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Urteil

28 O 487/13

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2014:0709.28O487.13.00
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Tenor
  • 1. Der Beklagten zu 1) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

v e r b o t e n,

folgende Nachricht mit persönlichem Inhalt, die der Kläger unter dem Pseudonym „Darling“ im Blog „SeaLounge Diary“ der Bloggerin „P“ gepostet hat, unter Aufdeckung seines tatsächlichen Namens zu verbreiten, wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain anonymY.de im Artikel vom 30.5.2010 mit der Überschrift „Du wirst allein und unglücklich sein…“ geschehen:

„Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘.“

  • 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 450,05 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2014 zu zahlen.

  • 3. Der Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

v e r b o t e n,

folgende Nachricht mit persönlichem Inhalt, die der Kläger unter dem Pseudonym „Darling“ im Blog „SeaLounge Diary“ der Bloggerin „P“ gepostet hat, unter Aufdeckung seines tatsächlichen Namens zu verbreiten, wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain anonymY.de im Artikel vom 30.5.2010 mit der Überschrift „Du wirst meist allein und unglücklich sein, während er überall unterwegs ist…“ geschehen:

„Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘.“

  • 4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 450,05 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu zahlen.

  • 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/2.

  • 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) und zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 60.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagten zu 1) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf, v e r b o t e n, folgende Nachricht mit persönlichem Inhalt, die der Kläger unter dem Pseudonym „Darling“ im Blog „SeaLounge Diary“ der Bloggerin „P“ gepostet hat, unter Aufdeckung seines tatsächlichen Namens zu verbreiten, wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain anonymY.de im Artikel vom 30.5.2010 mit der Überschrift „Du wirst allein und unglücklich sein…“ geschehen: „Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘ .“ 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 450,05 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2014 zu zahlen. 3. Der Beklagten zu 2) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf, v e r b o t e n, folgende Nachricht mit persönlichem Inhalt, die der Kläger unter dem Pseudonym „Darling“ im Blog „SeaLounge Diary“ der Bloggerin „P“ gepostet hat, unter Aufdeckung seines tatsächlichen Namens zu verbreiten, wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain anonymY.de im Artikel vom 30.5.2010 mit der Überschrift „Du wirst meist allein und unglücklich sein, während er überall unterwegs ist…“ geschehen: „Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘ .“ 4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 450,05 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2014 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/2. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) und zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 60.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist ehemaliger Fernsehmoderator und Journalist der ARD. Er betrieb das Unternehmen O zur Erfassung und zum Vertrieb meteorologische Daten, produzierte und moderierte unter anderem die Sendung „A“ und bewarb verschiedene Produkte. Unter anderem wirkte er bei der im Jahr 2009 und 2010 durchgeführten öffentlichen Kampagne unter dem Motto „Gewalt gegen Kinder ist eine Schande“ mit. Gegen den Kläger lief ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 9.2.2010 seine damalige Freundin zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. In dieser Sache befand er sich vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 in Untersuchungshaft und wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Mannheim vom 31.5.2013 von dem Tatvorwurf freigesprochen. Am 24.3.2010 gab der Kläger gegenüber den Medienvertretern im Anschluss an seinen Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Mannheim eine Erklärung ab, in der er seine Unschuld beteuerte. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Haftentlassung gewährte der Kläger den Medien zudem mehrere Interviews. Im Oktober 2012 erschien ein Buch des Klägers mit dem Titel „Recht und Gerechtigkeit – ein Märchen aus der Provinz“, in welchem der Kläger das Ermittlungs- und Strafverfahren kritisch beleuchtet sowie über Missstände in der Justiz und den Medien aufklären möchte. Die Beklagte zu 1) ist inhaltlich für das Angebot der Webseite anonymY.de, der Online-Ausgabe der bundesweiten Tageszeitung „Y“ sowie „Y1“, verantwortlich. Die Beklagte zu 2) verlegt die Zeitung „Y1“. Die Beklagte zu 1) veröffentlichte am 30.5.2010 einen Artikel mit der Überschrift „Du wirst allein und unglücklich sein…“. In diesem zitiert sie auszugsweise einen Blog-Eintrag, den der Kläger am 19.2.2007 um 0:21 Uhr unter dem Pseudonym „Darling“ im Blog „SeaLounge Diary“ der Bloggerin „P“ (Frau P) gepostet hatte und der ausschließlich an die Inhaberin des Blogs gerichtet war. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war der Kläger Angeklagter im Strafverfahren. In dem Artikel heißt es u.a.: „Eine Ex-Freundin hatte offenbar schon früh versucht, andere Frauen vor L zu warnen. In einer Mail, die Y1 vorliegt, schreibt sie schon im Jahr 2008 einer neuen Freundin des wechselhaften Wetterexperten: ,Er wird nie Zeit für Dich haben. Du wirst meist allein und unglücklich sein, während er überall unterwegs ist, nur nicht am Abend daheim.‘ Dann die Bitte: ,Wir Frauen sollten zusammenhalten…“ Weiter heißt es in dem Artikel u.a.: „Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘ . Das soll der Moderator häufiger im Scherz gesagt haben. Priapismus bezeichnet eine schmerzhafte Dauererektion.“. Die Beklagte zu 2) veröffentlichte am 30.5.2010 auf der Seite 14 in der „Y1“ ebenfalls einen Artikel mit der Überschrift „Du wirst meist allein und unglücklich sein, während er überall unterwegs ist…“. Der Artikel ist inhaltlich identisch mit dem Artikel der Beklagten zu 1) und enthält ebenfalls auszugsweise den vorbenannten Blog-Eintrag des Klägers. Mit Schreiben vom 31.5.2010 forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagten auf, eine öffentliche Zugänglichmachung anonymer Blog-Einträge des Klägers unter Aufdeckung seines Namens zu unterlassen sowie eine strafbewehrte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung abzugeben. Hierauf reagierten die Beklagten inhaltlich nicht. Das Landgericht Köln erließ daraufhin mit Beschluss vom 4.6.2010, Az. 28 O 368/10 und 28 O 369/10, die beantragten einstweiligen Verfügungen gegen die Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Berichterstattungen. Die einstweiligen Verfügungen wurden daraufhin ordnungsgemäß vollzogen. Mit Schreiben vom 17.8.2010 sowie vom 24.10.2013 wurden die Beklagten, nachdem diese gegen den vorgenannten Beschluss keine Rechtsmittel eingelegt hatten, zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie zur Kostentragung aufgefordert. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion. Neben dem Unterlassungsbegehren macht der Kläger gegenüber den Beklagten die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes i.H.v. 100.000 EUR (2 x 50.000 EUR) sowie einer 0,65 Geschäftsgebühr geltend. Von dem hierdurch berechneten Betrag i.H.v. 900,10 EUR macht er für die jeweiligen Beklagten einen Betrag von je 450,05 EUR geltend. Der Kläger ist der Ansicht durch die streitgegenständliche Berichterstattung in seinem Recht auf gewählte Anonymität und in seiner Intimsphäre verletzt zu sein. Zudem seien die Grenzen einer ausnahmsweise zulässigen Verdachtsberichterstattung überschritten. Der von den Beklagten verbreitete Blog-Eintrag betreffe nicht das gegen den Kläger geführte Strafverfahren, sondern Einzelheiten seiner Intimsphäre, da sie sein Sexualleben tendieren würden. Hierdurch werde er stigmatisiert und in schwerer Weise als krankhaft sexgetriebener Mensch dargestellt. Die Berichterstattung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer in Bezug auf eine prominente Person geäußerte Kritik an der privaten Lebensführung gerechtfertigt sein. Durch die Berichterstattung werde das ohnehin beeinträchtigte Bild des Klägers in der Öffentlichkeit nachhaltig massiv beeinträchtigt, so dass der zwischenzeitlich erfolgte Freispruch diesen Makel nicht mehr beseitigen könne. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die sozialen, beruflichen und finanziellen Folgen der Berichterstattung für den Kläger unüberschaubar und irreparabel seien. Auch sein Werdegang sowie seine Medienpräsenz könnten zur Rechtfertigung der Berichterstattung nicht herangezogen werden. Weder sei er in den Medien omnipräsent noch sei ihm eine mediale Selbstdarstellung zuzusprechen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass er sein Privatleben seit jeher unter Verschluss gehalten habe. Es komme zudem nicht darauf an, dass ein öffentliches Interesse an dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren bestehe. Die Berichterstattung über Strafverfahren sei zu unterscheiden von einem Berichterstattungsinteresse über jedes einzelne, vermeintliche Indiz oder Beweismittel. Ein Interesse der Öffentlichkeit habe allenfalls an den strafrechtlichen Vorwürfen, nicht jedoch an seinem Privat- und Intimleben bestanden. Etwas anderes könne sich auch nicht daraus ergeben, dass sich das im Strafverfahren ergangene Urteil auch auf intime SMS-Nachrichten, E-Mails, Chat-Verläufe etc bezogen habe, da das vollständige Urteil des Landgerichts Mannheim zum Schutze der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten nicht veröffentlicht worden sei. Zudem behauptet er, der Strafprozess habe in weiten Teilen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden. Er ist der Ansicht, aus dem Kontext des Blog-Eintrags sei auch eindeutig zu entnehmen, dass die streitgegenständliche Äußerung auf ihn zu beziehen sei. Es liege auch keine zulässige Verdachtsberichterstattung vor, da die streitgegenständliche Äußerung in keinerlei Zusammenhang mit dem damals gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren stehe. Selbst wenn er als Person des öffentlichen Lebens einzustufen sei, so habe er hierdurch nicht sein Recht auf Privatsphäre verloren. Auch habe er einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten. Insofern komme es auf die Frage der tatsächlichen Vergütung der in Rede stehenden Abrechnung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten nicht an, da das Klagebegehren dem Grunde nach verweigert worden sei. Der Kläger beantragt, 1. es der Beklagten zu 1) bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, folgende Nachricht mit persönlichem Inhalt, die der Kläger unter dem Pseudonym „Darling“ im Blog „SeaLounge Diary“ der Bloggerin „P“ gepostet hat unter Aufdeckung seines tatsächlichen Namens zu verbreiten, wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain anonymY.de im Artikel vom 30.5.2010 mit der Überschrift „Du wirst allein und unglücklich sein…“ geschehen: „Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘ .“ 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 450,05 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. es der Beklagten zu 2) bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, folgende Nachricht mit persönlichem Inhalt, die der Kläger unter dem Pseudonym „Darling“ im Blog „SeaLounge Diary“ der Bloggerin „P“ gepostet hat unter Aufdeckung seines tatsächlichen Namens zu verbreiten, wie nachstehend wiedergegeben unter der Domain anonymY.de im Artikel vom 30.5.2010 mit der Überschrift „Du wirst meist allein und unglücklich sein, während er überall unterwegs ist…“ geschehen: „Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘ .“ 4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 450,05 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 450,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 450,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger werde durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in den Medien besondere öffentliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen und sich als Träger sozialer und politischer Botschaften präsentiert habe. Dieser sei daher eine Person der Zeitgeschichte, die besondere Integrität in Anspruch genommen habe. Die streitgegenständliche Berichterstattung sei zudem Bestandteil der Verdachtsberichterstattung über den gegen den Kläger erhobenen Strafvorwurf. Sie sei wahrheitsgemäß und damit zulässig, da Sachverhalte mitgeteilt werden dürften, die dem Strafvorwurf zugrundeliegen. Die Berichterstattung über laufende Strafverfahren sei keineswegs auf die schlichte Wiedergabe des Strafvorwurfs beschränkt. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit über den Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens gegen den Kläger informiert zu werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger persönlich unter gleichzeitiger Zulassung von Fotografien und Videoaufnahmen gegenüber den Medien zu den Vorwürfen geäußert und seine Unschuld beteuert habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Berichterstattung nicht zu entnehmen sei, auf welche Person sich die Äußerung beziehe. Die Äußerung sei nicht geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Es habe sich eine öffentliche Diskussion über das moralisch höchst verwerfliche Verhalten des Klägers gegenüber seinen Partnerinnen entwickelt sowie dessen Bedeutung für das Ermittlungsverfahren. In diese öffentliche Debatte habe sich die streitgegenständliche Berichterstattung eingereiht. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger davon ausgegangen sei, Dritte würden keine Kenntnis von seiner Äußerung in dem „Blog“ und der Identität der an der Kommunikation beteiligten Personen erlangen. Die Beklagten bestreiten zudem mit Nichtwissen, dass der Kläger die außergerichtlichen Tätigkeiten seiner Bevollmächtigten tatsächlich vergütet habe. Zudem seien die vorgelegten Abrechnungen nach ihrem Gegenstand und die davon erfassten angeblichen Tätigkeiten nicht verifizierbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu 1) bis 4) geltend gemachten Ansprüche zu. 1. Dem Kläger steht der gegenüber den Beklagten mit den Klageanträgen zu 1) und zu 3) geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die streitgegenständliche Äußerung gemäß §§ 1004 analog, 823 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG zu. Die streitgegenständliche Berichterstattung ist weder unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung noch unter einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt. a) Im Hinblick auf die streitgegenständliche Äußerung sind die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt. aa) Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N.) voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. (BGH a. a. O.) Hinsichtlich solcher Umstände, die den Tatvorwurf nicht unmittelbar betreffen, führt das OLG Köln zudem aus: „Die Beklagten weisen zwar im Ansatz zutreffend darauf hin, dass sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine generelle Einschränkung dergestalt entnehmen lässt, dass von vornherein nur solche Umstände Eingang in eine zulässige Verdachtsberichterstattung finden dürfen, die in einem unmittelbaren Bezug oder Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Tatvorwurf stehen und dessen Beurteilung zu begründen vermögen. Auch im Bereich der Verdachtsberichterstattung unterfällt es vielmehr grundsätzlich dem Selbstbestimmungsrecht der Presse, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen und darüber zu entscheiden, ob sie bestimmte Umstände für thematisch berichtenswert hält oder nicht. Das ändert indes nichts daran, dass bei der konkreten Berichterstattung über den in Bezug auf eine bestimmte identifizierbare Person erhobenen Verdacht, eine schwerwiegende Straftat begangen zu haben, verantwortungsvoll mit der Gefahr einer selbst im Falle eines Freispruchs bleibenden Stigmatisierung umzugehen ist. Dabei ist der Erwägung Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte im Falle eines späteren Freispruchs zwar von dem Tatvorwurf als solchen auch in den Augen der Öffentlichkeit "reingewaschen" und insofern rehabilitiert ist. Diese freisprechende Wirkung tritt indessen umso weniger ein, je ferner die im Rahmen der vorangegangenen Verdachtsberichterstattung der Öffentlichkeit mitgeteilten, die Person des Angeklagten und seine Lebensumstände betreffenden Daten von dem eigentlichen Tatvorwurf liegen. Das gilt namentlich für solche Informationen, die die grundsätzliche Charakterstruktur des Angeklagten und die Eigenarten seines allgemeinen Umgangs mit anderen Menschen jenseits der vorgeworfenen Tat betreffen. Denn solche, die allgemeine Persönlichkeit des Betroffenen prägenden Umstände und ein insoweit ggf. zugeschriebener "allgemeiner" charakterlicher Makel bleiben dem Betroffenen aus der Sicht der Öffentlichkeit auch noch nach dem Freispruch von dem Vorwurf einer bestimmten Straftat und der damit einhergehenden Rehabilitation verhaftet und vermögen auch danach noch die Wahrnehmung seiner Person in der Öffentlichkeit zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, der Frage, ob der Inhalt der mitgeteilten Information in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld des Täters wesentlich erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 - Rdn. 22 gemäß Juris-Ausdruck) im Rahmen der die spezifischen Eigenarten des Einzelfalls einer Verdachtsberichterstattung einbeziehenden und würdigenden Abwägung ein besonderes Gewicht beizumessen.“ (OLG Köln, Urteil vom 15. November 2011 – 15 U 60/11 –, juris) bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Blog-Eintrags nicht als zulässige Verdachtsberichterstattung gewertet werden. Zwar ist es im Hinblick auf die in der Öffentlichkeit stehende Person des Klägers zulässig, über das gegen ihn geführte Straf- und Ermittlungsverfahren identifizierend zu berichten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Berichterstattung, die einen persönlichen Blog-Eintrag des Klägers zum Gegenstand hat, in keinem Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Straf- und Ermittlungsverfahren steht. Eine Bedeutung für das im Zeitpunkt der Berichterstattung noch anhängige Strafverfahren ist nicht ersichtlich. Eine solche Bedeutung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Berichterstattung geeignet wäre, über die Persönlichkeitsstruktur des Klägers Aufschluss zu geben und daher auch für die Überzeugungsbildung des Gerichts von Bedeutung sein könnte. Inhaltlich leistet die wörtliche Wiedergabe des Blog-Eintrags jedoch keinen Beitrag, der für die Überzeugungsbildung des Gerichts relevant sein könnte. Vielmehr birgt die wörtliche Wiedergabe der Äußerung die Gefahr der Vorverurteilung des Klägers, in dem sie diesen als einen sexgetriebenen Menschen darstellt. Die Berichterstattung ist geeignet, das Bild des Klägers nachhaltig und massiv zu beeinträchtigen, ohne einen für das Straf- und Ermittlungsverfahren relevanten Beitrag zu leisten. b) Die streitgegenständliche Berichterstattung ist auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. Vielmehr verletzt sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. aa) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht vorbehaltlos gewährleistet sondern durch die verfassungsmäßige Ordnung und Rechte anderer beschränkt. Insoweit stehen sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Für die gebotene Abwägung haben sich dabei Leitlinien entwickelt, nach denen es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf ankommt, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. bb) Eine Berichterstattung kann aber auch deshalb unzulässig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift, die Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme genießt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und YBerichterstattung, 5. Aufl.2003, Kap. 5 Rn. 35). Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwa Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG NJW 2000, 1021, 1022 - Caroline von Monaco). Die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität gehören dabei zur Intimsphäre einer Person, die als engster Bereich der Entfaltung der Persönlichkeit den stärksten Schutz gegen eine öffentliche Erörterung bietet (Burkhardt in Wenzel a. a.O. Kap. 5 Rn 47 f.). Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 - Fußballspieler). Die Frage, ob ein Vorgang dem Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357, 3359; LG Köln, Urteil vom 22. Juni 2011 – 28 O 392/10 –, juris). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier von einer unzulässigen Berichterstattung auszugehen. Aufgrund des Inhalts der streitgegenständlichen Äußerung („von vorauseilendem Priapismus gebeutelt“) dürfte vorliegend die Intimsphäre des Klägers betroffen sein, welche unter dem absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit steht. Dieser Schutz gilt auch für prominente Personen, sofern diese ihre Intimsphäre nicht der Öffentlichkeit preisgegeben haben. Dem Bereich der Intimsphäre unterfallen insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich sowie nicht wahrnehmbare körperliche Gebrechen und gesundheitliche Zustände (Burkhardt/Wenzel, Das Recht der Wort- und YBerichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 48). Die Bezeichnung Priapismus umschreibt zum einen den pathologischen Zustand einer schmerzhaften Dauererektion. In dem hier verwendeten umgangssprachlichen Sinne wird der starke Sexualtrieb des Klägers durch die Äußerung verdeutlicht. Die Frage der Betroffenheit der Intimsphäre kann jedoch letztlich dahinstehen, da jedenfalls der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers in rechtswidriger Weise betroffen ist. dd) Der Schutz der vorliegend thematisierten Intim- bzw. Privatsphäre ist erst dann abzusprechen, wenn der Betroffene sein Sexualleben selbst öffentlich ausgebreitet hat (vgl. Burkhardt/Wenzel, Das Recht der Wort- und YBerichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 51). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. (1) Zum einen war der Geheimhaltungswille des Klägers im Hinblick auf den Blog-Eintrag vorliegend erkennbar. So wurde die streitgegenständliche Äußerung von dem Kläger unter dem Pseudonym „Darling“ der Bloggerin „P“ gepostet. Das Pseudonym lässt keinerlei Rückschluss auf die Identität des Klägers zu. Zudem war die Nachricht ausschließlich an die betreffende Person gerichtet, nicht jedoch der Öffentlichkeit preisgegeben. Insofern kann der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, der Kläger sei nicht davon ausgegangen, Dritte würden keine Kenntnis von seiner Äußerung in dem „Blog“ und der Identität der an der Kommunikation beteiligten Personen erlangen. Für diese Annahme bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr legen die oben dargestellten Umstände sowie der Inhalt der Äußerung nahe, dass der Kläger davon ausging, sich vorliegend in einem geschützten Bereich zu äußern. (2) Es sind aber auch keine anderen Umstände erkennbar, die die Annahme einer Öffnung der Intimsphäre bzw. des Kernbereichs der Privatsphäre durch den Kläger rechtfertigen könnten. Zwar ist der Kläger in der Öffentlichkeit aufgetreten und gab der Presse auch mehrere Interviews. Die Äußerungen gegenüber den Medien hatten jedoch stets einen Bezug zu dem gegen ihn geführten Straf- und Ermittlungsverfahren. Eine Thematisierung der Intimsphäre kann hierin nicht gesehen werden. Auch hat sich der Kläger im Hinblick auf sein Privatleben und seine Beziehungen nicht in einer Weise geäußert, die die vorliegende Berichterstattung rechtfertigen könnte. Im Vordergrund seiner Äußerungen gegenüber den Medien war die Beteuerung seiner Unschuld. Zwar hatte sich der Kläger gegenüber den Medien auch über sein Privatleben geäußert. So heißt es in einem Interview in der Zeitschrift „Der Spiegel“ Nr. 31/2010 unter anderem: „L: Diese Beziehung lief länger, als ich es hätte zulassen sollen. Dadurch habe ich diese Frau in einer Weise gekränkt, die ich in der Nachschau nur im höchsten Maße bedauern kann. Ihrer Tragik ist, dass ihr Leben durch den unberechtigten Vergewaltigungsvorwurf eine solche Wende genommen hat. Ich hoffe, dass es ihr gelingt, durch die Rücknahme des Vorwurfs Frieden mit sich selbst wieder herzustellen.“ Diese das Privatleben des Klägers betreffende Äußerung bezieht sich jedoch explizit auf den Vergewaltigungsvorwurf, der ihm gegenüber erhoben wurde. Hierin kann jedoch keine Selbstöffnung in der Weise gesehen werden, dass sich der Kläger allgemein über sein Privatleben, insbesondere über intimste Verhaltensweisen geäußert hat. So heißt es in dem Interview auch später: „L: Erotische Vorlieben diskutiere ich nicht öffentlich.“ (3) Sofern sich das im Strafverfahren ergangene Urteil auch auf intime SMS-Nachrichten, E-Mails, Chat-Verläufe etc bezogen hat, kann letztlich dahinstehen, ob der Strafprozess in weiten Teilen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Denn hinsichtlich der vorliegenden privaten Äußerung ist kein für das Strafverfahren relevanter Zusammenhang erkennbar. (4) Eine Rechtfertigung kann hier auch nicht aus der Veröffentlichung des Buches durch den Kläger mit dem Titel „Z“ gesehen werden. So haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass der Kläger hierin seine privatesten und intimsten Lebensverhältnisse der Öffentlichkeit preisgibt. Vielmehr geben die Beklagten an, das Buch thematisiere das Ermittlungs- und Strafverfahren mit dem vorgeblichen Ziel einer Aufklärung der Öffentlichkeit über vermeintliche Missstände in der Justiz und den Medien. ee) Die übrigen Einwände der Beklagten zur Rechtfertigung der Berichterstattung können ebenfalls nicht durchgreifen. Sofern die Beklagten zur Rechtfertigung der Berichterstattung vortragen, der Kläger habe besondere Integrität für sich in Anspruch genommen, kann nichts anderes gelten. So ist bereits fraglich, ob dies allein aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass der Kläger an der öffentlichen Kampagne mit dem Motto „Gewalt gegen Kinder ist eine Schande“ mitgewirkt hat. Jedenfalls steht diese Kampagne in keinem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Äußerung. Zudem ist der Einwand der Beklagten unerheblich, die Wiedergabe der Äußerung sei aufgrund der öffentlichen Diskussion über das moralisch höchst verwerfliche Verhalten des Klägers gegenüber seinen Partnerinnen entwickelt worden. Zum einen kann die öffentliche Erörterung seines Privatlebens nur insofern gerechtfertigt sein, als dieses eine Bedeutung für das Ermittlungs- und Strafverfahren hat. Zum anderen trägt die angegriffene Äußerung auch nicht zu dieser öffentlichen Diskussion bei, sondern stellt, insbesondere auch aufgrund der wörtlichen Wiedergabe, einen besonders schweren Eingriff jedenfalls in den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers dar, ohne einen besonderen Informationswert zu enthalten. Auch sind keine anderen Gesichtspunkte erkennbar, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zurücktreten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die wörtliche Wiedergabe des Blog-Eintrags besonders schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (KG Berlin, Urteil vom 18. April 2011 – 10 U 149/10 –, juris). c) Die streitgegenständliche Äußerung bezieht sich auch erkennbar auf den Kläger. So heißt es in der Berichterstattung wörtlich: „Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘ . Das soll der Moderator häufiger im Scherz gesagt haben. Priapismus bezeichnet eine schmerzhafte Dauererektion.“. Zwar wird in der Berichterstattung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger die Redewendung auf sich selbst bezogen hat. Ausreichend ist jedoch, dass der unbefangene Durchschnittsleser die streitgegenständliche Äußerung zumindest auch dahingehend verstehen kann, der Kläger umschreibe mit der Redewendung seine eigene Situation. Dies ist vorliegend unzweifelhaft zu bejahen. Denn in dem Beitrag wird deutlich, dass die Äußerung gegenüber einer seiner Freundinnen gefallen ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Äußerung auf eine andere Person beziehen könnte, bestehen nicht. So führt auch das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf mehrdeutige Aussagen aus: „Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts kann der Äußernde nach der Rechtsprechung vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen.“ (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356). 2. Der Kläger kann des Weiteren wegen dieser rechtswidrigen und zumindest auch fahrlässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 BGB sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese sind der Höhe nach unter Zugrundelegung einer 0,65 Geschäftsgebühr zutreffend berechnet. Sofern die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger die außergerichtlichen Tätigkeiten seiner Bevollmächtigten tatsächlich vergütet habe und die vorgelegten Abrechnungen nach ihrem Gegenstand und die davon erfassten angeblichen Tätigkeiten nicht verifizierbar seien, ist dieser Vortrag unerheblich. Auf eine tatsächlich erfolgte Vergütung kommt es vorliegend nicht an. Es ist anerkannt, dass, sofern die Erfüllung des Klagebegehrens, wie hier, ernsthaft und endgültig verweigert wird, sich der ursprünglich bestehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1868, 1869; NJW-RR 1990, 970, 971). Auch hat der Kläger die der Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten zugrunde liegenden Umstände ausführlich dargelegt. Insofern ist der pauschale Vortrag der Beklagten, der Anspruch sei nicht nachvollziehbar dargelegt, unsubstantiiert. Daher bedurfte es auch keiner Entscheidung über die Hilfsanträge. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. 4. Streitwert : EUR 100.000,00.