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Urteil

26 O 199/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0518.26O199.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T A T B E S T A N D : Die Klägerin verlangt Auskunft und Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung zum 1.6.1995 im sog. „Policenmodell“ abgeschlossene Leibrentenversicherung (Reproduktion des Versicherungsscheins Nr. ##### Bl. 71 ff d.A.) geleistet hat. Das Übersendungsschreiben vom 23.5.1995 (Bl. 76 d.A.) enthält auf der zweiten Seite folgende, unterstrichene und fettgedruckte Widerspruchsbelehrung: „Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Mit Schreiben vom 4.12.2001 (Bl. 78 d.A.) erklärte die Klägerin die Änderung der Bezugsberechtigung. Am 25.10.2002 bat sie um Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheines (Bl. 79 d.A.). Unter dem 12.11.2012 fragte sie an, ob der Garantiezins in der nächsten Zeit aufgekündigt werde (Bl. 80 d.A.) und erbat am 15.11.2012 eine Berechnung des Rückkaufswertes im Vergleich zu der Ablaufleistung (Bl. 81); dies beantwortete die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2012 (Bl. 82 f d.A.). Anfang 2014 kündigte die Beklagte der Klägerin den am 1.6.2014 anstehenden Versicherungsablauf mit, woraufhin die Klägerin mit Formular (Bl. 84 d.A.) die Option der Kapitabfindung mitteilte. Zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs am 1.6.2014 zahlte die Beklagte an die Klägerin 34.100,00 € aus. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 18.6.2014 (Bl 14 f d.A.) den „Widerruf der Lebensversicherung Nr. ###### sowie der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung“ und führte aus, der Widerruf sei nicht verfristet, weil dem Vertragswerk sowohl die nach § 5a VVG erforderliche Widerspruchsbelehrung als auch die nach § 10a VAG i.V. mit § 8 VVG erforderliche Widerrufsbelehrung vollständig fehlten. Sie ist der Ansicht, es sei zweifelhaft, ob die Belehrung gestalterisch den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entspräche, weil sie jedenfalls inhaltlich falsch sei, da die Widerrufsfrist 30 Tage betrage. Daher sei der Versicherungsvertrag rückabzuwickeln. Für die Berechnung des Rückkaufswertes seien Auskünfte erforderlich. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, 1. Rechenschaft zu legen über a) die Höhe der insgesamt eingezahlten Beiträge der Lebensversicherung bei der LV 1871, Versicherungsnummer ####; b) die Abschlusskosten des Versicherungsvertrags der Versicherung bei der LV 1871, Versicherungsnummer #### und die hierfür geeigneten Belege, z.B. über die Zahlungen an den Versicherungsvermittler und über alle sonstigen Kosten vorzulegen; c) die mit den Versicherungsbeiträgen an die LV 1871, Versicherungsnummer #### der Klägerin erzielten Gewinne aus Eigenkapitalrendite durch Vorlage der Depotbestätigungen über die monatlichen Depotstände bei den genutzten Investitionsunternehmen seit Beginn der Versicherung bis dato; d) die Risikokosten der LV 1871, Versicherungsnummer ####; e) die Bearbeitungsgebühren der LV 1871, Versicherungsnummer ####. 2. der Klägerin a) sämtliche Versicherungsbeiträge der LV 1871, Versicherungsnummer #### abzüglich der Risiko- und Verwaltungskosten, deren Bezifferung erst nach Auskunftserteilung erfolgen kann, abzgl. 34.100,14 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu erstatten; b) sämtliche Renditen, die aus den Versicherungsbeiträgen der Rentenversicherung der LV 1871, Versicherungsnummer #### erwirtschaftet wurden, deren Bezifferung erst nach Auskunftserteilung erfolgen kann, zzgl. 5% über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung herauszugeben, c) sämtliche Wertsteigerungen der mit den Beiträgen der LV 1871, Versicherungsnummer #### vorgenommenen Anlage, deren Bezifferung erst nach Auskunftserteilung erfolgen kann, zzgl. 5% über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die erteilte Widerspruchsbelehrung für formell als auch inhaltlich ausreichend. Auch für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung sei die Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig, indem die Klägerin sich nach der abgelaufenen Vertragslaufzeit von 19 Jahren nach Vertragsschluss auf einen vermeintlichen anfänglichen Mangel berufe. Im übrigen seien begehrte Auskünfte nicht geschuldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hat die von der Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Zwar ist die gemäß § 5a VVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 21.7.1994 (gültig vom 29.7.1994 bis 31.7.2001) maßgebliche 14-tägige Widerspruchsfrist, die beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist, vorliegend nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Widerspruchsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt hat. Denn es fehlt darin der Hinweis auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs und es wird für den Beginn der Frist fehlerhaft nur auf den Erhalt des Versicherungsschein abgestellt. Indes war die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert, noch am 18.6.2014 wirksam einen Widerspruch zu erklären. Nach den besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles ist die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs rechtsmissbräuchlich, so dass dem Klageanspruch der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nach den Umständen des Einzelfalls von einer Verwirkung des Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß belehrt und der Vertrag jahrelang durchgeführt worden ist, während grundsätzlich einer Verwirkung die wegen fehlender oder unzutreffender Belehrung mangelnde Kenntnis vom Widerspruchsrecht entgegenstehen kann. Dies ist aber nur ein, wenngleich sicher wesentliches Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände, und gleichwohl können besondere Gegebenheiten die Annahme rechtfertigen, dass der Versicherer berechtigterweise mit einem Widerspruch des Versicherungsnehmers nicht mehr rechnen muss und auch der Versicherungsnehmer insoweit nicht mehr schutzwürdig ist (OLG Köln, Urteil vom 6.11.2015 – 20 U 108/15 – , Urteil vom 19.9.2014 – 20 U 69/14 – ). Demzufolge wird auch in der Rechtsprechung in Fällen einer unrichtigen Belehrung bei Hinzutreten besonderer Umstände ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Verwirkung angenommen (OLG München – 25 U 3877/11 – , OLG Dresden – 7 U 146/15 – und LG Berlin – 7 O 309/14). Als besondere Umstände sind dort etwa die Inanspruchnahme der Versicherung als Kreditsicherheit, der Ablauf der Versicherung nach langem Zeitraum oder ein langer Zeitraum mit bestätigenden Handlungen des Versicherungsnehmer angenommen worden; das Oberlandesgericht Köln hat im Urteil vom 19.9.2014 (20 U 69/14) Verwirkung bei einem Zeitraum von 20 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerruf angenommen und dabei darauf abgestellt, dass die Frage der Kenntnis von einem Widerrufsrecht nur ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände darstelle. Entscheidend sei auch der Zweck des Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu einem Vertragsabschluss entschieden habe, eine rechtliche Handhabe zu geben, um den Vertrag nicht fortsetzen zu müssen. Dieser Zweck verblasse im Laufe der Zeit und trete dann in den Hintergrund, wenn der Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Vertrag über viele Jahre hinweg fortführe und so zu erkennen gebe, dass er am Vertrag festhalten werde. Im Urteil vom 6.11.2015 (20 U 108/15) hat das Oberlandesgericht Köln besondere Gegebenheiten darin gesehen, dass der Kläger unter Inanspruchnahme der Verbaucherzentrale über viele Jahre hinweg ausschließlich Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert verfolgt und den vertraglichen Bestand des Versicherungsvertrages zu keiner Zeit in Abrede gestellt habe. Vorliegend hat die Klägerin den im Jahr 1995 geschlossenen Vertrag unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes beanstandungslos geführt, die vereinbarten Prämien regelmäßig gezahlt, eine Änderung der Bezugsberechtigung vorgenommen, die Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheines beantragt, sich nach etwaigen Änderungen des Garantiezinses erkundigt sowie um Mitteilung des Rückkaufswertes im Vergleich zur Ablaufleistung gebeten und sich vor Ablauf für die Kapitalabfindung entschieden. Daraufhin ist ihr die Ablaufleistung ausgezahlt worden, ehe sie erst den „Widerruf“ durch Anwaltsschreiben hat erklären lassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin den Vertrag unbeanstandet über 19 Jahre hinweg geführt und währenddessen aktiv auf ihn Einfluss genommen und sich mehrfach nach den Leistungen erkundigt hat, hat sie den Anschein erweckt, dass sie seinen Bestand nicht in Abrede stellen werde. Noch kurz vor Ablauf hat sie sich für die Kapitaloption entschieden. In Zusammenschau mit dem oben dargestellten Zweck des Widerspruchsrechts und dem Zeitraum von 19 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch genügt nach Ansicht der Kammer der verstrichene Zeitraum zwischen vertragsbeendigender Kündigung und Erklärung des Widerspruchs, um aufgrund dieser Einzelumstände ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten der nicht mehr schutzbedürftigen Klägern anzunehmen. Auf eine – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – ohnehin nicht gegebene Europarechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es nicht an, da die Klägerin die Bereicherungsansprüche rechtsmissbräuchlich geltend macht. Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss (BGH aaO mwN; BVerfG Beschlüsse vom 2.2.15 – 2 BvR 2437/14 – und vom 4.3.2015 – 1 BvR 3280/14 –). Da ein weiterer Zahlungsanspruch nicht besteht, kann die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden, ohne dass es im einzelnen darauf ankommt, ob die vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf „Rechnungslegung“ bestehen oder nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 7.000,00 € (von der Klägerin geschätzte weitere Auszahlung)