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Urteil

024 S 2/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0713.024S2.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 07.12.2016 (Az. 5 C 52/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 07.12.2016 (Az. 5 C 52/16) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauunternehmens. Dieses hatte für die Beklagte (als Bauträgerin) Leistungen ausgeführt und wie vereinbart auf der Grundlage von § 13 b UStG netto abgerechnet und auch bezahlt erhalten. Die Umsatzsteuer wurde unmittelbar durch die Beklagte an das Finanzamt abgeführt. Mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b UStG im Verhältnis zwischen Bauträger und von diesem beauftragten Unternehmer nicht anwendbar, sondern der Unternehmer verpflichtet sei, die Umsatzsteuer abzuführen. Vor diesem Hintergrund nimmt nunmehr der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, in welchem der Sach- und Streitstand wie folgt zusammengefasst ist: „Über das Vermögen der L GmbH wurde aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 1. Mai 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin war die Erbringung von Werkleistungen im Bereich Elektrotechnik. In Ausübung dieser Tätigkeit ist die Insolvenzschuldnerin auch für die Beklagte im Jahr 2011 tätig geworden. Es wurden verschiedene Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt, wozu die Insolvenzschuldnerin durch die Beklagte beauftragt worden war. Die Tätigkeiten wurden im Rahmen der Errichtung eines Neubaus eines Geschäftshauses in Lengerich erbracht. Ihre Leistungen rechnete die Beklagte mit Rechnung vom 31. Dezember 2011 schluss. Dabei wurde nach Maßgabe der seinerzeit gültigen umsatzsteuerlichen Vorgaben netto abgerechnet. Den geforderten Betrag von 9.397,76 € netto zahlte die Beklagte an die Insolvenzschuldnerin. Die entsprechende Umsatzsteuer führte die Beklagte an das Finanzamt ab. Mit Urteil vom 22. August 2013 (Aktenzeichen: V R 37/10) entschied der Bundesfinanzhof, dass nicht mehr der Bauträger als Empfänger der Bauleistung der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Abweichend von der bisherigen Handhabung sei die Umsatzsteuer für Bauvorhaben bis zum 15. Februar 2014 durch die Bauleister zu erfüllen; der Bauträger könne die durch ihn abgeführte Umsatzsteuer vom Fiskus zurück verlangen. Die Beklagte hat daraufhin die Erstattung der entrichteten Umsatzsteuer vom Finanzamt beantragt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 wurde der Kläger vom Finanzamt Ibbenbüren von diesen Umständen in Kenntnis gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin als Bauleister verpflichtet sei, eine Rechnung auszustellen, die die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrages enthält. Der Bauleister sei daneben verpflichtet, die geschuldete Umsatzsteuer anzumelden. Das Finanzamt wies weiter darauf hin, dass ein Bauleister zivilrechtlich die Möglichkeit haben könne, die für die ausgeführte Leistung geschuldete Umsatzsteuer nachträglich vom Bauträger zu fordern. Weiterhin heißt es in dem Schreiben des Finanzamtes Ibbenbüren vom 9. Februar 2016: „Es besteht die Möglichkeit, dass der Bauleister den gesamten sich aus der berichtigten Rechnung ergebenen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Bauträger bzgl. der Umsatzsteuer an das Land NRW, vertreten durch das Finanzamt Ibbenbüren abtritt (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG). Der Bauleister kann dadurch seine Umsatzsteuerschuld erfüllen, sofern die Annahme der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanordnung beruhte, der Bauleister sich zugleich verpflichtet, bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitzuwirken (gemeint ist damit insbesondere der ggf. erforderliche Nachweis über die Richtigkeit und den Bestand der Forderung sowie die Wirksamkeit der Abtretung), und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG erfolgt nach Maßgabe des Zivilrechts durch Angebot seitens des leistenden Unternehmers und anschließender Annahme durch das Finanzamt.“ Weiter wies das Finanzamt Ibbenbüren in dem genannten Schreiben darauf hin, dass die Abtretung unter bestimmten Voraussetzungen an Zahlungs statt wirkt und damit zum Erlöschen des Umsatzsteueranspruchs führt. Der Kläger stornierte daraufhin die seinerzeitigen Rechnungen der Insolvenzschuldnerin. Er übermittelte der Beklagten gleichzeitig wegen der Nachberechnung der Umsatzsteuer mit Schreiben vom 24. Februar 2016 eine korrigierte Rechnung, die nunmehr einen Umsatzsteuerbetrag von 1.785,57 € enthält. Von der Möglichkeit, sich durch Abtretung der Umsatzsteuernachforderungen wegen seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt zu entledigen, machte der Kläger keinen Gebrauch. Der Kläger nimmt vielmehr im vorliegenden Verfahren die Beklagte auf Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages in Anspruch. Seitens des Finanzamtes erging gegen die Insolvenzschuldnerin ein Bescheid, wonach die Umsatzsteuer abzuführen sei. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Es erfolgen derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen. Der Kläger trägt vor: Die streitgegenständlichen Bauverträge wiesen eine Lücke auf, die durch Vertragsauslegung zu schließen sei. Insoweit bestünde ein Anspruch eines Bauleisters gegen einen Bauträger auf nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer.Der Klage ermangele es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Abtretung als einfachere, schnellere oder kostengünstigere Alternative, komme nicht in Betracht. Die nachberechnete Umsatzsteuer sei Masseforderung, wo hingegen die Forderung des Fiskus eine Insolvenzforderung sei. Durch die Abtretung würde eine einseitige, gesonderte und überobligatorische Befriedigung des Fiskus auf dessen Insolvenzforderung herbeigeführt. Auch bestehe vorliegend das klägerische Anspruchsziel in der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.785,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2016 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und trägt im Übrigen vor: Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in 2013 führe nicht dazu, dass nunmehr einem Bauunternehmer gegen einen Bauträger einen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer zustehe.Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb klägerischerseits die Abtretungsvorgabe des Finanzamtes nicht aufgegriffen worden sei. Damit hätte die Insolvenzschuldnerin bzw. jetzt der Kläger steuerrechtliche Pflichten erfüllt, dieser Rechtsstreit sei bereits vom Ansatz her vermieden und die Masse im Insolvenzverfahren geschont worden.“ Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dem Kläger fehle ein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs. Sein Interesse könne nicht darauf gerichtet sein, einen Zahlungsanspruch zur Vermehrung der Masse zu verfolgen, sondern allein darauf, an die Masse herangetragene Forderungen kostengünstig und einfach abzuwehren. Diese Möglichkeit biete die Unterzeichnung der vom Finanzamt vorgeschlagenen Abtretungserklärung. Gegen dieses klageabweisende Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Der Kläger vertieft seine Auffassung zu einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage: Er verfolge den Zahlungsanspruch im Rahmen seiner Verpflichtung, die Insolvenzmasse zu mehren. Der streitgegenständliche Anspruch stelle eine Masseforderung dar. Die Forderung des Finanzamtes auf Nachentrichtung der Umsatzsteuer sei demgegenüber eine Insolvenzforderung, die im Ergebnis – lediglich – in Höhe der sich ergebenden Insolvenzquote zu erfüllen sei. In dieser Konstellation führe eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an das Finanzamt zu einer überobligatorischen Befriedigung und ungerechtfertigten Bevorteilung der Finanzverwaltung. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren verweist der Kläger weiterhin auf eine ergänzende Vertragsauslegung und § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage). Er bezieht sich dabei auch auf Entscheidungen des Landgerichts Köln (Urt. v. 30.10.2015, Az. 7 O 103/15) und des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 04.08.2016, Az. 7 U 177/15). Der Kläger meint, bei einer Gesamtabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst ihre Inanspruchnahme veranlasst habe, indem sie bei der Finanzverwaltung den Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer gestellt habe. Der Kläger beantragt, das am 07.12.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg unter dem Az. 5 C 52/16 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.785,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Teck- lenburg zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, der Kläger werde gegenwärtig rein tatsächlich von der Finanzverwaltung nicht in Anspruch genommen. Es erscheine auch ungewiss, ob die Finanzverwaltung künftig einen Anspruch gegen den Kläger verfolge. Insoweit bestünden im Übrigen auch verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und einer unzulässigen Rückwirkung. Außerdem verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 05.02.2016, Az. 33 O 86/15), in welcher ein Anspruch eines Bauunternehmers gegen einen Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages verneint wurde. Die Beklagte hat auch auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2017 (Az. V R 16/16) zur Problematik der Umsatzsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 19 UStG hingewiesen. Auch zu dieser Entscheidung hat der Kläger Stellung genommen. Die Kammer hat den Parteien vorgeschlagen, sich vergleichsweise dahingehend zu verständigen, dass die Beklagte ihren Erstattungsantrag gegenüber der Finanzverwaltung zurücknehme und die Parteien einvernehmlich bestätigten, es solle bei der ursprünglichen steuerrechtlichen Abwicklung verbleiben. Eine entsprechende Einigung der Parteien ist nicht zustande gekommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. 1) Das Begehren des Klägers ist, wie er in der Berufungsinstanz nochmals klargestellt hat, auf Zahlung des Klagebetrages gerichtet. Zur Durchsetzung dieses Begehrens steht dem Kläger eine einfachere Möglichkeit als die Klageerhebung nicht zur Verfügung. Daraus ergibt sich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Die Zulässigkeit der Klage ist deshalb zu bejahen. Die Kammer sieht die Frage, ob der Kläger die Zahlung beanspruchen kann oder sich auf die Abtretungsmöglichkeit verweisen lassen muss, nicht als Frage der Zulässigkeit sondern der Begründetheit der Klage an. 2) Die Begründetheit der Klage ist zu verneinen, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Eine vertragliche Regelung, aus welcher sich unmittelbar eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergeben könnte, besteht zwischen den Parteien nicht. Angesichts der bei Vertragsschluss, vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013, vorgenommenen Auslegung der Regelung in § 13 b UStG gab es dazu auch keinen Anlass. Ein Anlass für eine eventuelle Neubewertung der vertraglichen Absprachen ergab sich erst durch die geänderte Verwaltungspraxis, nachdem der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 22.08.2013 unter Hinweis auf die unionsrechtliche Harmonisierung durch Richtlinien der Europäischen Union sowie die Rechtsprechung des EuGH (Urt. BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH in UR 2013, 63, 2. Leitsatz) betont hat, im Rahmen einer teleologischen Reduktion sei eine einschränkende, abweichende Auslegung von § 13 b Abs. 2 UStG geboten (Urt. v. 22.08.2013 Rn. 42, 44, 49, 50 ff, zitiert nach JURIS). Ob diese – von den Parteien nicht vorhergesehene – Änderung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis einen vertraglichen Anspruch des Werkunternehmers gegen den Auftraggeber (Bauträger) begründen kann, ist Gegenstand der bereits genannten gerichtlichen Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen geworden. Das Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 05.02.2016, Az. 33 O 86/15) hat angesichts des Wortlautes der Parteiabreden die Vereinbarung nicht als auslegungsfähig dahingehend angesehen, dass ein Zahlungsanspruch des Unternehmers zu bejahen wäre. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen hat es auch eine Vertragsanpassung gem. § 313 BGB abgelehnt (Rn. 27 und 29 bis 31, zitiert nach JURIS). Das Landgericht Köln (Urt. v. 30.10.2015, Az. 7 O 103/15) hat einen Anspruch des Unternehmers (dort ebenfalls nunmehr des Insolvenzverwalters) aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung als gegeben angesehen (Rn. 23, zitiert nach JURIS). Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 04.08.2016, Az. 7 U 177/15) hat diese Entscheidung bestätigt und ebenfalls den Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung als gerechtfertigt angesehen. Es hat dabei ausgeführt, das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung müsse sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Zusammenhang des Vereinbarten ergeben. Da nach dem in den Bauverträgen zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen die Beklagte (der Bauträger) die Umsatzsteuer tragen solle, lasse sich schließen, dass, wenn der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner nach § 13 b UStG war, er den entsprechenden Betrag als Teil seiner Gegenleistung dem leistenden Unternehmer zusätzlich schulde (Rn. 19 und 20, zitiert nach JURIS). Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 23.02.2017 (Az. V R 24/16) einen Zahlungsanspruch des Unternehmers als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB bejaht (Rn. 51 ff, zitiert nach JURIS). Nach Auffassung der Kammer besteht ein solcher Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers nicht. Er kann von der Beklagten die Zahlung des Umsatzsteuerbetrages weder nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung noch gemäߠ § 313 Abs. 1 BGB beanspruchen. a) Eine Regelungslücke im Vertrag kann ausgehend von § 157 BGB im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden, sofern sich ein hypothetischer Parteiwille ermitteln lässt, nämlich festgestellt werden kann, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. Palandt-Ellenberger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 157 BGB Rn. 7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ausgehend von den vertraglichen Regelungen sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls, die Verkehrssitte und die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Auch nach Auffassung der Kammer kann man unter Abwägung der in den vorgenannten Entscheidungen diskutierten Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass der durch den Bauträger beauftragte Unternehmer, hier die Klägerseite, vertragsgemäß letztlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet sein soll. Dieses führt aber nicht zur Bejahung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs. In einer Gesamtschau sind nämlich auch die Regelungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, welche der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung zur Auflösung der für die Vertragsparteien unerwarteten Situation zur Verfügung gestellt haben. Insbesondere ist die Regelung in § 27 Abs. 19 UStG zu bedenken, welche lautet: „Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13 b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn 1. der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, 2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, 3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und 4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.“ Das Finanzamt Ibbenbüren hat der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 09.02.2016 (Anlage K 4, Blatt 14 ff der Akte) unter Hinweis auf diese gesetzliche Regelung eine Abtretungserklärung zugeschickt und sie damit nochmals konkret auf die Möglichkeit hingewiesen, sich durch Abgabe dieser Erklärung von der Steuerschuld zu befreien. Angesichts dieser Umstände kann die Kammer nicht im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis kommen, die Parteien hätten, falls sie die Problematik vorhergesehen hätten, eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten vereinbart. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass beide Parteien sich redlicherweise auch unter kaufmännischen Gesichtspunkten auf eine möglichst einfache, komplikationslose Regelung mit der Zielsetzung eingelassen hätten, es bei der bereits durchgeführten Abwicklung des steuerrechtlichen Vorgangs zu belassen. Die Kammer sieht nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich aufgrund einer für die Parteien nicht vorhersehbaren Änderung in der Praxis der Steuererhebung eine Änderung für das ausgehandelte Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung hätte ergeben sollen. In einer Gesamtschau geht die Kammer deshalb davon aus, dass die Parteien, hätten sie die Änderungen vorhergesehen, vereinbart hätten, die Beklagte solle auf den Antrag zur Erstattung der Umsatzsteuer verzichten und so solle alles beim Alten bleiben, oder aber, falls denn die Beklagte doch diesen Antrag stellt, solle die Klägerseite von der einfachen Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr – vorformuliert übersandte – Abtretungserklärung abzugeben. Die Kammer geht davon aus, dass die Parteien unter Berücksichtigung kaufmännischer Gesichtspunkte diese einfachen Wege zur Auflösung der Situation gewählt hätten statt zusätzliche Zahlungsflüsse und Buchungen, die letztlich zum selben Ergebnis geführt hätten. b) Aufgrund dieser Erwägungen kann der Kläger eine Zahlung auch nicht im Rahmen einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) beanspruchen. Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und wenn die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, sofern sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, und zwar soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen dieser gesetzlichen Regelung vorliegen, da es jedenfalls an dem Merkmal der Unzumutbarkeit fehlt. Unzumutbarkeit im Sinne von § 313 Abs. BGB setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (Palandt-Grüneberg, § 313 BGB Rn. 24 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da die Klägerseite durch Abgabe der Abtretungserklärung eine Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt verhindern kann, ist ein für sie untragbares, mit den Grundsätzen von Recht und Gerechtigkeit unvereinbares Ergebnis schon deshalb nicht anzunehmen. Der Kläger hätte es nämlich selbst in der Hand, ein unerwünschtes Ergebnis zu vermeiden. c) Diese rechtliche Beurteilung steht auch im Einklang mit der Feststellung, welche der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.02.2017 (Az. 5 R 24/16, Rn. 57, zitiert nach JURIS) wie folgt getroffen hat: „Das Interesse an der Ausnutzung eines steuerrechtlichen Zufallgewinns („windfall-profits“) ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage in keiner Weise schutzwürdig.“ Schutzwürdig ist weder das Interesse des Klägers noch das Interesse der Beklagten daran, aufgrund der unerwarteten Änderung der steuerrechtlichen Praxis profitieren zu können. Der Kläger hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, den Umsatzsteuerbetrag zur Masse zu erhalten und andererseits das Finanzamt nur in Höhe einer Insolvenzquote befriedigen zu müssen, ebenso wie die Beklagte keinen schützenswerten Anspruch darauf hat, geleistete Umsatzsteuer erstattet zu erhalten, zu deren Zahlung sie sich selbst vertraglich und gesetzlich als verpflichtet angesehen hat. 3 ) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer hat gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angebracht erscheint. Wie die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, stellt sich die hier streitberührte Problematik nämlich in einer Vielzahl ähnlich gelagerter, noch nicht abgeschlossener Sachverhalte. Es ist also eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftritt (vgl. hierzu Zöller-Heßler, Kommentar zur ZPO, § 543 ZPO Rn. 11). Des Weiteren sind die streiterheblichen Rechtsfragen Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen geworden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.