13 S 31/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 16.01.2014 – 26 C 200/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9486,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9286,47 EUR für die Zeit vom 3.1.2013 bis zum 14.2.2013 und aus 9486,47 EUR seit dem 15.2.2013 zu zahlen, abzüglich am 25.2.2013 gezahlter 5000 EUR, abzüglich am 25.3.2013 gezahlter 4286,42 EUR sowie abzüglich am 8.4.2013 gezahlter 200 EUR.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 860 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.