Beschluss
24 S 49/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2014:1112.24S49.14.00
3mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.07.2014 - 118 C 81/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.07.2014 - 118 C 81/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe : Die Zurückweisung der Berufung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gegeben sind. I. Streitgegenständlich ist ein Entschädigungsanspruch des Klägers aus einer zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung wegen einer am 06.08.2013 in Spanien verübten Tat. Die Parteien streiten, ob es sich um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt oder ob nach den Versicherungsbedingungen vorliegend jedenfalls ein gedeckter Diebstahl gegeben ist. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des am 02.07.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln, 118 C 81/14, festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte in dem von ihr unter der Schadennummer ##### bearbeiteten Schadensfall vollumfänglich eintrittspflichtig ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich angefallenen Kosten und Gebühren des Unterzeichneten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2014 zu zahlen; 3. die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Kammer hat im Hinweisbeschluss vom 24.10.2014 Folgendes ausgeführt: Auch nach der Schilderung der Zeugin U liegt, wie das Amtsgericht richtig gesehen hat, kein Raub im Sinne der Regelung unter 6.2.1 der VHB 2010 HR 9005 vor. Soweit der Berufungssenat in seinem Urteil vom 13.03.2007 - 9 U 26/05 - (zu recherchieren über juris) einen Raub auch dann angenommen hat, wenn der Täter überraschend zugreift, um den Träger des zu entwendenden Gegenstandes daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten, ist diese Auslegung für die vorliegende versicherungsvertragliche Raubdefinition nicht zu übernehmen, da diese ausdrücklich bestimmt, dass Gewalt nicht vorliege, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Der BGH in Strafsachen hat mehrfach entschieden, dass keine Gewaltanwendung im Sinne des Raubtatbestandes anzunehmen sei, wenn der Täter durch Ausnutzung eines Überraschungsmomentes einer von ihm erwarteten Widerstandsleistung zuvorkommen will (Urteil vom 11.10.1989 - 3 StR 336/89 -, zu recherchieren über juris). Im Beschluss vom 12.11.1985 - 1 StR 516/85 - (ebenfalls zu recherchieren über juris) hat der BGH ausgeführt, Gewalt gegen eine Person liege nur dann vor, wenn die Kraft, die der Täter entfalte, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme sei. Sie müsse daher so erheblich sein, dass sie geeignet sei, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer müsse sie als körperlicher Zwang empfunden werden. Hierfür reiche das Aus-der-Hand-Reißen einer Brieftasche mit einem kräftigen Ruck nicht aus. Nicht anders lagen die Dinge im vorliegenden Fall, denn der Täter setzte, auch nach der Schilderung der Ehefrau des Klägers, gerade auf das Überraschungsmoment und nutzte die Kraftentfaltung, mittels deren er in den Besitz der beiden Handtaschen gelangte, nur dazu, um sie der gerade erwachten Zeugin aus der Hand zu nehmen, nicht jedoch, um einen von ihr bewusst geleisteten Widerstand zu brechen oder diesem zuvorzukommen. Bezeichnenderweise hat die Zeugin auch nur bekundet, sie habe die Taschen festhalten wollen. Dass sie dies dann auch bewusst verwirklicht habe, hat sie nicht gesagt, obgleich sie sich - was auch das ausführliche Protokoll über ihre Zeugenvernehmung zeigt - bemüht hat, alle Einzelheiten zu schildern. Gerade der schnelle Ablauf des Geschehens spricht auch dagegen, dass die Zeugin in dem Augenblick, als der Täter zugegriffen hat, bereits bewusst Widerstand geleistet hat. Selbst wenn man - wofür Vieles spricht - versicherungsrechtlich mehr auf die Sicht des Opfers abstellt und also darauf, wie sich für den Geschädigten die Tat nach den objektiven Gegebenheiten darstellt und demnach außen vor lässt, inwieweit ggf. trotz eines klar für einen Raub sprechenden äußeren Tatablaufs aus Gründen, die im Vorsatz des unbekannt gebliebenen Täters liegen könnten, Bedenken gegen einen Raubvorsatz sprechen, so ändert dies vorliegend im Ergebnis nichts, denn auch der äußere Geschehensablauf spricht - wie gezeigt - nicht mit hinreichender Deutlichkeit für die Annahme eines Raubes. Zweifel am Vorliegen eines Raubes im Sinne der Versicherungsbedingungen gehen, da es sich um einen anspruchsbegründenden Umstand handelt, zu Lasten des Klägers. Soweit der Kläger sich in der Berufungsinstanz erstmals darauf beruft, der Schaden sei unabhängig vom Vorliegen eines Raubes deshalb gedeckt, weil auch ein Diebstahl aus Kraftfahrzeugen versichert sei, verkennt er, dass nach der entsprechenden Klausel der Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung - P ### Diebstähle aus Kraftfahrzeugen nur dann in der Deckung sind, wenn das Fahrzeug aufgebrochen oder durch Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge geöffnet wird. Hieran fehlt es, denn nach dem Vortrag des Klägers griff ein Täter durch ein halb geöffnetes Fenster und entriegelte von innen die Beifahrertür. Diese Erwägungen halten auch den hiergegen gerichteten Einwendungen im Schriftsatz des Klägers vom 10.11.2014 stand: Soweit der Kläger ausführt, entscheidend sei, dass der Täter in den umfriedeten Raum des Fahrzeuginneren eingedrungen sei, dies stelle einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall dar und auch eine als körperlicher Zwang empfundene Gewalteinwirkung, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall keinen Raub darstellt und im Übrigen auch kein Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB vorliegt, weil, wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. etwa BGHSt 10, 132), ein Einsteigen nicht vorliegt, wenn der Täter einen Teil des Körpers durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung in den umschlossenen Raum streckt, ohne sich zugleich im Inneren einen Stützpunkt verschafft zu haben. Zum anderen wird ein Hineingreifen in einen Wagen nicht als körperlicher Zwang im Sinne des Gewaltbegriffes angesehen; andernfalls würde der Gewaltbegriff unzulässig ausgedehnt. Der Kläger führt auch keine Rechtsprechung an, die seine Meinung teilen würde. Dass vorliegend das Überraschungsmoment ausschlaggebend ist, ergibt sich aus dem äußeren Tatablauf, der gerade keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Gewaltanwendung zur Überwindung oder Verhinderung einer Gegenwehr bietet. Das hat mit Spekulation nichts zu tun. Was die Aussage der Zeugin U angeht, so ist die Kammer zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die Zeugin genau das erlebt hat, was sie dem Amtsgericht im Rahmen ihrer Vernehmung auch geschildert hat. Der Kläger zeigt nicht auf, inwieweit eine wiederholte Beweisaufnahme ungeachtet § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten sein könnte. Sprachschwierigkeiten hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht nicht geltend gemacht. Der Kläger zeigt auch nicht konkret auf, inwieweit denn ein Missverständnis aufgetreten sein könnte. Allgemeine Erwägungen zur Strafwürdigkeit bestimmter Verhaltensweisen sind zur Lösung des Falles nicht zielführend. Hierdurch wird ein Diebstahl nicht zum Raub. Soweit der Kläger geltend macht, es liege jedenfalls ein gedeckter Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug vor, so verkennt er, dass dies nach den Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung - P gerade nicht der Fall ist, weil ein Diebstahl nur dann in der Deckung ist, wenn das Fahrzeug aufgebrochen oder durch Verwendung falscher Schlüssel oder durch Verwendung anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge geöffnet worden ist. Keine dieser Fallgruppen ist gegeben. In der Übersicht auf Bl. 3 des Versicherungsscheines heißt es zwar, mitversichert sei „Diebstahl aus Kraftfahrzeugen“, jedoch, wie es dort auch heißt, „gemäß den Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung - P“, die sodann auf Bl. 35 des Versicherungsscheines abgedruckt sind und den vorgenannten Inhalt haben. Inwieweit bei dieser Art von Vertragsgestaltung, bei der sämtliche Versicherungsbedingungen in den Versicherungsschein mit aufgenommen worden sind, und bei der in der Übersicht wegen der Einzelheiten auf die nachfolgenden Klauseln ausdrücklich Bezug genommen worden ist, AGB-rechtliche Bedenken bestehen sollten, ist unerfindlich. III. Die Berufung ist demnach offensichtlich unbegründet. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; auch ist eine revisionsfähige Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Entscheidung des Falles erfolgt - wie gezeigt - auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze. Von daher wäre auch bei einer Entscheidung durch Urteil keine Zulassung der Revision in Betracht gekommen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb aus anderen Gründen vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten gewesen wäre, nachdem die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte eingehend auch im Berufungsverfahren erörtert worden sind und die Sache für den Kläger auch keine existentielle Bedeutung hat. IV. Eine Zulassung der Revision kommt bei einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rz 23). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert : 5.000,- €