1. an den Kläger zu 1) aufgrund der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20.3.2004 bis 13.4.2004 ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 19.4.2005 bis zum 9.2.2012, abzüglich der durch die Q- Versicherung gezahlten Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 100.000,- € am 11.5.2005, in Höhe von 150.000 € am 6.4.2010 und in Höhe weiterer 200.000,- € am 9.2.2012 zu zahlen; 2. an den Kläger zu 1) eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 550,- € ab dem 1.4.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.5.2013 zu zahlen, abzüglich der seit dem 1.4.2013 jeweils gezahlten monatlichen Beträge in Höhe von 550,- € durch die Q-Versicherung und in Anrechnung der weiteren von der Q- jeweils gezahlten monatlichen Schmerzensgeldrente. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) dem Grunde nach sämtliche bereits entstandenen Schäden und zukünftige materielle und immaterielle Schäden, die durch die ärztliche Behandlung in der Zeit vom 20.3.2004 bis zum 13.4.2004 verursacht wurden, zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte vorliegt oder von der Q-Versicherung bereits ausgeglichen sind. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75%. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 20.3.2004 wurde der damals zweijährige Y, der Kläger zu 1), nach einem schweren Autounfall eines bei der Q- Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeugs, bei dem seine Schwester noch am Unfallort verstarb und seine Mutter schwer verletzt wurde, als Letzter aus dem Auto geborgen und notfallmäßig im Haus der Beklagten aufgenommen. Das Kind war äußerlich weitgehend unversehrt, wurde als somnolent aber ansprechbar (nicht komatös GCS [Glasgow Coma Scale] 13 von 15) beschrieben. Es erfolgte eine Diagnostik in der Notaufnahme, nämlich die Durchführung eines Abdomen-Sono, ein CCT, eines CTs der HWS und des Thorax sowie eine Röntgenuntersuchung des linken Arms, die sämtlich ohne pathologische Befunde blieben. Der Kläger zu 1) wurde sodann in der Kinder- Intensivstation zur Überwachung aufgenommen. Nach Beratung mit den Kollegen in der Neurologie und Radiologie wurde der zunächst angelegte Stiff- Neck entfernt. Auf der Intensivstation zeigte Y zunächst eine unauffällige Kreislauf- und Atemfunktion. In der weiteren neurologischen Situation zeigte er zunehmend Auffälligkeiten. Bei normaler Lichtreaktion der Pupillen und weiterhin unauffälligen Muskeleigenreflexen war Y nicht normal wach, sondern eingetrübt, aber erweckbar, jedoch nicht komatös. Sein Zustand wurde unterbrochen von Streckphasen mit erheblicher Aufgeregtheit und motorischer Unruhe, die auch mit medikamentöser Schmerz - und Sedierungstherapie nicht beherrschbar war. Vermutet wurde zunächst eine posttraumatische Stressreaktion. Der Kläger zeigte über Tag längere Schlafphasen, dann trat ab dem Abend des 21.3.2004 eine Verschlechterung des Zustands ein. Er zeigte gesteigerte Muskeleigenreflexe, Unruhe, Schreiphasen und eine deutliche Berührungsempfindlichkeit. Am 22.3.2004 wurde ein EEG abgeleitet, das eine pathologische Allgemeinreaktion im Sinne einer postcomotiellen Encephalopathie zeigte. Die Verschlechterung seines Zustands wurde durch eine ärztliche Untersuchung bestätigt. In den Krankenunterlagen ist notiert: „Öffnet Augen, aber fixiert nicht, MER“ Es wurde ein MRT des Schädels und der HWS für den nächsten Tag geplant. Das Kind wurde dem Vater an diesem Tag in einem kaum mehr tauglichen Kinderwagen übergeben, mit der Aufforderung, er möge es selbst zum MRT schieben. Es handelte sich um einen holperigen und mühsamen Weg. Das MRT vom 23.3.2004 zeigte Auffälligkeiten am cranio-zervikalen Übergang. Es bestand ein Verdacht auf eine Ruptur des die Halswirbelsäule stützenden Bandapparats. Es erfolgte die Verlegung auf die Intensivstation und die Intubation. Im weiteren Verlauf des Abends des 23.3. 2004 wurde ein doppel-lumiger zentraler Zugang von der linken Vena subclavia (Schlüsselbeinvene) aus gelegt. Im Anschluss wurde ein Röntgenbild am 24.3.2004 um 0:48 Uhr zur Kontrolle des Katheters gefertigt. Auf der Dokumentation der Intensivkurve vom 24.3.2004 (Blatt 110 der Intensivakte) findet sich ohne zuzuordnende Unterschrift der Vermerk: “ZVK tief ziehen“ und ein zweiter Eintrag mit einer anderen Schrift : “Übergang RA [right atrium=rechter Vorhof] / IVC [inferior vena cava=untere Hohlvene] belassen“. Am 24.3.2004 wurde ein erneutes MRT gefertigt, das eine Bestätigung des Verdachts auf eine Ruptur des die Halswirbelsäule stützenden Bandapparats ergab und es wurde eine Densspitzenfraktur diskutiert. Es wurde ein Stiff- Neck erneut angelegt. Da eine Instabilität am Übergang vom Schädelknochen zur Halswirbelsäule und mithin die Gefahr einer schweren Schädigung des Halsrückenmarks nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte die Indikationsstellung zur Anfertigung eines Minerva- Gipses, eines auf den Schultern aufsitzenden, den Hals und Kopf umschließenden, Gipsverbandes zur Vermeidung von Muskelreflexen und Rotation der Halswirbelsäule. Am 25.3.2004 erfolgte eine erste Gipsanlage, wobei auf der Kopfhaut die Elektroden vergessen wurden, so dass eine erneute Gipsanfertigung erfolgte. Vom 25.3.2004 stammt ebenfalls der Befund des Radiologen über die Thorax-Aufnahme des ZVK: „Der ZVK projiziert sich auf dem Übergang re. Vorhof/untere Hohlvene und sollte gut 2 cm zurückgezogen werden.“ Auf der Intensivkurve des Klägers vom 25.3.2004 findet sich der Vermerk, dass aufgrund einer Verschlechterung der pulmonalen Situation die Anfertigung eines erneuten Röntgenbilds (Röntgenthorax) angeordnet wurde, welches um 2:26 Uhr gefertigt wurde. Der Befund lautet: „Im rechten Oberfeld zeigt sich eine inhomogene Verschattung am ehesten einer Atelektase entsprechend differentialdiagnostisch Aspiration oder beginnende Pneumonie, die linke Lunge ist konsekutiv überbläht . Keine Ergüsse, kein Anhalt für Pneumothorax. Tubius und Magensonde liegen korrekt. Der ZVK über die Vena subclavia sinistra eingelegt liegt in Projektion mit seiner Spitze im rechten Vorhof. Fehllage des ZVK“ Eine Korrektur des Katheters erfolgte nicht. Am 27.3.2004 um 10 Uhr wurde eine Kreislauflabilität mit Bradykardie ohne fassbare Ursache festgestellt. Nach trachealem Absaugen erholten sich Sauerstoffsättigung und Herzfrequenz. Eine erneue Bradykardie wurde um 11:05 Uhr dokumentiert, wiederum mit langsamer Erholung; um 11:20 Uhr erfolgte erneuter Monitoralarm, diesmal fand keine Erholung, auch nicht nach intravenöser Atropin - und Adrenalingabe statt. Es erfolgten Wiederbelebungsmaßnahmen. Die Reanimation dauerte von 11:20h bis 12:00 h, also 40 Minuten. Der ZVK wurde entfernt; in dieser Zeit zeigte der Monitor „keine hirnelektrische Aktivität“ Per Ultraschall wurde ein Perikard-Erguss festgestellt. Es wurde eine Drainage gelegt und ein eigener stabiler Kreislauf stellte sich wieder ein. Der Kläger, heute 12 Jahre alt ist durch den erlittenen hypoxischen Hirnschaden körperlich und geistig schwerstbehindert, konnte lange nicht sprechen und auch heute ist die Kommunikation nur sehr eingeschränkt durch einen Talker möglich. Es ist dem Kläger nicht möglich, einen sicheren und kontinuierlichen Kontakt aufzubauen. Er hat einen auf ihn im Detail angepassten Rollstuhl, da er nur eine sehr eingeschränkte Kopf- und Rumpfkontrolle hat. Er hat eine Abducensparese mit der Folge der Schädigung des geraden Augenmuskels und einem Schielen nach innen. Der Kläger kann nur kurz fixieren. Dass Schlucken ist beeinträchtigt, der Mund überwiegend geöffnet. Die aktive Beweglichkeit der Arme und Hände ist eingeschränkt, die Hände sind gefaustet. Ein eigenständiges Stehen und Gehen ist nicht möglich. Er hat nur sehr eingeschränkte soziale Kontakte, ausschließlich zur Familie, ist stets angewiesen auf aufwändige Pflege und Betreuung. (Bl. 33, 280 d. A.). Er besucht eine Förderschule für Kinder mit geistiger Behinderung. Er ist in Pflegestufe III eingestuft und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit 100% und allen Merkmalen. Der Kläger hat mehrmals in der Woche Krankengymnastik sowie von der Schule aus therapeutisches Reiten. Die Eltern haben mit dem Kläger in den letzten Jahren umfangreiche Therapien gemacht (2 x im Jahr eine Adeli-Therapie in der Slowakei (neurophysiologische alternative Behandlungsmethode, entwickelt aus den Erkenntnissen der Raumfahrt ) sowie 1 bis 2- mal im Jahr eine Delphintherapie. Es steht zu erwarten, dass der Kläger Zeit seines Lebens rund um die Uhr einer Betreuung bedarf. Die Kläger schlossen mit der Q-versicherung während des hier bereits anhängigen Rechtsstreits im Februar 2013 eine Teilabfindungs- und Vergleichsvereinbarung (Bl. 401 ff. d. A.), die neben den bereits vor Vergleichsabschluss gezahlten Schmerzensgeldbeträgen in Höhe von 250.000,- €, einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 200.000,- €, zu zahlen bis zum 1.3.2013 und eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente in Höhe von 550,- € ab 1.4.2013 vorsah. Weitergehende Schmerzensgeldansprüche wurden gegenüber der Q- im Außenverhältnis ausgeschlossen. In Bezug auf materielle Leistungen wurden umfängliche Vereinbarungen zur Schaffung und Unterhaltung behindertengerechten Wohnraums, zu elterlichen Pflegeleistungen, Fahrtkosten, Therapiekosten sowie Zahnbehandlungsleistungen geschlossen. Am Ende der jeweiligen in Paragraphen gegliederten Abschnitte wurde jeweils geregelt, dass im Fall der Erfüllung der von der Q- übernommenen Verpflichtung gegenüber Y (dem Kläger zu 1) dieser auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen die Uniklinik und gegen das dort seinerzeit in seine Behandlung involviert gewesene Personal wegen ihm bereits entstandener und künftig noch entstehender Ansprüche auf Übernahme verzichtet. Mit der am 16.12.2008 erhobenen Klage hat der Kläger zu 1), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, wegen behaupteter Behandlungsfehler mit dem Antrag zu 1) Ansprüche gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 1.000.000,- € geltend gemacht sowie mit dem Antrag zu 2) die Feststellung der Ersatzpflicht für vergangene materielle und zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt. Mit dem Antrag zu 3) begehren die Eltern des Klägers zu 1), die Kläger zu 2) und 3) die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für eigene, materielle Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Klägers zu 1). Die Beklagten haben in Bezug auf den Feststellungsantrag des Klägers zu 1) (Antrag zu 2) ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt. Ein dahinlautendes Anerkenntnis der Beklagten ist mit Schriftsatz vom 16.11.2012 (Bl. 390 d. A.) erklärt und mit Schriftsatz vom 25.6.2013 (Bl. 419 d. A.) wiederholt worden. Mit Schriftsatz vom 16.5.2013 hat die Klägerseite die Klage im Hinblick auf ihren Antrag zu 1 a. und b. umgestellt (Bl. 396 d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2014 (Bl. 473 d. A.) nochmals neu gefasst. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. a. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20.3.2004 bis 13.4.2004 ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 19.4.2005 bis zum 9.2.2012 abzüglich der durch die Q- Versicherung gezahlten Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 100.000,- € am 11.5.2005, in Höhe von 150.000 € am 6.4.2010 und in Höhe weiterer 200.000,- € am 9.2.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 300.000 € ab 1.3.2013 zu zahlen; b. eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 1000,- € ab dem 1.4.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.5.2013) abzüglich der seit dem 1.4.2013 jeweils gezahlten monatlichen Beträge in Höhe von 550,- € durch die Q-versicherung gezahlten Schmerzensgeldrente zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20.3.2004 bis zum 13.4.2004 zu ersetzen, soweit diese Leistungen nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind und/oder von der Q-versicherung bereits ausgeglichen sind. 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 2) und 3) als Gesamtgläubigern sämtliche bereits entstandenen und zukünftigen materiellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Klägers zu 1) in der Zeit vom 20.3.2004 bis zum 13.4.2004 zu ersetzen. Die Beklagten nehmen Bezug auf ihr Teilanerkenntnis in Bezug auf den Antrag zu 2) und beantragen die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.4.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. med. Krüger, Zentrum für Kinder und Jugendmedizin, Leiter der pädiatrischen Intensivmedizin. Auf die Gutachten vom 13.7.2011 (Bl. 254 ff.) nebst Ergänzung vom 1.3.2012 (Bl. 346 ff.) wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: In Bezug auf den Antrag zu 2) sind die Beklagten ihrem Teil - Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen (§§ 307, 313 b ZPO). Die auch im Übrigen zulässige Klage ist teilweise begründet. Da die Beklagten ihre Haftung gegenüber dem Kläger zu 1) dem Grunde nach anerkannt haben, hat die Kammer, bezogen auf den Kläger zu 1) nur über die Höhe des angemessenen Schmerzensgelds zu entscheiden. Der Kläger zu 1) hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente in tenorierter Höhe. Im Übrigen ist die Klage abweisungsreif, da das ausgesprochene Schmerzensgeld in Kombination mit der ausgeschütteten Schmerzensgeldrente der Kammer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände angemessen erscheint. In dem vorliegenden tragischen Unfall – und Krankheitsverlauf des jungen Klägers zu 1) ist eine herausragende Entschädigung gerechtfertigt, insbesondere wegen seiner erlittenen Schwerstbehinderung in seiner speziellen Ausprägung mit der weitgehenden Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung. Nach Auffassung der Kammer stellt das hier erkannte Schmerzensgeld von 450.000,- € zzgl. monatlicher Rente von 550,- € eine solche herausragende Entschädigung dar. Diese ist auch im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen den Beklagten grobe Behandlungsfehler vorzuwerfen sind. Denn der Sachverständige hat die Anweisung der Beklagten an den Vater des Klägers, diesen mit einem Kinderwagen zum MRT zu fahren sowie die Anfertigung des Gipsbettes als fehlerhaft angesehen und die Anlage des zentralen Venenkatheters, dabei insbesondere das Versäumnis, die fehlerhafte Lage des Katheters zu korrigieren, als groben Fehler bewertet. Dies hat in der Höhe des auszusprechenden Schmerzensgeldbetrages Berücksichtigung gefunden. Insofern ist der vorliegende Fall mit der Entscheidung eines Falls des OLG Zweibrücken (Beck RS 2008, 11967) vergleichbar, in dem ein Schmerzensgeld von 500.000,- € bei einer monatlichen Rente i. H. v. 500,- € ausgesprochen wurde. Dort handelte es sich um einen Geburtsschaden. Selbst wenn man schmerzensgelderhöhend berücksichtigen würde, dass Y die ersten 2 Jahre ein gesundes Leben führte, so unterscheiden sich die Fälle andererseits in Bezug auf eine Bereitschaft der Beklagten zur Zahlung. Dort hatte der Schädiger vorab keinerlei Leistungen erbracht. Hier hatten die Kläger in den Jahren 2005, 2010 und Anfang 2012 Zahlungen zwar nicht von den Beklagten sondern von der als Gesamtschuldner haftenden Q--Versicherung erhalten. Die Beklagten hatten aber im Jahr 2012 kurz vor dem erklärten Anerkenntnis, wenn auch spät, eine interne Haftungsquote mit der Q- vereinbart und auch entsprechend dieser Quote Leistungen intern an die Q- erbracht. Dass dies auch wesentlich mit zu dem Vertragsabschluss zwischen der Klägerseite und der Q- Versicherung beigetragen hat, ergibt sich aus der Fassung des Vertrages, so dass jedenfalls eine wesentliche schmerzensgelderhöhende Forderung hierauf bezogen nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht kommt. Der ausgesprochene Betrag ist an der obersten Grenze dessen, was von Gerichten bislang je zugesprochen wurde. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, über diesen Betrag hinauszugehen. Hierbei hat auch Berücksichtigung zu finden, dass Fälle denkbar sind, die den vorliegenden Fall mit dem erheblichen Schweregrad, den die Kammer nicht verkennt, in Bezug auf das Leiden noch übertrifft, so etwa in Fällen dauernden Wachkomas, verbunden mit ständigen heftigsten Schmerzen oder Behinderungen mit dauerhaft fortschreitenden Erkrankungen bis hin zum Tod. Der Kläger zu 1) kann, wenn auch nur sehr eingeschränkt mit einem Talker ein wenig kommunizieren und baut soziale Kontakte schwer, aber doch jedenfalls zu seiner Familie auf und kann Zuwendung empfinden. Auch ist ihm die Teilnahme an einer Reittherapie sowie auch an anderen Therapien, für die sich die Kläger zu 2 und 3) mit großem Engagement einsetzen, immerhin möglich. Die körperlichen Einschränkungen mit eingeschränkter Kopf- und Rumpfkontrolle sowie mangelnder Steh- und Gehfähigkeit sind erheblichster Ausprägung. Dennoch ist ihm durch einen angepassten Rollstuhl eine Teilhabe in Gemeinschaft möglich. Auch kann er bei vorhandenem Strabismus akustische und visuelle Geschehnisse wahrnehmen. Insgesamt ist die Kammer daher der Auffassung, dass das sich an obersten Ausurteilungen orientierende Schmerzensgeld in Verbindung mit der zugesprochenen Rente angemessen und auch ausreichend erscheint. Der Antrag zu 3), mit dem die Kläger zu 2) und 3) die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für eigene Schäden begehren, ist als unbegründet zurückzuweisen. Soweit die Kläger zu 2) und 3) Ansprüche wegen eigener Betreuungsleistungen im Rahmen des Feststellungsantrags geltend machen, können diese nur als Ansprüche des Klägers zu 1) als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs.1 BGB geltend gemacht werden und sind ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, dass der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Betracht gekommen wäre (BGH BeckRS 1999, 30061730). Jedenfalls aber sind diese denkbaren Ansprüche in der aufgrund des Anerkenntnisses ausgesprochenen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1) enthalten und können nicht Gegenstand eigener Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) sein. Darüber hinaus kann sich ein Anspruch naher Angehöriger des Verletzten gegen den Schädiger, hier der Eltern, nur ausnahmsweise aus §§ 677 ff. BGB (GoA), ggfs. auch aus Bereicherungsrecht ergeben. So hat der BGH (BGH NJW 1979, 598) dem Ehemann einer verletzten Ehefrau die Besuchskosten als Aufwendungen erstattet in einem Fall, indem ein Anerkenntnis der Haftung durch den Schädiger bereits erfolgt war, Unterbringungskosten als Besuchskosten zum Heilungsprozess vorab verlangt und abgelehnt worden waren und der Ehemann diese dann selbst geleistet hat. Hier, so wurde argumentiert, habe der Kläger mit der Vorauszahlung der eigenen Unterbringungskosten zum Heilungsprozess seiner Frau notwendig beigetragen und auch ein auch fremdes Geschäft geführt, da der Schädiger in erster Linie für die Wiederherstellung der Gesundheit des Verletzten hafte. (Umkehrschluss aus § 843 Abs. 4 BGB). Vorliegend haben die Kläger zu 2) und 3) keinerlei Anhaltspunkte dafür geschildert, dass etwa ein fremdes Geschäft für den Schädiger geführt wurde. Auch ist nicht substantiiert dargetan, aus welchem Lebenssachverhalt sich Ansprüche der Kläger zu 2) und 3), abgesehen von genannten Betreuungsleistungen, ergeben sollten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 709 ZPO Streitwert: Antrag zu 1) : 1.000.000,- € Antrag zu 2) : 1.000.000,- € Antrag zu 3) : 100.000,- € Gesamt: 2.100.000,- €