Beschluss
105 Qs 165/16
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse kann die Beschlagnahme von Kranken- und Pflegeunterlagen einschließlich aller Befunde sowie erforderlicher EDV-Träger angeordnet werden.
• Rezepte können als Gesundheitszeugnisse i.S.v. § 278 StGB erfasst sein, da sie gesundheitsrelevante Angaben enthalten und die Erstattungsentscheidung von Behörden/Beihilfestellen beeinflussen.
• Eine Anhörung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO kann entbehrlich sein, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
Entscheidungsgründe
Beschlagnahme von Krankenunterlagen bei Anfangsverdacht nach § 278 StGB • Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse kann die Beschlagnahme von Kranken- und Pflegeunterlagen einschließlich aller Befunde sowie erforderlicher EDV-Träger angeordnet werden. • Rezepte können als Gesundheitszeugnisse i.S.v. § 278 StGB erfasst sein, da sie gesundheitsrelevante Angaben enthalten und die Erstattungsentscheidung von Behörden/Beihilfestellen beeinflussen. • Eine Anhörung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO kann entbehrlich sein, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Staatsanwaltschaft beantragte Beschlagnahme von Kranken- und Pflegeunterlagen der gesondert verfolgten L bei dem Beschuldigten Dr. I. L litt an einem primären Immunmangelsyndrom und wurde 1992 zuletzt von einem anderen Arzt untersucht. Ab spätestens 2006 verordnete Dr. I ohne eigene Untersuchung wiederholt das Immunpräparat Gamunex; Rezepte wurden teils telefonisch veranlasst und später in Häufigkeit gesteigert. Die Patientin nahm das Präparat ab einem Zeitpunkt nicht mehr ein, fälschte Apothekenstempel und reichte Abrechnungen bei der Beihilfestelle ein. Dadurch erlangte sie einen Vermögensvorteil von über 2.000.000 EUR. Gegenstand der Prüfung sind 53 Rezepte aus 2011 bis 2013 mit der Diagnoseangabe AK-Mangelsyndrom. • Anfangsverdacht: Es besteht der erforderliche Anfangsverdacht der Strafbarkeit wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) in Verbindung mit den Vorschriften zur Beschlagnahme (§§ 94 Abs.2, 98 StPO). • Rezept als Gesundheitszeugnis: Rezepte enthalten gesundheitsrelevante Angaben und Anweisungen an Erstattungsstellen; sie fallen daher unter den Schutzbereich des § 278 StGB, insbesondere wenn sie Diagnosen ausweisen. • Notwendigkeit der Beschlagnahme: Zur Aufklärung des Verdachts sind Krankenunterlagen, Befunde und Pflegeunterlagen einschließlich Röntgen-, Ultraschall-, EKG- und MRT-Aufzeichnungen sowie Operations- und Anästhesieprotokolle erforderlich. • EDV-Daten: Soweit relevante Unterlagen elektronisch gespeichert sind, ist die Beschlagnahme der EDV-Anlage und der Speichermedien sowie der Softwareträger geboten, soweit dies zur Auswertung nötig ist. • Anhörungserfordernis: Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten nach § 33 Abs.4 StPO war entbehrlich, weil sie den Zweck der Maßnahme gefährdet hätte. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.06.2016 wurde aufgehoben und die Beschlagnahme der Krankenunterlagen und Pflegeunterlagen einschließlich sämtlicher Befunde der gesondert verfolgten L bei Dr. I angeordnet. Die Maßnahme umfasst auch erforderliche EDV-Träger und Software, soweit diese der Auswertung dienen. Eine freiwillige Herausgabe kann die Beschlagnahme abwenden, Fotokopien nur, wenn das Original nicht mehr vorhanden ist. Die Anordnung beruht auf dem begründeten Anfangsverdacht des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB; eine Anhörung des Beschuldigten war entbehrlich, weil sie den Zweck der Anordnung gefährdet hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen aufgrund des Erfolgs der Staatsanwaltschaft zu den Verfahrenskosten.