeantrags gemäß § 883 ZPO vorgehen könne. Auch ziele der Auskunftsantrag zu 1 a) 1. Spiegelstrich auf eine unzulässige Ausforschung des Beklagten. Soweit der Kläger Auskunft über Vervielfältigungen der Originaltonbänder begehre, auch, soweit auf den Originaltonbändern Gespräche zu dem Tagebuch enthalten seien, handele es sich gleichfalls um eine unzulässige Klageänderung. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger zwischen großen und kleinen Memoiren differenziert habe und damit die Buchprojekte der Autobiografie des Klägers (XXX) sowie das Buchprojekt Tagebuch gemeint habe. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein vertraglicher Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe zu. Hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Beklagte bestreitet den Abschluss eines Vertrages über die Erstellung der Materialsammlung und der Tonbandaufnahmen unter Einschluss einer Geheimhaltungsabrede. Er behauptet, die in den Verlagsverträgen vorgesehene Besprechung der Parteien habe sich ausschließlich auf organisatorische und technische Abläufe bezogen. Der Beklagte ist der Ansicht, auch aus dem Umstand, dass die Parteien mit den Tonbandaufnahmen bereits vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen hätten, sei abzuleiten, dass weder ein Auftragsverhältnis hinsichtlich der Erstellung der Materialsammlung und der Tonbandaufnahmen noch eine Vertraulichkeit vereinbart worden sei, da ansonsten eine solche Regelung in den Verlagsverträgen aufgenommen worden wäre. Es sei üblich, mit der praktischen Umsetzung einer Vereinbarung vor deren schriftlichen Fixierung zu beginnen. Der Beklagte behauptet, die Erstellung der Memoiren, zu der sich der Kläger, insoweit unstreitig, auf seine Initiative hin entschlossen habe, sei von den Parteien als gemeinsames Projekt auf Augenhöhe betrieben worden. Der Beklagte bestreitet, dass er im Verhältnis zum Kläger eine untergeordnete Position eines Zuarbeiters mit dienender Funktion gehabt habe. Er behauptet, selbst die Bezeichnung Ghostwriter sei als rechtliche Qualität nicht zutreffend. Er habe die konzeptionelle Führung in dem Memoirenprojekt übernommen und die Gespräche strukturiert. Der Vortrag des Klägers zur Zusammenarbeit, Materialsammlung sowie Erstellung des Manuskripts der Memoiren in dem vorliegenden und den vorangegangenen Verfahren gebe die Tatsache verzerrt und unvollständig wieder. Tatsächlich habe der Beklagte die Materialsammlung sowie die Erstellung des Manuskripts in eigenständiger Verantwortung vorgenommen, unabhängig von dem Kläger entschieden, welche Quellen er auswerten wolle und die anfallenden Recherchekosten getragen. Der Kläger habe ihm zur Vorbereitung der Materialsammlung für die Memoiren keine Quellen zugänglich gemacht und sich auch nicht an deren Auswertung beteiligt. Allenfalls haben die Kläger Unterstützung bei der Zugangsgewährung zu vertraulichen Quellen durch Stellen entsprechender Anträge geleistet. Die Tonbandaufnahmen seien für die Memoirenerstellung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, auch seien die Gespräche nur zu ca. 50 % aufgenommen worden. Zudem hätten die Tonbandaufnahmen allein der Arbeitserleichterung des Beklagten gedient. Dem Kläger sei stets bewusst gewesen, dass er mit dem Beklagten als Journalist gesprochen habe. Auch sei stets klar gewesen, dass der Beklagte in der Verwendung des Materials, das nicht Eingang in die „XXX“ gefunden habe, frei sei. Der Beklagte ist der Ansicht, aus diesem Grund könne der Kläger nicht Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbandprotokolle verlangen, weil diese nach der Vorstellung der Parteien dem Beklagten zur späteren Auswertung hätten zur Verfügung stehen sollen. Er habe in den vergangenen Jahren umfangreich in mehreren Buch- und sonstigen Projekten Material aus den Tonbandprotokollen verwertet. Dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, der Kläger müsse die zwischen dem Beklagten und dem Verlag geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 06./09.10.2009 (Bl. 112 f GA) gegen sich gelten lassen. Spätestens mit Abschluss dieser Vereinbarung sei eine etwaige Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie eine wie auch immer geartete Entscheidungsbefugnis des Klägers in Bezug auf den Inhalt der Tonbänder gegenstandslos, weshalb der Kläger eine Herausgabe von Vervielfältigungen nicht (mehr) verlangen könne. Auch aus abgetretenem Recht des Verlages stünden dem Kläger aufgrund der Aufhebungsvereinbarung keine Rechte gegen den Beklagten zu. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, selbst ein Auftragsverhältnis unterstellt könne der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen gemäß § 667 BGB geltend machen, da der Beklagte die Vervielfältigungen selbst erstellt und aus diesem Grund nicht aus der Geschäftsbesorgung erlangt im Sinne von § 667 BGB habe, es handele sich vielmehr um private Arbeitsunterlagen, auf die sich eine Herausgabepflicht nicht erstrecke. Auch könne der Kläger aus Urheberrecht keine Ansprüche auf Herausgabe geltend machen. Er bestreitet die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der auf Tonband aufgezeichneten Ausführungen des Klägers und behauptet hierzu, die Gespräche seien als journalistische Interviews geführt worden. Der Kläger habe nicht monologartig auf Band gesprochen, sondern teils ausgesprochen knapp gefasst, unterbrochen von vielen Zwischenfragen des Beklagten (CD in Hülle Bl. 114 GA, Aufnahme vom 30.04.2001). Gegenüber dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist der Beklagte der Ansicht, die Kopien der Tonbänder befänden sich mit Rechtsgründen in seinem Besitz, da seine Schwester mit Wissen des Klägers und dessen Einverständnis die Tonbänder transkribiert habe. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Herausgabeanspruch des Klägers sei verjährt. Da der Kläger bereits im Jahr 2001 - insoweit unstreitig - Kenntnis davon gehabt habe, dass die Schwester des Beklagten die Tonbänder transkribierte, hätte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Klage, zumindest im Wege der Feststellungsklage erheben können, weshalb Ansprüche des Klägers bereits im Jahr 2005 verjährt. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe auch Kenntnis von der Anfertigung von Sicherungskopien gehabt. Er habe mit dem Kläger, der sich für technische Details interessiert habe, darüber gesprochen, dass die Abspielqualität von die Tonbandaufnahmen auf einen Magnettonband im Laufe der Zeit abnehme und zudem das Risiko bestehe, dass die Bänder jederzeit überspielt oder durch externe Einflüsse wie etwa Magnetfelder gelöscht werden könnten. Er habe ferner den Kläger auf die hieraus resultierende Notwendigkeit der Anfertigung von Sicherungskopien der Tonbandaufnahmen hingewiesen, um deren dauerhafte Verwendbarkeit zu sichern. Der Beklagte bestreitet, dass im Zeitpunkt der Herausgabe der Originaltonbänder an den Kläger diese teilweise gelöscht waren. Er bestreitet ferner, durch aktives Tun die Originaltonbänder auch nur teilweise gelöscht zu haben oder dies veranlasst zu haben. Er behauptet, er habe sämtliche Originaltonbänder in dem bei ihm vorhandenen Zustand im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die beigezogenen Akten LG Köln 14 O 323/15 und 14 O 261/16 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe I. Die im Wege der Stufenklage erhobene Auskunftsklage ist im Klageantrag zu 1 a) 1. Spiegelstrich zulässig, im Übrigen unzulässig. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden (unten III). 1. Der Auskunftsantrag zu a) 1. Spiegelstrich ist mit dem neu gefassten Antrag als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig. a. Die Zulässigkeit folgt allerdings nicht bereits aus §§ 263, 267 ZPO. Von einer Einwilligung des Beklagten in eine Klageänderung ist nicht gemäß § 267 ZPO auszugehen. Zwar hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 (Protokoll Bl. 2318 GA) die Abweisung der Klage beantragt, ohne Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung zu machen. In dem Antrag, die geänderte Klage abzuweisen, liegt jedoch noch keine Einlassung auf diese, wenn der Beklagte damit (stillschweigend) auf seinen die Klageänderung als unzulässig rügenden Schriftsatz Bezug nimmt (§ 137 Abs. 3 S. 1 ZPO; BGH NJW 1975, 1229, zitiert nach juris Rn. 17; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 267 Rn. 2). So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat mehrfach, mit Schriftsatz vom 11.06.2016 (dort S. 78 ff, Bl. 1250 ff GA) und Schriftsatz vom 29.11.2016 (dort S. 31ff, Bl. 1920 ff GA) die Zulässigkeit auch des geänderten Klageantrages zu 1 a) 1. Spiegelstrich gerügt und ausdrücklich der Einwilligung in eine Klageänderung widersprochen (Bl. 1920 GA). b. Der Klageantrag zu 1a) 1.Spiegelstrich ist jedoch gemäß § 263 ZPO zulässig, da die Kammer die Antragstellung in der jetzigen Fassung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt, die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet (vgl. BGH NJW 2000, 800, zitiert nach juris Rn. 38 m.w.N.). Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, NJW 1985, 1841,zitiert nach juris Rn. 23 – 25; BGH NJW 2000, 800, zitiert nach juris Rn. 38) Nach diesen Grundsätzen ist eine Sachdienlichkeit zu bejahen, da der geänderte Klageantrag an den bisherigen Prozessstoff anknüpft. Trotz des Übergangs von der Leistungsklage (gerichtet auf Herausgabe der Tonbandvervielfältigungen) zur Auskunftsklage im Wege der Stufenklage ist der zugrunde zu legende Sachverhalt im Wesentlichen unverändert geblieben. Es kann aus diesem Grund dahinstehen, ob der Wechsel von der Leistungs- zur Auskunftsklage überhaupt als Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO anzusehen ist oder nicht bereits als nur qualitative Änderung des Klageantrages (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. § 254 Rn3b) bereits gemäß § 254 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Klarstellung des Klägers, dass mit dem Begriff „Memoiren“ beide streitgegenständlichen Buchprojekte umfasst seien. Diese Klarstellung ist bereits deshalb sachdienlich, da eine Trennung der Originaltonbandaufnahmen in Gesprächsmitschnitte, die ausschließlich das Tagebuch betreffen und solche, die ausschließlich die „XXX“ betreffen, unter Zugrundelegung des Vortrags beider Parteien nicht möglich ist, da der Zeitabschnitt aus dem Leben des Klägers 1998 – 2000, der Gegenstand des Tagebuchs ist, naturgemäß ebenso Gegenstand der gesamten Lebenserinnerungen des Klägers ist. Ein Auskunftsantrag des Klägers, bezogen auf Vervielfältigungen von Tonbandmitschnitten, die Gesamtmemoiren des Klägers betreffend, gleichzeitig aber unter Ausschluss solcher auf Band gesprochener Lebenserinnerungen, das Tagebuch betreffend, wäre infolge der inneren Widersprüchlichkeit eines solchen Auskunftsantrags mangels Bestimmbarkeit der begehrten Auskunft unzulässig. c. Es bestehen auch im Übrigen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Klageantrages zu 1 a) 1. Spiegelstrich. aa. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 254 ZPO). Der Antrag genügt den Anforderungen, die im Rahmen der Stufenklage an die Bestimmtheit des Auskunftsantrags zu stellen sind. Der Gegenstand des Auskunftsantrags ist eindeutig bestimmt. Der Auskunftsantrag bezieht sich auf Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder, die der Beklagte aufgrund Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (Az. V ZR 206/14) an den Kläger herausgegeben hat. Der Kläger hat auch klargestellt (s.o.), dass er wegen Vervielfältigungen der gesamten Memoiren-Gespräche, welche in ihrer Gesamtheit auf den 200 Originaltonbändern aufgezeichnet wurden, Auskunft begehrt, so dass für den Beklagten kein Zweifel besteht, in welchem Umfang der Kläger Auskunft verlangt. Da der Beklagte nach eigenen Angaben vor Herausgabe der Originaltonbänder an den Kläger Vervielfältigungen derselben erstellt hat (so seine Erklärung anlässlich der Pressekonferenz vom 07.10.2014), ist für den Beklagten auch ohne Vorlage von Tonbändern oder Transskriptionen von Seiten des Klägers unzweideutig zu erkennen, worauf sich das Auskunftsbegehren des Klägers bezieht. Zur Konkretisierung des Auskunftsantrags des Klägers bedurfte es aus diesem Grund nicht der Beifügung von Tonbandkopien oder Transskriptionen. bb. Der Auskunftsantrag des Klägers war schließlich auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Der Antrag zielt nicht auf eine unzulässige Ausforschung des Beklagten. Die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens setzt allein den substantiierten Sachvortrag des Klägers voraus, dass ihm ein Auskunftsanspruch im begehrten Umfang zustehe. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der von dem Kläger substantiiert vorgetragene Auskunftsanspruch aus Auftragsverhältnis gemäß § 666 BGB setzt nach seinem Wortlaut keinen Anspruch voraus, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft vorbereiten soll (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2014 - 19 U 206/13 juris Rn. 14, vgl. auch BGH, Urteil vom 16.06.2016 - III ZR 282/14, juris Rn. 29). Gemäß § 666 BGB kann der Geschäftsherr vielmehr allgemein Auskunft und nach Beendigung des Auftragsverhältnisses Rechenschaft über die Ausführung des Auftrages verlangen. Diese bezieht sich insbesondere auch auf den Umgang des Auftragsnehmers mit Arbeitsmaterialien im Sinne von § 667 BGB, zu denen nach dem Vortrag des Klägers auch die Originaltonbänder und Vervielfältigungen hiervon zählen. Der Auskunftsantrag ist aus diesem Grunde zulässig, auch soweit er auf Auskünfte gerichtet ist, die nicht oder nicht allein der Vorbereitung eines Herausgabeverlangens dienen, wie der Zeitpunkt der Erstellung der Vervielfältigungen sowie deren Verbleib . Ob ein Auftragsverhältnis bestand und dem Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche tatsächlich zustehen, ist hingegen erst im Rahmen der Begründetheit des Auskunftsanspruch zu prüfen und kann an dieser Stelle dahinstehen. 2. Die weitergehende Auskunftsklage ist hingegen nicht zulässig. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, welche weiteren Unterlagen er aus der Zuarbeit für den Kläger im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers noch in Besitz habe, genügt nicht den Anforderungen, die auch im Rahmen einer Stufenklage an die Bestimmtheit des Klageantrages zu stellen sind. Gemäß § 254 ZPO kann im Rahmen einer Stufenklage die Stellung eines bestimmten Antrages in der Leistungsstufe vorbehalten werden. Der in erster Stufe gestellte Auskunftsantrag muss hingegen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag auf Auskunftserteilung ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er den Gegenstand der begehrten Auskunft so genau beschreibt, dass für den Auskunftsschuldner unzweideutig zu erkennen ist, worauf sich seine Auskunftsverpflichtung bezieht und in welchem Umfang er Auskunft zu erteilen hat. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles. (BGH, Urteil vom 4.7.2002 -I ZR 38/00-, WRP 2002, 1269 (1271) - Zugabenbündel, m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.11.2007- I ZR 12/05 - Planfreigabesystem, juris Rn 23f). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14, juris Rn. 9). Diesen Anforderungen genügt der Auskunftsantrag des Klägers nicht. Der Kläger hat den Gegenstand der Auskunftserteilung nicht annähernd konkretisiert. Die Umschreibung „weitere Unterlagen aus der Zuarbeit für den Kläger“ ist derart unbestimmt, dass sie keine Einordnung zulässt, worauf die Auskunft sich beziehen soll. Bereits der Begriff „Unterlagen“ ist nicht selbsterklärend und hätte einer näheren Erläuterung bedurft, etwa dahingehend, ob er sich auf Akten, Protokolle, Reden etc. beziehen sollte. Ebenso unbestimmt ist der Begriff „Zuarbeit“, auch hier definiert der Kläger nicht, welche Tätigkeit des Beklagten gemeint ist. Der Kläger hat durch die Ergebnis-offene Formulierung des Auskunftsantrags die Unsicherheit darüber, wie weit der Kreis der Gegenstände zu ziehen ist, hinsichtlich derer der Beklagte Auskunft zu erteilen hat, dem Beklagten überbürdet. Ein solcher Antrag ist mit dem Interesse des Beklagten an Rechtsklarheit nicht zu vereinbaren. Dies gilt zumal dem Kläger eine Präzisierung des Auskunftsantrags unschwer möglich gewesen wäre, da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen Kenntnis davon hat, welche Art von Quellenmaterial (privat Korrespondenz, Akten des Bundeskanzleramtes, der Konrad-Adenauer-Stiftung etc.) er dem Beklagten zugänglich gemacht hat. II. Die Auskunftsklage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. 1. Der Kläger kann von dem Beklagten aufgrund der zwischen den Parteien nach Maßgabe von §§ 311, 666 BGB geschlossenen Vereinbarung in zuerkanntem Umfang Auskunft über Anzahl und Verbleib der von dem Beklagten selbst oder auf dessen Veranlassung gefertigten Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder verlangen, die der Beklagte aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder) an den Kläger herausgegeben hat. a. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB zu. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs kann der Kläger von dem Beklagten Auskunft gemäß § 666 BGB verlangen. In dem von dem Kläger gegen den Beklagten geführten Rechtsstreit auf Herausgabe der Originaltonbänder hat der Bundesgerichtshof zur rechtlichen Einordnung der Absprache der Parteien über die Erstellung der Materialsammlung und die Aufzeichnung der Gespräche auf Tonband ausgeführt: Der Herausgabeanspruch folgt aber aus einer Vereinbarung über das von dem Kläger für die Abfassung der Memoiren zur Verfügung zu stellende Material, die die Parteien gewissermaßen „unter dem Dach“ ihrer Verträge mit dem Verlag und zur Durchführung der dort nur allgemein angesprochenen Frage der Materialsammlung konkludent getroffen haben. Diese Vereinbarung hat entsprechend der Grundstruktur der auszufüllenden Verlagsverträge den Charakter eines Auftragsverhältnisses und begründet einen Herausgabeanspruch des Klägers aus § 667 BGB. Die Parteien haben die ihrer „Besprechung“ vorbehaltenen Modalitäten der Ausstattung des Beklagten mit dem zur Erstellung des Manuskripts erforderlichen Material nicht in einem schriftlichen Vertrag fixiert. Sie haben sich aber rein tatsächlich darüber verständigt, indem der Kläger dem Beklagten Unterlagen zugänglich gemacht und für lange Gespräche zur Verfügung gestanden hat. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten weder um eine Absprache im außerrechtlichen, rein gesellschaftlichen Bereich noch um eine bloße Gefälligkeit, sondern um eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit. Ob eine Partei eine rechtlich verbindliche Vereinbarung oder nur eine unverbindliche Absprache treffen will, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56,204,209 f.). Es kommt darauf an, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln. Dabei sind vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, die Interessenlage der Parteien (vgl. BGH, Urteile vom 22.Juni1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f., Vom 21.Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006,117, 120, vom 18.Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009,1141 Rn. 7 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012,3366 Rn. 14) und das objektive Bedürfnis nach einer rechtsverbindlichen Regelung (vgl. MÜKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 662 Rn. 59 f) zu berücksichtigen. Danach haben die Parteien miteinander hier nicht nur eine informelle Absprache getroffen, sondern einen rechtlich verbindlichen Vertrag über ihre Zusammenarbeit bei der Materialsammlung geschlossen. Die Regelung dieser Zusammenarbeit war in den Verlagsverträgen der Parteien mit dem Verlag offen gelassen und einer „Besprechung“ der Parteien vorbehalten worden. Hierbei handelt es sich aber nicht, worauf die Verwendung des Begriffs „besprechen“ in den Verträgen auf den ersten Blick hindeuten mag, um einen unbedeutenden Nebenpunkt wie die Absprache eines Termins. Es ging vielmehr um die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der Verträge der Parteien mit dem Verlag entscheidenden Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne. Gegenstand der „Besprechung“ sollten mithin vertrauliche Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte und andere Dokumente aus der Zeit der politischen Tätigkeit des Klägers sein, die dieser dem Beklagten zugänglich machen sollte. Darunter befand sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit aufgrund der 30-jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden, etwa auch Auszüge aus der „Stasi-Akte“ des Klägers. In den vorgesehenen Gesprächen sollte der Kläger dem Beklagten seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben. In welchem Umfang er sich dem Beklagten öffnete, konnte er zwar im Grundsatz selbst bestimmen. Er durfte sie aber letztlich nicht zu sehr beschränken, weil die Memoiren der nicht gelingen konnten. Er war deshalb darauf angewiesen, dass er nicht nur Herr über das überlassene Material, sondern auch Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen blieb. Das setzt neben dem persönlichen Vertrauensverhältnis eine rechtlich verbindliche Vereinbarung voraus, die ihm die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen Ansprüche verschaffte und die die Parteien nach den Verlagsverträgen auch miteinander treffen sollten. Die durch die Parteien zur Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit jedenfalls konkludent getroffene Vereinbarung ist zwar eine nach § 311 Abs. 1 BGB ohne Weiteres zulässige Vereinbarung eigener Art, die keinen der gesetzlich geregelten Vertragstypen voll abbildet. Auf eine solche Vereinbarung sind aber, soweit möglich, die Regelungen für den gesetzlichen Vertragstyp anzuwenden, dem sie am nächsten kommt (Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 3. Aufl., § 311 Rn. 19). Das ist das Auftragsverhältnis. Der Beklagte hatte allerdings nach den Verlagsverträgen das Manuskript der Memoiren des Klägers persönlich zu erstellen. Diese Aufgabe ist intellektuell anspruchsvoll und erfordert eine Einarbeitung des Beklagten in die Thematik. Auch bei den Gesprächen beschränkte sich seine Rolle nicht darauf, das Tonband nach Weisung des Klägers an- oder auszuschalten. Sie erforderte ein Gesprächskonzept, mit dem die Erinnerung des Klägers und sein Wissen gewissermaßen „erschlossen“ werden konnten. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagten an den Memoiren des Klägers als gleichberechtigter Autor mitwirken sollte wie das etwa bei einem gemeinsamen Buch mehrerer Autoren der Fall ist. Mit dem Abschluss seines Verlagsvertrags hat er, - dem Sujet des Werks geschuldet - eine trotz ihres intellektuellen Anspruchs dienende Rolle übernommen. Autor sollte allein die Kläger sein. Er hatte das Recht, schon in der Entstehungsphase des Werks jederzeit in das Manuskript einzugreifen und der weiteren Arbeit des Beklagten die Richtung zu geben, die er für richtig hielt. Das Manuskript selbst sollte schließlich ihm und nicht dem Beklagten gehören. Die dienende Rolle des Beklagten tritt bei der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Materialsammlung noch deutlicher zu Tage. Nach den Verlagsverträgen entscheidet allein der Kläger darüber, welches Material er in welchem Umfang preisgibt. Die für das Gelingen des Werks erforderliche großzügige Preisgabe von “Material“ konnte der Beklagte von dem Kläger aber, wie bereits ausgeführt, nur erwarten, wenn dieser Herr auch über seine Erinnerungen und Gedanken blieb. Voraussetzung dafür war, dass sich der Beklagte bei der Sammlung des Materials in den Dienst des Klägers stellte und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Kläger zu treuen Händen verwaltete. Diese Rollenverteilung ist aber das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses (vgl. Staudinger/Martinek, BGB (2006), § 662 Rn. 2; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 662 Rn. 3), dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind. Die Kammer teilt diese rechtliche Bewertung der Vereinbarung der Parteien uneingeschränkt. Sie entspricht der Einschätzung der Kammer, wie sie diese bereits in den vor der Kammer geführten Verfahren (14 O 612/12, Urteil vom 12.12.2013; Az.: 14 O 315/14, Urteil vom 13.11.2014) zum Ausdruck gebracht hat. Das Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Der Umstand, dass der Beginn der Tonbandaufzeichnungen (01.10.1999), zeitlich vor Abschluss der „Verlagsverträge“ im November 1999 erfolgte, wie nach Herausgabe der Originaltonbänder an den Kläger nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, steht der Annahme einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht entgegen. Der Beklagte trägt selbst vor, dass die Tonbandaufzeichnungen erst begannen, nachdem die wesentlichen Vertragsparameter festgelegt worden waren. Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht gegen die Annahme einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien auch nicht, dass eine solche nicht in den im November 1999 geschlossenen Verträgen der Parteien mit dem Verlag schriftlich fixiert wurde. Die Verträge aus November 1999 wurden nicht zwischen den Parteien geschlossen, sondern von diesen jeweils gesondert mit dem Verlag. Aus diesem Grund konnte eine unmittelbare Vereinbarung zwischen den Parteien, an der der Verlag zudem nicht beteiligt war, nicht Gegenstand der „Verlagsverträge“ sein. Folgerichtig wurde in den von den Parteien jeweils mit dem Verlag geschlossenen Verträgen die Abstimmung der Parteien über das von dem Kläger den Beklagten zur Verfügung zu stellende Material einer gesonderten „Besprechung“ vorbehalten. Auch unter Zugrundelegung des jetzigen Vorbringens des Beklagten ging es bei der „Besprechung“ nicht nur um die Abstimmung technischer Einzelheiten oder organisatorischer Fragen, sondern um das für das Gelingen des Gesamtprojekts der Verträge mit dem Verlag entscheidenden Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne (BGH a.a.O Rn. 29). Soweit der Beklagte nunmehr geltend macht, der Kläger habe hierzu einen nur untergeordneten Beitrag geleistet im Vergleich zu der aufwändigen Recherchearbeit und schriftstellerischen Tätigkeit des Beklagten, verkennt er, dass die vom Beklagten so genannte „Unterstützung bei der Zugangsgewährung zu vertraulichen Quellen“ bei wertender Betrachtung neben den Memoiren-Gesprächen der entscheidende Beitrag zur Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material war. Auch der Beklagte stellt letztlich nicht in Abrede, dass von wesentlicher Bedeutung für die Abfassung der Memoiren war, dass der Beklagte „ als erster Journalist und Historiker überhaupt .. Quellen einsehen ( konnte ), die noch für Jahrzehnte kein Kollege zu Gesicht bekommen wird (Buch Seite 48). Die Entscheidung darüber, welches umfangreiche, der Öffentlichkeit bislang verschlossene Aktenmaterial, darunter die Privatkorrespondenz des Klägers, der Beklagte zum Zweck der Materialsammlung sichten konnte, lag aber allein bei dem Kläger. Zugang zu diesen Akten erhielt der Beklagte nur auf Veranlassung des Klägers. Auch nach Vorbringen des Beklagten war es der Kläger, der dem Beklagten das Erlangen einer „Konferenzbescheinigung“ zwecks Einsichtnahme in die Akten des Bundeskanzleramtes vermittelte, ebenso wie den Einblick in die Akten der Konrad-Adenauer-Stiftung und „Kabinetts- und Fraktionsprotokolle, vertrauliche Mitschriften der Viermächtegespräche über die Einheit, die haarklein abgetippten Telefongespräche mit den Großen der Welt “…(Buch s. 48), die Archive der Partei sowie die Stasi-Akte des Klägers (Buch Seite 49). Der Zugang zu diesen Akten wurde dem Beklagten auch nicht in seiner Eigenschaft als Journalist, sondern ausschließlich im Interesse des Klägers und als dessen Beauftragter gewährt. Nach dem Wortlaut der Konferenzbescheinigung („ T, Dr. Heribert vom WDR für Büro BK a.D. Dr. Y“ ) welche „nach Beendigung des Auftrags“ zurückzugeben war, war nicht die Tätigkeit des Beklagten beim WDR ausschlaggebend für die Erteilung der Zulassung, sondern dass dieser im Auftrag des Klägers handelte. Den Beitrag des Klägers zu dem Materialsammlung, den der Beklagte als „allenfalls Unterstützung bei der Zugangsgewährung zu vertraulichen Quellen“ bagatellisiert, war damit tatsächlich von entscheidender Bedeutung für deren Erstellung, ebenso wie die Ausführungen des Klägers zu seinen Lebenserinnerungen, die auf Tonband festgehalten wurden. Allein der Kläger bestimmte, welche Informationen, die der Öffentlichkeit zuvor nicht bekannt waren, in diese einfließen konnten. Die zweifellos anspruchsvolle und aufwändige Recherchetätigkeit, die der Beklagte in Auswertung der ihm zugänglichen gemachten Quellen und bei der Erstellung der Materialsammlung leistete, entsprach dagegen der zwischen den Parteien vorgenommenen Aufgabenverteilung, wonach der Beklagte als Zuarbeiter des Klägers die „Kärrnerarbeit“ der Informationsbeschaffung zu erbringen hatte, nachdem der Kläger die entscheidenden Vorgaben gemacht hatte. Soweit der Beklagte des Weiteren vorträgt, die Memoirengespräche seien von eher untergeordneter Bedeutung für die „XXX“ gewesen, ist dies mit der Einschätzung, wie sie der Beklagte zuvor selbst geäußert hatte („ein unwiederbringliches Dokument der Zeitgeschichte“, Buch Seite 18) nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus ist der Vortrag des Beklagten, entscheidend für die „XXX“ sei die von ihm vorgenommene Auswertung von Quellen, nicht aber seien es die auf Band gesprochenen Lebenserinnerungen des Klägers gewesen, nicht mit dem unstreitigen Vorbringen der Parteien vereinbar, dass das Buchprojekt als Autobiografie des Klägers verfasst werden sollte. In einer Autobiografie stehen denknotwendig die persönlichen Einschätzungen und Lebenserfahrungen des Porträtierten im Mittelpunkt, die durch reines Quellenstudium, nicht ersetzt werden können. Auch aus der Gestaltung der Verlagsverträge ergibt sich, dass die „XXX“ nicht, wie der Beklagte behauptet, als gemeinsames Projekt der Parteien konzipiert waren, sondern als Vorhaben des Klägers, zu dem der Beklagte als auf von dem Verlag bezahlter Mitarbeiter des Klägers seinen Beitrag leisten sollte. Auch die Recherchekosten des Beklagten waren von dem Verlag pauschal abgegolten worden, weshalb dahinstehen kann und für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ohne Belang ist, ob und in welchem Umfang der Beklagte Recherchekosten (zunächst) selbst getragen hat. Ersichtlich hat der Beklagte während der Materialsammlung für die Memoiren, welche auch die umfangreichen Gespräche mit dem Kläger einschloss, seine Rolle nicht als Journalist, sondern als ein aufgrund seiner Qualifikation als Schriftsteller und Historiker ausgewählter Vertrauter und Beauftragter des Klägers gesehen, der die ihm anvertrauten, zum Teil der Geheimhaltung unterliegenden Quellen, im Interesse des Klägers auswertete und treuhänderisch verwahrte. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er geheimhaltungsbedürftiges, ihm auf Veranlassung des Klägers ausgehändigtes Aktenmaterial jeweils nach Auswertung unverzüglich zurückgegeben habe. Auch in dem von dem Beklagten aufgesetzten Entwurf eines Antrags auf Akteneinsicht in die Stasi-Akten des Klägers weist der Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass er “ nicht in seiner Eigenschaft als Forscher oder Journalist“ , sondern als Vertrauter im Auftrag des Klägers und stellvertretend für diesen handele (Telefax vom 12.03.2002, Anlage K 14, Bl. 399 GA). Der Beklagte wurde nach der von ihm selbst formulierten Tätigkeitsbeschreibung nicht im eigenen, sondern ausschließlich mit Einverständnis des Klägers im Fremdinteresse tätig. Diese Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses. Die von den Beklagten detailliert beschriebene journalistische Arbeitsweise insbesondere bei der Gesprächsführung mit dem Kläger steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses gleichfalls nicht entgegen, da für die Materialsammlung eine journalistische Herangehensweise an die Informationsbeschaffung zweckdienlich war und der Beklagte nicht zuletzt auch aufgrund seiner Berufserfahrung als Journalist als Zuarbeiter des Klägers ausgewählt worden sein dürfte. Die Vereinbarung der Parteien über das dem Beklagten zur Verfügung zu stellende Material erstreckte sich in der Folge auch auf das Material für das Buchprojekt „Y - X“ (Tagebuch). Dies ergibt sich aus den von den Parteien jeweils mit dem Verlag im Juli 2000 geschlossenen Verträgen (Anlage K 16, Bl. 1786 bis 1810 GA), in welchen gleichlautend mit den zuvor bereits geschlossenen Verträgen in § 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 2 jeweils die Ausgestaltung der Zusammenarbeit einer gesonderten Absprache der Parteien vorbehalten war. Es folgt ferner daraus, dass das für die Jahre 1998-2000 vorgesehene Tagebuch sich auf einen Zeitraum erstreckte, in welchem, beginnend mit 01.10.1999, der Kläger bereits umfangreich seine Lebenserinnerungen auf Band gesprochen hatte, so dass die Materialsammlung für beide Buchprojekte nicht voneinander zu trennen war (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 05.05.2015 15 U 193/14 - Ys Ghostwriter, juris Rn. 36). b. Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Schreiben vom 24.03.2009 steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 311, 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was der Beklagte zur Ausführung des Auftrags erhalten oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Zum Umfang der Herausgabeverpflichtung des Beklagten aus der mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarung hat der BGH in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit (Urteil vom 10.07.2015 - Az. V ZR 206/14, Rn. 35 - 37), weiter ausgeführt: Der Beklagte (hat) als Beauftragter dem Kläger alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB). … Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat. … Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände sondern auch die selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen, soweit sie nicht nur für den Beauftragten selbst bedeutsam sind…. Für die Herausgabepflicht ist es unerheblich, ob das Erlangte den Beauftragten gehört… Setzt ein Beauftragter zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel - wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten oder Aktenordner, aber eben auch Tonbänder - ein, muss er, gegebenenfalls gegen Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn diesem der alleinige Zugriff auf das erlangte wie hier anders nicht verschafft werden kann. Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet, über die bereits an den Kläger herausgegebenen Originaltonbänder hinaus dem Kläger auch sämtliche Vervielfältigungsstücke auszuhändigen, die er von den streitgegenständlichen Originaltonbänder erstellt hat. Die in § 667 BGB geregelten Ansprüche dienen der Abschöpfung der beim Beauftragten vorhandenen Vorteile (vgl. BGH, NJW 2001,2476 (2477); Berger in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 667 Rn. 1). Gegebenenfalls muss der Beauftragte auch von Dritten Unterlagen beschaffen, die zum besorgten Geschäft gehören, um diese in Erfüllung seiner Pflicht aus § 667 Alt. 2 BGB an den Auftraggeber herausgeben zu können (OLG Hamm, NJW-RR 1988,268 (269). Ausgeschlossen ist nur die Pflicht zur Herausgabe, wenn es sich um interne oder private Aufzeichnungen handelt, die der Beauftragte lediglich für sich selbst als Arbeitshilfen zur Erledigung seines Auftrages angefertigt hat und die damit nicht eigentlich Gegenstand der ihm aufgetragenen Tätigkeit sind (vgl. Berger in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 667 Rn. 9). Die von dem Beklagten oder auf seine Veranlassung gefertigten Vervielfältigungen der Originaltonbänder sind bereits deshalb keine privaten Arbeitshilfen, weil lediglich die Mehrfertigungen als solche, nicht aber deren Inhalt von dem Beklagten selbst erstellt worden sind. Da es sich bei den Originaltonbändern um ein „ unwiederbringliches Dokument der Zeitgeschichte “ (Buch S. 18) handelt, von dem Beklagten auch als „Schatz“ bezeichnet, haben auch Vervielfältigungen dieser Originaltonbänder einen erheblichen wirtschaftlichen, nicht nur historischen Wert. Dieser gebührt nach Beendigung des Auftragsverhältnisses dem Kläger als Geschäftsherrn und ist an diesen herauszugeben. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er ein erhebliches journalistisches und historisches Interesse an dem Besitz der Tonbandvervielfältigungen habe. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren (BGH, Urteil vom 17.10.1991 – III ZR 352/89, NJW-RR 560, 561; BGH, Urt. vom 10.07.2015, V ZR 206/14, GRUR 2016, 109, zitiert nach juris Rn. 36). Die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Vervielfältigungen folgt zudem aus dem Umstand, dass der Beklagte solche trotz ihres vertraulichen Inhaltes an Dritte (u.a. „Freunde“, „Notare“ (Buch Seite 20) weitergereicht hat. Besteht ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran, dass Originalunterlagen bzw. deren Mehrfertigungen nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht verstreut bleiben und in unbefugte Hände geraten können, erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe grundsätzlich nicht nur auf Originale, sondern ebenso auf Duplikate oder Fotokopien (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2008, II ZR 71/07, juris Rn. 3, 9). c. Zur Vorbereitung des ihm zustehenden Anspruchs auf Herausgabe ist der Beklagte gemäß § 666 BGB berechtigt, von dem Kläger Auskunft zu verlangen. Den Auskunftsanspruch kann der Beklagte sowohl auf § 666 Variante 2 BGB als auch auf § 666 Variante 3 BGB stützen, da die von dem Beklagten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses im Rahmen der Rechenschaftslegung zu erteilenden Informationen deckungsgleich sind mit den Auskünften, die nach § 666 BGB Variante 2 BGB geschuldet sind (vgl. Zur Auskunftspflicht in einem solchen Fall BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 41/11, juris Rn. 16). Dem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Auskunftspflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 41/11, juris Rn. 16, 20). Bestandteil der Auskunftspflicht sind danach die Informationen, die der Geschäftsherr benötigt, um den ihm gemäß § 667 BGB zustehenden Herausgabeanspruch durchsetzen zu können. Hierzu zählen im vorliegenden Fall die Angaben zur Zahl und Art der erstellten Vervielfältigungen. Darüber hinaus kann der Kläger auch Auskunft über den Zeitpunkt der Erstellung der Vervielfältigungen und deren Verbleib verlangen. Zum einen setzt die Auskunftspflicht des Beauftragten gemäß § 666 BGB regelmäßig nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftragsgebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 16.06.2016 - III ZR 282/14, juris Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). Zum anderen sind Informationen über den Verbleib der Vervielfältigungen für einen Herausgabeanspruch des Klägers deshalb von Relevanz, weil der Beklagte nach seiner Darstellung in dem Buch (Seite 20) Vervielfältigungen „hinterlegt“ hat. Sofern der Beklagte weiterhin (mittelbarer) Besitzer im Sinne von § 868 BGB ist, steht ihm ein Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer zu, dessen Abtretung der Kläger im Rahmen des § 667 BGB gegebenenfalls geltend machen könnte. Auch die Informationen über den Zeitpunkt der Vervielfältigungen sind für die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs des Klägers von Bedeutung, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass zumindest eine Vervielfältigung (die von der Zeugin L vorgenommene Transkription) mit Kenntnis des Klägers erfolgte, und der Beklagte die Einrede der Verjährung hinsichtlich des Herausgabeanspruchs erhoben hat. d. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist auch im Hinblick auf Vervielfältigungen der Tonbänder nicht abbedungen, noch aufgrund des Aufhebungsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Verlag 06./10.09.2009 (Bl. 112 f GA) aufgehoben. Die Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Verlag hat auf das Vertragsverhältnis des Klägers keine Auswirkungen, da, wie zwischen Parteien unstreitig ist, der Kläger in diese Aufhebungsvereinbarung nicht einbezogen ist. Eine etwaige Zusage des Klägers, dass der Beklagte das vorbereitende Arbeitsmaterial einschließlich der Tonbandaufnahmen nach Beendigung der Zusammenarbeit behalten könne, ist aufgrund des Zerbrechens des Vertrauensverhältnisses der Parteien und der damit einhergehenden vorzeitigen Beendigung der Verträge die Grundlage entzogen worden (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14, Ghostwriter-Tonbänder, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder, juris Rn. 38). Aus diesem Grund ist der Beklagte auch nicht zur Zurückhaltung von Vervielfältigungen der Tonbänder berechtigt, da der Beklagte auch diese nicht als Material für weitere Veröffentlichungen nutzen darf. e. Der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs des Klägers aus § 666 BGB steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte hinsichtlich des Herausgabeanspruchs des Klägers die Einrede der Verjährung erhoben hat. Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich um einen eigenen, aus dem Auftragsverhältnis folgenden Anspruch, der von dem Bestand eines Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB grundsätzlich unabhängig ist. Anderes kann nur dann gelten, wenn feststeht, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Auskunft und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte, in einem solchen Fall ist die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2014 - 19 U 206/13, juris Rn. 16). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Da der Beklagte keine Angaben dazu gemacht hat, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat oder hat erstellen lassen, infolge der Weitergabe der Vervielfältigungen an Dritte zudem vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten in Betracht kommen, steht derzeit gerade nicht fest, dass sämtliche denkbaren Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis verjährt sind und die begehrten Auskünfte keine durchsetzbaren Ansprüche des Klägers stützen könnten. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch zeitlich uneingeschränkt zu. Für die Zeitdauer des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Kündigung im März 2009 folgt der Auskunftsanspruch des Klägers aus vorstehenden Gründen unmittelbar aus § 666 BGB. Für den Folgezeitraum steht dem Kläger ein Auskunftsanspruch gleichfalls aus § 666 BGB in Verbindung mit §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 BGB zu. Die Vervielfältigung der Originaltonbänder, welche der Beklagte nach Beendigung des Auftragsverhältnisses an den Kläger gemäß § 667 BGB herauszugeben hatte, ist ein objektiv fremdes Geschäft im Sinne von § 687 Abs. 2 BGB, dessen sich der Beklagte aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages bewusst war. Hinsichtlich solcher Vervielfältigungen, die nach Kündigung des Vertragsverhältnisses seitens des Klägers im Jahr 2009 erfolgten, ist der Kläger gleichfalls berechtigt gemäß § 666 BGB Auskunft zu verlangen zur Durchsetzung eines ihm zustehenden Herausgabeanspruchs (§§ 667 in Verb. mit §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 BGB). Der Kläger hat auch unter Hinweis auf die Äußerungen des Beklagten anlässlich der Pressekonferenz zur Vorstellung des Buches von 07.10.2014 („ Glauben Sie etwa, ich würde die Bände abgeben und hätte keine Kopie gemacht?“) eine Geschäftsanmaßung des Beklagten im Sinne von § 687 Abs. 2 S. 1 BGB schlüssig vorgetragen, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist. Vielmehr hat sich der Beklagte zu Umfang und Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen, teils bei Dritten hinterlegten Vervielfältigungen (Buch S. 20) nicht geäußert, abgesehen von einer ersten Transkription durch die Zeugin L. Selbst das Datum der ersten Sicherungskopie hat der Beklagte nicht mitgeteilt. 3. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist unabhängig von einer möglichen Verjährung des Herausgabeanspruchs des Klägers durchsetzbar. a. Es kann dahinstehen, ob ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 667 BGB ganz oder teilweise verjährt wäre. § 666 BGB setzt nicht notwendig das Bestehen eines Hauptanspruchs voraus, dessen Durchsetzung er dienen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Auftraggeber ein schützenswertes Interesse an den Informationen über den Gegenstand hat, die er braucht, um seine im Zuge der Auftragserledigung sich ändernde Rechtsstellung beurteilen und Folgerungen daraus ziehen zu können. Eine etwaige Verjährung des Leistungsanspruchs führt deshalb auch nicht dazu, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegen das Schikaneverbot des § 666 BGB verstößt, weil die Auskunft nach § 666 auch bei mangelnder Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs nicht nur noch als Selbstzweck dient (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.07.2014 - 6 U 196/12, juris Rn. 135). So liegt der Fall auch hier. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu den Voraussetzungen der Verjährung eines Herausgabeanspruchs mangels Angaben zum Zeitpunkt und zum Umfang der Vervielfältigungen nicht substantiiert vorgetragen hat, hätte der Kläger auch für den Fall der Verjährung eines Herausgabeanspruchs ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, in wessen Händen sich die erstellten Vervielfältigungen befinden, deren wirtschaftlicher und historischer Wert auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. b. Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs des Klägers aus § 666 BGB in Verb. mit § 687 Abs. 2 s. 1, 681 BGB begegnet bereits deshalb keinen Bedenken, weil eine Verjährung des Herausgabeanspruchs des Klägers aus 667 BGB in Verb. mit §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 BGB nicht in Betracht kommt mangels Kenntnis des Klägers vom Zeitpunkt der Vervielfältigungen (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 713 ZPO. IV. Da die Klage im Auskunftsantrag zu 1 a) 1. Spiegelstrich begründet ist, war über den Hilfsantrag, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen, nicht zu entscheiden. Auch ohne ausdrückliche Klarstellung ist der Hilfsantrag im Hinblick auf seinen Wortlaut und unter Berücksichtigung des Klagevorbringens dahin auszulegen, dass dieser nicht auch hilfsweise für den Fall der Abweisung des Auskunftsantrags zu 1 a) 2.Spiegelstrich, gerichtet auf Auskunft über sonstige Unterlagen, gestellt sein sollte. Denn der Hilfsantrag ist insofern nicht geeignet, das Interesse des Klägers an Informationen über „sonstige Unterlagen“ in irgendeiner Weise zu fördern. V. Der Vortrag des Klägers mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.01.2017 bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Dies gilt ebenso für den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.2017. Streitwert für den Klageantrag zu 1a, 2. Spiegelstrich: 10.000,00 EUR Wert der Beschwer des Beklagten : bis 600,00 EUR Der Streitwert für den abgewiesenen Auskunftsantrag zu 1a) 2. Spiegelstrich war als Bruchteil des Wertes in der Hauptsache, gerichtet auf Herausgabe sonstiger Unterlagen, zu bemessen. Da diese nach dem Vorbringen des Vorbringens des Klägers erhebliche, auch wirtschaftliche Bedeutung, u.a. für die beabsichtigte Fortsetzung der Memoiren des Klägers haben, schätzt die Kammer den Wert gemäß § 3 ZPO mit 10.000,00EUR. Der Wert der Berufung des Beklagten bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand des Aufwands an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen, von der verurteilten Partei darzulegenden Geheimhaltungsinteresse, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs zu bemessen (GSZ BGHZ 128, 85; BGH, Beschluss vom 16.06.2008 -VIII ZB 87/06, juris, BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - VI ZB 85/08, juris m.w.N.). Bei der Wertbemessung bleiben sowohl das Interesse des Beklagten, eine Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, als auch dessen Interesse an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht (vgl. GSZ BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, juris Rn. 15, 21). Der Beklagte hat weder ein Geheimhaltungsinteresse vorgetragen noch ist von dem Beklagten dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Auskunft einen besonderen wirtschaftlicher Aufwand an Zeit oder Recherchekosten erfordert, zumal der Beklagte nach eigener Darstellung über präzise Kenntnisse, den Verbleib der Vervielfältigungen betreffend, verfügt (Buch S. 20). Mangels sonstiger Anhaltspunkte schätzt die Kammer aus diesem Grunde den wirtschaftlichen Zeit- und Kostenaufwand für die Erstellung der Auskunft auf nicht mehr als 5 Stunden, weshalb der Wert der Beschwer des Beklagten mit bis zu 600,00 EUR festgesetzt wurde. Die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder) zur rechtlichen Einordnung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung.