Urteil
24 O 373/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:0410.24O373.13.01
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger macht Ansprüche aus einer E & P Versicherung geltend. Der Kläger war zwischen den Jahren 2007 und 2010 bei der O GmbH als „Director Finance“ eingestellt und hatte Einzelprokura erteilt bekommen. Aufgrund „von Ungereimtheiten“ kündigte die O GmbH das Arbeitsverhältnis und nahm den Kläger im Rahmen eines Klageverfahrens auch auf Schadensersatz von zuletzt 2,28 Millionen Euro in Anspruch. Die O GmbH hatte eine E & P Versicherung bei der Versicherungsgemeinschaft W GmbH (im Folgenden W), deren führender Versicherer die Beklagte ist. Auf den Versicherungsschein sowie die AVB-VOV 2008 (Anlage K 1, Bl. 20 ff d. A.) wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 20.06.2010 weitete die Staatsanwaltschaft L ein gegen Verantwortliche der O GmbH und weitere Personen geführtes Ermittlungsverfahren, das im Zusammenhang mit dem Projekt „O 2009“ stand, auch auf den Kläger aus. Der Kläger mandatierte Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. X für das gegen ihn geführte Strafverfahren und schloss eine Honorarvereinbarung ab (Anlage K 2, Bl. 36 f d. A.), die u.a. eine Abrechnung nach aufgewendeter Zeit und einen Stundensatz von 450,- € zzgl. USt. vorsah. Die Staatsanwaltschaft L - 2050 Js 37425/10 - erhob am 30.01.2012 Anklage gegen den Kläger. Das Hauptverfahren wurde eröffnet und dauert an. Insoweit schloss der Kläger mit seinem Strafverteidiger eine weitere Gebührenvereinbarung, die vorsah, dass für jeden Hauptverhandlungstag pauschal 3.000,- € zzgl. MWSt geschuldet sind. Am 14.05.2012 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Email vom 24.07.2012 erklärt der Insolvenzverwalter, das er zugunsten der Masse keine Rechte an den dem Schuldner zustehenden Ansprüche auf Erstattung und/oder Freistellung von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren geltend mache (Anlage K 8, Bl. 109 d. A.). Mit Schreiben vom 06.08.2012 zeigte der Kläger seine strafrechtliche Inanspruchnahme an und bat auch insoweit um Deckungsschutz. Die W gewährte Deckungsschutz nach Maßgabe der E-Mail vom 09.08.2012 (Anlage K 4, Bl. 40 d. A.). In der Folgezeit wurden die Honorarabrechnungen des Verteidigers des Klägers von der W zunächst ausgeglichen. Mit Anwaltsschreiben vom 07.06.2013 wandte der Kläger sich unter Verweis auf die beigefügte Kostenvorschussrechnung seines Verteidigers vom 27.05.2013 an die W und erbat Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der weiteren von seinem Verteidiger prognostizierten Kosten des Hauptverfahrens von 416.500,00 € (Anlagen K 5 und K 6, Bl. 41 ff d. A.). Diese Freistellungserklärung gab die W nicht ab und der Kläger verfolgt nunmehr klageweise aus jener Vorschussrechnung die Freistellung für einen Teilbetrag von 30.000,00 € mit dem Antrag zu 1.). Die O GmbH hatte außer dem Kläger auch den ehemaligen Geschäftsführer, Herrn Dr. L1 in Höhe von ca. 8,4 Millionen Euro auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auch gegen Herrn O1-L2 behauptete sie Ansprüche. Dem ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Prof. Dr. E1, kündigte die O GmbH ebenfalls an, diesen in Anspruch zu nehmen. Die W verhandelte mit der O GmbH über eine vergleichsweise Erledigung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Die W und die O GmbH schlossen am 25.06.2013 einen Vergleich (Anlage B 2, Bl. 85 ff d.A.) dahingehend, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die (angeblichen) Pflichtverletzungen des Klägers und des Herrn Dr. L1 sowie des Herrn O1-L2 gegen eine Zahlung von 1.550.000,00 € erledigt sind. Zugleich wurde dort geregelt, dass mit der Zahlung des Vergleichsbetrags die Versicherungssumme bis auf eine Restsumme von 1.000.000,00 € als verbraucht geltend sollte und jener Restbetrag lediglich zur Regulierung etwaiger künftiger Versicherungsfälle des Herrn Prof. Dr. Dr. E1 zur Verfügung stehen solle. Die Gutschrift des ausbedungenen Vergleichsbetrags erfolgte bei der O GmbH am 15.07.2013. Ab diesem Zeitpunkt wird der Kläger unstreitig seitens der O GmbH für etwaige Pflichtverletzungen, die auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sind, nicht mehr in Anspruch genommen; die zivilrechtliche Inanspruchnahme ist erledigt. Die W unterrichtete die Verteidigung des Klägers mit Schreiben vom 01.07.2013 (Anlage B 3, Bl. 89 f GA) über den Vergleichsabschluss, kündigte die kurzfristige Leistung des Vergleichsbetrages an die O GmbH an und bat den Verteidiger, sich hinsichtlich der Honorierung künftiger Leistungen unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Dem Kläger wurden mit Honorarnote vom 09.08.2013 Verteidigerleistungen für Juli 2013 in Rechnung gestellt (Anlage K 7, Bl. 45 ff d.A.). Diese glich die Beklagte nur in Höhe von 2.788,67 € - und zwar für Tätigkeiten bis zum 15.07.2013 einschließlich - aus und nicht in der Gesamthöhe von 5.679,37 € brutto. Den offenen Betrag von 2.890,70 € verfolgt der Kläger nunmehr klageweise mit dem Antrag zu 2.). Die W erklärte mit Anwaltsschreiben vom 15.08.2013 (Anlage B 4, Bl. 91 d.A.) im Hinblick auf die Erledigung der zivilrechtlichen Inanspruchnahme Verteidigerkosten nur bis einschließlich 15.07.2013 zu übernehmen. Hinsichtlich der zugunsten des Klägers gesondert bestehenden Strafrechtsschutz-Rechtsschutzversicherung ist die Deckungssumme erschöpft. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters selbst die Ansprüche klageweise verfolgen zu können. Der Kläger behauptet, dass die nämlichen Vorwürfe, die Gegenstand der zivilrechtlichen Inanspruchnahme seien, auch Gegenstand des gegen ihn geführten Strafverfahrens seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass Strafrechtsschutz auch dann fortbestehe, wenn eine zivilrechtliche Inanspruchnahme wegen des Vergleichs nicht mehr drohe. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen, zumindest jedoch unter Berücksichtigung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel sowie vorliegend auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Kläger meint, die Beklagte sei zur Gewährung von umfassendem Strafrechtsschutz ohnehin aufgrund der Deckungszusage verpflichtet, die ein uneingeschränktes deklaratorisches Schuldanerkenntnis beinhalte. Die Modifizierung des Deckungsschutzes im Vergleich vom 25.06.2013 betreffend die Erschöpfung der Versicherungssumme, soweit für ihn zur Verfügung stehend, sieht er als unzulässige Regelung zu Lasten Dritter damit als unwirksam an. Er behauptet zudem, die Versicherungssumme belaufe sich auf 7,5 Mio. €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei X & Partner, S 00-00, 00000 E2, von der Verbindlichkeit wegen Anwaltsgebührenvorschuss aus der Kostenrechnung Nr. 1300499 vom 27.05.2013 in Höhe von EUR 30.000,00 frei zu stellen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei X & Partner, S 00-00, 00000 E2, von der Verbindlichkeit wegen Anwaltskosten aus der Kostenrechnung Nr. 1300840 vom 09.08.2013 in Höhe von EUR 2.890,70 frei zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezweifelt eine wirksame Freigabe eines Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter. Die Beklagte bestreitet, dass die nämlichen Vorwürfe, die Gegenstand der zivilrechtlichen Inanspruchnahme gewesen seien, auch Gegenstand des Strafverfahrens seien. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Strafrechtsschutz ende, sobald eine zivilrechtliche Inanspruchnahme nicht mehr gegeben sei. Von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis könne keine Rede sein angesichts der im Schreiben vom 09.08.2012 erklärten Vorbehalte. Zudem sei durch den mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Vergleich vom 25.06.2013 die Deckungsstrecke für die Zukunft insoweit modifiziert worden, als nur noch Ansprüche des Herrn Prof. Dr. Dr. E1 unter den Versicherungsschutz fallen sollen. Im Übrigen, so behauptet die Beklagte, belaufe sich die Versicherungssumme auf 5 Mio. €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die streitgegenständlichen Ansprüche auf Freistellung von Verteidigungskosten für den Zeitraum nach dem 15.07.2013 nicht zu. Die streitgegenständliche E & P Versicherung setzt für die Gewährung von Strafrechts-Rechtsschutzdeckung voraus, dass in dem Zeitraum, für den Strafrechtsdeckungsschutz geltend gemacht wird, (noch) eine zivilrechtliche Inanspruchnahme gegeben ist. § 1 Abs. 1 der AVB-VOV 2008 definieren den Versicherungsfall wie folgt: Die Versicherer der W-Versicherungsgemeinschaft … gewähren weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erstmals schriftlich auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden (Versicherungsfall). In § 2 Ziff. 3 heißt es sodann: Weitere Leistungen Die W gewährt die nachfolgend aufgeführten weiteren Leistungen, soweit das als Leistungsvoraussetzung jeweils genannte Ereignis mit einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung begründet wird, die einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall entweder bereits ausgelöst hat oder durch die ein solcher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht … 3.3 Unterstützung in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder sonstigen behördlichen Verfahren Wird ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren … gegen eine versicherte Person eingeleitet, übernimmt die W die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in dem jeweiligen Verfahren durch einen Rechtsanwalt. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des für ihn erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Werden Versicherungsverträge typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so ist auf dessen Verständnismöglichkeiten abzustellen. Handelt es sich (auch) um eine Fremdversicherung, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer auch die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet. In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind zudem aus sich heraus zu interpretieren, so dass etwa Vergleiche mit anders gefassten Bedingungswerken, die dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht bekannt sind, für die Auslegung nicht heranzuziehen sind (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2011 - IV ZR 117/09 -, Urteil vom 22.01.2014 - IV ZR 344/12 -, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 389/12 -, jeweils zu recherchieren über juris). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist von Folgendem auszugehen: Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Wortlaut für die von ihm vertretene Rechtsansicht streitet. § 2 Ziff. 3. sowie 3.3 stellen nur darauf ab, ob ein Strafverfahren gegen eine versicherte Person eingeleitet wird, das eine (angebliche) Pflichtverletzung zum Gegenstand hat, die auch einen durch diesen Vertrag gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder durch die ein solcher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Für diesen Fall verspricht die W, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt in dem jeweiligen Verfahren zu übernehmen. Es ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Kostenübernahmepflicht betreffend die Verteidigung ab dem Zeitpunkt wieder mit Wirkung für die Zukunft entfällt, in dem die zivilrechtliche Inanspruchnahme endet. Gegen die Rechtsansicht des Klägers spricht jedoch entscheidend, dass sich nach dem systematischen Aufbau der Versicherungsbedingungen und dem erkennbaren Sinnzusammenhang der Strafrechts-Rechtsschutz nicht als eigenständige, von dem zivilrechtlichen Haftpflichtdeckungsschutz unabhängige zusätzliche Deckung darstellt, sondern lediglich als Annex zum Haftpflichtdeckungsschutz. Dies ergibt sich insbesondere aus der ausdrücklichen Koppelung des (zudem auf die Verteidigungskosten beschränkten) Strafrechts-Rechtsschutzes mit dem Vorliegen oder Drohen eines Versicherungsfalles in § 2 Nr. 3; insoweit handelt es sich zudem nur um „weitere Leistungen“ zu dem primär geschuldeten Haftpflichtdeckungsschutz. Dem Strafrechts-Rechtsschutz kommt nach den Versicherungsbedingungen demnach nur flankierende Wirkung zum Haftpflichtdeckungsschutz zu in dem Sinne, dass eine faktische Präjudizwirkung durch ein Strafverfahren für die zivilrechtliche Inanspruchnahme verhindert werden soll (für die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 VVG vgl. insoweit MünchKommVV-Littbarski, § 101 Rz 54; MünchKommVVG-Ihlas, D&O Rz 331). Dies wird etwa auch auf der Grundlage der vorliegenden Versicherungsbedingungen deutlich in dem Fall, dass die Haftpflichtfrage bereits durch eine abschließende Regelung zwischen Mitversichertem und Geschädigtem geregelt ist und sodann, allen Geheimhaltungsbemühungen der Beteiligten zum Trotz, die (angeblichen) Pflichtverletzungen des Mitversicherten publik werden und dies zur Einleitung eines Ermittlungsverfahren führt. Da es sich eben vorliegend nicht um das Versprechen eines eigenständigen Strafrechts-Rechtsschutzes handelt, bestünde in diesem Fall bereits vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen her kein Ansatzpunkt für eine Verpflichtung des Versicherers zur Übernahme der Verteidigerkosten. Ein Strafrechts-Rechtsschutz-Deckungsschutz ist unter dem Blickwinkel seiner Funktion als bloße Absicherung der effektiven Geltendmachung des zivilrechtlichen Haftpflicht-Abwehrschutzes aber ebenso sinnentleert, soweit die Verteidigung im Strafverfahren wegen der zwischenzeitlich erfolgten abschließenden Regelung der zivilrechtlichen Haftungsfrage keinerlei Auswirkungen mehr auf die Beurteilung - die Ausurteilung oder vertragliche Regelung - der zivilrechtliche Haftungslage mehr haben kann. Hierbei ist mit zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmer wie auch Mitversicherte im Falle von E&P-Versicherungen regelmäßig geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut sind und ihnen daher auch der grundlegende Unterschied zwischen der vorliegenden E&P-Versicherung, welche die Gewährung von Strafrechts-Rechtsschutz nur als unselbständige, an einen Haftpflicht-Versicherungsfall gekoppelte weitere Leistung vorsieht, und einem eigenständigen Strafrechts-Rechtsschutz-Versicherungsvertrag bekannt ist, insbesondere, da gerade im Unternehmensbereich oftmals - und so unstreitig auch vorliegend - gesonderte Strafrechts-Rechtsschutzversicherungen für denselben Personenkreis, der auch über eine E&P-Versicherung als Mitversicherter anzusehen ist, abgeschlossen wird. Nach alldem kann angesichts der Eindeutig des Auslegungsergebnisses auch nicht über die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB die vom Kläger favorisierte Auslegung Platz greifen. Die Unklarheitenregel greift nicht immer bereits dann, wenn Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 305c Rz 15 mit Nachw. aus der BGH-Rspr.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aufgrund der E-Mail vom 09.08.2012 zur Deckung verpflichtet wäre. Hierbei handelt es sich jedenfalls insoweit nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dem Grunde nach, soweit es um die Frage geht, ob eine Verpflichtung zur Übernahme der Verteidigerkosten auch für einen Zeitraum besteht, in dem eine Auseinandersetzung über die Haftpflichtfrage nicht mehr zwischen dem Mitversicherten und dem Geschädigten geführt wird. Der E-Mail kann nicht entnommen werden, dass gerade dieser Punkt dem Streit oder der Ungewissheit zwischen den Parteien durch eine verbindlichen Regelung hätte entzogen werden sollen (zu den Voraussetzungen für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., § 781 Rz 3 mit Nachw. aus der Rspr.). Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem unzweideutigen Wortlaut der E-Mail, in der - ob nun zu Unrecht oder nicht - die Deckungszusage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgegeben worden ist und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass Tatsachen bekannt werden sollten, die einen Deckungseinwand begründen. Um eine solche Tatsache handelt es sich auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Verteidigungskosten mit Wirkung ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem das Strafverfahren wegen der abschließenden Regelung der Haftpflichtfrage im Verhältnis des Mitversicherten zum Geschädigten für das Haftpflichtverhältnis keine Bedeutung (mehr) hat. Im Übrigen bezieht sich die vorgenannte E-Mail nur auf das Ermittlungsverfahren, so dass bzgl. des Antrags zu 1.), der eine Vorschussrechnung betreffend zukünftige Hauptverhandlungstage betrifft, ohnehin keine Regelung angenommen werden könnte. Insoweit kann auch nicht von einem Vertrauenstatbestand gesprochen werden, den die W verbindlich gesetzt hätte. Hierfür fehlt es - jenseits der Frage, ob ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegeben ist - an jedem Anhaltspunkt. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Beklagte aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet wäre, weitere Leistungen im Hinblick auf die Verteidigungskosten gegenüber dem Kläger zu erbringen. Denn die W hat rechtzeitig angekündigt, ab der kurz bevorstehenden Erfüllung des mit der Versicherungsnehmerin/Geschädigten geschlossenen Vergleiches keine Verteidigerkosten mehr zu übernehmen. Zudem hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht, wie er seine Verteidigung kostengünstiger organisiert hätte, wäre ihm noch früher bekannt gewesen, dass die W und damit auch die Beklagte als führenden Versicherer nach abschließender Klärung der Haftpflichtfrage für die danach entstehenden Verteidigerkosten nicht mehr aufkommen muss. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert : 32.890,70 €