Es wird festgestellt, dass die Einschließung der Klägerin auf der Siegburger Straße in Köln Deutz zwischen Karlstraße (nördlich) und Benjaminstr. (südlich) am 20.09.2008 zwischen 16.02 und ca. 18.00 Uhr, das Verbringen der Klägerin mittels eines Gefangenentransports zu der Gesa Brühl zwecks Identitätsfeststellung, das Festhalten der Klägerin nach Feststellung ihrer Personalien am 20.09.2008 um 20.15 Uhr in der Gefangenensammelstelle Brühl bis zum nächsten Morgen, den 21.09.2008, 06.18 Uhr, rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des Kostengläubigers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen. Vom 19.09.2008 bis zum 21.09.2008 fand in Köln der von der Bürgerbewegung "pro Köln" organisierte sogenannte erste Anti-Islamisierungskongress statt. Im Umfeld dieser Veranstaltung gab es vielfältige Protest- und Gegenveranstaltungen. Die Klägerin befand sich am 20.09.2008 mit zunächst etwa 400 - 500 weiteren Personen im rechtsrheinischen Stadtgebiet an der Deutzer Brücke. Nach Angaben einer Sprecherin wollte die Gruppe einen Aufzug über die Deutzer Brücke zum Heumarkt durchführen, um dort gegen die Veranstaltung von "pro Köln" zu protestieren. Nachdem der Beklagte zunächst nach dem Verbot der Veranstaltung von "pro Köln" gegen Mittag die Aufhebung der Sperrung der Deutzer Brücke in Aussicht gestellt hatte, wurde den bis dahin an der Deutzer Brücke noch anwesenden ca. 250 Personen kurz vor 16.00 Uhr mitgeteilt, dass die Brücke doch nicht freigegeben werde. In der Folge wollte sich die Personengruppe, zu der auch die Klägerin gehörte, über die Siegburger Straße zur Severinsbrücke begeben, um ins linksrheinische Stadtgebiet zu gelangen. Auf der Siegburger Straße kam es zu einer Einkesselung der Personengruppe. Die Klägerin wurde anschließend mit einem Bus zur Gefangenensammelstelle (Gesa) nach Brühl transportiert, wo sie gegen 20.15 Uhr aufgenommen wurde. In der Gesa wurde die Identität der Klägerin festgestellt. Ferner wurden Lichtbilder von ihr gefertigt. Gegen 22.00 Uhr wurde die Klägerin in die in der Halle aufgestellte Zelle mit der Nummer 8 gebracht. Am nächsten Morgen wurde sie um 6.18 Uhr entlassen. Hintergrund für diese Maßnahmen war der Verlauf der Ereignisse auf der Siegburger Straße, welcher zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 125 StGB gegen die Klägerin und eine Vielzahl weiterer Personen (ca. 242) führte (StA Köln 121 Js 48/09). Nach dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen sog. Mastersachverhalt setzte sich gegen 15.50 Uhr die noch an der Deutzer Brücke verbliebene Personengruppe im Laufschritt in Richtung Süden in Bewegung. Aus der Menschenmenge heraus wurde der Inhalt eines umgeworfenen Müllcontainers in Brand gesetzt. Der Müllcontainer sei mit Kunststoffabsperrgittern zu einer Barrikade zusammengefügt gewesen. Des Weiteren sei es aus der Menschenmenge zu Stein- und Eierwürfen auch auf Polizisten gekommen, wobei Tatverdächtige teilweise zugeordnet werden konnten. Ein Teil der Gruppe habe eine Vermummung aus aufgezogener Kapuze und vor das Gesicht gezogenem Schal angelegt. In der im Mastersachverhalt enthaltenen polizeilichen Bewertung ist ausgeführt, in der Gruppierung seien an verschiedenen Stellen Tathandlungen von unterschiedlichen Personen vorgenommen worden, wobei die Gruppe insgesamt den Eindruck vermittelt habe, als Ganzes zu agieren. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 16.01.2009 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ausweislich des Aufnahmezettels der Gesa wurde die Freiheitsentziehung der Klägerin als Festnahme und nicht als Ingewahrsamnahme eingestuft. Als Entlassungszeit ist 6.18 Uhr des 21.09.2008 angegeben. Die Kennfelder für Vernehmung und Vorführung sind jeweils mit einem "Nein" gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 28.10.2008 und 12.05.09 bat die Klägerin um Mitteilung der Rechtsgrundlagen für die Inhaftierung, die Personalienaufnahme sowie die Lichtbildanfertigung. In einer im Verwaltungsvorgang enthaltenen sog. "Stellungnahme zu standardisierten Eingaben" vom 10.12.2008 ist die Rede davon, dass die andauernde Freiheitsentziehung nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen und einer fortdauernden Störerprognose nach § 35 PolG NRW erfolgt sei. Mit Schreiben vom 28.05.2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erläuterte der Beklagte, bei den Vorfällen, welche zur Einschließung geführt hätten, seien sowohl Aspekte der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung zu berücksichtigen gewesen. Die Freiheitsentziehung sei zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO erfolgt. Das Lichtbild habe zum Ausschluss von Verwechslungen mit anderen in Gewahrsam genommenen Personen gedient. Es sei nicht gelöscht worden, da es nach Beendigung der Freiheitsentziehung für die Beweisführung im Strafverfahren noch von Bedeutung sei. Die Klägerin hat am 07.09.2009 Klage erhoben, mit welcher sie die Feststellung begehrt, dass die gegen sie verhängten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse legt sie dar, dieses bestehe sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wie auch aus Gründen der Rehabilitation. Sie hält die Sperrung der Deutzer Brücke für rechtswidrig, da sie hierdurch an der Ausübung ihres Versammlungsrechts gehindert worden sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Schutz der Versammlung von "pro Köln" die Brückensperrung nicht mehr habe rechtfertigen können, da diese Versammlung bereits um 12.35 Uhr verboten worden sei. Die Einkesselung der Personengruppe auf der Siegburger Straße hält die Klägerin bereits deshalb für rechtswidrig, weil es sich um eine nicht aufgelöste Versammlung gehandelt habe. Auch sei die Einschließung ohne einen für sie erkennbaren Grund erfolgt. Zwar habe der Beklagte mitgeteilt, die Einschließung beruhe auf Ausschreitungen. Jedoch habe sie hiervon keine direkte Kenntnis erhalten, da bis zu ihrem Entschluss, sich zur Severinsbrücke zu begeben, alles friedlich verlaufen sei. Soweit es zu Ausschreitungen gekommen sein sollte, seien diese weder von ihr veranlasst noch in ihrer unmittelbaren Nähe erfolgt. Die Inhaftierung wird nach Auffassung der Klägerin weder durch Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) noch durch solche des Polizeigesetzes gestützt. In einer Presseerklärung habe der Beklagte angegeben, die Personen zur Verhinderung weiterer Straftaten und wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in Gewahrsam genommen zu haben. Den Beteiligten vor Ort sei hingegen die Grundlage der Maßnahme nicht mitgeteilt worden. Nach Auffassung der Klägerin habe die Aufnahme ihrer Personalien auch in der Siegburger Straße erfolgen können. Ebenso hätten vor Ort Lichtbilder gefertigt werden können; die logistischen Möglichkeiten seien vorhanden gewesen. Ferner hält die Klägerin ihre Inhaftierung aufgrund der Haftbedingungen für rechtswidrig. Insoweit legt sie dar, nach ihrer Aufnahme um 20.15 Uhr seien ihre Personalien aufgenommen und ein Lichtbild von ihr gefertigt worden. Dies habe etwa 15 Minuten in Anspruch genommen. Auch nach Beendigung dieser Maßnahmen sei sie nicht entlassen, sondern gegen 22.00 Uhr in die Zelle Nr. 8 gebracht worden, wo sie sich mit etwa 30 anderen Gefangenen befunden habe. Der Platz sei so eng gewesen, dass z.B. drei Frauen mit angezogenen Knien an der Wand gehockt hätten, weil sie die Beine nicht hätten ausstrecken können. Sie habe nur eine alubeschichtete hauchdünne Strandmatte als Unterlage erhalten. Auch die sanitären Bedingungen seien katastrophal gewesen. So hätten nur Dixi-Klos zur Verfügung gestanden. Eine Möglichkeit, sich die Hände zu waschen, sei nicht gegeben gewesen. Während ihrer Inhaftierung sei ihr weder ein Strafvorwurf eröffnet worden, noch sei sie als Beschuldigte verantwortlich vernommen worden. Die Klägerin legt ihre Ansicht dar, wonach das Handeln des Beklagten den Eindruck erwecke, als habe mit dem strafrechtlichen Vorwurf des Landfriedensbruchs nur eine rechtliche Möglichkeit geschaffen werden sollen, auf der Grundlage der StPO vorzugehen, obwohl - wie die unverzügliche Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zeige - ein Anfangsverdacht nicht bestanden habe. Tatsächlich habe man wohl vermeiden wollen, die Maßnahme als Ingewahrsamnahme nach dem Polizeigesetz zu deklarieren und die in diesem Fall erforderliche Zustimmung der Amtsrichterin einzuholen. Der Beklagte habe es seit 17.00 Uhr unterlassen, der in der Gefangenensammelstelle anwesenden Richterin des AG Köln, Frau O. , die Gefangenen vorzuführen. Der Richterin sei mitgeteilt worden, dass die Personen, welche auf dem Weg nach Brühl seien, entweder in Köln oder unmittelbar vor Ort entlassen würden. Später habe man sich dann anders entschlossen und angekündigt, Personen, die sich bereits im Gewahrsam befänden, nunmehr vorzuführen. Dazu sei es aber bis 22.00 Uhr nicht gekommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass folgende Maßnahmen des Beklagten am 20.09.2008/21.09.2008 rechtswidrig waren: 1. die örtliche Beschränkung der Klägerin durch: a) die polizeilichen Absperrmaßahmen in Köln Deutz vor der Deutzer Brücke am 20.09.2008 von ca. 12.00 Uhr bis ca. 16.02 Uhr und hiermit verbunden die Hinderung der Klägerin an der Ausübung ihres Versammlungsrechts am Heumarkt anlässlich der dort stattgefundenen Veranstaltung von "pro Köln", b) die Einschließung der Klägerin auf der Siegburger Straße in Köln Deutz zwischen Karlstr. (nördlich) und Benjaminstr. (südlich) am 20.09.2008 zwischen 16.02 Uhr und ca. 18.00 Uhr, 2. das Verbringen der Klägerin mittels eines Gefangenentransports zu der Gesa Brühl zwecks Identitätsfeststellung, 3. das Festhalten der Klägerin nach Feststellung ihrer Personalien am 20.09.2008 um 20.15 Uhr in der Gefangenensammelstelle Brühl bis zum nächsten Morgen, den 21.09.2008, 06.18 Uhr. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Zur Erläuterung legt er dar, die Polizei habe sich mit der Situation konfrontiert gesehen, dass an allen Sicherheitssperren, die zum Schutz der Versammlung des rechten politischen Spektrums eingerichtet worden seien, sich große Menschenansammlungen gebildet hätten, die teilweise in 20er Reihen vor den Sperren gestanden hätten und immer wieder dazu aufgerufen hätten , keine "Rechten" auf das Kundgebungsgelände zu lassen. Daneben seien Personen, die "bürgerlich normal" gekleidet gewesen seien und sich so dem "Verdacht" ausgesetzt hätten, an dem Anti-Islamisierungskongress teilzunehmen in Form von Sprechchören aufgefordert worden "abzuhauen". Die Personen seien gezielt körperlich angegangen, teilweise sogar geschlagen und getreten und somit faktisch aus dem Bereich um das Kundgebungsgelände vertrieben worden. Maßnahmen der Polizei zum Schutz der Betroffenen seien durch das Blockadeverhalten vielfach unmöglich gemacht worden. Mit dieser Intensität und der Aggressivität des Störerverhaltens habe im Vorfeld nicht gerechnet werden können, weshalb die Gesa 200 nicht ausreichend groß ausgelegt gewesen sei. Bezüglich der Einkesselung legt der Beklagte dar, die Freiheitsentziehung sei zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO erfolgt. Sie habe um 16.02 Uhr mit der Einschließung der Personengruppe in der Siegburger Straße durch die Bereitschaftspolizeiabteilung Bochum begonnen. Die Klägerin sei gegen 20.15 Uhr in der Gesa Brühl aufgenommen worden. Um 22.57 Uhr habe man ein Lichtbild von ihr gefertigt. Rechtsgrundlage sei § 8 PolG NRW gewesen. Am Folgetag (21.09.2008) sei die Klägerin um 6.18 Uhr entlassen worden. Dabei sei das gefertigte Lichtbild zunächst nicht gelöscht worden, da es für die Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung sei. In der Binnenorganisation hätten ab 19.00 Uhr alle Personalkapazitäten auf die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen sowie die vorrangige Abwicklung der Freiheitsentziehungen mit dem Ziel der Übergabe an die Sorgeberechtigten oder das Jugendamt konzentriert werden müssen. Nach 21.45 Uhr sei eine deutliche Entspannung der Situation eingetreten, so dass generelle Vorkehrungen zur Entlassung aller festgehaltenen Personen getroffen worden seien. Gleichwohl hätten zu diesem Zeitpunkt auch noch parallel Identitätsfeststellungen aus strafprozessualen Gründen nach § 163 b StPO vorgenommen werden müssen. Ein darüber hinaus gehendes Festhalten aus polizeirechtlichen Gründen sei nicht erforderlich gewesen, da eine Gefahrenprognose nicht bestanden habe. Die Tatsache, dass in der Gesa 200 letztlich mehr als 800 Personen eingeliefert worden seien und die sich hieraus ergebenden Folgen seien für die Klägerin zwar unangenehm gewesen. Dies führt nach Auffassung des Beklagten jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Die Art des Festhaltens in Zellen von 6 x 6 Metern Größe entspreche dem Standard in Nordrhein-Westfalen. Derartige Zellen seien in der Vergangenheit von Richtern, Ärzten und der Organisation amnesty international ohne Beanstandung besichtigt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Ferner wird auf den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Ordner des Strafverfahrens StA Köln 121 Js 48/09 verwiesen, von dem auszugsweise Kopien gefertigt wurden. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet, weil die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe die vorgenommenen Maßnahmen zwar auf die Strafprozessordnung gestützt, faktisch habe es sich jedoch um eine polizeirechtliche Ingewahrsamnahme gehandelt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 07.07.2006 - 5 E 584/06 -, kommt es bei einem "doppelfunktionalen" Tätigwerden der Polizei nicht auf das Schwergewicht der streitigen polizeilichen Tätigkeit an. Vielmehr komme eine Verweisung an das Amtsgericht allein dann in Betracht, wenn der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht schlechthin, d.h. mit allen für den Klageanspruch in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig sei. Dies sei auf Grund des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den von der Klägerin als Ingewahrsamnahme angesehenen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Für die geltend gemachten Klageanträge besteht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse: Bezüglich der am 20.09.2008 vorgenommenen Festnahme ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits daraus, dass der Eingriff in die Freiheit einer Person einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt, der regelmäßig dem Richter vorbehalten ist (Art. 104 Abs. 2 GG). Wegen der übrigen Maßnahmen folgt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, da nach dem typischen Verfahrensablauf sich die belastende Wirkung auf eine Zeitdauer beschränkt, in der Rechtsschutz in der Instanz regelmäßig nicht zu erlangen sein wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.02.1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 99, S. 3773. Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet: Nur soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihre örtliche Beschränkung durch die polizeilichen Absperrmaßnamen in Köln-Deutz vor der Deutzer Brücke am 20.09.2008 von ca. 12.00 Uhr bis ca. 16.02 Uhr und hiermit verbunden ihre Hinderung an der Ausübung ihres Versammlungsrechts am Heumarkt anlässlich der dort stattgefundenen Veranstaltung von "pro Köln" rechtswidrig war, ist die Klage unbegründet. Die Sperrung der Deutzer Brücke im Zeitraum von ca. 12.00 Uhr bis ca. 16.02 Uhr war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Sperrung findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 PolG NRW. Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Solange die Versammlung von "pro Köln" noch nicht verboten war (bis 12.35 Uhr), ergibt sich die Befugnis zur Sperrung der Brücke unmittelbar aus dem Erfordernis des Schutzes der dortigen Versammlung. Aber auch nach dem Verbot der Versammlung von "pro Köln" um 12.35 Uhr bestand eine Gefahrenlage im Hinblick auf zu erwartende Ausschreitungen beim Aufeinandertreffen von Teilnehmern dieser Versammlung und gewaltbereiten Gegendemonstranten. Dies hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert, wobei die näheren Umstände dem Gericht auch aus dem Verfahren 20 K 6466/08 (betreffend die Verbotsverfügung an "pro Köln" vom 20.09.2008) bekannt sind. Danach hatte es um den Versammlungsort und an den von der Polizei eingerichteten Störstellen bereits im Laufe des Vormittags gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den eingesetzten Polizeikräften und gewaltbereiten Gegendemonstranten gegeben und auch der weitere Innenstadtbereich in Richtung Hauptbahnhof war von Gegendemonstranten blockiert. Die räumliche Enge um den Heumarkt wird bereits daran deutlich, dass etwa 20 Gegenveranstaltungen angemeldet waren und für die Protestveranstaltungen insgesamt etwa 40.000 bis 50.000 Teilnehmer erwartet wurden. Da sämtliche Zu- und Abgänge vom Heumarkt durch Gegendemonstranten versperrt waren, war ein ungehinderter Abzug der Versammlungsteilnehmer von "pro Köln" auch nach Verbot der Versammlung über mehrere Stunden nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Deutzer Brücke zunächst als Zu- und Abgangsweg vom Heumarkt in die polizeilichen Planungen einbezogen worden war. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf ihr Versammlungsrecht aus Art. 8 GG berufen. Sie war durch die Sperrung der Brücke nicht an der Ausübung ihres Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit schlechthin gehindert (auch an der Deutzer Brücke fand nach ihren Darlegungen bereits eine Protestversammlung gegen die Versammlung von "pro Köln" statt), sondern die Klägerin wurde durch die Sperrung der Brücke nur gehindert, ihr Versammlungsrecht an dem Ort ausüben, an dem die (inzwischen verbotene) Ausgangsversammlung von "pro Köln" stattfand. Diese räumliche Beschränkung war im Hinblick auf die Grundrechte anderer, in diesem Fall das Recht der Versammlungsteilnehmer der "pro Köln" Gruppierung, welches auch das ungehinderte Auseinanderströmen nach Beendigung der Versammlung umfasst, gerechtfertigt. Sollte die Klägerin sowie die übrigen Wartenden an der Deutzer Brücke bezweckt haben, auf den Heumarkt zu gelangen, um die dortige Veranstaltung von "pro Köln" zu verhindern, so könnten sie sich allerdings nicht auf ihr Versammlungsgrundrecht stützen: Gegendemonstranten können sich nur so lange auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen, wie Ziel ihrer gemeinsamen Zweckverfolgung nicht die Verhinderung der Ausgangsveranstaltung ist. Ein staatlicher Akt, durch den jemandem der Zutritt zu einer Versammlung verweigert wird, weil er nicht an ihr teilnehmen, sondern sie sprengen will, greift daher nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG ein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991, - 1 BvR 772/90 - BVerfGE 84, S. 203, 209 ff. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge ist die Klage begründet: Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Einschließung auf der Siegburger Straße in Köln Deutz zwischen der Karlstraße (nördlich) und Benjaminstraße (südlich) am 20.09.2008 zwischen 16.02 Uhr und 18.00 Uhr rechtswidrig war. Als Rechtsgrundlage für diese Einschließung kommt allein § 163 b StPO in Frage, da der Beklagte die Maßnahme ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage gestützt hat. Zwar ist in einer Presseerklärung der Polizei (GA 59) die Rede davon, dass in der Rheingasse ca. 150, an der Malzmühle/Filzengraben ebenfalls ca. 150 und in der Siegburger Straße ca. 200 Personen zur Verhinderung weiterer Straftaten und wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in Gewahrsam genommen worden seien. Auch wird in einem Auskunftsschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.05.2009 erläutert, bei den Vorfällen, die zur Einschließung der Klägerin geführt hätten, seien sowohl Aspekte der Gefahrenabwehr mit den rechtlichen Bedingungen aus dem Polizeigesetz NRW als auch der Strafverfolgungsanspruch des Staates mit den entsprechenden Normen der Strafprozessordnung (StPO) zu berücksichtigen. Im weiteren Verlauf wird dann allerdings ausgeführt, die Freiheitsentziehung sei zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO erfolgt. Diese Darlegung wird wiederholt in der Klageerwiderung. Ausgehend von dieser Erklärung des Beklagten, welche eine Konkretisierung der in seinem Ermessen stehenden Handlungen darstellt, war das Gericht gehalten, den Sachverhalt unter diesem als ausschlaggebend erachteten Gesichtspunkt rechtlich zu würdigen. Ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage durch das Gericht kommt bei Ermessensentscheidungen nicht in Betracht, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 - 18 K 3033/09 -, Juris. Soweit demgegenüber in einer Stellungnahme des Ständigen Stabes vom 10.12.2008, welche im Verwaltungsvorgang enthalten ist, die Rede davon ist, dass die andauernde Freiheitsentziehung nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen und einer fortdauernden Störerprognose nach § 35 PolG NRW erfolgt sei, ist dieser Gesichtspunkt in den an die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben sowie in der Klageerwiderung offensichtlich nicht mehr aufrecht erhalten worden. Die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO liegen nicht vor: Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes nach § 163 b StPO die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Ferner darf der Verdächtige festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Bei der Auslegung dieser Ermächtigungsnorm ist vorliegend die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu berücksichtigen. Nach Abs. 1 dieser Norm haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG liegt vor bei einer örtlichen Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 f. Vorliegend kann eine Bewertung, ob die auf dem Weg zur Severinsbrücke befindliche Personengruppe als Spontanversammlung einzustufen ist, nur anhand von Indizien vorgenommen werden. Hier ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Einkesselung in einer nicht aufgelösten Spontanversammlung befunden hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach ihrer Motivation für den Wechsel auf die linke Rheinseite erklärt hat, man habe das Verbot der Versammlung "der Rechten" feiern wollen. Denn auch das "Feiern - Wollen" kann von der Kundgabe einer Meinung - hier dem Protest gegen die Ziele des AIK - nicht losgelöst werden. Für eine Spontanversammlung spricht auch der Akteninhalt: So ist im Schlussvermerk der polizeilichen Ermittlungen die Rede davon, dass die an der Deutzer Brücke befindlichen Personen einen Aufzug über die Deutzer Brücke zum Heumarkt durchführen wollten. Um einen Aufzug dürfte es sich auch gehandelt haben, als sich die noch anwesenden Gegendemonstranten in Richtung Severinsbrücke in Bewegung setzten, nachdem ihnen mitgeteilt worden war, dass die Deutzer Brücke weiterhin gesperrt bleiben werde. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die Gruppe im Frontbereich ein Plakat mit sich führte mit der Aufschrift: "Gegen Rassismus vorgehen www.antifa.kok.de". Auch wurden dem Mastersachverhalt zufolge "Antifa, Antifa" und ähnliche, dem linken Spektrum zuzuordnende Gesänge skandiert. Die Bewertung, dass es sich um eine Spontanversammlung gehandelt hat, wird im Übrigen gestützt durch die Einschätzung von zwei im Dienst befindlichen Polizeibeamten, welche als Zeugen im Strafverfahren StA Köln 121 Js 48/09 vernommen worden waren. Die Zeugen haben dargelegt, die restlichen Personen hätten beschlossen "einen spontanen Aufzug zu machen und zwar die Sieburger Str. in Rtg. Süden" entlang. bzw. die 100 - 120 (verbliebenen) Personen hätten sich gegen 15.50 Uhr "in Form eines Aufzuges" in Bewegung gesetzt. Aus dem "Demozug" seien Gegenstände geworfen worden. Der Polizeiführer habe den "Demozug" stoppen und umschließen lassen. Handelt es sich somit um eine Spontanversammlung, so genießt die Teilnahme der Klägerin den erhöhten Schutz des Art. 8 GG. Dies bedeutet, dass polizeirechtliche Maßnahmen grundsätzlich nicht ergriffen werden dürfen, solange die Versammlung nicht aufgelöst ist (sog. Polizeifestigkeit der Versammlung), vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.197 - 1 B 219/86 -, NVwZ 1988 250; OVG NRW Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, 1315 f. Demgegenüber schützt die Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht vor der Einleitung berechtigter Strafverfolgungsmaßnahmen, denn die Teilnahme an einer Versammlung ist nur geschützt, wenn sie friedlich und ohne Waffen erfolgt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 A 523/07 -; OLG München, Urteil vom 20.06.1996 - 1 U 3098/94 - Juris. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Friedlichkeit einer Versammlung ausgeführt, dass es auf den einzelnen Demonstrationsteilnehmer ankommt und diesem der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn mit Ausschreitungen durch Einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. Die Ausübung der Versammlungsfreiheit darf nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Eine Notwendigkeit zu freiheitsbeschränkenden Eingriffen kann sich im Bereich der Versammlungsfreiheit daraus ergeben, dass der Demonstrant bei deren Ausübung Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 (Brokdorf II), - 1 BvR 233/81; 1 BvR 341/81, Juris Bei dem hier in Rede stehenden Vorwurf des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB gilt nach der maßgeblichen Rechtsprechung der Strafgerichte Folgendes: Für eine Beteiligung an einem Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB genügt es nicht, bloßer Teil der "Menschenmenge" gewesen zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Vielmehr gelten die allgemeinen Teilnahmegrundsätze der §§ 25 ff StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2008, - 4 StR 368/08, Juris Danach stellt das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes Verhalten dar. Dies gilt auch dann, wenn der einzelnen Demonstrant, wie es die Regel sein wird, mit der Gewalttätigkeit einzelner oder ganzer Gruppen rechnet und weiß, dass er allein schon mit seiner Anwesenheit den Gewalttätern mindestens durch Gewährung von Anonymität Förderung und Schutz geben kann. Erforderlich für eine strafrechtlich relevante Teilnahmehandlung ist vielmehr die Feststellung, dass die Gewährung von Anonymität und die Äußerung von Sympathie darauf ausgerichtet und geeignet sind, Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten zu fördern und zu bestärken, etwa durch Anfeuerung oder ostentatives Zugesellen zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalt geübt wird, vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1984 - VI ZR 37/82 -, BGHZ 89, 383 ff. Für die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht entscheidend, ob sich der Strafverdacht letztlich bestätigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Verdacht eines strafbaren Verhaltens von einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage getragen war, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 A 523/07-. Allerdings darf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht dadurch unterlaufen werden, dass an die Bejahung der Teilnahme an Gewaltakten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Da sich Gewalttätigkeiten kaum jemals ganz ausschließen lassen, liefe der einzelne Versammlungsteilnehmer ansonsten Gefahr, allein wegen des Gebrauchmachens von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit mit Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 - 18 K 3033/09 - Juris. Des Weiteren würden Unfriedlichkeiten einzelner Versammlungsteilnehmer ansonsten dazu führen, die Demonstration "umzufunktionieren" und gegen den Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O.. Aus diesem Grunde ist die Polizei gehalten, gegen die störende Minderheit vorzugehen. Nur wenn dies keinen Erfolg verspricht, kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Versammlung aufgelöst und so auch den friedlichen Teilnehmern der Schutz des Art. 8 GG entzogen werden. Im vorliegenden Fall sind aus der Menge heraus Straftaten verübt worden (Stein- und Eierwürfe auf Polizisten, Inbrandsetzung von Müllcontainern, Bildung von Barrikaden, Vermummung), wobei Tatverdächtige teilweise zugeordnet werden konnten. Gegen drei Personen, denen Straftaten gegen das Versammlungsgesetz durch Vermummung oder Bewaffnung zur Last gelegt wurden, wurden gesonderte Verfahren angelegt ebenso gegen zwei Personen wegen Beleidigung. Des Weiteren gab es einen konkret zuzuordnenden Tatvorwurf gegen ein Kind sowie Strafvorwürfe aufgrund der Videoauswertung gegen sieben weitere Tatverdächtige, die nicht identifiziert werden konnten. Ausgehend davon, dass in Bezug auf die Klägerin keine konkreten Tatsachen vorliegen, dass diese sich einer Teilnahmehandlung an einem Landfriedensbruch schuldig gemacht haben könnte, liegt ein Straftatverdacht, welcher nach § 163 b StPO eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung rechtfertigen könnte, nicht vor. Insofern kann auch ein gemeinschaftliches Handeln nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die gesamte Gruppe "plötzlich" im Laufschritt in Bewegung gesetzt habe. (Einen derartigen Umstand hat die Klägerin im Übrigen in Abrede gestellt.) Dass auch der Beklagte selbst den Schwerpunkt seines Vorgehens nicht auf Strafverfolgung gelegt hat, wird indiziell dadurch belegt, dass der Klägerin kein Strafvorwurf eröffnet und sie nicht vernommen worden ist. Auch nach ihrer Entlassung am Folgetag ist die Klägerin, deren Identität ja bekannt war, nicht zwecks Durchführung weiterer Ermittlungen vorgeladen worden. Insofern hält das Gericht die Einschätzung des Beklagten, für die gesamte Gruppe habe der Anfangsverdacht des Landfriedensbruchs bestanden, vgl. Bericht des PD Kaiser vom 21.09.2008, bzw. die Feststellungen im Mastersachverhalt, Tathandlungen seien an verschiedenen Stellen von unterschiedlichen Personen durchgeführt worden, aber die Gruppe habe insgesamt den Eindruck vermittelt, als Ganzes zu agieren, angesichts der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht für tragfähig. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen sämtliche Teilnehmer einer Versammlung kommt im Ergebnis deren Auflösung gleich und hindert auch die friedlichen Versammlungsteilnehmer an der Ausübung ihres Grundrechts. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der damit rechnen muss, dass er nach seiner Teilnahme an einer nicht verbotenen und auch nicht ausdrücklich aufgelösten Versammlung einer Identitätsfeststellung unterzogen, fotografiert und zum Polizeipräsidium bzw. einer Gefangensammelstelle gebracht wird, es sich künftig genau überlegen wird, ob er von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch machen will, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010, a.a.O. Lagen die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO mangels Anfangsverdachtes gegen die Klägerin nicht vor, so stellt sich die hierauf gestützte Einkesselung zum Zwecke der Ermöglichung der Identitätsfeststellung als rechtswidrig dar. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die nach § 163 b S. 1 2. Alt. StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO gebotene Belehrung über den Strafvorwurf - soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist. Vgl. hierzu: KG Berlin, Urteil vom 12.06.2002 - (5) 1 Ss 424/00 86/01) - , Juris. Die Klägerin hat insoweit lediglich erklärt, nach der Einkesselung sei bekannt gegeben worden, die Einschließung sei wegen Ausschreitungen erfolgt. Diese Mitteilung lässt sich schwerlich als Bekanntgabe des Strafvorwurfs "Landfriedensbruch" ansehen. Nicht ausreichend ist auch, dass Mitgefangenen der Klägerin mitgeteilt worden sein soll, der allgemeine Vorwurf sei Landfriedensbruch. Die Klage ist des Weiteren begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihre Verbringung zur Gesa nach Brühl mittels eines Gefangenentransports zwecks Identitätsfeststellung rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass bereits die Einkesselung zum Zwecke der Identitätsfeststellung - wie oben dargelegt - rechtswidrig war. Ungeachtet dessen unterliegt die Maßnahme der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Identitätsfeststellung darf danach nur in dem für die Klägerin am geringsten beeinträchtigenden Maß durchgeführt werden. Ausgehend hiervon drängt sich die Frage auf, warum die Identität der Klägerin nicht bereits vor Ort festgestellt werden konnte. Die Klägerin hat insoweit - ohne dass dies vom Beklagten bestritten worden wäre - erklärt, sie habe ihren Ausweis mit sich geführt und sei bereit gewesen, sich vor Ort auszuweisen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, es habe nicht genügend Personal für eine Identitätsfeststellung vor Ort zur Verfügung gestanden, sind die Angaben des Beklagten für das Gericht mangels konkreter Zahlen nicht überprüfbar. Allerdings ist zu bedenken, dass mit der Verbringung der eingekesselten Personen nach Brühl ebenfalls ein erheblicher logistischer Aufwand verbunden war. Des Weiteren berücksichtigt das Vorgehen des Beklagten nicht in genügendem Maße das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit: Mit der Verbringung nach Brühl wurde die Klägerin an der weiteren Ausübung ihres Versammlungsrechts gehindert. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Durchführung eines mit einer Identitätsfeststellung vor Ort eventuell verbundenen erhöhten logistischen Aufwandes. Hinzu kommt, dass der Beklagte sich in Parallelfällen offenbar auf die Durchführung einer Identitätsfeststellung vor Ort beschränkt hat: So ist es nach den Presseerklärungen des Beklagten an insgesamt drei Orten zu Einschließungen gekommen, wobei 469 Personen vor Ort entlassen und 410 Personen nach Brühl gebracht wurden. Die Freilassungen betrafen auch nicht ausschließlich Jugendliche, denn bei den insgesamt betroffenen 879 Personen waren 3 Kinder und 232 Jugendliche, von denen 168 vor Ort entlassen und 64 nach Brühl gebracht wurden. Dies bedeutet, dass bei den drei genannten Einschließungen von insgesamt 644 Erwachsenen 301 vor Ort entlassen wurden. Für den hier relevanten Bereich der Siegburger Straße soll nach dem Vorbringen der Klägerin sieben Personen die Möglichkeit eröffnet worden sein, nach Personalienfeststellung den Ort zu verlassen. Ein Grund dafür, warum ein Teil der erwachsenen eingeschlossenen Personen zur Gesa nach Brühl gebracht wurde, ein anderer Teil jedoch vor Ort entlassen wurde, ist nicht erkennbar geworden. Die Klage der Klägerin ist schließlich begründet, soweit sie die Feststellung begehrt, dass das Festhalten ihrer Person nach Feststellung ihrer Personalien am 20.09.2008 um 20.15 Uhr in der Gefangenensammelstelle Brühl bis zum nächsten Morgen, den 21.09.2008, 6.18 Uhr rechtswidrig war. Eine Rechtsgrundlage für das Festhalten der Klägerin nach Feststellung ihrer Personalien bis zum nächsten Morgen ist nicht ersichtlich. Selbst für den Fall, dass die Personalienfeststellung nach § 163 b StPO gerechtfertigt gewesen sein sollte, ist das weitere Festhalten über einen Zeitraum von 6- 8 Stunden (Gesamtdauer der Freiheitsentziehung 14 Stunden) unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Nach § 163 c Abs. 1 Satz 1 StPO in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung darf eine von einer Maßnahme nach § 163 b StPO betroffene Person in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden. Auch für den Fall der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO ist nach § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO die unverzügliche Vorführung vor einem Richter vorgesehen, welche hier nicht eingehalten worden ist. Letztlich überschritt die Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch die in § 163 c Abs. 3 StPO a.F. vorgesehene Höchstdauer von 12 Stunden. Soweit es im Bericht des Ständigen Stabes vom 10.12.2008 (Bl. 31 f des Verwaltungsvorgangs) heißt, die andauernde Freiheitsentziehung nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen und einer fortdauernden Störerprognose sei nach § 35 PolG NRW erfolgt, ist dieser Gesichtspunkt der Klägerin nie bekannt gegeben und offenbar später auch nicht mehr aufrecht erhalten worden. Dieser Aspekt wäre im Übrigen auch nicht geeignet die Maßnahmen zu tragen, da in Bezug auf die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen sind, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW erfüllen. Eine Gefahrenprognose dahin gehend, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit durch die Klägerin unmittelbar bevorstand, ist durch die dokumentierten Vorfälle nicht zu begründen. Hinzu kommt, dass es an der gebotenen unverzüglichen Richtervorführung gefehlt hat und auch die Haftbedingungen in Anbetracht der Dauer der Inhaftierung nur als unzureichend bezeichnet werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich am jeweiligen Maße des Obsiegens bzw. Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.