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Urteil

8 U 62/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hohe Domkirche (Kölner Dom) ist als juristische Person rechtsfähig und vor staatlichen Gerichten parteifähig. • Das Metropolitankapitel ist gesetzlicher Vertreter der Hohen Domkirche und befugt, vor weltlichen Gerichten zu klagen. • Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers können eine dauerhafte Installation auf seinem Grund nicht gegenüber dem Anspruch auf Gemeingebrauch decken; eine Duldungspflicht besteht nicht ohne wirksame straßenrechtliche Widmung oder eindeutige Einwilligung. • Fehlende förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr verhindert die Annahme einer ausdrücklich begründeten Duldungspflicht sowie die ausschließliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörde. • Bei Wiederholungsgefahr kann der Eigentümer Unterlassungsklagen nach §1004 BGB geltend machen.
Entscheidungsgründe
Eigentumsrecht des Domkapitels gegenüber dauerhafter Installation (Klagemauer) • Die Hohe Domkirche (Kölner Dom) ist als juristische Person rechtsfähig und vor staatlichen Gerichten parteifähig. • Das Metropolitankapitel ist gesetzlicher Vertreter der Hohen Domkirche und befugt, vor weltlichen Gerichten zu klagen. • Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers können eine dauerhafte Installation auf seinem Grund nicht gegenüber dem Anspruch auf Gemeingebrauch decken; eine Duldungspflicht besteht nicht ohne wirksame straßenrechtliche Widmung oder eindeutige Einwilligung. • Fehlende förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr verhindert die Annahme einer ausdrücklich begründeten Duldungspflicht sowie die ausschließliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörde. • Bei Wiederholungsgefahr kann der Eigentümer Unterlassungsklagen nach §1004 BGB geltend machen. Die Klägerin (Eigentümerin des Kölner Doms und angrenzender Grundstücke) begehrt die Räumung und Entfernung von Zelten, Unterständen und einem Teils der sogenannten Klagemauer, die der Beklagte seit 1991 vor dem Dom errichtet hat. Die Klagemauer besteht aus an Schnüren befestigten, folienüberzogenen Papptafeln; Teile standen auf klägerischem und teils auf städtischem Grund. Der Beklagte nutzte auch Nischen der Domaußenwand für Zelte und Unterstände und übernachtete dort. Die Klägerin sieht ihr Eigentum verletzt und befürchtet weitere Inanspruchnahmen benachbarter Grundstücke; der Beklagte drohte, nach Räumung erneut aufzubauen. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein mit Einwänden u.a. wegen fehlender Zuständigkeit weltlicher Gerichte, fehlender Klagebefugnis der Klägerin und behaupteter Widmung der Flächen als Fußgängerzone. Das OLG prüfte die Rechtsfähigkeit der Klägerin, die Vertretungsbefugnis des Metropolitankapitels und die Frage einer Duldungspflicht wegen res sacra, Widmung oder Verwirkung. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als juristische Person (Hohe Domkirche) rechtsfähig und parteifähig; das Metropolitankapitel ist gesetzlicher Vertreter und durfte vor dem weltlichen Gericht klagen. Die Rüge des falschen Rechtswegs war formunwirksam erhoben. • Eigentumsanspruch: Die Klägerin hat nach §§985, 1004 Abs.1 BGB Anspruch auf Räumung und Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Aufbauten; der Räumungstitel ist ausreichend bestimmt durch grundbuchmäßige Bezeichnung. • Keine Duldungspflicht wegen res sacra: Eine Widmung zur res sacra bestimmt allein die Religionsgemeinschaft; das Metropolitankapitel hat die profane Nutzung als Fußgängerbereich nicht untersagt, sodass keine res sacra-Widmung vorliegt. • Keine verfassungsrechtliche Vorrangigkeit religiöser oder grundrechtlicher Betätigungen: Religionsfreiheit, Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit finden ihre Schranken in den Rechten Dritter, insbesondere Eigentumsschutz nach Art.14 GG. • Keine öffentlich-rechtliche Widmung: Amtliche Auskunft ergab keine förmliche straßenrechtliche Widmung der streitigen Flurstücke; eine faktische oder historisch fortdauernde Widmung wurde nicht nachgewiesen, die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Beklagten. • Kein schlüssiges Dulden/Verwirkung: Die lange Duldung reicht nicht aus, da die Klagemauer anfangs nur vorübergehend und nicht dauerhaft installiert war; spätere Verfestigung begründet keine Einwilligung der Klägerin. • Unterlassungsanspruch: Wiederholungsgefahr ist gegeben; der Beklagte äußerte mehrfach die Absicht, nach Räumung erneut zu errichten, sodass ein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB gerechtfertigt ist. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; das angefochtene landgerichtliche Urteil wird bestätigt. Die Klägerin hat erfolgreich geltend gemacht, dass sie Eigentümerin der betreffenden Grundstücksfläche ist und keinen Duldungsanspruch gegenüber der dauerhaften von dem Beklagten geschaffenen Einrichtung (Zelte, Unterstände, Teile der Klagemauer) hat. Es besteht daher ein Anspruch auf Räumung und Beseitigung dieser Gegenstände sowie ein Unterlassungsanspruch wegen ernsthafter Wiederholungsgefahr. Öffentliche-rechtliche Widmungen oder kirchenrechtliche Einwilligungen, die eine Duldungspflicht begründen könnten, sind nicht hinreichend nachgewiesen; verfassungsrechtliche Grundrechte des Beklagten rechtfertigen die fortgesetzte Beanspruchung fremden Eigentums nicht. Folglich ist der Beklagte zur Entfernung und künftigem Unterlassen verpflichtet.