Urteil
20 O 9/07
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klausel, die dem Darlehensnehmer pauschal die Kosten für eine von der Bank eingeholte Beleihungswertermittlung auferlegt, ist in AGB unwirksam, wenn die Wertermittlung allein im Interesse der Bank erfolgt.
• AGB-Klauseln, die von wesentlichen Grundgedanken dispositiven Rechts abweichen, sind nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
• Die Pflicht einer Bausparkasse zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben (BausparkG) macht die Wertermittlung nicht zu einer vom Kunden für sich erbrachten Leistung und rechtfertigt daher keine Überwälzung der Kosten auf den Kunden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von AGB-Klausel zur Überwälzung von Beleihungswertermittlungskosten • Eine Klausel, die dem Darlehensnehmer pauschal die Kosten für eine von der Bank eingeholte Beleihungswertermittlung auferlegt, ist in AGB unwirksam, wenn die Wertermittlung allein im Interesse der Bank erfolgt. • AGB-Klauseln, die von wesentlichen Grundgedanken dispositiven Rechts abweichen, sind nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. • Die Pflicht einer Bausparkasse zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben (BausparkG) macht die Wertermittlung nicht zu einer vom Kunden für sich erbrachten Leistung und rechtfertigt daher keine Überwälzung der Kosten auf den Kunden. Der Kläger, berechtigt nach dem UKlaG, verlangt Unterlassung gegen die Beklagte, eine Bausparkasse, wegen einer in Antragsformularen und AGB verwendeten Klausel. Die Klausel sieht vor, dass der Kunde für Beleihungswertermittlungen pauschal eine Gebühr von 0,2 % (mindestens 15 EUR) ohne Besichtigung bzw. 0,4 % (mindestens 30 EUR) bei Besichtigung auch dann zu zahlen habe, wenn kein Darlehensvertrag zustande komme. Der Kläger rügt, die Bank erbringe diese Wertermittlungen lediglich im eigenen Interesse und nicht als entgeltpflichtige Leistung gegenüber dem Kunden, wodurch Verbraucher unangemessen benachteiligt würden (§ 307 BGB). Die Beklagte verteidigt die Klausel als Berechnung von Bearbeitungskosten bzw. als durch das Bausparkassengesetz gedeckt. Das Gericht holte eine Stellungnahme der Aufsicht ein und entschied im abstrakten AGB-Verfahren. • Zulässigkeit: Kläger ist nach UKlaG zur Geltendmachung befugt und die beanstandete Klausel ist Teil der von der Beklagten verwendeten AGB (§ 3 UKlaG; § 307 BGB). • Kontrollfähigkeit: Eine als Gebühr bezeichnete Regelung bleibt eine AGB-Klausel und ist nach § 307 Abs. 3 S.1 BGB kontrollfähig, insbesondere wenn sie Nebenregelungen des Preis- und Leistungsgefüges betrifft. • Keine Gegenleistungspflicht: Die Klausel verpflichtet die Beklagte nicht, ein Gutachten zu beschaffen; sie behält sich die Entscheidung vor und macht das Gutachten zum Eigentum der Bank, sodass der Kunde keinen Anspruch auf Leistung hat. • Abweichung von wesentlichen Grundgedanken: Nach ständiger Rechtsprechung dürfen in AGB nicht Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder zur Wahrung der Interessen des Verwenders als entgeltpflichtige Leistung dargestellt werden; dies verletzt § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB. • Interesse der Bank: Die Wertermittlung dient der Bank zur Sicherung des Kredits und nicht dem Verbraucherinteresse; deshalb kann sie die hierauf entfallenden Kosten nicht per AGB dem Kunden auferlegen. • Bausparkassengesetz: Vorschriften des BausparkG, die der Aufsicht und dem Schutz des Bauspargedankens dienen, begründen keine Verpflichtung des Kunden zur Kostentragung und rechtfertigen keine abweichende AGB-Regelung. • Rechtsfolgen: Die Klausel ist unwirksam; das Unterlassungsbegehren ist begründet und ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO für Zuwiderhandlung angedroht. Die Klage ist insoweit erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, die angegriffene Klausel zur Erhebung von Gebühren für Beleihungswertermittlungen nicht mehr im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen; für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR angedroht. Die Kammer stellt fest, dass die Regelung unwirksam ist, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligt und von wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Rechts abweicht; die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Beklagten. Der Antrag des Klägers auf Veröffentlichung des Urteils im Bundesanzeiger wurde abgelehnt, sonst wurde dem Unterlassungsantrag stattgegeben.