Urteil
120 KLs 7/16
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2016:0523.120KLS7.16.00
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Tenor
Der Angeklagte S. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte G. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte V. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45,00 Euro verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und ihre eigenen Auslagen.
§§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte S. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte G. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Der Angeklagte V. wird wegen Landfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45,00 Euro verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und ihre eigenen Auslagen. §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB Gründe: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklagten S.) I. 1. Der Angeklagte Z. L. S. wurde am 08.09.0000 in N. geboren und wuchs mit seiner älteren Schwester bei seinen Eltern in N. auf. Sein 1956 geborener Vater hat einen Betrieb im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Seine 1959 geborene Mutter ist Hausfrau. Seine 0000 geborene Schwester studiert Medizin in A.. Er besuchte die Grundschule in N.-B. und Gymnasien in N.-E. und N.-F.. Nach Erreichen des Fachabiturs absolvierte er eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, die wegen seiner guten Leistungen verkürzt wurde. Vier Monate nach Beginn der anschließenden Anstellung in seinem Ausbildungsberuf begann er einen Meisterkurs im selben Beruf, den er im Dezember 2014 erfolgreich abschloss. Seit Januar 2015 ist er im väterlichen Betrieb als Meister angestellt. Im Juni 2016 wird er an der Fachhochschule in X. ein Wirtschaftsingenieurstudium aufnehmen. 2013 zog er vom elterlichen Haushalt in eine von seiner Mutter gemietete Wohnung in N.-F. um. Derzeit verdient er 1.450,00 Euro netto monatlich. Während des anschließenden Studiums wird er von seinen Eltern unterstützt werden und die anfallenden Kosten zudem teilweise mit Erspartem bestreiten. Seinem Vater zahlt er monatlich 500,00 Euro auf einen Meisterkredit von ursprünglich 13.500,00 Euro und restlichen 5.000,00 bis 6.000,00 Euro zurück. An seine Mutter zahlt er monatlich 400,00 Euro Miete für die Wohnung. Von schweren Krankheiten und Unfällen ist er verschont geblieben. Nach eigenen Angaben trinkt er selten Alkohol und hat niemals Drogen konsumiert. Seine Freizeit verbringt er mit Freunden und mit Fitnesstraining. Er ist Anhänger des 1. FC N., jedoch nach eigenen Angaben kein Mitglied einer Fan-Gruppierung und mit dem Angeklagten G. befreundet. Er ist nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte H. Y. G. wurde am 08.12.0000 in N. geboren und wuchs mit seiner jüngeren Schwester bei seinen Eltern in N. auf. Sein 1954 geborener Vater arbeitet als Modellbauer bei einem Automobilhersteller. Seine 1960 geborene Mutter arbeitet in einem Kindergarten. Seine 0000 geborene Schwester ist Kommunalbeamtin. Er besuchte die Grundschule und das Gymnasium in N.-F., das er mit dem Realschulabschluss verließ. Nach einer einjährigen Einstiegsqualifikation bei den Q.-Werken absolvierte er bei einem Q.-Händler eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, die er im Februar 2016 abschloss. Er wurde jedoch nicht übernommen, nahm zunächst an Maßnahmen des Jobcenters teil und ist seit Mitte April 2016 arbeitslos. Er möchte die Branche wechseln und wirkt motiviert und in der Lage, bald eine neue Anstellung zu finden. Seit Juni 2015 wohnt er in einer eigenen Wohnung in N.-F., für die er 450,00 Euro Miete zahlt. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld von 388,00 Euro monatlich und wird von seinen Eltern unterstützt. Schulden hat er nicht. Von schweren Krankheiten und Unfällen ist er verschont geblieben. Nach eigenen Angaben trinkt er sehr selten Alkohol und hat niemals Drogen konsumiert. Seine Freizeit verbringt er mit Freunden sowie mit Joggen und Schwimmen. Er ist Anhänger des 1. FC N., jedoch nach eigenen Angaben kein Mitglied einer Fan-Gruppierung und mit dem Angeklagten S. befreundet. Er ist wie folgt vorbestraft: a) Durch Urteil vom 05.07.2013 (537 Ds 251/13) verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig. Es enthält keine Strafzumessungserwägungen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: Als der Geschädigte M. am 14.09.2012 gegen 23:00 Uhr an der W.-straße in N. im Bereich des U-Bahnsteiges Haltestelle R./Hauptbahnhof Fahrausweise kontrollieren wollte, schlug ihm der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt hierdurch Prellungen im Gesicht sowie im Bereich des Kiefers und war bis zum 24.09.2012 arbeitsunfähig erkrankt. b) Durch Strafbefehl vom 29.10.2013 (537 Cs 754/13) verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Körperverletzung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Er enthält keine Strafzumessungserwägungen. Dem Strafbefehl lagen folgende Feststellungen zugrunde: Am 27.01.2013 kam es in der Gaststätte „C.“ in N. zwischen dem Angeklagten und der Gruppe des Geschädigten K. zu einer verbalen Auseinandersetzung. Nachdem der Angeklagte die Gruppe des Geschädigten K. bis zu dem Kiosk des Zeugen T. verfolgt hatte, schlug er dem Geschädigten K. in dem Kiosk mit der Faust in das Gesicht. Hierdurch erlitt der Geschädigte K. eine geschwollene Wange. Anschließend beleidigte er den Geschädigten K. mit den Worten: „Du Nigger, jetzt hast Du bekommen, was Dir zusteht.“ und die Geschädigte Wolf mit den Worten: „Du Schlampe und Dir ficke ich das Arschloch bis zum Hals auf!“. c) Durch Beschluss vom 25.03.2014 (537 Ds 251/13) führte das Amtsgericht Köln die Strafen aus dem Urteil vom 05.07.2013 und dem Strafbefehl vom 29.10.2013 unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe auf eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig. Er enthält folgende Strafzumessungserwägungen: Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 53 bis 55 StGB liegen vor. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Verurteilten und der einzelnen von ihm begangenen Straftaten erschien die gebildete Gesamtstrafe tat- und schuldangemessen. 3. Der Angeklagte U. V. wurde am 20.05.0000 in N. geboren, zog im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach P. im O. und wuchs dort bei ihnen mit seinen beiden jüngeren Schwestern auf. Sein 1958 geborener Vater arbeitet als Kfz-Maschinenführer. Seine 1964 geborene Mutter ist Hausfrau und arbeitet zeitweise in einem Supermarkt. Seine 0000 geborene Schwester arbeitet als Arzthelferin. Seine 0000 geborene Schwester geht noch zur Schule. Er besuchte die Grund- und die Realschule in P.. Nach Erreichen des Realschulabschlusses absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann und anschließend den neunmonatigen Zivildienst. Seither arbeitet er bei einem Unternehmen in P. im Einkauf. Er wohnt bis heute im Haushalt seiner Eltern. Er verdient 1.600,00 Euro netto monatlich. Seinem Vater zahlt er monatlich 150,00 Euro auf einen berufsbedingten Autokredit von restlichen 4.000,00 bis 5.000,00 Euro zurück. Von schweren Krankheiten und Unfällen ist er verschont geblieben. Nach eigenen Angaben trinkt er gelegentlich Alkohol und hat niemals Drogen konsumiert. Seine Freizeit verbringt er mit Fußballspielen im Verein und mit Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen der Profifußballmannschaft des 1. FC N.. Im Alter von 17 bis 19 Jahren gehörte er der Fan-Gruppierung „I. VZ.“ an. Seit längerem ist er Mitglied des Fanclubs „D.-HS.“, der nach der von ihren Mitgliedern regelmäßig benutzten Regionalbahnverbindung benannt ist und in dem sich Anhänger des 1. FC N. aus dem SI. und O. zusammengeschlossen haben, um gemeinsam zu Heim- und Auswärtsspielen zu fahren. Er ist nicht vorbestraft. II. Am 18.01.2014, einem Samstag, kam es gegen 14:38 Uhr am MD.-straße in der N.ner Innenstadt zu einer verabredeten, gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen etwa 90 bis 150 gewaltsuchenden Anhängern der Fußballvereine 1. FC N. und VM. TA. einerseits und FC KU. 00 andererseits, an der sich die Angeklagten S., G. und V. auf N.-TA.er Seite beteiligten. 1. Anlässlich des am 18.01.2014 um 15:30 Uhr in N. anstehenden Testspiels zwischen den Profifußballmannschaften des 1. FC N. und von FC KU. 00 fanden spätestens ab 16.01.2014 Planungen für eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Anhängern des 1. FC N. und von VM. TA. einerseits und von FC KU. 00 andererseits abseits des Stadions, eine sogenannte Drittortauseinandersetzung, statt. Der Angeklagte S. wollte sich als Anhänger des 1. FC N. an dieser Auseinandersetzung beteiligen. Deshalb nahm er an einem Gruppenchat des Mobilfunknachrichtenversanddienstes WhatsApp teil, in dem unter anderen folgende Nachrichten betreffend die bevorstehende Auseinandersetzung auf seinem Mobiltelefon eingingen: - „(…) Der zweite Leckerbissen an diesem Wochenende ist das Testspiel zum Westschlager 1.FC N. gegen den FC S00! Auch hier oft relevante Gäste anwesend! Wer die Chance wahrnehmen möchte sich den Weihnachtsspeck von der Hüfte zu rangeln sollte ab spätestens 12 uhr parat sein! Treffpunkt folgt! Scheiss S00!“ (eingegangen am 16.01.2014, 15:52:23 Uhr); - „KU. mobilisiert wohl gut für das Testspiel“ (eingegangen am 16.01.2014, 20:14:24 Uhr); - „Hallo Leute, also wir treffen und morgen gegen 11:00 Uhr auf der UP.-straße . Genauen Treffpunkt gibt es später“ (eingegangen am 17.01.2014, 16:49:07 Uhr); - „Hurra :)))) morgen wird ein Super Tag ! Ich erwarte von allen das die da sind ! Das ist super wichtig . Denn da kann man mal wieder ein Ausrufezeichen setzen !“ (eingegangen am 17.01.2014, 17:10:24 Uhr); - „Ich freu mich schon voll jetzt :))) so will ich das haben . Alles stehen und liegen lassen für die Schlacht (…)“ (eingegangen am 17.01.2014, 17:22:40 Uhr); - „Jetzt nochmal an die , die sich hier wieder aus sämtlichen Diskussionen raus halten . TA. kommt morgen mit 8 Autos . Ich möchte morgen jeden von uns sehen . Alles andere ist ne reine Blamage . man kann hier ruhig mal ja oder nein rein schreiben .... Blamiert uns nicht .“ (eingegangen am 17.01.2014, 19:11:25 Uhr); - „Lasst ubs sie kappit schlagen die kanacken“ (eingegangen am 17.01.2014, 19:13:17 Uhr); - „Hat einer noch ein paar sandhandschuhe das er mir leihen kann?“ (eingegangen am 17.01.2014, 20:18:36 Uhr). Der mit dem Angeklagten S. befreundete Angeklagte G. wollte ebenfalls als Anhänger des 1. FC N. an der geplanten Auseinandersetzung teilnehmen. Am Abend des 17.01.2014 informierte er sich aus diesem Grund bei verschiedenen Bekannten per WhatsApp, ob ihm jemand hierfür schlagverstärkende Quarzsandhandschuhe ausleihen könne. Unter anderem kam es hierbei im Zeitraum zwischen 22:32:59 Uhr und 22:46:53 Uhr zu dem folgenden Nachrichtenaustausch mit dem Angeklagten S.: - (G.): „Kommst du morgen früh?" - (S.): „Ja" - (S.): „Soll ich dich mitnehmen?" - (G.): „Willste mit dem auto fahren? - (S.): „Ja zum Treffpunkt schon" - (G.): „Achso ja gerne" - (G.): „Aber hast du noch Sandhandschuhe" - (S.): „Ne nur für mich" Der Angeklagte V. wollte als Anhänger des 1. FC N. zum Testspiel nach N. fahren. Daneben war auch er an der bevorstehenden Drittortauseinandersetzung interessiert. Per WhatsApp tauschte er mit anderen Anhängern des 1. FC N. folgende Nachrichten aus: - „Fährste zum test morgen?“ (eingehende Nachricht des Zeugen DB. vom 17.01.2014, 07:36:49 Uhr); - „Joa .. Wollte eigentlich nicht aber ist ja auch langweilig ohne Fußball“ (ausgehende Nachricht an den Zeugen DB. vom 17.01.2014, 07:37:12 Uhr); - „KU. kommt bestimmt auch“ (eingehende Nachricht des Zeugen DB. vom 17.01.2014, 07:40:10 Uhr); - „Fahren auch mit TA.ern hin““ (ausgehende Nachricht an den Zeugen DB. vom 17.01.2014, 07:42:51 Uhr); - „falls wer Samstag Langeweile hat, KU. macht wohl Mobil fürs Testspiel...alles vom Hörensagen und so“ (eingehende Nachricht des Zeugen DB. vom 17.01.2014, 07:44:45 Uhr); - „Laut ZO. machen die blauen wohl Mobil kann's mir zwar nicht vorstellen aber mal gucken“ (ausgehende Nachricht an den Empfänger „Y. FK.“ vom 17.01.2014, 07:50:20 Uhr); - „Fies das ich keine zeit hab , ne kleine Keilerei wäre schon nicht verkehrt“ (eingehende Nachricht von Y. FK. vom 17.01.2014, 07:51:08 Uhr); - „Erstmal abwarten ob die wirklich kommen“ (ausgehende Nachricht an „Y. FK.“ vom 17.01.2014, 07:57:31 Uhr); - „Kann's mir aber schon vorstellen die wissen ja auch das TA.der da sein werden“ (ausgehende Nachricht an „Y. FK.“ vom 17.01.2014, 07:57:43 Uhr); - „Wenn's knallt schreib mir danach!“ (eingehende Nachricht von „Y. FK.“ vom 17.01.2014, 07:58:18 Uhr); - „Ja klar kriegst Krawall Ticker“ (ausgehende Nachricht an „Y. FK.“ vom 17.01.2014, 08:11:57 Uhr); - „Hoffe das die blauen dann wenigstens mit'n paar Mann ran kommen sonst ist das ganze ja Mega sinnlos“ (ausgehende Nachricht an den Zeugen DB. vom 17.01.2014, 11:13:07 Uhr). 2. Am späten Vormittag des 18.01.2014 trafen sich die über die geplante Drittortauseinandersetzung informierten Anhänger des 1. FC N. und von VM. TA. wie zuvor unter ihnen per Mobiltelefon verabredet in einem Brauhaus in der N.er Altstadt, um sich dort für die anstehende Auseinandersetzung zu sammeln. Unter ihnen befanden sich auch die Angeklagten S. und G.. Der Angeklagte V. war mit seinen Freunden IZ. JC., ZP. ZB. und dem Zeugen KI. ebenfalls zu dem Brauhaus gekommen. Zuvor war der Angeklagte V. mit seinen Begleitern mit dem PKW aus dem heimischen O. nach N. gefahren und hatte den PKW gegen 12:00 Uhr am N.er Fußballstadion, in dem ab 15:30 Uhr das Testspiel ausgetragen werden sollte, geparkt. Anschließend hatte er von einem befreundeten TA.-Fan telefonisch erfahren, dass „die KU.er kommen“, die bereits angekündigte Auseinandersetzung also stattfinden und die hieran teilnehmende N.-TA.er Gruppe sich in dem vorgenannten Brauhaus in der N.er Altstadt sammeln werde. Dort war er mit seinen Begleitern gegen 13:00 Uhr eingetroffen. Nach seiner Ankunft am Brauhaus informierte der Angeklagte V. einen Bekannten per WhatsApp-Nachricht über das bevorstehende Aufeinandertreffen mit den KU.-Anhängern wie folgt: „Die blauen kommen gleich an“. Innerhalb der N.-TA.er Gruppe hielten einzelne Mitglieder während des Aufenthalts im Brauhaus per Mobiltelefon Kontakt zu Mitgliedern des KU.er Lagers, koordinierten die geplante Auseinandersetzung und steuerten auch im Folgenden die weitere Fortbewegung der Gruppe bis zur späteren Auseinandersetzung. Über einen Zeitraum von rund zwei Stunden hielt die Gruppe sich in dem Brauhaus auf, bis ein Gruppenmitglied das Kommando zum Aufbruch gab. Die Gruppe einschließlich der Angeklagten S., G. und V. mit seinen Begleitern setzte sich sodann weisungsgemäß in Bewegung, ging geschlossen am Rheinufer entlang in Richtung JZ.-straße und bestieg an der dortigen Haltestelle die Straßenbahn der Linie X in Fahrtrichtung MJ., der Angeklagte V. mit seinen Begleitern in einem anderen Waggon als der Großteil der N.-TA.er Gruppe. An der Haltestelle PZ.-straße stieg die Gruppe wiederum auf entsprechende Ansage und Führung einzelner Mitglieder aus. Dort verloren der Angeklagte V. und seine Begleiter sich aus den Augen; der Zeuge KI. verließ die Gruppe, weil sie zu aggressiv auf ihn wirkte. Die restliche N.-TA.er Gruppe einschließlich der Angeklagten S., G. und V. ging geschlossen auf dem östlichen Gehweg des JO.-straße in Richtung MD.-straße und bog auf etwa halber Strecke rechts in eine schmale Seitenstraße, die LH.-straße, ab. 3. Die gegen 14:20 Uhr in der LH.-straße eingetroffene Gruppe von Anhängern des 1. FC N. und von VM. TA. bestand aus rund 60 bis 100 Männern überwiegend im Alter von 20 bis 30 Jahren, die überwiegend mit dunklen Jacken, blauen Jeanshosen sowie Turnschuhen bekleidet und nicht als Fußballanhänger erkennbar waren. Auch die Angeklagten S., G. und V. waren in dieser Weise gekleidet. In der LH.-straße hielten einzelne Personen per Mobiltelefon Kontakt mit der KU.er Seite. Außerdem traf die Gruppe letzte Vorbereitungen für die unmittelbar bevorstehende gewalttätige Auseinandersetzung. Dazu versammelte sich die Gruppe in einer rund 50 Meter langen und vom JO.-straße nur einige Meter entfernten, aber nicht einsehbaren Feuerwehreinfahrt und wartete auf Anweisungen. Jeweils zwei Mitglieder der Gruppe waren zu beiden Seiten der Feuerwehreinfahrt an den nächstgelegenen Kreuzungen der LH.-straße postiert und spähten die angrenzenden Straßen aus. Während des gesamten Aufenthalts der Gruppe in der LH.-straße verhielten sich sämtliche Mitglieder nahezu lautlos. Die Angeklagten S. und G. legten ihre für die Auseinandersetzung mitgeführten, schlagverstärkenden Quarzsandhandschuhe und jeweils einen Mundschutz an. Auch weitere Mitglieder der Gruppe rüsteten sich für die anderen erkennbar entsprechend aus. Rund 15 Minuten nach Eintreffen in der LH.-straße formierten sich sämtliche Mitglieder der N.-TA.er Gruppe einschließlich der Angeklagten S., G. und V. in der Feuerwehreinfahrt in Reihen von jeweils drei Personen nebeneinander. Diese hintereinander formierten Reihen wiesen untereinander wiederum einen Abstand von rund einer Armlänge auf, so dass die Gruppe von außen betrachtet einen einheitlichen und geschlossenen Eindruck hinterließ. Diese Gruppenformation war geeignet, Angriffe von außen geschlossen abzuwehren, ein Ausbrechen einzelner aus der Formation zu erschweren und insgesamt einen militärisch organisierten Eindruck zu hinterlassen. Sämtliche Mitglieder der Gruppe wussten spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass sie sich nun auf den Weg zur unmittelbar bevorstehenden, gewalttätigen Auseinandersetzung mit den KU.er Anhängern in der – zu dieser Zeit für alle schon aufgrund ihrer vorherigen Wahrnehmungen auf dem Weg zur LH.-straße erkennbar belebten – N.er Innenstadt machten. In dieser geschlossenen Formation setzte sich die Gruppe gegen 14:36 Uhr auf ein Zeichen eines Mitglieds einheitlich in zügigem Schritttempo und weiterhin nahezu lautlos von der Feuerwehreinfahrt auf die Fahrbahn der LH.-straße in Richtung JO.-straße in Bewegung. An der Einmündung der LH.-straße zum JO.-straße bog die Gruppe geschlossen rechts auf den östlich gelegenen Gehweg des JO.-straße ab und setzte den Weg in Richtung MD.-straße fort. Als die ersten Mitglieder der Gruppe aus der LH.-straße den JO.-straße erreichten, beschleunigte diese und ihnen folgend der Rest der Gruppe das Tempo in einen Laufschritt. Dabei nahm die Gruppe die gesamte Breite des Gehwegs ein und hinterließ für Außenstehende weiterhin einen einheitlichen und geschlossenen Eindruck. Jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die letzten Mitglieder der gebildeten Formation rechts in den JO.-straße abgebogen waren, verließ keines der Mitglieder die geschlossene Formation. Der ausschließliche und verbindende Zweck der Gruppierung war die Durchführung der bevorstehenden gewalttätigen Auseinandersetzung. Jedenfalls durch den gemeinsamen geordneten Abmarsch in der gebildeten Formation vermittelten sich die Mitglieder der Gruppe und damit auch die Angeklagten wechselseitig ein Gefühl der Solidarität und Stärke für die nunmehr unmittelbar bevorstehende, gewalttätige Auseinandersetzung mit den KU.er Anhängern. Hierdurch bestärkten sich die Mitglieder der Gruppe wechselseitig in ihrem Vorhaben, an der nunmehr bevorstehenden, gewalttätigen Auseinandersetzung in der belebten N.er Innenstadt teilzunehmen. Die Angeklagten hielten diese Wirkung ihres Verhaltens auf die weiteren Gruppenmitglieder jedenfalls für möglich und nahmen sie billigend in Kauf. Der Angeklagte S. hielt sich im hinteren, der Angeklagte G. im mittleren Bereich dieser Formation auf. Sie verließen die N.-TA.er Gruppe bis zum kurz darauf folgenden direkten Aufeinandertreffen mit der KU.er Gruppe nicht. Der Angeklagte V. hielt sich im hinteren Bereich der Formation auf und ließ sich kurze Zeit nach dem Einbiegen auf den JO.-straße nach hinten aus der Gruppe zurückfallen, weil er das weiterhin befürwortete Aufeinandertreffen auf die KU.er Gruppe persönlich scheute, ihm fehlte der Mut. Um das unmittelbar bevorstehende Aufeinandertreffen der N.-TA.er auf die KU.er Gruppe zu beobachten, wechselte er auf den gegenüberliegenden, westlich gelegenen Gehweg des JO.-straße und bewegte sich dort parallel zur N.-TA.er Gruppe in Richtung MD.-straße. Auf Höhe der Bäckerei UH. an der Einmündung der HF.-straße in den JO.-straße blieb er stehen und beobachtete die nachfolgende Auseinandersetzung aus einer Entfernung von rund 50 bis 60 Metern. 4. Gegen 14:38 Uhr erreichte die N.-TA.er Gruppe die von der Einmündung der LH.-straße rund 200 Meter entfernte Kreuzung der UZ.-straße und des NG.-straße, der auf den MD.-straße zulaufenden Verlängerung des JO.-straße. Wenige Meter vor dem Kreuzungsbereich schrien einige ihrer Mitglieder für die umstehenden Passanten laut hörbar „Da sind sie!“ in Richtung der sich aus der Gegenrichtung nähernden KU.er Gruppe, was für diese als Bedrohung mit einem körperlichen Angriff zu verstehen war. Daraufhin rannte die N.-TA.er Gruppe einschließlich der Angeklagten S. und G. mit hoher Geschwindigkeit, laut schreiend vom Gehweg auf die Fahrbahn und diagonal auf den Kreuzungsbereich zu, ohne auf den PKW-Straßenverkehr oder die Vielzahl von Passanten, die sich auf den Gehwegen im Kreuzungsbereich aufhielten, in irgendeiner Form Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig rannte auch die aus rund 30 bis 50 Personen bestehende, ebenfalls überwiegend dunkel bekleidete Gruppe mit Anhängern des FC KU. 00 aus der Gegenrichtung auf den Kreuzungsbereich zu. Mitten auf der Fahrbahn des Kreuzungsbereichs stießen die Gruppen aufeinander. Jedenfalls zwischen den vorderen Reihen der Gruppierungen entwickelte sich eine rund 30 Sekunden andauernde Auseinandersetzung mit wechselseitigen Körperverletzungen. Diese Auseinandersetzung erstreckte sich räumlich über den gesamten Bereich der Kreuzungsfahrbahnen der jeweils vierspurigen Straßen und führte unter anderem dazu, dass der Autoverkehr hier während der Zeit der Auseinandersetzung vollständig zum Erliegen kam und zahlreiche Passanten von dem um diese Zeit belebten Kreuzungsbereich aus Furcht vor Übergriffen flüchteten. Zahlreiche Teilnehmer der Auseinandersetzung wurden verletzt. Dabei wurde mit Bierflaschen geworfen und geschlagen. Es wurde auf Personen eingetreten, die bereits kampfunfähig am Boden lagen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten S. und G. im Rahmen der Auseinandersetzung selbst Körperverletzungshandlungen ausführten. Dazu waren sie jedenfalls bereit gewesen. Der Angeklagte G. erhielt im Rahmen der Auseinandersetzung einen Schlag ins Gesicht. VT. XW., ein Mitglied der der KU.er Gruppe, erhielt während der Auseinandersetzung einen heftigen Schlag gegen den Kopf, durch den er zu Boden fiel und bewusstlos sowie aus Körperöffnungen am Kopf blutend liegen blieb. Er erlitt unter anderem eine Kalottenfraktur links frontal, eine Fraktur der medialen und lateralen Begrenzung des linken Sinus maxillaris und eine Querfraktur des rechten Felsenbeins mit Einstrahlung ins rechte Kiefergelenk. Bei seiner anschließenden Einlieferung in die Universitätsklinik N. wurde bei der Aufnahme ein Glasgow-Coma-Scale von 10 festgestellt. Wäre er dort nicht einer sofortigen medizinischen Behandlung zugeführt worden, hätte es zu einem lebensbedrohlichen Zustand kommen können. Der zu keiner der Gruppen zugehörige Nebenkläger und Zeuge YW. hielt sich zu Beginn der Auseinandersetzung in unmittelbarer Nähe auf dem westlichen Gehweg des NG.-straße auf. Als er beobachtete, dass unbeteiligte Passanten von drei oder vier Mitgliedern der rivalisierenden Gruppen im Kreuzungsbereich angegangen wurden, ging er verbal dazwischen und wurde daraufhin selbst von den gewaltsuchenden Personen mit Schlägen und Tritten traktiert. Als er daraufhin rückwärtsgehend zurückwich, stolperte er über eine an die Kreuzung angrenzende Mauer und fiel rückwärts in das dahinter liegende Gebüsch. Während er dort auf dem Rücken lag, traten und schlugen die Angreifer weiter auf seinen Oberkörper und Kopf ein. Sie ließen erst von ihm ab, als die Polizei anrückte. Infolge der Schläge und Tritte erlitt er eine Thorax-Prellung, eine Halswirbelsäulen-Distorsion und lang anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen. Aufgrund des Vorfalls leidet er unter Schlafstörungen und häufigen Alpträumen. In seinem Verhalten ist er deswegen defensiver geworden und aus Angst nicht noch einmal am Tatort gewesen. 5. Das Kampfgeschehen endete abrupt, als Sirenen von Polizeifahrzeugen ertönten. Bevor die Polizeikräfte am Tatort eintrafen, flüchteten zahlreiche Teilnehmer der Auseinandersetzung in unterschiedliche Richtungen. Der Angeklagte S. flüchtete über die UZ.-straße und die KS.-straße in ein Sonnenstudio an der UP.-straße, nahm ein Sonnenbad und versandte um 14:47:24 Uhr folgende WhatsApp-Nachricht: „Hat gut gerappelt“. Der Angeklagte G. lief über die UZ.-straße in die ZJ.-straße, begab sich in einen Kiosk und versandte um 14:54:08 Uhr folgende WhatsApp-Nachricht: „Maßlos geil“. Später trafen sich die Angeklagten S. und DF. in N.-NU. und fuhren von dort gemeinsam wieder in Richtung Innenstadt, wo sie am BK.-straße von der Polizei festgenommen wurden. Bereits im Rahmen der ersten Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei räumten sie ihre Tatbeteiligung ein. Um 14:38:36 Uhr wurde der Angeklagte V. von dem unbeteiligten Zeugen RL. angerufen, während er die Auseinandersetzung am MD.-straße aus der Entfernung beobachtete. Auf dessen Frage, was er gerade mache, teilte er ihm in einem aufgeregten und hektischen Tonfall mit, dass er gerade an einem Kiosk sei, in seiner Nähe eine Schlägerei stattfinde, es „knallen“ würde und er „abhauen“ müsse. Daraufhin beendete der Angeklagte V. das rund dreißigsekündige Telefonat. Anschließend begab er sich zur Bahnhaltestelle PZ.-straße und von dort mit der Straßenbahn zum Stadion. Unterwegs versandte er um 14:50:04 Uhr folgende WhatsApp-Nachricht: „KU. ist gefallen und gelaufen!!!“ Im Stadion traf er einige Minuten nach Beginn des Testspiels zwischen dem 1. FC N. und FC KU. 00 ein, traf seine vormaligen Begleiter wieder und schaute sich mit ihnen das Spiel an. Da seine Mobilfunkkarte zur Tatzeit in der Tatortzelle eingebucht war und er Kontakt zu anderen mutmaßlichen Tatbeteiligten hatte, fand bei ihm am 27.05.2014 eine Wohnungsdurchsuchung statt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben und den Zentralregisterauskünften sowie den Urkunden aus den Vorstrafenakten des Angeklagten G.. Widersprüche haben sich nicht ergeben. 2. Die Angeklagten haben das Tatgeschehen, soweit es für sie wahrnehmbar war, und ihren jeweiligen Tatbeitrag sowie das Vor- und Nachtatgeschehen in der Hauptverhandlung glaubhaft so eingeräumt wie festgestellt. Sie haben sich hierzu offen, detailliert und im Wesentlichen umfassend eingelassen. Die Einlassungen der Angeklagten sind auch glaubhaft. Sie werden durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt und konkretisiert. So haben die Angeklagten S., G. und V. den jeweiligen tatvorbereitenden WhatsApp-Nachrichtenaustausch, den Ablauf des Treffens der N.-TA.er Gruppe im Brauhaus und deren Weg über den JZ.-straße und den PZ.-straße bis in die LH.-straße bestätigt. Der Angeklagte V. hat darüber hinaus die vorherige Fahrt mit seinen Begleitern zum Stadion und sodann zum Brauhaus geschildert. Weiter haben die Angeklagten angegeben, dass in der LH.-straße weiterhin telefonischer Kontakt zum KU.er Lager bestand und die Gruppe letzte Kampfvorbereitungen getroffen hat. Die Angeklagten S. und G. haben darüber hinaus eingeräumt, sich in der LH.-straße – wie andere Anwesende auch – mit mitgeführten Quarzsandhandschuhen und jeweils mit einem Mundschutz ausgerüstet zu haben. Die Angeklagten S., G. und V. haben zudem zugestanden, dass ihnen spätestens bei Aufbruch der Gruppe in der LH.-straße klar war, dass das Aufeinandertreffen mit dem KU.er Lager in der belebten N.er Innenstadt unmittelbar bevorstand. Die Angeklagten S. und G. haben ihre jeweilige Position innerhalb der formierten Gruppe und ihre gewollte Gruppenzugehörigkeit auch während des direkten Aufeinandertreffens auf die KU.er Gruppe eingeräumt, und dabei angegeben, selbst nicht geschlagen oder getreten zu haben, wobei der Angeklagte G. nach seinen Angaben einen Schlag erhalten hat. Der Angeklagte S. hat Tritte gegen am Boden liegende Personen beschrieben. Die Angeklagten S. und G. haben außerdem ihre jeweilige Flucht, das Versenden der WhatsApp-Nachrichten, das spätere Zusammentreffen und die Festnahme bestätigt. Der Angeklagte V. hat sich dahin eingelassen, sich in Kenntnis der äußeren Umstände mit der formierten Gruppe aus der LH.-straße hinaus bewegt und diese nach Einbiegen in den JO.-straße verlassen zu haben, bevor er die anschließende gewalttätige Auseinandersetzung aus etwa 50 bis 60 Metern Entfernung vor der Bäckerei UH. stehend beobachtet habe, wo er während der Auseinandersetzung zufällig von dem Zeugen RL. angerufen worden sei. Anschließend habe er sich über den PZ.-straße mit der Bahn zum Stadion begeben, die WhatsApp-Nachricht versandt, seine Begleiter wiedergetroffen und mit etwas Verspätung das Testspiel angeschaut. Die Angeklagten S. und G. haben ihre Tatbeteiligung bereits am Tattag gegenüber der Polizei zugestanden, wie der Zeuge IL. als Vernehmungsbeamter glaubhaft bekundet hat. Ihm gegenüber haben sie Angaben zum gesamten Tatablauf mit Ausnahme des eigentlichen Kampfgeschehens im Kreuzungsbereich und ihrer Ausrüstung mit Quarzsandhandschuhen und Mundschutz gemacht. Die von den Angeklagten S., G. und V. eingeräumte Anwesenheit im Tatortbereich wird durch die von der Polizei ermittelte und in Ermittlungsvermerken vom 05. und 12.02. sowie 14.03.2014 festgehaltene Einbuchung ihrer Mobilfunkkarten in der den Tatort versorgenden Mobilfunkzelle zur Tatzeit bestätigt. Die von den Angeklagten im Grundsatz eingeräumten Inhalte des tatvorbereitenden und tatkommentierenden WhatsApp-Nachrichtenverkehrs ergeben sich wörtlich aus den Ermittlungsvermerken der Polizei über die Auswertung ihrer Mobiltelefone vom 27.01., 14.02., 11.03. und 15.09.2014. Die Angeklagten haben sich ferner übereinstimmend dahingehend eingelassen, sich vor der Auseinandersetzung in der LH.-straße gesammelt und von dort geschlossen zur bevorstehenden Auseinandersetzung aufgebrochen zu sein. Diese Einlassung steht im Einklag mit der detaillierten und gut nachvollziehbaren Aussage des Zeugen ZD.. Dieser hat bekundet, dass er die Gruppe von dem Balkon seiner im 2. Obergeschoss schräg gegenüber der Feuerwehreinfahrt in der LH.-straße gelegenen Wohnung bis zum Verlassen der Straße durch den letzten Gruppenteilnehmer beobachtet habe, nachdem seine vom Einkauf heimkehrende Frau ihm zuvor mitgeteilt habe, dass sich eine verdächtige Gruppe in der Feuerwehreinfahrt gesammelt habe. Hierbei hat er anschaulich beschrieben, wie jeweils zwei Mitglieder der Gruppe an den Kreuzungen der LH.-straße die angrenzenden Straßen beobachtet hätten und sich die Gruppe während des gesamten Aufenthalts in der LH.-straße nahezu lautlos verhalten habe. Detailliert ist er hierbei auf die einheitliche Formierung der Gruppe in Dreierreihen mit jeweils einer Armlänge Abstand zum Vordermann wie bei einem militärischen Zug sowie auf den militärisch erscheinenden Aufbruch der Gruppe eingegangen, was ihm als Reserveoffizier der Bundeswehr als besonders gut organisiert erschienen sei. Nach seinen Bekundungen hat niemand die Gruppenformation vor dem Verlassen der LH.-straße und dem Abbiegen auf den JO.-straße verlassen. Des Weiteren hat er ausgeführt, die Polizei im Zeitpunkt des Aufbruchs der Gruppe gegen 14:36 Uhr hierüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Die Bekundungen des Zeugen ZD. zum Geschehen in der LH.-straße konnten durch Inaugenscheinnahme der Fotos, die er mit seinem Mobiltelefon vom Balkon aus gemacht hat, bestätigt und weiter veranschaulicht werden. Hinsichtlich der Frage, wie der geschlossene und einheitliche Aufbruch aus der LH.-straße auf sie wirkte und welche Vorstellungen die Angeklagten sich zu diesem Zeitpunkt diesbezüglich gemacht haben, haben sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vertieft eingelassen. Dass die Mitglieder der Gruppe sich spätestens durch den einheitlichen und geschlossenen Abmarsch aus der LH.-straße wechselseitig in ihrem Vorhaben bestärkten, an der nunmehr bevorstehenden, gewalttätigen Auseinandersetzung in der belebten N.er Innenstadt teilzunehmen, folgt aus einer Gesamtschau der äußeren Tatumstände. Schon aus den im Vorfeld gewechselten WhatsApp-Mitteilungen und den Einlassungen der Angeklagten folgt zunächst zur Überzeugung der Kammer, dass sämtliche Mitglieder der Gruppe und damit auch die Angeklagten wussten, dass die geplante gewalttätige Auseinandersetzung mit dem KU.er Lager in der zu diesem Zeitpunkt belebten N.er Innenstadt jedenfalls zum Zeitpunkt des gemeinsamen Abmarsches aus der Feuerwehreinfahrt in der LH.-straße unmittelbar bevorstand. Die Angeklagten haben dies in der Hauptverhandlung freimütig eingeräumt. Der Angeklagte V. hat hierzu ergänzend geschildert, er sei vor dem Abmarsch noch davon ausgegangen, dass die Auseinandersetzung durch den Einsatz von Polizeikräften durchkreuzt werden könnte. Jedenfalls beim Abmarsch habe er jedoch gewusst, dass es nunmehr ernst werde. Dass mit dem festgestellten einheitlichen und geschlossenen Abmarsch die Mitglieder der Gruppe in ihrem Vorhaben, an der unmittelbar bevorstehenden gewalttätigen Auseinandersetzung teilzunehmen, bestärkt wurden, folgt zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der äußeren Umstände zur Situation während des Aufenthalts und des einheitlichen und geschlossenen Abmarschs in der LH.-straße. Aus diesen Umständen folgt zunächst, dass die Mitglieder der Gruppe sich in der LH.-straße in einen von der seinerzeit belebten N.er Innenstadt deutlich abgeschirmten Rückzugsort zurückgezogen haben. Den so geschaffenen Rückzugsort haben sie für sämtliche Mitglieder erkennbar genutzt, um sich für die Öffentlichkeit möglichst unauffällig zu sammeln, die mitgeführten Quarzsandhandschuhe nebst Mundschutz anzulegen, sich mit den KU.er Anhängern abschließend zu koordinieren und nach Abschluss dieser letzten Vorbereitungshandlungen einheitlich und geschlossen zur bevorstehenden Auseinandersetzung in die seinerzeitig belebte N.er Innenstadt aufzubrechen. So hat der Zeuge ZD. glaubhaft bekundet, dass sich die Gruppe während der Wartezeit in der Feuerwehreinfahrt in der LH.-straße nahezu lautlos verhielt und der ohnehin optisch verdeckte Wartebereich in der Feuerwehreinfahrt ergänzend dadurch abgeschirmt wurde, dass Mitglieder der Gruppe an den angrenzenden Kreuzungen der LH.-straße zur Beobachtung postiert waren. Die Angeklagten S. und G. haben sich darüber hinaus dahingehend eingelassen, – wie andere Teilnehmer auch – ihre für die Auseinandersetzung mitgeführten, schlagverstärkenden Quarzsandhandschuhe nebst Mundschutz in der LH.-straße angelegt zu haben. Jedenfalls durch den einheitlichen und geschlossenen Abmarsch nach dem erkennbaren Abschluss dieser letzten Vorbereitungshandlungen hat sich jedes Mitglied und damit auch jeder der Angeklagten nach außen erkennbar mit dem Vorhaben, nunmehr geschlossen und einheitlich in die bevorstehende gewalttätige Auseinandersetzung aufzubrechen, solidarisiert und damit den anderen Mitgliedern seine Bereitschaft zur tatkräftigen Unterstützung bei dieser Auseinandersetzung mit der gegnerischen KU.er Anhängergruppe signalisiert. Verstärkt wurde diese Signalwirkung dadurch, dass die gemeinsam aufbrechenden Mitglieder der Gruppe mit dem Verlassen der LH.-straße zugleich ihren abgeschirmten Rückzugsort verließen und sich in das Umfeld der seinerzeitig belebten N.er Innenstadt mit einem ungleich höheren Entdeckungsrisiko begaben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Mitglieder der Gruppe hierdurch in ihrem Vorhaben, an der bevorstehenden Auseinandersetzung teilzunehmen, bestärkt wurden. Eine hiervon abweichende Wirkung dieses Verhaltens auf die gewaltbereiten Mitglieder der Gruppe schließt die Kammer aus. Insbesondere ist auszuschließen, dass es den Mitgliedern der Gruppe gleichgültig war, ob die jeweils anderen Mitglieder mit ihnen aus der LH.-straße zur bevorstehenden Auseinandersetzung aufbrechen oder nicht. Hiergegen spricht bereits, dass die Teilnahme an der geplanten Auseinandersetzung, das Treffen der einzelnen Mitglieder in der Altstadt und das Sammeln der Gruppe in der LH.-straße zunächst über den Austausch von WhatsApp-Mitteilungen umfassend geplant und auch im Folgenden durch einzelne Mitglieder koordiniert und gesteuert wurden. Dies belegt, dass die Mitglieder der Gruppe von vornherein wechselseitig erkennbar Wert darauf legten, sich der Auseinandersetzung nicht unkoordiniert, sondern in einer einheitlichen und geschlossenen Gruppe zu stellen. Der geschlossene Aufbruch aus der LH.-straße stellte daher für die die Mitglieder der Gruppe ein erkennbares Signal dar, bei der Auseinandersetzung wie zuvor geplant dabei zu sein. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Angeklagten diese Wirkung ihres Verhaltens beim Abmarsch aus der LH.-straße jedenfalls für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Sie hatten Kenntnis von den vorgenannten, allesamt äußerlich erkennbaren Tatumständen, aus denen die verstärkende Wirkung ihres Verhaltens auf die Gewaltbereitschaft der anderen Mitglieder der Gruppe folgt. Insbesondere wussten die Angeklagten von der Planung der Auseinandersetzung per WhatsApp und dem koordinierten und gesteuerten Vorgehen der Gruppe bis zum gemeinsamen Abmarsch aus der LH.-straße. Sie wussten daher, dass von den weiteren Gruppenmitgliedern Wert darauf gelegt wurde, sich der Auseinandersetzung in einer gemeinsamen und geschlossenen Gruppe zu stellen. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass sie die verstärkende Wirkung ihres Verhaltens auf die anderen Gruppenmitglieder zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Etwas anderes folgt in Bezug auf den Angeklagten V. zur Überzeugung der Kammer nicht daraus, dass er nach seiner unwiderlegbaren Einlassung – anders als die Angeklagten S. und G. – die Gruppe nach dem Verlassen der LH.-straße und Abbiegen auf den JO.-straße verlassen hat. Dass er trotzdem mit den weiteren Gruppenmitgliedern in der geschlossenen Formation von der LH.-straße aufgebrochen ist und sich erst später auf dem JO.-straße aus der Gruppe hat zurückfallen lassen, ist damit zu erklären, dass er das Aufeinandertreffen auf die rivalisierende KU.er Gruppe zwar befürwortete, seine Teilnahme am eigentlichen Kampfgeschehen aber persönlich scheute, ihm fehlte der Mut. Dabei war er sich der Signalwirkung des gemeinsamen Aufbruchs aus der LH.-straße für die weiteren Gruppenmitglieder bewusst. Andernfalls hätte seine Eingliederung in die Gruppenformation in der LH.-straße keinen Sinn gemacht. Die im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten S. und G. zum Ablauf des gewalttätigen Aufeinandertreffens der rivalisierenden Gruppen im Kreuzungsbereich werden durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt und widerspruchsfrei ergänzt. Der Angeklagte V. hat den von ihnen geschilderten Ablauf, soweit er für ihn von seinem Beobachtungsposten erkennbar war, bestätigt. Der Zeuge DA., szenekundiger Polizeibeamter aus ND., der sich wegen des am selben Tag stattfinden Testspiels dienstlich in N. aufhielt, hat glaubhaft bekundet, dass er auf dem östlichen Gehweg des JO.-straße vom MD.-straße in Richtung PZ.-straße gegangen sei und ihm wenige Augenblicke vor dem späteren Aufeinandertreffen der rivalisierenden Fangruppen auf dem Gehweg eine Gruppe von etwa 60 bis 100 Personen entgegen gekommen sei, die er aufgrund seiner Szenekenntnisse anhand ihrer Bekleidung, ihrer die Gehwegbreite vollständig einnehmenden, geschlossenen Formation und ihres zielstrebigen Bewegungsmusters als gewaltsuchende Fußballfans auf dem direkten Weg zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung eingeschätzt habe. Kurz vor Erreichen des Kreuzungsbereichs hätten mehrere Personen aus dieser Gruppe in Richtung der aus der Gegenrichtung eintreffenden anderen Fangruppe auch für die umstehenden Passanten laut hörbar geschrien: „Da sind sie!“ Aus der entgegenkommenden, aus etwa 30 bis 50 Personen bestehenden Gruppe habe er später einzelne Personen als gewaltbereite KU.-Anhänger wiedererkannt. Der Zeuge RA., zufällig anwesender Pressefotograf, hat glaubhaft bekundet, dass in dem Kreuzungsbereich von NG.-straße und UZ.-straße plötzlich zwei große Gruppen von Personen aufeinander getroffen seien. Die Gruppenmitglieder hätten keine Rücksicht auf die zahlreichen Passanten genommen, die sodann – wie er selbst – aus Furcht vor Übergriffen aus dem Kreuzungsbereich geflüchtet seien. Außerdem sei der Fahrzeugverkehr im Kreuzungsbereich vollständig zu erliegen gekommen. Der vom Zeugen RA. geschilderte Eindruck von der für die Passanten bedrohlich wirkenden Tumultsituation ist durch Inaugenscheinnahme des Videos bestätigt worden, das der Zeuge RA. mit seinem Mobiltelefon von den ersten Sekunden des direkten Aufeinandertreffens der Gruppen im Kreuzungsbereich aufgenommen hat, bevor er selbst flüchtete. Der Zeuge LC., Inhaber des Optikergeschäfts an der Straßenecke der UZ.-straße und des NG.-straße, der das Geschehen im Kreuzungsbereich zunächst vom 1. Obergeschoss seines Geschäfts und sodann vom Erdgeschoss durch die Glastür beobachtet hat, hat glaubhaft bekundet, dass sich die Auseinandersetzung der beiden Gruppen räumlich über den gesamten Bereich der Kreuzungsfahrbahnen der jeweils vierspuren Straßen erstreckt habe, dass Schläge mit einer Bierflasche gegen den Kopf ausgeführt wurden und dass die Auseinandersetzung insgesamt äußerst brutal, aber bereits nach rund 30 Sekunden beendet gewesen sei. Beweiskräftige Anhaltspunkte für eigene Verletzungshandlungen der Angeklagten S. und G. haben sich nicht ergeben, wobei die Kammer nach ihren Einlassungen und aufgrund ihrer Ausrüstung mit Quarzsandhandschuhen und Mundschutz davon überzeugt ist, dass sie zu deren Ausführung bereit gewesen sind. Die eigene Gesichtsverletzung des Angeklagten G. und das Fehlen von Kampfspuren beim Angeklagten S. werden durch das aufgrund körperlicher Untersuchungen dieser Personen erstattete überzeugende schriftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik N. vom 04.02.2014 belegt. Der Zeuge JE., der mit seinem PKW wegen der Auseinandersetzung auf dem NG.-straße in Fahrtrichtung PZ.-straße anhalten musste, hat detailliert geschildert, wie direkt vor ihm ein Teilnehmer der Auseinandersetzung, der später vom Rettungswagen abgeholt VT. XW., einen heftigen Schlag ins Gesicht erhalten habe, zu Boden gefallen und bewusstlos und aus Körperöffnungen am Kopf blutend liegen geblieben sei. Er hat diesen Schlag unter Berücksichtigung seiner eigenen Kampfsporterfahrung als besonders brutal eingeschätzt. Die hieraus resultierenden, festgestellten gesundheitlichen Folgen für Herrn XW. werden durch den aussagekräftigen Entlassungsbericht der Uniklinik N. vom 21.01.2014 sowie durch das überzeugende schriftliche Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik N. vom 24.01.2014 belegt. Außerdem hat die Zeugin UD. als Vernehmungsbeamtin des VT. XW. glaubhaft bestätigt, dass dieser am Kopf erheblich verletzt und Anhänger des FC KU. 00 gewesen sei. Der Zeuge YW. hat detailliert den gegen ihn geführten Angriff und die hieraus resultierenden gesundheitlichen Folgen einschließlich der anschaulich geschildeten fortdauernden seelischen Belastungen bekundet. Diese glaubhafte Aussage deckt sich mit den Schilderungen des Zeugen EV., der den Angriff als Fahrgast des in der UZ.-straße an der Kreuzung wartenden Linienbusses beobachtet hat. Die aus dem Angriff resultierenden körperlichen Verletzungen werden durch den aussagekräftigen Notfall-Behandlungs-Bericht des Krankenhauses PC. vom 19.01.2014 belegt. Zur Festnahme der Angeklagten S. und G. am BK.-straße hat der Zeuge CU. als Festnahmebeamter glaubhaft bestätigt, dass in deren Fahrzeug Quarzsandhandschuhe und Mundschutz vorgefunden wurden. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, nach dem Abmarsch aus der LH.-straße die Gruppe verlassen und die Auseinandersetzung vom gegenüberliegenden Gehweg aus beobachtet zu haben, wo ihn während der Auseinandersetzung ein Anruf des Zeugen RL. erreicht habe, handelt es sich nicht um eine bloße Schutzbehauptung. Diese Einlassung wird vielmehr durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt. Aus dem Ermittlungsvermerk der Polizei vom 14.03.2014 geht hervor, dass bei dem Mobilfunkanschluss des Angeklagten V. tatsächlich um 14:38:36 Uhr ein Anruf vom Anschluss eines IX. RL. eingegangen ist. Der hierzu vernommene Zeuge RL. hat den Anruf und den vom Angeklagten V. angegebenen Inhalt des kurzen Telefonats sinngemäß bestätigt. Dabei hat er anschaulich beschrieben, dass er während des Telefonats kein Geschrei oder Gebrüll aus der unmittelbaren Nähe des angerufenen Angeklagten V. gehört habe. Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Entlastungstendenz beim Zeugen RL. haben sich nicht ergeben, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte V. und/oder der Zeuge RL. die Mobilfunkauswertung der Polizei hätten manipulieren können. Genau zu dem Zeitpunkt des Anrufs des Zeugen RL. beim Angeklagten V. um 14:38 Uhr fand die Auseinandersetzung zwischen der N.-TA.er und der KU.er Gruppe statt. Das ergibt sich aus dem Ermittlungsvermerk der Polizei über die genau zu diesem Zeitpunkt bei der Leitstelle der Polizei eingehenden fünf Notrufe, in denen die gerade begonnene gewalttätige Auseinandersetzung gemeldet wurde. Die Zeugen KI., DB. und TM., Bekannte des Angeklagten V., die ihn am Tattag entweder zeitweise begleitet oder Telefonkontakt zu ihm hatten, haben nicht bestätigt, dass der Angeklagte V. sich bis zum Aufeinandertreffen der rivalisierenden Fangruppen in der N.-TA.er Gruppe befunden habe. Ob und inwieweit ihre Aussagen auf eine Entlastung des Angeklagten V. gerichtet waren, kann offen bleiben, weil sich Anhaltspunkte für einen Verbleib des Angeklagten V. in der Gruppe jedenfalls nicht ergeben haben. Bei Würdigung aller Umstände, insbesondere des objektivierten Mobilfunkkontaktes, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte V. sich während der gewalttätigen Auseinandersetzung nicht unmittelbar in dem betreffenden Kreuzungsbereich, sondern – wie von ihm angegeben – in einiger Entfernung aufgehalten hat. Die Durchführung der Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten V. am 27.05.2014 wird durch den Ermittlungsvermerk der Polizei vom selben Tag bestätigt. IV. Danach sind die Angeklagten wegen Landfriedensbruchs nach §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Bei der aus rund 60 bis 100 Personen bestehenden N.-TA.er Gruppierung, der die Angeklagten S., G. und V. angehörten, handelte es sich um eine Menschenmenge, aus der in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten begangen wurden. An diesen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen der Gruppe haben sich die Angeklagten S. und G. als Teilnehmer vorsätzlich beteiligt, indem sie sich in der LH.-straße in die Formation eingegliedert haben und außerdem indem sie mit der Gruppe im Kreuzungsbereich auf das KU.er Lager zugerannt sind. Ihr aktives Verhalten ging dabei jeweils über eine (straflose) bloße Anwesenheit deutlich hinaus. Neben der von ihnen dadurch geleisteten psychischen Beihilfe setzt der von der Einheitstäterschaft ausgehende Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB keine eigene täterschaftliche Gewalt- oder Bedrohungshandlung voraus. Auch der Angeklagte V. hat sich an den Gewalttätigkeiten und Bedrohungen der Gruppe als Teilnehmer vorsätzlich beteiligt. Durch seine Eingliederung in die Gruppe in der LH.-straße und den gemeinsamen geordneten Abmarsch in der gebildeten Formation vermittelte er den weiteren Mitgliedern der Gruppe vorsätzlich ein Gefühl der Solidarität und Stärke für die unmittelbar bevorstehende, gewalttätige Auseinandersetzung mit den KU.er Anhängern. Hierdurch bestärkte auch er die Mitglieder der Gruppe in ihrem Vorhaben, an der bevorstehenden, gewalttätigen Drittortauseinandersetzung teilzunehmen. Hierin liegt ein ausreichender Tatbeitrag im Sinne einer psychischen Beihilfe nach § 125 Abs. 1 StGB. Dieser kann schon darin bestehen, dass der Gehilfe die Haupttäter – wie der Angeklagte V. – durch ein ostentatives Anschließen in ihrem Vorhaben bestärkt (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Auflage, § 125, Rn. 14 m.w.N.; zum Begriff des „ostentativen Sichanschließens“ vgl. Werle, Lackner-Festschrift, S. 481, 497; LK-StGB/Krauß, 12. Aufl. § 125, Rn. 77; vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 273). Dies kann geschehen, indem er die Haupttäter im Wissen um ihr Vorhaben zur Tatausführung begleitet oder indem er seine Anwesenheit in gleicher Weise einbringt, um die Haupttäter in ihrem Tatentschluss zu bestärken und ihnen das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben (vgl. BGH, NStZ 1995, 490; OLG Naumburg, NJW 2001, 2034). Der Tatbeitrag des Angeklagten V. beschränkte sich dabei nicht auf die bloß passive Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Gruppe (zur Abgrenzung von strafbarer psychischer Beihilfe zu straflosem bloßen Dabeisein: vgl. BT-Drs. VI/502 S. 8 f.; BGH, NStZ 2009, 28; BGH, NStZ 1984, 549; BGH, NJW 1984, 1226; BayObLG, NStZ-RR 1996, 101; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 273; OLG Braunschweig, NStZ 1991, 492; OLG Naumburg, NJW 2001, 2034; LG Krefeld, StV 1984, 249; AG Freiburg, NStZ 1982, 247; VG N., Urteile vom 12.08.2010, 20 K 6004/09, 20 K 7418/08, Juris; VG N., Urteil vom 16.09.2010, 20 K 6219/09; Werle, Lackner-Festschrift, S. 481, 497; LK-StGB/Krauß, 12. Aufl., § 125, Rn. 74 ff.; MK-StGB/Schäfer, 2012, § 125, Rn. 31 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 125, Rn. 14; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 125, Rn. 13 ff.; NK-StGB/Ostendorf, 4. Aufl., § 125, Rn. 22; Kühl, StGB, 28. Aufl., § 125, Rn. 10; SK-StGB/Rudolphi/Stein, 8. Aufl., § 125, Rn. 13b f.). Vielmehr leistete er durch seine Eingliederung in die einheitliche und geschlossene Gruppenformation beim Aufbruch aus der LH.-straße einen aktiven Tatbeitrag. Der Angeklagte V. gehörte zum Zeitpunkt der geleisteten psychischen Beihilfe auch zu der Menschenmenge im Sinne von § 125 Abs. 1 StGB, aus der heraus die festgestellten Gewalttätigkeiten und Bedrohungen begangen wurden (vgl. zu dieser Voraussetzung Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 13). Dass er sich im Anschluss an den Abmarsch aus der LH.-straße aus der geschlossenen und einheitlich formierten Gruppe hat zurückfallen lassen, bevor die beiden Gruppen im Kreuzungsbereich unmittelbar aufeinander trafen, ändert hieran nichts. Die N.-TA.er Gruppe hatte sich auch mit seiner Unterstützungsleistung bereits praktisch unaufhaltsam zur Durchführung der Gewalt- und Bedrohungshandlungen in Gang gesetzt, ohne dass sein Ausscheren an diesem gruppendynamischen Prozess noch etwas ändern konnte. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt der Tatbegehung, hier also der Zeitpunkt der Beihilfehandlung in Form der Eingliederung in die geschlossene und einheitliche Gruppe beim Abmarsch aus der LH.-straße. Da dem Angeklagten V. die objektiven Umstände bekannt waren und er die Ausführung der Gewalt- und Bedrohungshandlungen sowie die tatfördernde Wirkung seines Tuns billigend in Kauf nahm, handelte er auch vorsätzlich. V. Der Strafrahmen des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, im besonders schweren Fall nach § 125a Satz 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein Fall ist besonders schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 125a Satz 2 StGB ist nicht erfüllt. Bei der Strafrahmenwahl und sodann bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Für die Angeklagten sprechen folgende Umstände: - Ihre Beteiligung beschränkte sich auf die geringstmögliche Begehungsform der psychischen Beihilfe. Der Tatbeitrag beim Angeklagten V. war im Rahmen der psychischen Beihilfe zudem vergleichsweise gering. - Sie haben die Tat gestanden und bereut. Die Angeklagten S. und G. haben über die Anklage hinaus auch das Tragen von Quarzsandhandschuhen und Mundschutz eingeräumt. - Die Angeklagten S. und V. sind nicht vorbestraft. Der Angeklagte G. ist nur mit geringfügigen Geldstrafen vorbestraft. - Die Tat liegt mehr als zwei Jahre zurück. - Seit der Tat sind die Angeklagten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. - Sie haben ihre Lebensverhältnisse geregelt. Beim Angeklagten G. erwartet das Gericht, dass er bald wieder eine Anstellung findet. Gegen die Angeklagten sprechen folgende Umstände: - Die Auseinandersetzung hatte ein für die Angeklagten absehbares besonders hohes Eskalationspotential, zahlreiche Teilnehmer waren mit schlagverstärkenden Quarzsandhandschuhen bewaffnet. - Die Angeklagten S. und G. haben selbst zur Schlagverstärkung geeignete Quarzsandhandschuhe und einen Mundschutz getragen. - Die Auseinandersetzung hatte massive Folgen, die für die Angeklagten auch vorhersehbar waren, der unbeteiligte Nebenkläger erlitt neben körperlichen auch erhebliche seelische Schäden, ein Teilnehmer der Auseinandersetzung erlitt eine ganz erhebliche Kopfverletzung. - Die Angeklagten haben die Auseinandersetzung im Nachhinein in triumphierenden WhatsApp-Nachrichten gutgeheißen. Unter Würdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände sieht die Kammer sich nicht veranlasst, einen unbenannten besonders schweren Fall nach § 125a Satz 1 StGB anzunehmen. Bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden und bereits erörterten Umstände hält die Kammer innerhalb des Regelstrafrahmens des § 125 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung im engeren Sinne nach Maßgabe des § 46 StGB die Verhängung von Geldstrafen von 70 Tagessätzen gegen den Angeklagten S., von 80 Tagessätzen gegen Angeklagten G. und von 60 Tagessätzen gegen den Angeklagten V. für tat- und schuldangemessen. Zur Bestimmung der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB hat die Kammer beim Angeklagten S. ein Monatsnettoeinkommen von 1.450,00 Euro zugrunde gelegt, davon die berufsbedingten Kreditkosten von 500,00 Euro abgezogen und diesen Betrag im Hinblick auf die bevorstehende Aufnahme des Studiums maßvoll herabgesetzt, was einen Tagessatz von 30,00 Euro ergibt. Beim Angeklagten G. hat die Kammer den Betrag des Arbeitslosengelds von 388,00 Euro im Hinblick auf die kurzfristig zu erwartende Neuanstellung maßvoll angehoben, was einen Tagessatz von 15,00 Euro ergibt. Beim Angeklagten V. hat die Kammer ein Monatsnettoeinkommen von 1.600,00 Euro zugrunde gelegt und davon die berufsbedingten Kreditkosten von 150,00 Euro abgezogen, was einen Tagessatz von 45,00 Euro ergibt. Daher werden verurteilt - der Angeklagte S. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro, - der Angeklagte G. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro und - der Angeklagte V. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45,00 Euro. Diese Strafen liegen im Rahmen der vom Gericht mit den Beteiligten nach § 257c StPO getroffenen Verständigung. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.