Urteil
7 U 146/15
OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verkehrsunfällen trägt derjenige, der sich auf Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG beruft, die Beweislast für diese Unabwendbarkeit.
• Unabwendbarkeit ist nicht nur danach zu prüfen, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation ideal reagiert hat, sondern auch, ob ein Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrenlage geraten wäre.
• Kann die haftpflichtversicherte Partei die Unabwendbarkeit nicht beweisen, haftet der Kfz-Haftpflichtversicherer dem Grunde nach nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG für materielle und immaterielle Schäden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei nicht nachgewiesener Unabwendbarkeit des Fahrereingriffs • Bei Verkehrsunfällen trägt derjenige, der sich auf Unabwendbarkeit gemäß § 17 Abs. 3 StVG beruft, die Beweislast für diese Unabwendbarkeit. • Unabwendbarkeit ist nicht nur danach zu prüfen, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation ideal reagiert hat, sondern auch, ob ein Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrenlage geraten wäre. • Kann die haftpflichtversicherte Partei die Unabwendbarkeit nicht beweisen, haftet der Kfz-Haftpflichtversicherer dem Grunde nach nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG für materielle und immaterielle Schäden. Die Klägerin wurde bei einem Unfall am 16.07.2010 verletzt, als ein entgegenkommender BMW des verstorbenen Versicherungsnehmers der Beklagten von der Fahrbahn geriet und in das Taxi der Klägerin prallte. Die Klägerin fordert materielle und immaterielle Schäden sowie eine Feststellung zur weiteren Ersatzpflicht der Beklagten. Die Beklagte behauptet, der Unfall sei für ihren Versicherungsnehmer unabwendbar gewesen; die Klägerin hielt dies für nicht bewiesen. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat ließ weitere sachverständige Untersuchungen durchführen und hörte die Klägerin persönlich an. Es besteht Streit insbesondere über die Frage, ob bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h ein Schleudervorgang und damit die Kollision noch unvermeidbar gewesen wäre. • Die Berufung hatte dem Grunde nach Erfolg, weil das Landgericht Rechtsfehler begangen hat und die maßgeblichen Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). • Für die Klägerin war die Kollision unabwendbar; dies wird auch nicht mehr bestritten und stützt sich auf frühere und ergänzende sachverständige Feststellungen, wonach sie technisch nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. • Die Beklagte hat die für ihren Versicherungsnehmer zu führende Unabwendbarkeitsbeweislast nach § 17 Abs. 3 StVG nicht erfüllt. Die Prüfung der Unabwendbarkeit muss nicht nur das Verhalten in der Gefahrensituation, sondern auch die Frage umfassen, ob ein Idealfahrer überhaupt in die Gefahrenlage geraten wäre. • Ergänzende Gutachten (insbesondere des Sachverständigen Mk) zeigten, dass bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h nicht sicher festgestellt werden kann, dass es zum Schleudern und zur Kollision in der konkreten Weise gekommen wäre; verschiedene kinematisch mögliche Alternativen blieben offen. • Mangels überzeugenden Nachweises der Beklagten ist dem Grunde nach die Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG festzustellen; das Verfahren wurde insoweit teilweise durch Teil-Urteil entschieden. • Wegen der umfassend streitigen Höhe der materiellen und immateriellen Ansprüche und der erforderlichen weiteren Beweisaufnahme über Verletzungsumfang, psychische Folgen, Haushaltsführungsschaden und Erwerbsschaden wurde die Sache zur weiteren Entscheidung über Höhe und Kosten an das Landgericht Kiel zurückverwiesen. • Das vorgerichtlich geleistete Vorschusszahlungssaldo von 10.000 Euro reicht voraussichtlich nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu decken; daher ist mit einem höheren Anspruch gegen die Beklagte zu rechnen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Urteil der ersten Instanz wurde aufgehoben; es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 16.07.2010 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Beklagte konnte die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für ihren Versicherungsnehmer nicht beweisen, weshalb sie dem Grunde nach haftet nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG. Zur Feststellung der Höhe der Ansprüche und zur Entscheidung über die Kosten wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen; es ist mit weiterer Beweisaufnahme zu rechnen und davon auszugehen, dass der zuzusprechende Schadensersatz die vorgerichtlich gezahlten 10.000 € übersteigen wird.