Urteil
28 O 175/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:1028.28O175.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, zu unterlassen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: a) „Filmball 2015 (…) P traf ihren Freund Q, der nicht auf der Gästeliste stand, aber auch im Hotel logierte, lang nach Mitternacht auf dem Parkett.” wie in der Zeitschrift „X“ Nr. 5 vom 00.00.00 in dem Artikel „Filmreife Szenen & Flirts bis 7 Uhr früh“ geschehen. b) „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ „P ist offenbar sehr glücklich. Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“ „Hübsches Paar Später amüsierte sie sich mit Freund Q.“ „(…) traf hier wie zufällig auf Q, quatschte, lachte, trank Champagner mit ihm. Am Ende holten beide wie selbstverständlich ihre Mäntel und gingen gemeinsam. Keine Fotos, keine Küsse – aber sie wirkten sehr vertraut – berichten Augenzeugen. Sind sie ein Paar? (…) Doch dann kurz nachdem die Fotografen den Saal verlassen hatten, stieß ihr Freund dazu, der sich den ganzen Abend nicht hatte blicken lassen. Plötzlich feierte Q mit, ,küsst – laut ,Y´- ihr Ohrläppchen, ihren Hals. Sie verschwinden Händchen haltend im Lift.´ In den Weißwurstkeller? In das gemeinsame Doppelzimmer? Oder sonst wohin? Nach 40 Minuten kommen sie zurück, tanzen ausgelassen. Klingt nach junger Liebe. Aber warum versteckt P sie? Schon seit zwei Jahren kursieren Gerüchte, dass Deutschlands berühmtestes Ex-Girlie und der neun Jahre jüngere Q (…) ein Paar sind. (…) Angeblich soll es schon damals gefunkt haben. Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus. Ein wichtiger Grund könnten ihre beiden Töchter sein. Für die siebenjährige N und die fünfjährige O tut Mama Q alles. Die schöne A-Werbebotschafterin wohnte sogar bis vor kurzem noch mit ihrem Exfreund T, (…), unter einem Dach in Berlin-Mitte. Allerdings seit Jahren in getrennten Wohnungen. (…) Die Diva lässt sich Zeit. Mit der Trennung genauso wie mit der neuen Liebe. (…) Dass sich der Kinostar im vergangenen Jahr eine Remise, ein kleines Haus im Hinterhof, hat bauen lassen, lässt dennoch Raum für Hoffnung. Mehr Platz für sich, die Kids – und Q? In Berlin gehen die beiden jedenfalls schon lange offen miteinander aus. Man sieht sie in Szenelokalen, auch in großer Clique. Sie machen kein Geheimnis aus ihrer Zuneigung.“ wie in der Zeitschrift „X“ Nr. 5 vom 00.00.00 in dem Artikel „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ geschehen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin. Sie war im Jahre 2015 sowohl auf dem Bayerischen Filmpreis als auch auf dem Bayerischen Filmball anwesend. 3 Die Beklagte verlegt die Zeitschrift X. In deren Ausgabe Nr. ### vom 00.00.00 veröffentlichte sie unter der Überschrift „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ einen mit großformatigen Bildern illustrierten Beitrag u.a. über die – angebliche - Beziehung der Klägerin mit Herrn Q und ihre – angebliche - Wohnsituation mit ihren Kindern nach der – angeblichen - Trennung von ihrem Lebensgefährten u.a. mit folgendem Inhalt: 4 „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ 5 P ist offenbar sehr glücklich. Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“ 6 „Hübsches Paar Später amüsierte sie sich mit Freund Q.“ 7 „(…) traf hier wie zufällig auf Q, quatschte, lachte, trank Champagner mit ihm. Am Ende holten beide wie selbstverständlich ihre Mäntel und gingen gemeinsam. Keine Fotos, keine Küsse – aber sie wirkten sehr vertraut – berichten Augenzeugen. Sind sie ein Paar? (…) Doch dann kurz nachdem die Fotografen den Saal verlassen hatten, stieß ihr Freund dazu, der sich den ganzen Abend nicht hatte blicken lassen. Plötzlich feierte Q mit, ,küsst – laut ,Y´- ihr Ohrläppchen, ihren Hals. Sie verschwinden Händchen haltend im Lift.´ In den Weißwurstkeller? In das gemeinsame Doppelzimmer? Oder sonst wohin? Nach 40 Minuten kommen sie zurück, tanzen ausgelassen. Klingt nach junger Liebe. Aber warum versteckt P sie? Schon seit zwei Jahren kursieren Gerüchte, dass Deutschlands berühmtestes Ex-Girlie und der neun Jahre jüngere Q (…) ein Paar sind. (…) Angeblich soll es schon damals gefunkt haben. Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus. Ein wichtiger Grund könnten ihre beiden Töchter sein. Für die siebenjährige N und die fünfjährige O tut Mama Q alles. Die schöne A-Werbebotschafterin wohnte sogar bis vor kurzem noch mit ihrem Exfreund T, (…), unter einem Dach in Berlin-Mitte. Allerdings seit Jahren in getrennten Wohnungen. (…) Die Diva lässt sich Zeit. Mit der Trennung genauso wie mit der neuen Liebe. (…) Dass sich der Kinostar im vergangenen Jahr eine Remise, ein kleines Haus im Hinterhof, hat bauen lassen, lässt dennoch Raum für Hoffnung. Mehr Platz für sich, die Kids – und Q? In Berlin gehen die beiden jedenfalls schon lange offen miteinander aus. Man sieht sie in Szenelokalen, auch in großer Clique. Sie machen kein Geheimnis aus ihrer Zuneigung.“ 8 Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. 9 Ferner veröffentlichte sie unter der Überschrift „Filmreife Szenen & Flirts bis 7 Uhr früh“ einen Beitrag u.a. über die – angebliche - Beziehung der Klägerin mit Herrn Q u.a. mit folgendem Inhalt: 10 „Filmball 2015 (…) P traf ihren Freund Q, der nicht auf der Gästeliste stand, aber auch im Hotel logierte, lang nach Mitternacht auf dem Parkett.” 11 Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. 12 Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin außergerichtlich erfolglos auf Unterlassung der Wortberichterstattung in Anspruch. 13 Gegen die genannten Äußerungen erwirkte die Klägerin sodann am 11.2.2015 eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer (Az. 28 O 51/15), durch welche der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt wurde, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: 14 a) „Filmball 2015 (…) P traf ihren Freund Q, der nicht auf der Gästeliste stand, aber auch im Hotel logierte, lang nach Mitternacht auf dem Parkett.” 15 wie in der Zeitschrift „X“ Nr. 5 vom 00.00.00 in dem Artikel „Filmreife Szenen & Flirts bis 7 Uhr früh“ geschehen. 16 b) „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ 17 „P ist offenbar sehr glücklich. Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“ 18 „Hübsches Paar Später amüsierte sie sich mit Freund Q.“ 19 „(…) traf hier wie zufällig auf Q, quatschte, lachte, trank Champagner mit ihm. Am Ende holten beide wie selbstverständlich ihre Mäntel und gingen gemeinsam. Keine Fotos, keine Küsse – aber sie wirkten sehr vertraut – berichten Augenzeugen. Sind sie ein Paar? (…) 20 Doch dann kurz nachdem die Fotografen den Saal verlassen hatten, stieß ihr Freund dazu, der sich den ganzen Abend nicht hatte blicken lassen. Plötzlich feierte Q mit, ,küsst – laut ,Y´- ihr Ohrläppchen, ihren Hals. Sie verschwinden Händchen haltend im Lift.´ In den Weißwurstkeller? In das gemeinsame Doppelzimmer? Oder sonst wohin? Nach 40 Minuten kommen sie zurück, tanzen ausgelassen. 21 Klingt nach junger Liebe. Aber warum versteckt P sie? Schon seit zwei Jahren kursieren Gerüchte, dass Deutschlands berühmtestes Ex-Girlie und der neun Jahre jüngere Q (…) ein Paar sind. (…) Angeblich soll es schon damals gefunkt haben. Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus. Ein wichtiger Grund könnten ihre beiden Töchter sein. Für die siebenjährige N und die fünfjährige O tut Mama Q alles. Die schöne A-Werbebotschafterin wohnte sogar bis vor kurzem noch mit ihrem Exfreund T, (…), unter einem Dach in Berlin-Mitte. Allerdings seit Jahren in getrennten Wohnungen. (…) Die Diva lässt sich Zeit. Mit der Trennung genauso wie mit der neuen Liebe. (…) Dass sich der Kinostar im vergangenen Jahr eine Remise, ein kleines Haus im Hinterhof, hat bauen lassen, lässt dennoch Raum für Hoffnung. Mehr Platz für sich, die Kids – und Q? In Berlin gehen die beiden jedenfalls schon lange offen miteinander aus. Man sieht sie in Szenelokalen, auch in großer Clique. Sie machen kein Geheimnis aus ihrer Zuneigung.“ 22 wie in der Zeitschrift „X“ Nr. 5 vom 00.00.00 in dem Artikel „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ geschehen. 23 Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren nunmehr im Rahmen der Hauptsacheklage weiter. Sie behauptet, beim offiziellen Teil der Veranstaltung des Bayerischen Filmpreises und des Filmballs nicht öffentlich oder in vertrauter Pose mit Herrn Q in Erscheinung getreten zu sein und ist nicht – insoweit unstreitig – mit ihm über den roten Teppich gelaufen. Vielmehr seien beide getrennt angekommen und hätten sich dort – wie in dem Artikel erwähnt – zufällig getroffen. Sodann hätten beide lediglich mit anderen Kollegen zusammen gestanden und hätten etwas getrunken. Hierbei seien sie stets darauf bedacht gewesen, nicht gemeinsam abgelichtet zu werden oder vertraut zu wirken. Herr Q sei – wie von der Beklagten in dem Artikel wiedergegeben - nicht bei dem offiziellen Teil der Veranstaltung zugegen gewesen, sondern erst, als der offizielle Teil mit Medienvertretern beendet worden sei. Herr Q sei erst zu der Veranstaltung gekommen, als sie – die Klägerin - davon ausgegangen sei, dass keine Journalisten und Fotografen mehr anwesend gewesen seien. In der berechtigten Erwartung, keiner Berichterstattung mehr ausgesetzt zu sein, habe sie privat weiter gefeiert, sich entspannt und abgeschaltet. Auch habe sie nach Mitternacht kein Interview gegeben, sondern lediglich an der Garderobe eine Frage beantwortet, die nichts Privates preisgebe. Auch das gemeinsame Warten mit Herrn Q an der Garderobe stelle – so meint sie – keinen gemeinsamen öffentlichen Auftritt dar. 24 Auch beim bayerischen Filmball sei sie beim offiziellen Teil der Veranstaltung nicht mit Herrn Q gemeinsam aufgetreten. Vielmehr habe sie ihn erst nach Mitternacht getroffen, weil sie davon ausgegangen sei, dass nach Mitternacht – wie dies in den Jahren zuvor der Fall gewesen sei – die Journalisten von der Party ausgeschlossen seien; unstreitig waren nach Mitternacht keine Fotografen mehr zugegen. 25 Sie behauptet ferner, dass sie mit Herrn T nicht bis vor kurzem unter einem Dach in Berlin-Mitte gewohnt habe, da Herr T seit Jahren eine Anschrift habe, die nicht mit ihrer Anschrift übereinstimme. 26 Sie ist der Auffassung, dass die Bezeichnung des Herrn Q als „Freund“, die Spekulationen über ihre vermeintliche Beziehung mit Herrn Q sowie die Spekulationen über ihre vermeintliche Wohnsituation und ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten in ihre geschützte Privatsphäre eingriffen, zumal sie – wie die Beklagte in dem Artikel einräume – in Bezug auf ihren Beziehungsstatus gegenüber der Presse offiziell nichts bestätigt oder bekannt gegeben habe. 27 Dies gelte auch für die von der Beklagten angeführten Interviews. Auch hierin sei keine Selbstöffnung ihrer Privatsphäre zu sehen, da sie nichts Privates preisgegeben habe, sondern auf Fragen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Film, dessen Veröffentlichung jeweils Anlass der Interviews gewesen sei, allgemein geantwortet habe. Insbesondere das Interview in der Zeitschrift „NIDO“, bei dem es sich nicht um ein privates, sondern beruflich bedingtes Interview – anlässlich des Films „Alles ist Liebe“ – gehandelt habe, führe nicht dazu, dass die Beklagte über ihre Privatsphäre berichten dürfe, da ihre Aussagen sich entweder auf den Film bezögen oder ganz allgemein gehalten seien. Ferner habe sie die Einwilligung in die weitere Veröffentlichung des Interviews nach Kenntnisnahme desselben widerrufen und erfolgreich eine Unterlassungserklärung gefordert. 28 Ferner ist sie der Meinung, dass keine Selbstöffnung ihrer Privatsphäre darin gesehen werden könne, dass sie sich mit Freunden in einem Restaurant treffe. 29 Die Klägerin beantragt, 30 1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer, zu untersagen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: 31 a) „Filmball 2015 (…) P traf ihren Freund Q, der nicht auf der Gästeliste stand, aber auch im Hotel logierte, lang nach Mitter-nacht auf dem Parkett.” 32 wie in der Zeitschrift „X“ Nr. 5 vom 00.00.00 in dem Artikel „Filmreife Szenen & Flirts bis 7 Uhr früh“ geschehen. 33 b) „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ 34 „P ist offenbar sehr glücklich. Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“ 35 „Hübsches Paar Später amüsierte sie sich mit Freund Q.“ 36 „(…) traf hier wie zufällig auf Q, quatschte, lachte, trank Champagner mit ihm. Am Ende holten beide wie selbstverständlich ihre Mäntel und gingen gemeinsam. Keine Fotos, keine Küsse – aber sie wirkten sehr vertraut – berichten Augenzeugen. Sind sie ein Paar? (…) 37 Doch dann kurz nachdem die Fotografen den Saal verlassen hatten, stieß ihr Freund dazu, der sich den ganzen Abend nicht hatte blicken lassen. Plötzlich feierte Q mit, ,küsst – laut ,Y´- ihr Ohrläppchen, ihren Hals. Sie ver-schwinden Händchen haltend im Lift.´ In den Weißwurstkeller? In das gemeinsame Doppelzimmer? Oder sonst wohin? Nach 40 Minuten kommen sie zurück, tanzen ausgelassen. 38 Klingt nach junger Liebe. Aber warum versteckt P sie? Schon seit zwei Jahren kursieren Gerüchte, dass Deutschlands berühmtestes Ex-Girlie und der neun Jahre jüngere Q (…) ein Paar sind. (…) Angeblich soll es schon damals gefunkt haben. Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus. Ein wichtiger Grund könnten ihre beiden Töchter sein. Für die siebenjährige N und die fünfjährige O tut Mama Q alles. Die schöne A-Werbebotschafterin wohnte sogar bis vor kurzem noch mit ihrem Exfreund T, (…), unter einem Dach in Berlin-Mitte. Allerdings seit Jahren in getrennten Wohnungen. (…) Die Diva lässt sich Zeit. Mit der Trennung genauso wie mit der neuen Liebe. (…) Dass sich der Kinostar im vergangenen Jahr eine Remise, ein kleines Haus im Hinterhof, hat bauen lassen, lässt dennoch Raum für Hoffnung. Mehr Platz für sich, die Kids – und Q? In Berlin gehen die beiden jedenfalls schon lange offen miteinander aus. Man sieht sie in Szenelokalen, auch in großer Clique. Sie machen kein Geheimnis aus ihrer Zuneigung.“ 39 wie in der Zeitschrift „X“ Nr. 5 vom 00.00.00 in dem Artikel „Warum zeigt sie ihre Liebe nicht?“ geschehen. 40 Die Beklagte beantragt, 41 die Klage abzuweisen. 42 Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin mehrfach offiziell und öffentlich mit Herrn Q aufgetreten sei. Deshalb bestehe - so meint sie – ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit an einer etwaigen neuen Beziehung der Klägerin. 43 Sie behauptet, dass sich die Klägerin auf dem bayerischen Filmpreis gemeinsam mit Herrn Q und in vertrauter Pose gezeigt habe. Sie habe dort mit Herrn Q geredet, gelacht und Champagner getrunken und sei schließlich gemeinsam mit ihm zur Garderobe gegangen, bevor sie die Veranstaltung gemeinsam verlassen hätten. Die Klägerin habe auch nicht davon ausgehen können dürfen, dass nach der Laudatio keine Journalisten mehr anwesend gewesen seien. Selbst wenn keine Fotografen mehr anwesend gewesen sein sollten, seien weiterhin Journalisten und Medienvertreter anwesend gewesen. Dies habe die Klägerin auch gewusst, da sie der X-Redakteurin Frau C nach Mitternacht an der Garderobe in Anwesenheit des Herrn Q eine Frage zum Umgang mit Erinnerungsstücken ihrer Exliebe beantwortet habe, hinsichtlich deren Inhalt auf die Anlage B2 Bezug genommen wird. 44 Ebenso sei die Klägerin auf dem bayerischen Filmball gemeinsam mit Herrn Q aufgetreten. Nachdem Herr Q dort erschienen sei, sei er gemeinsam mit der Klägerin aufgetreten, habe gefeiert und mit ihr getanzt. Zudem habe er ihr Ohrläppchen und ihren Hals geküsst. Anschließend seien sie im Lift verschwunden und nach 40 Minuten wieder erschienen. All dies sei unter den Augen der anwesenden Medienvertreter geschehen. 45 Die Klägerin trete zudem gemeinsam mit Herrn Q öffentlich auf, z.B. im Jahre 2011 bei den „First Steps Awards in Berlin, bei einer Kinopremiere 2013 (vgl. Anlage B5), auf der von dem Studio Babelsberg veranstalteten Party anlässlich der Berlinale, wo sie gemeinsam gefeiert hätten, und des Öfteren im Szene-Lokal „G“. 46 Ferner behauptet die Beklagte, dass sich die Klägerin eine Remise habe bauen lassen und dass sie mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten zwar in unterschiedlichen Wohnungen, aber in einem Mehrparteienhaus, mithin „unter einem Dach“ gewohnt habe. 47 Schließlich ist die Beklagte der Meinung, dass sich die Klägerin durch die Beantwortung persönlicher Fragen in verschiedenen Interviews („NIDO“, Anlage K5; „Emotion“, Anlage B3; „Emotion“, Anlage B4) hinsichtlich ihrer Privatsphäre gegenüber der Presse selbst geöffnet habe. 48 Selbst wenn man dies anders sähe, müsse die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass sie eine Person des öffentlichen Lebens sei, hinnehmen, dass über ihr Privatleben berichtet werde. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 50 Entscheidungsgründe 51 Die Klage ist begründet. 52 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. 53 Denn sowohl die spekulative Berichterstattung über ihre vermeintliche Beziehung zu Herrn Q als auch über ihre vermeintliche Wohnsituation beeinträchtigt die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre der Klägerin, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat, das Vorhandensein der vermeintlichen Beziehung und ihrer vermeintlichen Wohnsituation vor der breiten Öffentlichkeit verborgen zu halten. 54 Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst Lebensvorgänge aus dem Bereich des Privatlebens. Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 Tz. 47; BGH, NJW 2012, 767). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH, NJW 2012, 767, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 47). Die Privatsphäre umfasst persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (vgl. EGMR, Urt. v. 6.4.2010 – 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland). Darunter fallen auch Informationen über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1502, Tz. 11). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG, GRUR 2011, 255 Tz. 52). 55 Etwas anderes folgt auch nicht aufgrund einer sogenannten Selbstöffnung der Privatsphäre seitens der Klägerin. 56 Zwar kann eine Selbstöffnung des Privaten deren Schutz begrenzen (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 2005, 594, 595 – Uschi Glas; NJW 2004, 762 – Feriendomizil I; NJW 2004, 766 – Feriendomizil II). Insbesondere können auch Prominente nicht einerseits bereitwillig Einblick gewähren, nach Bedarf aber diesen Einblick wieder verschließen. Vielmehr nämlich muss „die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, … situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden“ (BGH, NJW 2004, 594, 595; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 - Caroline von Monaco; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 8, Rn. 75). Dies gilt nicht nur im Bereich der Bild-, sondern auch bei der Wortberichterstattung (OLG Köln, Urt. v. 7.1.2014 – 15 U 86/13; Urt. v. 25.11.2014 - 15 U 110/14). 57 Eine solche Selbstöffnung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat weder eine breite noch eine „inkonsistente“ Selbstöffnung ihrer Privatsphäre vorgenommen. 58 Es liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Selbstöffnung der Privatsphäre durch die vorgelegten Interviews vor. 59 Denn soweit sich die Klägerin in den vorgelegten Interviews gelegentlich zu privaten Dingen geäußert hat, steht dies dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. 60 Hinsichtlich des Interviews „Ich bin stark für drei“ in der Zeitschrift „NIDO“ (Anlage K5) ist insbesondere zu berücksichtigen, dass hierin schon deshalb keine Selbstbegebung der Privatsphäre zu sehen ist, weil die Klägerin nach Kenntnisnahme des Inhalts und Aufbaus desselben ihre Einwilligung in die Veröffentlichung widerrief und eine Unterlassungserklärung erwirkte. 61 Die anderen vorgelegten Interviews („Ich will immer wieder aufbrechen“ , Anlage B3; „Heute kann ich gut Nein sagen“ , Anlage B4) belegen eine Öffnung der Privatsphäre ebenfalls nicht. Vielmehr bleiben die Interviews bei privaten Fragen erkennbar im Allgemeinen und Oberflächlichen. Zudem ist auffällig, dass Anlass für sämtliche vorgelegten Interviews die berufliche Tätigkeit der Klägerin als Filmschauspielerin ( „Die Abenteuer des Huck Finn“, „Alles ist Liebe“ ) und andere Projekte (Theaterinszenierung) waren und die privaten Themen stets nur am Rande (und auf Nachfragen des Interviewers) besprochen wurden. Aus den vorgelegten Interviewäußerungen folgt demnach – wenn überhaupt - eine durchaus defensive Öffnung des Beziehungslebens, die für sich genommen noch nicht zum Verlust des Schutzes der Privatsphäre gegenüber den Medien führt (vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 7.1.2014 – 15 U 86/13; Urt. v. 25.11.2014 - 15 U 110/14). 62 Auch eine Selbstöffnung hinsichtlich der vermeintlichen Beziehung zu Herrn Q liegt nicht vor, wie die Beklagte im Rahmen des streitgegenständlichen Artikels einräumt („Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“, „(…) gingen getrennt über den roten Teppich.“, „Keine Fotos, keine Küsse – (…)“, „Aber warum versteckt P sie?“, „Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus.“ usw.). 63 Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die vermeintlichen gemeinsamen Restaurant-Besuche der Klägerin mit Herrn Q eine relevante Selbstbegebung ihrer Privatsphäre darstellten, ist dies abwegig. Denn zur Privatsphäre gehören alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 47). Dies umfasst selbstverständlich auch private Restaurantbesuche. 64 Sofern die Beklagte behauptet, die Klägerin sei mit Herrn Q auf der von dem Studio Babelsberg veranstalteten Party anlässlich der Berlinale zu sehen gewesen und sie hätten gemeinsam gefeiert, ist der Vortrag zu unsubstantiiert. Es wird nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise die Klägerin und Herr Q dort ankamen, wie sie sich an welchem Ort gegenüber welchen Personen zeigten bzw. sich verhielten und zu welchem Zeitpunkt sie sich auf welche Art und Weise entfernten. Ferner werden die näheren Umstände der Party, insbesondere ein eventueller Ausschluss der Medienvertreter/Fotografen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht dargelegt. 65 Ähnliches gilt hinsichtlich der Filmpremiere aus dem Jahre 2013. Unabhängig davon, dass es sich um einen Film handelte, in dem die Klägerin mitwirkte, so dass ihr Aufenthalt bei der Premiere ihrer Sozial- und nicht ihrer Privatsphäre zuzuordnen ist, wird nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise die Klägerin und Herr Q dort ankamen, wie sie sich an welchem Ort gegenüber welchen Personen zeigten bzw. sich verhielten und zu welchem Zeitpunkt sie sich auf welche Art und Weise entfernten. Sofern sie nur mit einem Kollegen zu einer Kinofilmpremiere ginge, ohne ihn als ihren Partner zu präsentieren, stellte dies keine Selbstöffnung ihrer Privatsphäre dar. 66 Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, dass eine Selbstöffnung der Privatsphäre dadurch angenommen werden könne, dass die Klägerin 2011 gemeinsam mit Herrn Q zu einer Film-Premiere gegangen sei, vermag dies nicht zu überzeugen, da die Bildinnenschrift den Hinweis enthält, dass die Klägerin gerade nicht mit Herrn Q fotografiert werden wollte. 67 Eine Selbstöffnung hinsichtlich der konkreten Wohnsituation der Klägerin wird seitens der Beklagten nicht vorgetragen. 68 Diese Beeinträchtigungen der Privatsphäre sind auch nach Abwägung der Persönlichkeitsinteressen mit der grundrechtlichen Position der Beklagten rechtswidrig. 69 Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in weitgehendem Maße frei sind, sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur zu dulden, soweit sie der Wahrheit entsprächen. 70 Diese Abwägung ist nicht entbehrlich, weil vorliegend kein Eingriff in den absolut geschützten Bereich der Intimsphäre vorliegt. Nur die Intimsphäre als engster Schutzbereich der Persönlichkeit ist der öffentlichen Erörterung grundsätzlich entzogen (BGH, NJW 1979, 647; BGH, NJW 1981, 1366; NJW 1988, 1984,). Zu diesem engsten Bereich gehört zwar das Sexualleben (BGH, NJW 2012, 767 Tz. 11), nicht aber schon die Offenbarung des Umstandes, dass eine Paarbeziehung unterhalten wird. 71 Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Äußerungen in die Privatsphäre der Klägerin eingreifen und die Offenbarung auch nach Abwägung mit der Pressefreiheit nicht gerechtfertigt ist. 72 Berichterstattungen über die Privatsphäre sind der Presse zwar nicht untersagt. Der Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit umfasst insbesondere auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds sowie die ihnen nahestehenden Personen (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 64). Das gilt grundsätzlich auch für Berichte, welche auch der Befriedigung der Neugier des Publikums dienen (BGH, NJW 1996, 1128). Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nämlich nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021). Allerdings muss bei der Abwägung des Informationsinteresses mit dem Schutz der Privatsphäre der Gegenstand der Berichterstattung einem Berichtsanlass dienen, der über die Befriedigung der Neugier des Publikums hinausgeht (vgl. BVerfG, NJW 1973, 797; BVerfG, NJW 2000, 1021). Fehlt es daran, setzt sich das Persönlichkeitsinteresse regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durch. 73 Im hier zu beurteilenden Fall fehlt nach Auffassung der Kammer ein entsprechender Berichterstattungsanlass, der über die Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit an der Information über das Privatleben der Klägerin hinausginge. 74 Die streitgegenständlichen Äußerungen befassen sich allein mit der Aneinanderreihung von vermeintlichen Indizien, welche die Spekulationen über eine Liaison der Klägerin mit Herrn Q belegen sollen. Nach dem Inhalt des Artikels haben die Klägerin und Herr Q an beiden Abenden alles dafür getan, eben nicht gemeinsam von der Presse wahrgenommen zu werden ( „(…) – mit allen Katz und Maus gespielt.“ ). Die Klägerin ging gerade nicht zusammen mit Herrn Q über den roten Teppich, stand lediglich – wie das an diesem Abend gefertigte Foto zeigt - in größerer Runde in seiner Nähe, ohne dass Küsse ausgetauscht oder Fotos gemacht wurden. Auch am folgenden Abend saß die Klägerin nicht gemeinsam mit Herrn Q an einem Tisch. Erst als – wie die Beklagte selbst berichtet – die Fotografen um Mitternacht den Saal verlassen hatten, kam Herr Q hinzu. Vor dem Hintergrund des von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Artikel mitgeteilten Verhaltens der Klägerin und Herrn Q kann die Auffassung der Beklagten, es habe sich um gemeinsame öffentliche Auftritte gehandelt, nicht gefolgt werden, selbst wenn man unterstellte, dass sich auch zu später Stunde noch Journalisten auf den Festivitäten befanden. Das Gegenteil ist der Fall. Denn auch für die Beklagte war laut eigenem in dem Artikel mitgeteilten Bekunden klar, dass die Klägerin ihre vermeintliche Beziehung zu Herrn Q geheim halten will („Aber das soll ihr Geheimnis bleiben.“, „Aber warum versteckt P sie?“, „Bis heute machen sie ein Geheimnis daraus.“ usw.) und diesen Willen durch das an den Tag gelegte Verhalten untermauerte. Auch dass die Klägerin während des Wartens an der Garderobe eine Frage einer Journalistin zu einem gänzlich anderen Thema beantwortete, stellt keine Rechtfertigung für eine spekulative Berichterstattung über ihr Privatleben dar. 75 Gleiches gilt hinsichtlich der vermeintlichen Wohnsituation der Klägerin ( „Remise“, „unter einem Dach“ etc.). Auch insofern vermag die Kammer kein das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten zu erkennen, das über die bloße Befriedigung der Neugier der Leser hinausginge. 76 Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin als bekannte Schauspielerin – so die Verfügungsbeklagte – eine „Person des öffentlichen Lebens“ sei. Entgegen der so verstandenen Auffassung der Verfügungsbeklagten ist insbesondere dem Urteil des BGH vom 22.11.2011 − VI ZR 26/11 – nicht zu entnehmen, dass grundsätzlich über die Beziehungen prominenter Personen berichtet werden dürfe. Denn der BGH hat in dieser Entscheidung hinsichtlich einer Berichterstattung über die Beziehung des dortigen Klägers mit einer bekannten Schauspielerin deshalb ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejaht, weil der Kläger Politiker sei und in dem Artikel wahrheitsgemäß darüber berichtet werde, dass er der Lebensgefährte der einem breiten Fernsehpublikum bekannten Schlagersängerin, Moderatorin und Schauspielerin sei. Er – der BGH - hat hierbei explizit auf die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ abgestellt, die es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen könne, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in einer parlamentarischen Demokratie bei Politikern im Einzelfall durchaus Umstände der privaten Lebensführung vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit umfasst sein können (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 18). Ferner sei insbesondere entscheidend, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Dabei könnten auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen. Zu dieser Freiheit gehörte es auch, dass über den sozialen Kontext einer Person berichtet werde. Der Persönlichkeitsschutz greife erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufwiesen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingriffen oder Themen beträfen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehörten (BGH, a.a.O., Tz. 19). 77 Diesen Vorgaben entspricht die streitgegenständliche Berichterstattung nicht. Denn die Klägerin ist nicht dem politischen Leben zuzuordnen, so dass die Beklagte ihr gegenüber auch nicht die Funktion eines „Wachhundes der Öffentlichkeit“ inne hat. Ferner wird auch nicht wahrheitsgemäß, ernsthaft und sachbezogen über die Beziehung der Klägerin zu einem eher unbekannten Schauspieler berichtet, sondern mangels positiver Kenntnis hierüber zur Befriedigung der Neugier der Leserschaft an Informationen über das Privatleben Prominenter Spekulationen hierüber verbreitet, die darüber hinaus auch einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, weil sie durch die Mitteilung von Intimitäten und der Spekulation über einen vermeintlichen sexuellen Kontakt (,küsst – laut ,Y´- ihr Ohrläppchen, ihren Hals. Sie verschwinden Händchen haltend im Lift.´ In den Weißwurstkeller? In das gemeinsame Doppelzimmer? Oder sonst wohin? Nach 40 Minuten kommen sie zurück, tanzen ausgelassen.) in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin eingreifen. 78 Zudem hat der BGH in der o.g. Entscheidung auf das Urteil des EGMR vom 24.6.2004 – Az. 59320/00 (Caroline von Hannover/Deutschland) - Bezug genommen. Dort hat der EGMR jedoch herausgestellt, dass „In den Fällen, in denen der Schutz des Privatlebens gegen die Freiheit der Meinungsäußerung abzuwägen war, (…) der Gerichtshof stets darauf abgestellt (hat), ob die Fotoaufnahmen oder Presseartikel zu einer öffentlichen Diskussion über eine Frage allgemeinen Interesses beitrugen“ (EGMR, a.a.O., Tz. 60). Ferner sei nach Auffassung des EGMR grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einer Berichterstattung über Tatsachen - auch umstrittene -, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten und Personen des politischen Lebens zum Beispiel bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betreffen, und einer Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat. Im ersten Fall spiele die Presse ihre wesentliche Rolle als „Wachhund” in der demokratischen Gesellschaft und trage dazu bei, „Ideen und Informationen zu Fragen allgemeinen Interesses zu vermitteln“. Im zweiten Fall sei das anders (EGMR, a.a.O., Tz. 63). Ebenso gebe es zwar ein Recht der Öffentlichkeit auf Informationen, ein wesentliches Recht in einer demokratischen Gesellschaft, das unter besonderen Umständen auch Aspekte des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens einbeziehen kann, insbesondere wenn es sich um Politiker handelt (EGMR, a.a.O., Tz. 64). 79 Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch – wie bereits dargestellt – hier nicht vor, da die Beklagte gegenüber der Klägerin mangels politischer Betätigung keine Funktion als „Wachhund“ ausübt. Die streitgegenständlichen Äußerungen liegen vielmehr außerhalb jeder politischen oder öffentlichen Diskussion, da sie sich ausschließlich auf Einzelheiten des Privatlebens der Klägerin beziehen und die Veröffentlichung der umstrittenen Äußerungen nur die Neugier eines bestimmten Publikums über das Privatleben der Klägerin befriedigen wollte und trotz des hohen Bekanntheitsgrades der Klägerin nicht als Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für die Gesellschaft angesehen werden kann (vgl. hierzu EGMR, a.a.O., Tz. 65). Die seitens des EGMR genannten „besonderen Umstände“ , aufgrund derer das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen ausnahmsweise (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 18: „im Einzelfall“ ) auch Aspekte des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens einbeziehen könne, sind seitens der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. 80 Schließlich vermag die Kammer nicht zu beurteilen, ob die Hinweise des OLG Hamburg – Az. 7 U 31/15 -, aufgrund derer der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen wurde, einen Sachverhalt betrafen, der mit dem hiesigen vergleichbar ist, da dies dem vorgelegten Protokoll vom 20.8.2015 und dem Tenor des Beschlusses des LG Hamburg vom 2.7.2014 – Az. 324 O 383/14 – nicht zu entnehmen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des ausschnittweise vorgelegten Urteils des Landgerichts Berlin vom 3.2.2015 – Az. 27 O 502/14 – und des tatbestandslosen Urteils des KG Berlin vom 20.8.2015 – Az. 10 U 28/15. 81 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 82 Streitwert: 40.000,- EUR 83 Rechtsbehelfsbelehrung: 84 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 85 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 86 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 87 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 88 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. 89 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 90 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.