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Urteil

15 U 110/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:1125.15U110.14.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der von der Klägerin zu vollstreckenden Summe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der von der Klägerin zu vollstreckenden Summe. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten um eine Wortberichterstattung im Hauptsacheverfahren. Wegen einer im Zusammenhang hiermit stehenden Bildnisveröffentlichung hatte sich die Beklagte bereits vorgerichtlich unterworfen. Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit bekannte Schauspielerin. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift C. In der Ausgabe Nr. 18/2013 vom 25.4.2013 veröffentlichte sie auf den Seiten 22/23 unter der Überschrift „Drei FRAUEN im Frühlingsglück“ einen mit großformatigen Bildern illustrierten Beitrag über prominente Frauen, die jeweils mit männlichen Begleitpersonen gezeigt wurden, darunter die Klägerin mit einem gleichfalls bekannten Schauspieler. Der Begleittext war überschrieben mit einem quergestellten Balken mit der Bezeichnung „Paar 2“. Darunter fand sich die Überschrift „Hier KNISTERT’s an der Spree“. In dem darunter gesetzten Text finden sich die aus dem Klageantrag ersichtlichen Formulierungen. Am linken Rand des Bildes findet sich ein Text mit der Überschrift „LÄSSIGES PAAR“, darunter stehen die gleichfalls aus dem Klageantrag ersichtlichen Ausführungen unter anderem zur Garderobe der beiden dargestellten Personen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Seite 3 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der Wort- und Bildberichterstattung außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte unterwarf sich nur wegen der Veröffentlichung des Lichtbildes. Gegen die Wortberichterstattung erwirkte die Klägerin am 17.7.2013 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts (28 O 229/13), durch welche der Beklagten untersagt wurde, die im Klageantrag wiedergegebenen Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten (lassen), wenn dies geschieht wie in „C“ Nr. 18 vom 25.04.2013. Die Klägerin hat dieses Unterlassungsbegehren vor dem Landgericht weiterverfolgt und zugleich Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem kumulierten Gegenstandswert von 55.000,- Euro, darunter 15.000,- Euro für die Wortberichterstattung nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, und unter Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr wegen des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens begehrt. Sie hat gemeint, sie werde durch die angegriffene Wortberichterstattung in ihrer Privatsphäre und damit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da mit dem Bericht ein rein privater Moment beschrieben werde, ohne dass die Klägerin selbst die Beziehung einer breiten Öffentlichkeit offenbart habe. Ein berechtigtes Informationsinteresse sei aus dem Bericht nicht erkennbar. Die Klägerin hat beantragt, 1. der Beklagten (bei Meidung von Ordnungsmitteln) zu untersagen, in Bezug auf sie zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Lässiges Paar N im schwarzen Blazer. Q im trendigen engen T-Shirt. (…) PAAR 2 (…) N. Hier KNISTERT’S an der Spree … Die Blondine mit dem lässig geknoteten Haar ist N. … Der Mann mit dem muskulösen Oberkörper ist Schauspieler Q … Die Beiden kennen sich seit 2009 … N … sieht auf jeden Fall einem besonders schönen Frühling entgegen.“ wenn dies geschieht wie in C Nr. 18 vom 25.4.2013; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.393,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil er nicht erkennen lasse, dass ein Eingriff in die Privatsphäre gerügt werde. Würden die gerügten Äußerungen als solche untersagt, so bestehe die Gefahr, dass deren Wiedergabe auch in anderen Zusammenhängen unter das Verbot fiele. Sie hat ferner gemeint, durch den Bericht keine private Beziehung zwischen den Berichtssubjekten aufgestellt zu haben. Die Äußerung könne als Hinweis auf die besondere Anziehungskraft zweier Schauspieler verstanden werden, die – insoweit unstreitig – auch schon in gemeinsamen Filmrollen aufgetreten seien. Es bleibe daher offen, ob es sich um einen PR-Auftritt der Personen oder eine private Situation handele. Darüber hinaus hat die Beklagte gemeint, die Klägerin könne sich im Hinblick auf ihre privaten Beziehungen nicht mehr auf den Schutz der Privatsphäre berufen, nachdem sie selbst mehrfach mit Lebenspartnern in die Öffentlichkeit getreten und über solche Beziehungen auch den Medien Auskunft gegeben habe. In Interviewäußerungen habe die Klägerin auch über ihr Privatleben Auskunft gegeben. Insbesondere sei sie mit einem früheren Lebenspartner, der auch Vater ihrer Kinder ist, mehrfach in die Öffentlichkeit getreten, die Beziehung zu diesem Partner sei auch noch über Internetsuchmaschinen auffindbar. Dürfe über die neue Beziehung nicht berichtet werden, so würde die Öffentlichkeit in dem Glauben belassen, dass eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Beziehung fortdauere. Das Landgericht hat die Klage als zulässig und für überwiegend begründet angesehen. Lediglich hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Abmahnkosten hat das Landgericht aufgrund einer Absenkung des Streitgegenstandswertes die Klage teilweise abgewiesen. Der Unterlassungsanspruch lasse durch die Bezugnahme auf die Ausgangsveröffentlichung sowie die Abbildung hinreichend klar erkennen, dass eine Beeinträchtigung der Privatsphäre gerügt werde. Die als verbotsrelevant gerügten Formulierungen bildeten den Kern des Verbotsantrages, nämlich die Offenbarung einer Paarbeziehung und die Beschreibung eines rein privaten Moments. Der durchschnittliche Leser entnehme dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung, dass eine Beziehung zwischen den Berichtspersonen bestehe. Auch wenn diese Tatsachenbehauptung zutreffe, müsse die Klägerin nicht hinnehmen, dass über diesen, von ihr selbst nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit offenbarten Sachverhalt berichtet werde. Der Umstand, mit wem die Klägerin liiert sei, sei grundsätzlich privat und der öffentlichen Erörterung entzogen. Die Klägerin habe auch den Anspruch auf Schutz gegen diese Offenbarung nicht durch Selbstöffnung ihrer Privatsphäre verloren. Soweit sie sich in Interviews gelegentlich zu privaten Vorgängen, auch zu Familie und Beziehungsleben geäußert habe, lägen diese Äußerungen teils in der Vergangenheit, teils seien sie kontrolliert und mit klaren Grenzziehungen erfolgt. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung sei nicht dargetan, insbesondere habe die Öffentlichkeit keinen Anspruch darauf, über das Ende einer früheren Beziehung, die in den Medien Berichtsgegenstand war, informiert zu werden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hält daran fest, dass der Klageantrag und der auf ihm gründende Urteilstenor unklar seien, so dass die Reichweite des ausgesprochenen Verbots unklar bleibe. Insbesondere sei nicht klar, ob die gerügten Formulierungen auch dann nicht mehr verbreitet werden dürften, wenn die Klägerin ihre Beziehung künftig selbst öffentlich mache und damit ein rein privater Moment nicht mehr vorliege. Die landgerichtliche Begründung sei widersprüchlich, wenn sie einerseits zugestehe, dass das Beziehungsleben in die Sozialsphäre rage, etwa wenn sich ein Paar im öffentlichen Raum bewege, andererseits aber dieser Umstand dann nicht Gegenstand eines Berichts sein dürfe. Die Beklagte ist der Ansicht, das Privatleben könne nicht sachverhaltsbezogen geöffnet oder verschlossen werden, sondern nur in Bezug auf einen Lebensbereich insgesamt. Da die Klägerin bereits häufiger mit ihren Partnern in die Öffentlichkeit getreten sei, habe sie diesen Bereich bereits geöffnet und könne ihn nun nicht mehr bezogen auf einen neuen Partner verschließen. Die Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hält den Unterlassungsantrag für nicht zu weitgehend, weil er auf eine konkret in Bezug genommene Berichterstattung beschränkt werde, zudem durch die Auslegung anhand der Urteilsgründe erkennbar sei, dass es nicht um eine Wortberichterstattung in einem beliebigen, sondern in einem näher genannten und hier privaten Zusammenhang gehe. Unter Bezugnahme auf die „Sabine Christiansen“-Entscheidung des BGH hält die Klägerin auch die Berichterstattung über eine nicht öffentlich bekannte Paarbeziehung für der Privatsphäre zugehörig. Eine Selbstöffnung der Klägerin habe nicht vorgelegen. Die insoweit von der Beklagten zitierten Berichte beträfen entweder nur öffentliche Auftritte, der Presse ohnehin schon bekannt gewordene Ereignisse oder wenige Interviews, denen zu entnehmen sei, dass die Klägerin Fragen zu ihrem Privatleben nur sehr kurz und wenig inhaltsreich beantworte. Aus knappen Interviewäußerungen lasse sich keine Selbstöffnung folgern. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Ausgangsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das ist regelmäßig und auch hier bereits dadurch gewährleistet, dass auf die konkrete Veröffentlichung Bezug genommen wird und diese damit gleichzeitig Grundlage für die Bestimmung der Reichweite des Unterlassungsgebots im Vollstreckungsverfahren wird (vgl. insoweit BGHZ 158, 218 = NJW 2004, 1795, 1797 – Charlotte Casiraghi; BGHZ 174, 262 = VersR 2008, 552 Tz. 13). Die Bedenken der Beklagten, dass ohne Hinweis im Klageantrag auf die Privatheit der Situation ein zu weitgehendes Verbot formuliert würde, ist unbegründet. Durch das Umfeld der konkreten Veröffentlichung ist vielmehr klargestellt, dass es um die Wortberichterstattung über eine ohne Einwilligung und unbemerkt wahrgenommene Situation in der Öffentlichkeit geht, die gleichwohl als privat anzusehen ist (vgl. BGHZ 174, 262 = VersR 2008, 552 Tz. 13). Die Bezugnahme auf den situativen Kontext der Veröffentlichung verhindert, dass ein wortgleicher Bericht über die konkret im Berichtsfocus stehende Beziehung der Klägerin auch dann zu untersagen wäre, wenn er mit Einwilligung oder etwa im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftritt der Klägerin erfolgen würde. 2. Der Unterlassungsanspruch ist auch begründet. Der Beklagte ist analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die angegriffene Wortberichterstattung zu unterlassen, weil diese das in § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. a) Die ungenehmigte Offenbarung der Paarbeziehung einer Prominenten, wie im Falle der Klägerin, beeinträchtigt die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, das Vorhandensein der Beziehung vor der breiten Öffentlichkeit verborgen zu halten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst Lebensvorgänge aus dem Bereich des Privatlebens. Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Tz. 47; BGH, NJW 2012, 767 Tz. 15 – Pornodarsteller). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH NJW 2012, 771 Tz. 16). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Tz. 47). Die Privatsphäre umfasst persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR, Urt. v. 6.4.2010 – 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland). Darunter fallen sogar Informationen über das Urlaubsverhalten von Prominenten (BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Tz. 91; NJW 2012, 756 Tz. 22; BGH, NJW 2007, 1308), daher auch solche über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen sind (BGH NJW 2009, 1502 Tz. 11). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (BVerfG AfP 2010, 562 = GRUR 2011, 255 Tz. 52). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so liegt ein Eingriff in die solchermaßen definierte Privatsphäre vor. Durch die Platzierung der Meldung über die Klägerin in einen Kontext von Berichten über neue Paarbeziehungen von Prominenten, die Wahl der Überschrift „Paar 2“, die Verwendung von Wendungen wie „Lässiges Paar“, „hier knistert’s“, „Frühling liegt in der Luft“ und die Folgerung, die Klägere sehe „auf jeden Fall einem schönen Frühling entgegen“ werden für den durchschnittlichen Rezipienten einer Publikumszeitschrift gleich mehrere Assoziationen gesetzt, die auf eine Paarbeziehung hindeuten, die unbestritten zwar besteht, aber von der Klägerin selbst nicht offenbart wurde. Das Vorhandensein einer Paarbeziehung ist ein Vorgang, der – gerade bei Prominenten – schon deswegen oft nicht offenbart wird, weil auf diese Weise ein Raum des Rückzugs und des Ungestörtseins bewahrt wird, der vor Blicken der Öffentlichkeit und Kameras geschützt werden soll. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Beziehung selbst als anstößig, ehrenrührig oder peinlich angesehen werden mag, etwa weil sie sich außerhalb einer Familie oder trotz Vorhandenseins einer solchen Familie gebildet hat. b) Die Beeinträchtigung ist auch nach Abwägung der Persönlichkeitsinteressen mit der grundrechtlichen Position der Beklagten rechtswidrig. Diese Abwägung ist nicht entbehrlich, weil vorliegend kein Eingriff in den absolut geschützten Bereich der Intimsphäre vorliegt. Nur die Intimsphäre als engster Schutzbereich der Persönlichkeit ist der öffentlichen Erörterung grundsätzlich entzogen (BGHZ 73, 120, 124 = NJW 1979, 647; BGH NJW 1981, 1366 = VersR 1981, 384, 385; NJW 1988, 1984, 1985). Zu diesem engsten Bereich gehört zwar das Sexualleben (BGH NJW 2012, 767 Tz. 11 – Pornodarsteller), nicht aber schon die Offenbarung des Umstandes, dass eine Paarbeziehung unterhalten wird, zumal wenn diese Beziehung im öffentlichen Raum nicht verheimlicht wird. Allerdings ändert dies nichts daran, dass der Vorgang unter die Privatsphäre fällt und die Offenbarung auch nach Abwägung mit der Pressefreiheit nicht gerechtfertigt ist. Berichterstattungen über die Privatsphäre sind der Presse zwar nicht untersagt. Der Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit umfasst insbesondere auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds sowie die ihnen nahestehenden Personen (BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Tz. 64). Das gilt grundsätzlich auch für Berichte, welche auch der Befriedigung der Neugier des Publikums dienen (BGHZ 131, 332, 343 = NJW 1996, 1128; BVerfGE 120, 180 Tz. 62). Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nämlich nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 101, 361, 390 = NJW 2000, 1021). Allerdings muss bei der Abwägung des Informationsinteresses mit dem Schutz der Privatsphäre der Gegenstand der Berichterstattung einem Berichtsanlass dienen, der über die Befriedigung der Neugier des Publikums hinausgeht (vgl. BVerfGE 34, 269, 283 = NJW 1973, 797; BVerfGE 101, 361, 391 = NJW 2000, 1021). Fehlt es daran, setzt sich das Persönlichkeitsinteresse regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durch. Im hier zu beurteilenden Fall fehlt ein Berichtsanlass. Der Beitrag befasst sich allein mit der Aufdeckung des Umstandes, dass die Klägerin eine Paarbeziehung unterhält und dieser Umstand in der öffentlichen Sphäre wahrgenommen wurde. Der beiliegende Bericht thematisiert darüber hinaus allenfalls noch den Umstand, dass sich die Beteiligten bei der gemeinsamen Filmarbeit kennengelernt haben. Die übrigen Ausführungen befassen sich mit Kleidung und Körpersprache der Beteiligten, ohne dass erkennbar wird, warum die Öffentlichkeit hierüber „informiert werden muss“. c) Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin durch „Selbstöffnung“ bereits Einblicke in ihr Privatleben gegeben hat und sich deswegen einer Berichterstattung über die solcherart preisgegebenen Sphären nicht mehr entgegenstellen kann. Zwar kann eine Selbstöffnung des Privaten deren Schutz begrenzen (BVerfGE 101, 361, 385 = NJW 2000, 1021, 1022 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 2005, 594, 595 – Uschi Glas; NJW 204, 762 = VersR 2004, 522, 524 – Feriendomizil I; NJW 2004, 766 = VersR 2004, 525, 526 – Feriendomizil II). Insbesondere können auch Prominente nicht einerseits bereitwillige Einblicke gewähren, nach Bedarf aber diesen Einblick wieder verschließen. Vielmehr nämlich muss „(d)ie Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, … situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden“ (BGH, NJW 2004, 594, 595 mit Hinweis auf die Selbstkommerzialisierung BVerfGE 101, 361, 385 = NJW 2000, 1021, 1023 - Caroline von Monaco; Wenzel/von Strobl-Alberg , Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 8 Rn. 75; Seitz , NJW 2000, 2167, 2168) Dies gilt nicht nur im Bereich der Bild-, sondern auch bei der Wortberichterstattung (Senat, Urt. v. 7.1.2014 – 15 U 86/13, NJW-RR 2014, 1069, 1070). Eine solche Selbstöffnung liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat weder eine breite noch eine inkonsistente Selbstöffnung ihrer privaten Sphäre vorgenommen. Der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit Berichte über ihre früheren Beziehungen geduldet hat, teilweise auch in Interviews Fragen zu diesen Beziehungen beantwortet hat, hat nicht zur Folge, dass dieser Bereich ihres Beziehungslebens insgesamt geöffnet wurde und nun nicht mehr sachverhalts- und situationsbezogen wieder geschlossen werden kann. Sie hat insbesondere keinesfalls sprunghaft und situativ ihr Privatleben geöffnet und hernach wieder verschlossen, auch geht es auch nicht um die Durchsetzung eines Rechts auf jederzeitige Kontrolle des öffentlichen Auftritts (vgl. BVerfG ZUM 2006, 868, 871; KG ZUM-RD 2007, 53). Aus den vorgelegten Interviewäußerungen folgt nämlich eine durchaus defensive Öffnung des Beziehungslebens, die für sich genommen noch nicht zum Verlust des Schutzes der Privatsphäre gegenüber den Medien führt (vgl. insoweit Senat, NJW-RR 2014, 1069, 1071). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Privatsphäre eine Zone des Ungestörtseins verschaffen soll, in dem Selbstentfaltung ohne unerwünschte Blicke der Öffentlichkeit stattfinden soll (BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 Tz. 47). Prominente dürfen sich daher aus dem Blickpunkt der Öffentlichkeit auch wieder zurückziehen, selbst wenn sie in der Vergangenheit Einblicke in ihre Privatsphäre zugelassen haben (LG Berlin, ZUM-RD 2011, 31, 36; vgl. auch KG NJW 2004, 3637: Verkehrsverstoß eines Prominenten, der mehrfach durch Regelverstöße in den Blick der Öffentlichkeit geraten ist). Ob dafür eine fixe Frist von 5 Jahren anzusetzen ist oder ob – wie hier – auch zwei Jahre schon genügen, kann dabei offenbleiben in Fällen, in denen eine Öffnung des Privatlebens auch in der Vergangenheit nur reserviert und thematisch begrenzt erfolgte. So liegt der hier zu beurteilende Fall. Die Frage, welche Bereiche ihres Privatlebens die Klägerin wie geöffnet hat, hat das Landgericht in seiner Entscheidung sorgfältig und zutreffend abgewogen. Es trifft zwar zu, dass über Beziehungen der Klägerin zu prominenten Personen in der Vergangenheit berichtet wurde, es trifft auch zu, dass die Klägerin Fragen zu früheren Beziehungen in Interviews beantwortet hat. Das Landgericht ist aber richtigerweise zu der Einschätzung gelangt, dass diese Antworten reserviert und kontrolliert erfolgten, insbesondere nicht den Eindruck freizügiger Preisgabe oder aktiver Verfügung über private Informationen erzeugten. Auch die von der Beklagten vorgebrachten Interviewäußerungen zeugen von dieser Zurückhaltung. In dem Interview aus der C2 Zeitung vom 17.1.2014 (Anlage B 4) werden zwar Einzelheiten aus Kindheit, Jugend, Freundschaften und Elternhaus offenbart. Auch wird über die Beziehung zu D gesprochen. Über Gründe für eine Trennung wird hingegen nur reserviert berichtet, Nachfragen werden distanziert behandelt. Das Interview vom 29.1.2010 (Anlage B 8) ist überschrieben mit dem Zitat „Ich möchte nicht auf Spielplätzen von Paparazzi fotografiert werden“, zeigt also sogar eine abneigende Haltung gegenüber Berichten über das eigene Familienleben, weitere Äußerungen in diesem Interview offenbaren, dass die Klägerin sich gerne zurückziehen würde, wenn es darum geht, an öffentlichen Inszenierungen als Paar mitzuwirken. Das Interview in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28.4.2012 (Anl. B 9) behandelt zum Thema Kinder nur Eingeständnisse allgemeiner Art. Auch das Interview mit G Online v. 2.5.2012 (Anl. B 10) geht darüber nicht hinaus. Die von der Beklagten vorgelegten Suchmaschinentrefferlisten sind insgesamt nicht geeignet, den Eindruck zu bestätigen, dass die Klägerin freizügige Einblicke in ihr Beziehungsleben gibt, zumal sie überwiegend Hinweise auf öffentliche Auftritte oder öffentlich bekannte Tatsachen betreffen. Interviews mit Einblicken in das Privat- oder Beziehungsleben, die nach Mai 2012 datieren, sind nicht vorgelegt worden. Daraus folgt jedenfalls in jüngerer Zeit eine Abstinenz in diesem Bereich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Berufungsstreitwert wird entsprechend der für richtig erachteten erstinstanzlichen Entscheidung auf 15.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen wurden von den Parteien keine Einwendungen erhoben. Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.