Urteil
84 O 231/14
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:0415.84O231.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2), eine Verbraucherschutzorganisationen, sowie den Beklagten zu 1) auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung wegen behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch. Eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts macht der Kläger ausdrücklich nicht geltend. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der auf dem Gebiet der Patientenberatung tätig ist. Gemäß § 1 seiner Satzung ist Zweck des Vereins und Aufgabe seiner Organe, die beigetretenen Patienten durch Rat und Tat zu unterstützen. Der Kläger finanziert sich über die Mitgliedsbeiträge der beigetretenen Patienten. Der Beklagte zu 2) ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Interessenvertretung, Beratung und Information von Verbrauchern ist. Er ist eine eingetragene qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 8 Abs. 3 UWG, 4 UKlaG. Er finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden, Sponsorengeldern und öffentlichen Zuschüssen. Außerdem bietet er entgeltliche Beratungsdienstleistungen an, unter anderem im Bereich Patientenberatung. Der Beklagte zu 1) ist als Fachabteilungsleiter der Abteilung Gesundheit und Patientenschutz bei der Beklagten zu 2) tätig. Er steht hinter dem Internetauftritt des Beklagten zu 2) „Entfernt“. Der Beklagte zu 2) veröffentlichte im Oktober 2007 auf seiner Internetseite www.entfernt.de eine „Warnung vor dem B“. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 11.10.2007, mit der das Landgericht sechs näher bezeichnete Einzelaussagen verbot. Auf den Widerspruch des Beklagten zu 2) hat das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 20.02.2008 aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.05.2008 (6 U 46/08) zurückgewiesen. Auf das den Parteien bekannte Urteil des Oberlandesgerichts Köln nimmt die Kammer Bezug. Der Kläger hat im Jahre 2008 Hauptsacheklage vor dem Landgericht Hamburg gegen beide Beklagte erhoben. Das Landgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 09.06.2010 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Hanseatische Oberlandesgericht durch Urteil vom 16.10.2014 (5 U 178/10) zurückgewiesen. Auf das den Parteien bekannte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes nimmt die die Kammer Bezug. Mit der vorliegenden Klage greift der Kläger verschiedene Aussagen in der „Warnung vor dem B“ in der Fassung vom 15.07.2014 sowie in der Fassung vom 02.12.2014 an, die der Beklagte zu 2) im Anschluss an die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ins Netz gestellt hat. Wegen der einzelnen Äußerungen verweist die Kammer auf den nachstehend wiedergegebenen Klageantrag. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagten zu 1) und 2) haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle des Beklagten zu 2) zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, nachfolgend wiedergegebene Äußerungen über den Kläger zu verbreiten: B mit Sitz in N besteht seit Mitte der 70er Jahre. Fast genauso lang ist sein Präsident der Arzt A. Er nennt sein Büro “Bundespatientenstelle“ und erweckt bei seinen öffentlichen Auftritten in den Medien häufig den Eindruck, er werde Patienten, die sich durch Behandlungsfehler geschädigt fühlen, zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verhelfen, wenn sie Mitglied seines Vereins werden. Seit langem erreichen uns Beschwerden über den Verein. Schon 1995 veröffentlichte die Zeitschrift öko test einen warnenden Artikel.“ ... „So warnten wir im September 2007 öffentlich vor einem Beitritt zu diesem Verband... .“ ... „Soweit wir Tatsachen behauptet hatten, konnten wir sie beweisen, wie etwa die Beschwerden von B-Mitgliedern oder die Auszüge aus der Satzung.“ ... „Das Gericht bestätigte erneut die Auffassung des Kölner Oberlandesgerichts, dass eine Wettbewerbsabsicht auf Seiten der Verbraucherzentrale nicht gegeben sei und die Verbraucherzentrale die Warnung im Interesse des Verbraucherschutzes auf ihre Webseite stellte, um Verbraucher hinsichtlich der folgen eines Beitritts zum B aufzuklären.“ ... wenn dies jeweils geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: Datei entfernt Datei entfernt Datei entfernt Datei entfernt Datei entfernt Datei entfernt 2) festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger den Schaden zu ersetzen haben, der dem Kläger entstanden ist und weiterhin entsteht, weil sich die Beklagten in der dem Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Art und Weise öffentlich über den Kläger äußern. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation des Beklagten zu 1). In der Sache tragen sie insbesondere vor, es liege bereits keine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne des UWG vor. Im Übrigen verteidigen sie die angegriffenen Äußerungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die ausschließlich auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gestützte Klage hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Bereits der Anwendungsbereich des UWG ist daher nicht eröffnet. Sowohl das Oberlandesgericht Köln als auch das Hanseatische Oberlandesgericht haben in den damaligen Verfahren Ansprüche des Klägers verneint, weil es an einer Wettbewerbshandlung fehlte, nämlich einer Handlung mit dem Ziel, zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Urteilsgründe der beiden Oberlandesgerichte Bezug. Diese Argumentation macht sich die Kammer zu eigen. Zwar sind die damaligen Entscheidungen unter Geltung des UWG 2004 ergangen. Die rechtliche Beurteilung kann nach dem heute geltenden UWG aber im Ergebnis keine andere sein. Zwar ist eine Wettbewerbsförderungsabsicht nach heute geltendem UWG nicht mehr Voraussetzung für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Das ungeschriebene Merkmal der Wettbewerbsförderungsabsicht ist aber im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung durch das Erfordernis eines objektiven Zusammenhangs zum eigenen oder fremden Unternehmen ersetzt worden, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes des eigenen oder fremden Unternehmens ist zu verneinen, wenn der (redaktionelle) Beitrag nur der Information und Meinungsbildung der Leser dient (vgl. Begr. RegE UWG 2008 zu § 2, BT-Drucksache 16/10145, S. 40; BGH WRP 2012, 77 Rn. 15, 38 Coaching Newsletter; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 2 UWG Rn. 53, 64-67 sowie § 5 UWG Rn. 2.1). In der Sache ergeben sich daher im Ergebnis keine Unterschiede zur früheren Gesetzeslage und Rechtsprechung. Aus den Gründen, die insbesondere das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 16.05.2008 zum Fehlen der Wettbewerbsabsicht angeführt hat, fehlt es im vorliegenden Rechtsstreit nach heutiger Rechtslage an dem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens und damit an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 26.05.2015, 02.06.2015 und 16.06.2015 bieten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 50.000,00 €