Urteil
15 S 10/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2015:0602.15S10.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2015 – 121 C 446/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 496,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2015 – 121 C 446/14 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 496,06 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Wertermittlungsgebühr in Anspruch. Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Jahr 2005 zum Kauf einer Eigentumswohnung einen "Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB". Die Höhe des Darlehens betrug 99.211,00 EUR und der jährliche Zinssatz 5,5 vom Hundert fest bis zum 30.10.2014. Der Darlehensvertrag sah im Feld "Weitere sonstige Kosten" eine "Werterm. Gebühr" in Höhe von 496,06 EUR - entsprechend 0,5% der Darlehenssumme - vor, die die Kläger im Januar 2005 an die Beklagte überwiesen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Wertermittlungsgebühr sei nicht wirksam vereinbart. Die Beklagte sei in Höhe von 496,06 EUR ungerechtfertigt bereichert und müsse zudem Nutzungsersatz auf das Kapital zahlen, der mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vermutet werde, nämlich für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 17.12.2014 entsprechend 291,56 EUR. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 787,62 EUR zuzüglich Zinsen aus 496,06 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, angesichts der spätestens im Jahr 2010 gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Vereinbarung von Wertermittlungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wäre es den Klägern bereits im Jahr 2010 zumutbar gewesen, Klage zu erheben. Die Klage ist am 23.12.2014 bei dem Amtsgericht unter Beifügung eines Verrechnungsschecks für die Gerichtskosten in Höhe von 159,00 EUR eingegangen. Der Betrag ist dem Konto der Gerichtskasse am 09.01.2015 gutgeschrieben worden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2015 die Entscheidung im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet. In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht klargestellt, die Anordnung des vereinfachten Verfahrens sei angesichts des eindeutig über 600,00 EUR liegenden Streitwerts versehentlich ergangen. Mit Urteil vom 23.06.2015 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verjährungsfrist habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen, denn zu diesem Zeitpunkt sei den Klägern aufgrund der Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2008 - 12 O 335/07 - und LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2007 - 20 O 9/07 - spätestens eine Klageerhebung zumutbar gewesen; entgegenstehende Entscheidungen, die die Erhebung von Wertermittlungsgebühren für Verbraucherdarlehen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zulässig hielten, seien in den gängigen juristischen Datenbanken nicht zu finden. Zudem ist der Streitwert auf 787,62 EUR festgesetzt worden und den Klägern eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Zulässigkeit der Berufung und der Streitwertbeschwerde erteilt worden. Die Kläger haben gegen das ihnen am 13.07.2015 zugestellte Urteil mit am 12.08.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14.09.2015 (Montag) eingegangenen Schriftsatz unter Vertiefung ihrer bisherigen Rechtsansichten damit begründet, wie bei Bearbeitungsgebühren habe sich bei Wertermittlungsgebühren nicht vor dem Jahr 2011 eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen herausgebildet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.11.2015 die Berufung nach Hinweis vom 28.09.2015 zugelassen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 23.06.2015 zum Aktenzeichen 121 C 446/14 zu verurteilen, an sie 787,62 EUR zuzüglich Zinsen aus 496,06 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 18.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Rechtsauffassung der Kläger unter Vorlage entgegenstehender Entscheidungen des Amtsgerichts Mitte und des Amtsgerichts Frankfurt/Main sowie eines Bescheids des Ombudsmanns beim BVR entgegen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung eröffnet und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist nicht begründet. Ansprüche der Kläger sind – wie die angefochtene Entscheidung zutreffend angenommen hat – jedenfalls verjährt. Durchsetzbare Ansprüche der Kläger bestehen deshalb aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. 1. Die Beklagte hat die streitigen Wertermittlungsgebühr allerdings durch Leistung der Kläger, die den Darlehensvertrag mit der Beklagten als Verbraucher geschlossen haben, erlangt, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Hier haben die Kläger die Wertermittlungsgebühr, die nicht mitfinanziert worden ist, in Höhe von 496,06 EUR an die Beklagte überwiesen. 2. Die Kläger haben die Wertermittlungsgebühr auch ohne rechtlichen Grund geleistet. Die Vereinbarung von Wertermittlungsgebühren für Verbraucherkreditverträge ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. a) Bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierfür spricht bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag von sonstigen Gebühren enthält. Zudem ist das Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben, nämlich mit 0,5% des Darlehensbetrags berechnet worden. Dabei kann unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall keine Wertermittlungsgebühr erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Wertermittlungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, sie habe den Klägern Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Wertermittlungsentgelte gegeben. b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Wertermittlungsgebühren nicht wirksam vereinbart werden. Die Kammer nimmt zur Begründung auf die Erwägungen der Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2008 - 12 O 335/07 - und LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2007 - 20 O 9/07 – Bezug und macht sie sich zu Eigen. 3. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sind jedoch verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. a) Insbesondere Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, Rn. 35). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH a.a.O.). b) Der Rückzahlungsanspruch der Kläger ist hier mit Überweisung der Wertermittlungsgebühr im Januar 2005 entstanden. Die Kläger hatten auch bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. c) Die Klageerhebung war den Klägern jedenfalls ab dem Jahr 2010 zumutbar. Die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche, die vor dem Jahre 2010 entstanden sind, hat jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen begonnen. Schon im Jahre 2010 hat sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Wertermittlungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung missbilligt hat. Im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am Januar 2005 – wurde die Vereinbarung von Wertermittlungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein gebilligt (vgl. OLG München, Urt. v. 26.08.1999 – 19 U 2173/99, juris; OLG Naumburg, Urt. v. 09.10.2003 – 2 U 13/03, juris; ebenso noch Buchner/Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011, § 78 Rn. 120 ff.). Zumutbar wird die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen aber dann, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 06.05.1993 - III ZR 2/92, juris; BGH, Urt. v. 26.09.2012 VIII ZR 279/11, Rn. 52 m.w.N.). Das war für Wertermittlungsgebühren ab dem Jahr 2010 der Fall (so im Ergebnis auch AG Frankfurt, Urt. v. 11.06.2015 – 31 C 4294/14 (39), juris Rn. 12). Eine Klageerhebung wurde bereits nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2010 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung erkennen ließ. Eine Änderung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung trat anders als bei Bearbeitungsgebühren im Anschluss an den Beitrag von Nobbe , WM 2008, 195 (194), bereits durch die Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, veröffentlicht in WM 2010, 215, für AGB von Kreditinstituten, sowie OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, veröffentlicht in WM 2010, 1980, für AGB von Bausparkassen, ein, die eine neue herrschende Meinung begründet haben, der eine gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegenstand . Ab diesem Zeitpunkt war den Klägern die Klageerhebung zumutbar, so dass die Verjährung mit Ende des Jahres 2010 zu laufen begonnen hat und mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revisionszulassung beruht auf § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu beachten (BVerfG, Kammerbeschluss v. 25.03.2015 – 1 BvR 2120/14, juris). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache danach zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Allein die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht den materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts bestätigen könnte, entbindet das Berufungsgericht nicht von der Zulassung der Revision (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.06.2013 – 1 BvR 2246/11, juris, zur Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO a.F.). Die Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen hier vor. Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein erhebliche Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Wertermittlungsgebühren verjähren, also zu welchem Ergebnis die Übertragung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten führen, ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht geklärt. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG. Nebenforderungen, insbesondere Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verfolgt werden, wie hier die ausgerechneten Zinsen, bleiben gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2015 - XI ZR 121/14, Rn. 5).