Urteil
9 S 151/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0530.9S151.13.00
1mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17.05.2013 – 63 C 298/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : 1 I. 2 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung der Benutzung des Privatweges „X“ in Anspruch. 3 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W, Flur####, Flurstück #####, welches durch den Privatweg „X“ an das öffentliche Straßennetz angebunden ist. Der Weg führt über mehrere Grundstücke, die entweder inzwischen ebenfalls im Eigentum der Kläger stehen bzw. deren Eigentümer die erforderlichen Wegerechte zur Nutzung des Privatweges zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks eingeräumt haben. 4 Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W, Flur####, Flurstück #####, neben dem der Privatweg teilweise verläuft. Wegen der Örtlichkeiten im Einzelnen und des Verlaufs des Weges wird auf den Lageplan vom 19.11.2001 (Bl. 11 d.A.) verwiesen. 5 Im Jahr 1965 beabsichtigten der Beklagte zu 1) und seine mittlerweile verstorbene Ehefrau ein Haus auf dem Grundstück zu bauen. Im Zuge des beabsichtigten Bauvorhabens und der Beantragung der erforderlichen Baugenehmigung wurde angedacht, die Anbindung an das öffentliche Straßennetz über den Privatweg „X“ zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die betroffenen Anlieger eine Erklärung unterzeichnen, dass sie sich mit der Vermessung des Weges einverstanden erklären und ein Wegerecht eingeräumt wird. Diese Erklärung wurde nicht von allen betroffenen Anliegern unterzeichnet. Eine notarielle Beurkundung des Wegerechts unterblieb. Die zur Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Sicherung der der Anbindung des Grundstücks des Beklagten zu 1) erfolgte dann über die Planung einer Verlängerung des Weges „W-Straße“, an den das Grundstück des Beklagten zu 1) nicht unmittelbar angrenzt, bis zum Grundstück des Beklagten zu 1). Mit Erklärung vom 14.07.1966 verpflichteten sich die von der Verlängerung des Weges „W-Straße“ bis zum Grundstück des Beklagten zu 1) betroffenen Eigentümer der Flurstücke #####/####, #####/####, #####, #####/#### sowie ### gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die erforderliche Baulast auf ihre Grundstücke zu übernehmen. Aufgrund dieser Baulast für die Verlängerung des Weges „W-Straße“ wurde die Baugenehmigung erteilt. Die Wegerechte für den zu verlängernden Weg „W-Straße“ wurden zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks des Beklagten zu 1) mit notarieller Urkunde vom 30.03.1967 (UR-Nr. 408/1967) bestellt und anschließend ins Grundbuch eingetragen. Wegen des Verlaufs der Baulast wird auf den Lageplan Anlage K9 (Bl. 102 d.A.) verwiesen. Eine Verlängerung des Weges „W-Straße“ bis zum Grundstück des Beklagten zu 1) erfolgte indessen nicht, so dass dieser weiterhin nur als Fußweg zu begehen ist. Der Beklagte zu 1) nutzte in der Folge den Privatweg „X“ als Zuwegung zu seinem Grundstück. 6 Die Kläger haben Eigentumsbeeinträchtigungen und Beeinträchtigungen der zu ihren Gunsten bestehender Wegerechte geltend gemacht. Sie haben behauptet, durch die permanente Benutzung des Weges durch die Beklagten und durch Dritte, die den Weg nutzen, um zum Grundstück der Beklagten zu gelangen, würde der Weg massiv in Mitleidenschaft gezogen und beschädigt, so dass ihnen ständig Sanierungskosten entstünden. Der Weg sei sogar schon durch Lieferwagen komplett blockiert worden, so dass die Kläger den Weg nicht hätten befahren können. 7 Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 8 jede Benutzung des Privatweges „X“, dessen Verlauf aus dem als Anlage K1 beigefügten Lageplan vom 19.11.2001 ersichtlich ist, zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den Beklagten bzw. dem Grundstück Gemarkung W, Flur####, Flurstück #####, gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hierfür den genannten Privatweg „X“ zu benutzen, 9 hilfsweise, jede Benutzung der Grundstücke der Kläger Gemarkung W, Flur####, Flurstücke #####, #####/#### und ##### als Zuwegung zu ihrem Grundstück Gemarkung W, Flur####, Flurstück ##### zu unterlassen und gegenüber Dritten, die zu den Beklagten bzw. dem Grundstück Gemarkung W, Flur####, Flurstück ##### gelangen wollen, alle ihnen rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sie davon abzuhalten, hierfür die vorgenannten Grundstücke der Kläger Gemarkung W, Flur####, Flurstücke #####, #####/#### und ##### zu benutzen; 10 den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen den oder die zuwiderhandelnden Beklagten festgesetzt wird. 11 Die Beklagten haben beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, sie seien aufgrund eines Notwegerechts zur Nutzung des Weges berechtigt. Hierzu haben sie behauptet, dass die Anlage eines Weges als Verlängerung des Weges W-Straße über den Verlauf der Baulast, technisch nicht durchführbar sei, da das Gelände in diesem Bereich zu steil ansteige. Die Beklagten waren darüber hinaus der Ansicht, Ansprüche auf Untersagung der Nutzung seien jedenfalls verwirkt. 14 Das Amtsgericht hat dem Hilfsantrag der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten können sich nicht auf ein Notwegerecht nach § 917 BGB berufen. Die Zufahrt über den Weg „X“ sei zur ordnungsgemäßen Nutzung des Wohngrundstücks des Beklagten zu 1) nicht notwendig und die bestehende Verbindung gemessen an den objektiv zu bestimmenden Bedürfnissen ihres Grundstücks zu Versorgungszwecken ausreichend. Zudem sei das Gericht nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten davon überzeugt, dass die Herstellung einer befahrbaren Zuwegung im Verlaufe der Baulast zwischen dem Ende des Weges „W-Straße“ und dem Grundstück des Beklagten zu 1) technisch möglich sei. Auf eine Duldungspflicht durch Verwirkung der Abwehransprüche können sich die Beklagten nicht berufen, da es jedenfalls an dem erforderlichen Zeitmoment fehle. 15 Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. 16 Mit ihrer Berufung beantragen die Beklagten, 17 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 18 Die Kläger beantragen, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts. 21 Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 02.10.2013 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben über die Frage, ob es technisch möglich ist, zu dem Grundstück Gemarkung W, Flur####, Flurstück ##### von der Straße „W-Straße“ eine mit einem Pkw befahrbare Zuwegung im Verlauf der aus dem Lageplan vom 03.01.1966 ersichtlichen Baulast herzustellen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Schellscheidt vom 15.12.2013 (Bl. 189 ff. d.A.) verwiesen. 22 II. 23 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 24 Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO. 25 Das Amtsgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten hinsichtlich der Nutzung des Weges - soweit es die im Eigentum der Kläger stehenden Parzellen betrifft - aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bejaht. Die Kläger sind nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Benutzung des Privatweges durch die Beklagten verpflichtet. 26 1. 27 Den Beklagten steht kein Notwegerecht nach § 917 BGB zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Grundstück des Beklagten zu 1) eine zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg i.S. von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt, obgleich das Grundstück derzeit lediglich über einen Fußweg zu erreichen ist. 28 Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen, nach welcher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass einem Wohngrundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann (BGH, Urt. v. 12.12.2008 – V ZR 106/07 = NJW-RR 2009, 515, bestätigt zuletzt durch Urteil vom 18.10.2013 -V ZR 278/12 = NJW-RR 2014, 398). Danach stehe es einer ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks regelmäßig entgegen, wenn die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks verhindert sei. Auf die Erreichbarkeit des Hauseingangsbereichs komme es dabei allerdings nicht an. Vielmehr sei es ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen – über einen öffentlichen Weg erreicht werden könne. Auch bei einer Entfernung von 50 Metern und einer Neigung eines Weges von 29,36 % könnten die hinter der Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug stehenden Bedürfnisse befriedigt werden (BGH, Urteil vom 18.10.2013 - V ZR 278/12 = NJW-RR 2014, 398). 29 a) 30 Aus letztgenannter Entscheidung leiten die Beklagten ab, dass es in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Erreichbarkeit des Wohngrundstücks im grundbuchrechtlichen Sinne ankomme, d.h. lediglich auf das Flurstücks #####, auf welchem sich das Wohnhaus befindet . Vielmehr sei insgesamt auf die im Eigentum des Beklagten stehenden zusammenhängenden Flurstücke abzustellen. Maßgeblich wäre danach die – deutlich einfachere - Erreichbarkeit des unmittelbar an das Flurstück #####, auf welchem das Wohnhaus des Beklagten zu 1) steht, angrenzenden Flurstücks ### (vgl. Bl. 11 d.A.). 31 Für eine derartige Sichtweise mag sprechen, dass es für die Befriedigung der hinter der Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug stehenden Bedürfnisse keinen Unterschied macht, ob die im Eigentum des Beklagten zu 1) stehende Fläche als selbständiges Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne oder aus mehreren Grundstücken besteht. Letztlich mag es aber offenbleiben, ob dieser Betrachtungsweise beizupflichten ist. 32 b) 33 Nach Auffassung der Kammer gebieten nämlich unabhängig von der Eigentumslage der angrenzenden Flurstücke die Lage des Wohngrundstücks des Beklagten zu 1) (Flurstück #####) und insbesondere die Erschließungshistorie eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Wohngrundstück mit dem Pkw erreichbar sein muss. Vorliegend ist die bestehende Verbindung über den etwas mehr als 50 Meter langen Fußweg, welcher von dem Ende des öffentlichen Weges W-Straße abgeht und über die Flurstücke #####/####, #####/####, #####, #####/#### sowie ### und durch Wegerechte zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Wohngrundstücks des Beklagten zu 1) gesichert ist, als ausreichend anzusehen. 34 Die Wegerechte wurden seinerzeit im Zuge der Planung des Bauvorhabens eingetragen, um die seitens der Eigentümer der vorstehend genannten Grundstücke übernommenen Baulasten, durch welche die Erschließung des Grundstücks des Beklagten zu 1) sichergestellt wurde, zivilrechtlich abzusichern. Hintergrund war, dass nicht alle Anlieger des hier streitgegenständlichen Privatweges „X“ bereit waren, dem Beklagten zu 1) und seiner mittlerweise verstorbenen Ehefrau ein Wegerecht zu seinem am Hang inmitten anderer Grundstücke gelegenen Grundstück einzuräumen. Aufgrund dessen erfolgte die zur Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Sicherung der Anbindung des Grundstücks des Beklagten zu 1) über die Planung einer Verlängerung des Weges „W-Straße“ unter Inanspruchnahme der vorstehend bezeichneten Grundstücke. Dem Beklagten zu 1) war zum Zeitpunkt des Baus des Wohnhauses somit bewusst, dass er eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg über den Verlauf der Baulast herstellen musste und nicht etwa auf den hier streitgegenständlichen Privatweg „X“ zugreifen können würde. Es war mithin in der Baugenehmigung und in den örtlichen Begebenheiten der Hanglage bereits angelegt, dass eine Zuwegung lediglich über den Verlauf der Baulast und damit mit einem beträchtlichen Steigungsgrad möglich sein würde. 35 Demgegenüber können sich die Beklagten nunmehr nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung davon ausgehen durften, dass die Herstellung einer Zuwegung im Verlaufe der Baulast möglich sein würde. Vielmehr begaben sie sich die Beklagten auf eigene Gefahr und sehenden Auges in die Situation, dass aufgrund der steilen Hanglage des Grundstücks Schwierigkeiten bei der Errichtung der vorgesehenen Zuwegung bestehen könnten. 36 Auch die nunmehr bestehende Herzerkrankung des Beklagten zu 1) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Amtsgericht stellt insofern zutreffend darauf ab, dass die Beurteilung, ob eine zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendige Verbindung zur einem öffentlichen Weg i.S. von § 917 Abs. 1 S. 1 BGB fehlt, allein nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers vorzunehmen ist (BGH, Urt. v. 26.05.1978 – V ZR 72/77 = NJW 1979, 104). 37 2. 38 Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf Verwirkung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs berufen – selbst wenn man eine langjährige Duldung der Mitbenutzung des Privatweges unterstellt. 39 Zwar kann der Eigentümer grundsätzlich auch seine dinglichen Ansprüche verwirken, wenn er sie, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, über einen erheblichen Zeitraum hin nicht geltend macht (Zeitmoment) und sich der Besitzer wegen der Untätigkeit des Eigentümers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde seine Rechte nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment), vgl. BGH, JZ 1980, 767, Palandt/Heinrichs, 73. Aufl. § 242 Rn. 87). Vorliegend fehlt es sowohl an dem Zeit- als auch an dem Umstandsmoment. 40 Das Amtsgericht hat hinsichtlich des Zeitmoments zu Recht auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, nach welcher bei wiederholten gleichartigen Störungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jede neue Einwirkung einen neuen Unterlassungsanspruch auslöst. Die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen, so dass es in der Regel - mit Ausnahme besonders langer Unterbrechungen - an dem Zeitmoment fehlt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2005 – V ZR 169/04 – zitiert nach juris). 41 Gleichzeitig ist für das Umstandsmoment das bloße Gewährenlassen über längere Zeit allein ist nicht ausreichend (OLG Köln, Urt. v. 10.04.1995 – 8 U 62/94 – zitiert nach juris). Vielmehr muss ein Tatbestand aufgezeigt werden, nach dem der in seinem Recht verletzte Grundstückseigentümer schützenswertes Vertrauen erweckt hat, er werde die Mitbenutzung des Privatweges auch zukünftig hinnehmen. Der Eigentümer muss gegenüber dem Störer in zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben, der nahe an einen konkludenten Verzicht auf die Durchsetzung des dinglichen Beseitigungsanspruchs heranreicht (vgl OLG Brandenburg Urt. v 18. 4. 2006 – 6 U 24/04 – zitiert nach juris). Zudem muss sich der Störer aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und zwar in einer Weise, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BGH NJW 2003, 824). Entsprechender Vortrag ist nicht erfolgt. Vielmehr tragen die Beklagten lediglich vor, dass es während des gesamten Zeitablaufs keinerlei Beanstandungen gegeben habe. Treu und Glauben ebenso wie die Verkehrssitte eines auf gegenseitige Rücksichtnahme ausgerichteten nachbarlichen Umgangs sprechen jedoch dafür, nachbarliche Gefälligkeiten und Übergriffe nicht ohne schwerwiegenden Anlass zu Rechten werden zu lassen (BGH, Urteil vom 22-06-1990 - V ZR 3/89 – zitiert nach beck-online). Soweit die Beklagten vortragen, zwischen dem Beklagten zu 1) und den früheren Nachbarn habe in den 60er Jahren eine mündliche Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung des Weges als Zugang zum Grundstück des Beklagten zu 1) bestanden, ist im Fall der Einzelrechtsnachfolge nicht davon auszugehen, dass eine eingetretene Verwirkung auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt Ansonsten würde der Erwerber das Grundstück nur mit einer Quasi-Dienstbarkeit erlangen, was mit dem Verkehrsschutz im Liegenschaftsrecht nicht zu vereinbaren ist (Staudinger, § 1004, Rn. 207). 42 III. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 44 IV. 45 Die Revision ist gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Konstellation dürfte auf eine Vielzahl von Bestandsbauten in Hanglagen zutreffen. Soweit ersichtlich sind Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den hier streitentscheidenden Fragen bislang nicht ergangen. 46 Streitwert für das Berufungsverfahren : 4.000,- EUR