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Urteil

7 O 103/15

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Zuordnung der Umsatzsteuerschuld durch die Finanzbehörde ist eine Lücke in Bauverträgen, die von den Parteien nicht bedacht wurde, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. • War in den Verträgen und der praktischen Abwicklung vorgesehen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trägt, so ist bei der hypothetischen Vertragsauslegung davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch nachträglich an den Insolvenzverwalter zu zahlen hat. • Eine Zahlungspflicht des Leistungsempfängers kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor eine förmliche Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt erfolgt ist. • Die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem durch ein Verhalten des Leistungsempfängers (Forderung der Rückerstattung beim Finanzamt) Tatsachen geschaffen werden, die den Anspruch begründen. • Zinsen stehen dem Insolvenzverwalter aus § 288 Abs. 2 BGB zu, weil die Umsatzsteuer unselbständiger Teil der Vergütung ist.
Entscheidungsgründe
Leistungsempfängerhaftung für nachträglich zugeordnete Umsatzsteuer durch ergänzende Vertragsauslegung • Bei nachträglicher Zuordnung der Umsatzsteuerschuld durch die Finanzbehörde ist eine Lücke in Bauverträgen, die von den Parteien nicht bedacht wurde, durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. • War in den Verträgen und der praktischen Abwicklung vorgesehen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trägt, so ist bei der hypothetischen Vertragsauslegung davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch nachträglich an den Insolvenzverwalter zu zahlen hat. • Eine Zahlungspflicht des Leistungsempfängers kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor eine förmliche Umsatzsteuerfestsetzung durch das Finanzamt erfolgt ist. • Die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem durch ein Verhalten des Leistungsempfängers (Forderung der Rückerstattung beim Finanzamt) Tatsachen geschaffen werden, die den Anspruch begründen. • Zinsen stehen dem Insolvenzverwalter aus § 288 Abs. 2 BGB zu, weil die Umsatzsteuer unselbständiger Teil der Vergütung ist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der H GmbH, die 2008–2012 Bauleistungen für die Beklagte erbrachte. In den Bauverträgen war geregelt, dass die Umsatzsteuerschuld auf die Beklagte übergehe, weshalb die H GmbH Netto-Rechnungen stellte und die Beklagte die Umsatzsteuer abführte. Nach einer BFH-Entscheidung wurde die bisherige Verwaltungsanweisung als unzutreffend gewertet. Die Beklagte beantragte daraufhin beim Finanzamt die Rückerstattung der von ihr gezahlten Umsatzsteuer; das Finanzamt forderte daraufhin vom Kläger die Ausweisung und Anmeldung der Umsatzsteuer. Der Kläger stellte korrigierte Rechnungen, woraufhin die Beklagte Zahlungen für 2012 leistete, aber die für 2008–2011 bestritten und Verjährung geltend machte. Der Kläger verlangt Zahlung der auf die Rechnungen 2008–2011 entfallenen Umsatzsteuer in Höhe von 554.154,20 € nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet eine Anspruchsgrundlage, rügt Verjährung und verweist auf fehlende Festsetzung durch das Finanzamt sowie verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine nachträgliche Belastung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet. • Ergänzende Vertragsauslegung: Die Bauverträge und die durchgehende Praxis, dass die Beklagte die Umsatzsteuer wirtschaftlich trug, begründen eine Lücke für den Fall der nachträglichen Steuerschuldzuordnung. Diese Lücke ist nach dem hypothetischen Parteiwillen dahin auszulegen, dass die Beklagte auch nachträglich die Umsatzsteuer an den Insolvenzverwalter zu zahlen hat. • Wille und Verkehrssitte: Nach Treu und Glauben hätten die Parteien bei Vorhersehen des Falls vereinbart, dass die Beklagte Bruttobeträge zahlt bzw. die Umsatzsteuer an den Insolvenzverwalter entrichtet; dies entspricht auch der Verkehrssitte. • Keine Voraussetzung der Festsetzung: Im Geschäftsverkehr ist die Rechnungslegung regelmäßig Zahlungsgrundlage; eine vorausgesetzte vorherige Festsetzung durch das Finanzamt entspricht nicht dem hypothetischen Parteiwillen und ist unüblich. • Verfassungsrechtseinwand unbeachtlich: Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen Vorschriften des UStG ändern nichts an der anzuwendenden Gesetzeslage und rechtfertigen nicht die Ablehnung der Zahlungsverpflichtung; das Prozessrisiko für Verfassungsfragen trägt nach ergänzender Vertragsauslegung die Beklagte, es sei denn, sie hätte ausdrücklich angeboten, alle Kosten zu tragen und den Kläger zur Prozessführung verpflichtet. • Verjährung: Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann die Verjährungsfrist erst 2014, als die Beklagte beim Finanzamt die Rückerstattung verlangt und damit die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände geschaffen hat. • Zinsen: Die Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 2 BGB, da die Umsatzsteuer unselbständiger Teil der Vergütung ist. Die Klage ist erfolgreich. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 554.154,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2015, weil durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen ist, dass die Beklagte die auf die Rechnungen 2008–2011 entfallene Umsatzsteuer dem Insolvenzverwalter zu ersetzen hat. Eine vorausgehende Festsetzung durch das Finanzamt ist nicht Erfüllungsvoraussetzung der Zahlungspflicht, und verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine Leistungsverweigerung. Die Einrede der Verjährung greift nicht, weil die Verjährungsfrist erst mit dem 2014 bewirkten Rückerstattungsersuchen begann. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.