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Urteil

4 O 495/12

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:1217.4O495.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Gebäudes infolge von Tunnelbaumaßnahmen geltend. 3 Die Beklagte ist mit der Errichtung der unterirdisch unter der Kölner Innenstadt verlaufenden Nord-Süd-Stadtbahn befasst. Hierzu hat die Bezirksregierung Köln den Planfeststellungsbeschluss vom 30.04.2002 erlassen (Bl. 16 ff. AH 1), der die Stadt Köln als Trägerin des Vorhabens bestimmte (Bl. 19 AH 1). Mit Bescheid vom 06.09.2002 übertrug die Bezirksregierung Köln den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Nord-Süd-Stadtbahn mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte (Bl. 190 d.A.). 4 Die Trasse der Stadtbahn unterquert u.a. das Grundstück Z-Straße 2 in Köln (Flurstück X, Flur X, Gemarkung Köln), deren Eigentümerin die Klägerin ist. Die Klägerin erwarb dieses Grundstück aufgrund Notarvertrags vom 15.12.2009 (Anlage K 1) von der Voreigentümerin O GmbH & Co. KG und beabsichtigte, auf diesem Grundstück sowie angrenzenden Flächen zwischen N-Straße, B-Straße, H-Straße und der Z-Straße in der Kölner Innenstadt einen Gebäudekomplex mit Büro- und Einzelhandelsflächen zu errichten. Ziff. III. 1. des Notarvertrags enthält eine Abtretung sämtlicher „Schaden- und anderer Ersatzansprüche wegen Bauschäden, entgangener Mieten etc.“ der Voreigentümerin an die Klägerin. 5 Im Jahre 2004 führte das Ingenieurbüro S2 im Auftrag der Beklagten eine Anfangsbeweissicherung durch und verfasste daraufhin das Gutachten vom 26.07.2004 (Anlage K 3). Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 mit Baumaßnahmen begonnen hatte, führte ein Vertreter des Haftpflichtversicherers der Beklagten, die Y mbH (später Y GmbH), eine Ortsbesichtigung in dem Gebäude Z-Straße 2 durch. Hierzu wurde die Aktennotiz vom 12.01.2005 verfasst (Anlage K 4). Zu einem weiteren Ortstermin wurde die Aktennotiz vom 10.06.2005 angefertigt (Anlage K 5). Anschließend folgten weitere Maßnahmen zur Beweissicherung. 6 Die Voreigentümerin gestattete der Beklagten mit Vertrag vom 03.05.2005 (Anlage K 2) Bau und Betrieb der Stadtbahn und bewilligte eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. § 4 des Vertrags bestimmte die Haftung der Beklagten für Schäden durch den Bau und den Betrieb der Stadtbahn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Zudem wurde in § 5 festgehalten, dass alle mit dem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten zu Lasten der Beklagten gehen. 7 Die Klägerin beantragte bei der Bezirksregierung Köln eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend, dass zum Schutz des klägerischen Grundstücks zusätzliche Maßnahmen angeordnet werden sollten, insbesondere eine sog. Kompensationsinjektion veranlasst werden sollte (Anlagen K 11, K 12). Hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben an die Bezirksregierung vom 29.08.2006 Stellung (Anlage K 13). 8 In einer sog. Technischen Vereinbarung vom 22.12.2006/09.01.2007 (Anlage K 14) vereinbarten die Voreigentümerin und die Beklagte u.a. die Durchführung von Beweissicherungen in bestimmten Abständen bzw. Phasen. Im Januar 2007 ließ die Beklagte eine Abstützungskonstruktion im Treppenhaus des Gebäudes Z-Straße 2 einbauen. 9 Im März 2008 beauftrage die Beklagte nach vorheriger Korrespondenz mit der Voreigentümerin das Sachverständigenbüro K & K1 mit der Durchführung der Beweissicherung gemäß § 3 der Technischen Vereinbarung. 10 Nachdem die Klägerin das Grundstück erworben hatte, vereinbarte sie mit der Beklagten im Januar 2011 im Hinblick auf den von ihr geplanten Abriss des Gebäudes, dass die Schlussbeweissicherung vorgezogen werden solle, obwohl die Baumaßnahmen der Beklagten noch nicht abgeschlossen waren. Nach einem Ortstermin erstellte das hiermit beauftragte Ingenieurbüro S2 das Gutachten zur Schlussbeweissicherung vom 11.10.2011 (Anlage K 28). Nachfolgend erstellte der Privatsachverständige K ein Gutachten vom 28.09.2011 über den merkantilen Minderwert des Grundstücks (Anlage K 35), den er auf 75.000,00 € bezifferte. Nach Einwendungen der Beklagten verfasste der Sachverständige das Ergänzungsgutachten vom 12.12.2011 (Anlage K 37). Zu den Kosten, die für die Beseitigung der am Gebäude eingetretenen Schäden notwendig sind, erstellte der Sachverständige das Gutachten vom 09.11.2011, wobei er den hierfür erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung auf 331.000,00 € (brutto) bezifferte. 11 Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte an die Klägerin einen Betrag von 31.809,05 €, den die Klägerin gemäß ihrem Schreiben vom 24.08.2012 (Anlage K 43) zur beliebigen Verrechnung stellte, sich jedoch eine Rückforderung vorbehielt. Das Gebäude auf dem Grundstück Z-Straße 2 wurde im Juni 2013 abgerissen. 12 Die Klägerin macht geltend, Ansprüche gegen die Beklagte seien nicht aufgrund des erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen. Die Beklagte sei vielmehr auf der Ebene des Privatrechts aktiv geworden. Dies zeigten die von ihr mit den Betroffenen abgeschlossenen Verträge. Auch seien Baumaßnahmen in erheblichem Umfang ohne einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss durchgeführt worden. Eine von der Beklagten für das Grundstück Z-Straße 2 beantragte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses sei nicht erfolgt. Nachdem die Technische Vereinbarung vom 22.12.2006/09.01.2007 abgeschlossen worden sei, habe die Beklagte diese Ergänzung nicht weiter verfolgt. Zudem bestünden die in §§ 74, 75 VwVfG eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht gegenüber der Beklagten als Vorhabenträgerin, sondern gegenüber der Planfeststellungsbehörde. Den Bezug zu zivilrechtlichen Ansprüchen unterstreiche auch die in § 7 Abs. 1 Satz 4 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung. 13 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die an dem Gebäude Z-Straße 2 durch die Baumaßnahmen verursachten Schäden. Der spätere Abriss des Gebäudes ändere daran nichts, da der Schadensersatzanspruch bereits zuvor entstanden sei. Soweit Ansprüche bereits zugunsten der Voreigentümerin entstanden seien, habe diese solche Ansprüche mit dem Notarvertrag vom 15.12.2009 an die Klägerin abgetreten. Der Anspruch sei auch nicht in Höhe des von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrags erloschen, da die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden sei. 14 Die Klägerin behauptet, die im Treppenhaus angebrachte Stützkonstruktion sei lediglich für den Zeitraum während des Tunnelbaus angebracht worden und nicht als Dauerlösung. Sie habe auch keine Verbesserung des ursprünglichen Zustandes dargestellt. Weder sei sie baurechtlich genehmigungsfähig gewesen noch habe sie dem baulichen Brandschutz entsprochen. 15 Weiter behauptet die Klägerin, als Alternative zum Abriss und Neubau des Gürzenichquartiers sei stets auch eine Sanierung der bestehenden Bebauung in Betracht gekommen, sofern die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Neubebauung nicht hätten erfüllt werden können. 16 Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend: 17 - Kosten zur Schadensbeseitigung 278.151,26 € 18 - merkantiler Minderwert 75.000,00 € 19 - Kosten für den Sachverständigen K gem. Rechnung vom 09.11.2011 6.000,00 € 20 - Kosten geotechnische Beratung Gero Kühn 8.770,70 € 21 - Beratungskosten Statikerbüro AWD 6.257,25 € 22 - Kosten des Sachverständigen M 1.322,50 € 23 - Rechtsanwaltskosten 6.625,00 €. 24 Nachdem die Klägerin zunächst die Zahlung von 434.975,45 € begehrt hatte, beantragt sie nunmehr sinngemäß, 25 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 382.126,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 26 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen jeweils, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Beklagte trägt vor, sie sei anstelle der Stadt Köln Vorhabenträgerin im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses geworden. Aufgrund des durchgeführten Planfeststellungsverfahrens seien zivilrechtliche Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen sie ausgeschlossen. 29 Die Beklagte macht zudem geltend, die Klage sei in Höhe des bereits gezahlten Betrags von 31.809,05 € unbegründet, da die Klägerin diese Summe nicht berücksichtigt habe. Zudem könne die Klägerin keinen merkantilen Minderwert des Gebäudes geltend machen, da sie von vornherein dessen Abriss beabsichtigt habe. Das Treppenhaus sei bereits vor Beginn der Baumaßnahmen mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen. Es sei nicht standsicher gewesen, so dass durch die eingebaute Stützkonstruktion eine erhebliche Verbesserung eingetreten sei. Auch habe das Gebäude bereits zuvor zahlreiche Risse aufgewiesen. Zu jeder einzelnen der von der Klägerin verlangten Positionen sei aufgrund des Alters des Gebäudes und seines Zustandes ein erheblicher Abzug Neu für Alt vorzunehmen. 30 Zudem ist die Beklagte der Auffassung, ein Anspruch der Klägerin aufgrund § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB scheide mangels Verschulden aus. Nicht sie, sondern von ihr beauftrage andere Unternehmen hätte die ggf. schadensverursachenden Baumaßnahmen aufgeführt. Diese habe sie jedoch sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt. Eine Zurechnung nach § 278 BGB sei demgegenüber ausgeschlossen. 31 Die Streithelferin der Beklagten macht geltend, der von der Klägerin geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch sei bereits aufgrund des zu der Baumaßnahme erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden an Gebäuden seien Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Der Zivilrechtsweg sei deshalb unzulässig. Der von der Klägerin angeführte Anspruch auf Schadensersatz sei zudem unverhältnismäßig und deshalb nach § 251 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da sie das Gebäude mit dem einzigen Ziel erworben habe, es abzureißen. Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Überdies sei die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits mehrfach entschädigt worden. Schließlich seien eventuell bestehende Ansprüche jedenfalls verjährt. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. 33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 34 Die zulässige Klage ist unbegründet. 35 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Gebäudes Z-Straße 2 nicht zu. Die vorliegend in Betracht kommenden zivilrechtlichen Ansprüche sind wegen des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln vom 30.04.2002 ausgeschlossen. 36 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt einem Planfeststellungsbeschluss umfassende Sperrwirkung im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche zu, die von dem planfestgestellten Vorhaben betroffene Personen gegen den Vorhabenträger geltend machen. Grund hierfür ist, dass das Planfeststellungsverfahren den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen vorzubringen und Schutzmaßnahmen zu verlangen. Beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss keine ausreichenden Schutzmaßnahmen, kann der Betroffene eine sog. Planergänzung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2004, V ZR 72/04; Urteil vom 30.10.2009, V ZR 17/09). Von der Sperrwirkung erfasst sind Ansprüche aufgrund von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und solche wegen eines verbleibenden Minderwerts eines Grundstücks (BGH, Urteil vom 10.12.2004, V ZR 72/04). Die Sperrwirkung gilt auch, soweit geltend gemacht wird, der Vorhabenträger halte Vorgaben aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht ein (BGH, Urteil vom 30.10.2009, V ZR 17/09). Ausgeschlossen sind ebenso Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aufgrund enteignenden Eingriffs (OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2010, 1 U 194/08) sowie aufgrund nachteiliger Wirkungen, die infolge der Bauarbeiten in Form von Lärm und Erschütterungen entstehen (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 7 A 11/11). 37 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte von der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.04.2002 erfasst und ausgeschlossen. Durch den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 06.09.2002 wurde zudem die Beklagte Trägerin des planfestgestellten Vorhabens. 38 2. Diesem Ergebnis steht das Urteil des BGH vom 20.09.2012 (III ZR 264/11; juris) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem bayerischen Landesenteignungsgesetz geltend gemacht für Beeinträchtigungen durch erhöhten Verkehrslärm während einer baustellenbedingten Straßenverlegung, welche das Grundstück der Kläger in Anspruch nahm. Der verstärkte Verkehrslärm hatte Mietausfälle und –minderungen zur Folge. Der BGH führte in jener Entscheidung aus, dass der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und eine Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG nebeneinander stehen. Er hält unter Verweis auf das bereits zitierte Urteil des BGH vom 30.09.2009 (V ZR 17/09) fest, dass neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen für Ansprüche privater Dritter nach § 906 BGB grundsätzlich kein Raum ist (BGH, Urteil vom 20.09.2012, III ZR 264/11; Rn. 16 f.). 39 Vorliegend wird keine Enteignungsentschädigung geltend gemacht. Eine solche scheidet bereits deshalb aus, weil vorliegend weder eine Enteignung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorliegt noch ein Enteignungsverfahren durchgeführt wurde. Verfahrensgegenständlich sind vielmehr ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche, die unzweifelhaft von der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst werden. 40 3. Die zwischen den Parteien bzw. der Beklagten und der Voreigentümerin geschlossenen Verträge stehen der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen. 41 Wie die Klägerin unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 682) und Kommentarliteratur (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 75 Rn. 62; vgl. zur insoweit ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 14 BImSchG auch Jarass /Pieroth, BImSchG, 10. Aufl., § 14 Rn. 8) zutreffend ausführt, lässt der Planfeststellungsbeschluss Ansprüche von Privaten, die auf Vereinbarungen im Vorfeld der Planfeststellung beruhen, unberührt. Über einen solchen privatrechtlichen Titel verfügt die Klägerin indes nicht: 42 a) Der zwischen der Voreigentümerin und der Beklagten geschlossene Gestattungsvertrag vom 03.05.2005 sieht eine Haftung der Beklagten für Schäden durch den Bau und den Betrieb der Stadtbahn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor. Nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont kann diese vertragliche Vereinbarung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte damit eine eigenständige rechtliche Verpflichtung zu Gunsten der Grundstückseigentümerin begründen wollte. § 4 des Gestattungsvertrags stellt vielmehr lediglich einen – deklaratorischen – Hinweis auf eine ggf. aus anderen Rechtsgründen bestehende Verpflichtung dar. 43 b) Aus denselben Gründen stellen auch die weiteren Absprachen und Vereinbarungen, insbesondere die sog. Technische Vereinbarung vom 22.12.2006/09.01.2007, die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage. Ihnen kommt nicht der Erklärungsgehalt zu, eine Verpflichtung der Beklagten zur finanziellen Kompensation jeglicher Schäden an dem streitgegenständlichen Gebäude zu begründen. Gleiches gilt für die Beauftragung von Gutachten durch die Beklagte und die Geldleistung der Haftpflichtversicherung an die Klägerin. 44 4. Der in Ziffer 4.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Hinweis auf die unter Umständen bestehende Möglichkeit einer nachfolgenden Klage auf Entschädigungsleistungen vor den ordentlichen Gerichten vermag die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die vorliegend verfolgten Ansprüche ebenfalls nicht auszuschließen. Hinzu kommt, dass dieser Hinweis mit dem weiteren Hinweis auf das durchzuführende Entschädigungsverfahren verbunden ist. Dahin stehen kann deshalb, ob die Information über die Möglichkeit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten in diesem Zusammenhang vollumfänglich zutreffend ist. 45 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bleibt die Klägerin darauf verwiesen, ggf. bestehende Ansprüche wegen der Gebäudeschäden im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses bzw. nach Maßgabe der hierfür geltenden, planungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen. 46 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 47 Der Streitwert wird bis zum 26.07.2013 auf 434.975,45 € festgesetzt und seitdem auf 382.126,71 €.