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Urteil

3 O 286/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0207.3O286.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils  zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Gegenstand der Klage sind Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter Behandlung der Klägerin durch die Beklagten zu 2) bis 4) im Hause der Beklagten zu 1). Die am 10.03.1956 geborene Klägerin wurde nach einem Sturzereignis am 01.08.2013 stationär im Hause der Beklagten zu 1) aufgenommen. Nach Anfertigung von Röntgenbildern wurde eine Oberschenkelhalsfraktur diagnostiziert und seitens des Beklagten zu 2) die Indikation zur operativen Versorgung gestellt. Dieser führte anhand eines Aufklärungsbogens (Anl. B1, Bl. 91 ff. der Akte) das präoperative Aufklärungsgespräch mit der Klägerin. Am Morgen des 02.08.2013 wurde die Klägerin durch die Beklagten zu 3) und 4) operiert, wobei im Rahmen einer Osteosynthese eine dynamische Schraube zum Einsatz kam. Am 08.08.2013 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungs-, Aufklärungs- sowie Befunderhebungsfehler vor. Sie behauptet, eine operative Versorgung des Bruchs sei nicht indiziert gewesen, vielmehr hätte die Fraktur konservativ behandelt werden können und müssen. Die Möglichkeit einer konservativen Therapie sei im Aufklärungsgespräch nicht angesprochen worden, sondern der Beklagte zu 2) habe die Klägerin mit der Drohung, sie werde sonst zum Pflegefall, zur Einwilligung in die Operation gedrängt. Anderenfalls hätte sie sich jedenfalls zunächst für eine konservative Behandlung entschieden, da bei ihr Narkoseangst und Operationsangst bestehe. Sie behauptet ferner, bei der OP sei kein Implantat aus Titan, sondern aus Stahl verwendet worden, was ebenfalls als Behandlungsfehler zu werten sei. Zudem sei während der OP eine Mullbinde in ihre Scheide verbracht worden, welche sie erst 4 Tage nach der OP gefunden habe und die bei ihr eine Entzündung verursacht habe. Schließlich rügt die Klägerin die Verletzung von Befunderhebungspflichten. Infolge der Behandlungsfehler leide sie bis heute an Schmerzen in der linken Leiste. Ein Liegen oder Schlafen auf der linken Seite sei ihr nicht möglich, nachts habe sie Krämpfe im Bein und infolge dessen Schlafstörungen. Gehen könne sie nur mit Krücken, zudem habe sie eine Fehlhaltung entwickelt, die auch das rechte Knie in Mitleidenschaft gezogen habe. Sie könne weder sportlichen Aktivitäten nachgehen noch ihren Haushalt versorgen. Durch das verwendete Metall der Hüftschraube habe sich eine Arthrose gebildet, so dass sie aller Voraussicht nach ein künstliches Hüftgelenk benötigen werde. Aufgrund der vorgenannten Beschwerden hält die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 € für gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung vom August 1013 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2014; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.803,24 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung vom August 2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten eine fehlerhafte Behandlung sowie die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Folgen. Der Beklagte zu 2) habe in der präoperativen Aufklärung die Möglichkeit der konservativen Behandlung angesprochen, habe jedoch nach Hinweis auf die damit verbundenen Risiken (Abrutschen des Hüftkopfes mit Gefahr der Hüftkopfnekrose, längerer Krankenhausaufenthalt mit Ruhigstellung des Beines) ausdrücklich zur indizierten OP geraten. Bei der OP sei sodann ein Implantat aus Titan verwendet worden; andere Materialien kämen im Hause der Beklagten zu 1) grundsätzlich nicht zum Einsatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 19.10.2015 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Befragung des Zeugen N gemäß dem Beweisbeschluss vom 17.01.2017. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. F und Dr. Y vom 29.01.2016 (Bl. 148 ff. der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2017 (Bl. 223 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch sowie ein Anspruch auf Feststellung weiterer Ersatzpflichten gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag, § 630a BGB, bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haften dem Grunde nach der Klägerin weder aus dem Gesichtspunkt einer ärztlichen Fehlbehandlung noch aus dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. F und der Ergänzungssachverständige Dr. Y haben übereinstimmend und mit überzeugenden, ausführlichen und plausiblen Begründungen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, sämtliche durch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Behandlungs- und Aufklärungsfehlervorwürfe verneint. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen hat die Kammer nicht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. F, bestätigt durch die mündlichen Erläuterungen von Dr. Y, war die operative Versorgung der Oberschenkelhalsfraktur der Klägerin eindeutig medizinisch indiziert. Unter Verweis auf zahlreiche Literaturstellen hat der Sachverständige Prof. F ausgeführt, dass im Fall der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Frakturtyps (Pauwels I bzw. Garden I) eine klare Indikation zur operativen Versorgung bestanden habe. Zur Begründung haben beide Sachverständige angeführt, dass bei der konservativen Therapie die Gefahr einer Verschiebung des Hüftkopfes und einer daraus resultierenden Minderversorgung mit der Folge einer Hüftkopfnekrose bestanden hätte. Eine solche hätte im weiteren Verlauf einen Hüftgelenksersatz notwendig gemacht. Eine gelenkerhaltende Therapie mittels Osteosynthese – wie sie bei der Klägerin durchgeführt wurde – wäre dann nicht mehr möglich gewesen. Dies wird bestätigt durch die – wenngleich im Zeitpunkt der Operation der Klägerin nicht mehr gültigen – Leitlinien der Leitlinienkommission für Unfallchirurgie e.V. (Anlage B 5, Bl. 107 ff. der Akte), wonach die operative Behandlung das Verfahren der Wahl bei der Behandlung von Schenkelhalsfrakturen ist (vgl. Bl. 119 der Akte). Aktuellere Leitlinien mit etwa abweichenden Empfehlungen waren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Ein Behandlungsfehlervorwurf kann den Beklagten zu 3) und 4) auch nicht deshalb gemacht werden, weil – wie die Klägerin behauptet – bei der Operation ein Implantat aus Stahl verwendet worden sei. Vielmehr geht die Kammer nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung davon aus, dass ein Implantat aus Titan zum Einsatz gekommen ist. Das ergibt sich zum einen aus den Angaben der Beklagten zu 3) und 4) anlässlich ihrer informatorischen Anhörung. Die Beklagte zu 3) hat erklärt, bei keiner einzigen Operation im Hause der Beklagten zu 1) jemals etwas anderes als ein Titanimplantat verwendet zu haben. Soweit die Sachverständigen Prof. Dr. F und Dr. Y in ihrem schriftlichen Gutachten festgestellt haben, dass gemäß Operationsprotokoll sowohl das Sieb für die dynamische Hüftschraube (DHS) in Stahl als auch das Sieb für die DHS in Titan geöffnet worden sei, hat der Beklagte zu 4) diesen Umstand plausibel dadurch erklärt, dass die Verzeichnung von Materialien aus Stahl lediglich das Werkzeug betrifft, mit dem das Implantat eingebracht wurde. Bestätigt werden die Angaben der Beklagten zu 3) und 4) durch ein im Termin vom 17.01.2017 durch den Beklagten zu 4) überreichtes E-Mail-Schreiben vom 11.01.2017 (Bl. 230 der Akte), aus welchem sich ergibt, dass ausweislich der Umsatzauswertung für die Beklagte zu 1) seit 2008 keine Stahlimplantate für die DHS gekauft wurden. Die Angaben der Beklagten zu 3) und 4) hielt der Ergänzungssachverständige Dr. Y für plausibel und für mit den Eintragungen im Operationsprotokoll vereinbar. Da die Klägerin keinerlei konkreten Anhaltspunkt dafür genannt hat, dass bei ihr ein Stahlimplantat zum Einsatz gekommen sei, sieht die Kammer keinen Anlass, an den Angaben der Beklagten zu 3) und 4), die zudem schriftlich belegt werden konnten und die der Ergänzungssachverständige Dr. Y für plausibel hielt, zu zweifeln. Für den weiteren Vorwurf, es sei im Verlauf der Operation eine Mullbinde in die Scheide der Klägerin eingebracht worden, welche sie erst vier Tage später selbst entfernt habe, konnten die Sachverständigen Prof. Dr. F und Dr. Y ausweislich ihres schriftlichen Gutachtens anhand der Dokumentation der Beklagten keine Hinweise finden. Nach dem Vortrag der Klägerin, wonach sie die Mullbinde unmittelbar nach deren Auffinden einer Krankenschwester gezeigt habe, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich eine diesbezügliche Eintragung in der Dokumentation findet. Da die Klägerin weiteren Beweis – außer ihrer Vernehmung als Partei, der die Beklagten indes nicht zugestimmt haben – nicht angetreten hat, war sie auch insoweit als beweisfällig anzusehen. Auch der Vorwurf, den Beklagten seien Befunderhebungsfehler unterlaufen, war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet. Die Klägerin hat – auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Substantiierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess – schon nicht dargetan, welche medizinisch gebotenen Befunde nicht erhoben worden sein sollen und welches reaktionspflichtige Ergebnis sich bei deren Erhebung ergeben hätte. Die Sachverständigen Prof. Dr. F und Dr. Y haben die Frage, ob die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterblieben ist, verneint und vielmehr festgestellt, dass die Fraktur sowohl klinisch als auch radiologisch zweifelsfrei nachgewiesen und die regelrechte Durchführung der Operation anhand einer postoperativen Röntgenaufnahme objektiv belegt sei. Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrunde legen. Die fachliche Kompetenz der Sachverständigen Prof. Dr. F und Dr. Y ist unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel zu ziehen. Die beauftragten Gutachter beziehen ihre Fachkunde nicht nur aus ihrer langjährigen ärztlichen und wissenschaftlichen Tätigkeit, sondern sind überdies umfassend erfahrene Gerichtsgutachter. Hinzu kommt, dass die Sachverständigen das von ihnen Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar dargestellt haben und Dr. Y die gefundenen Ergebnisse auf Nachfrage hin in jeder Hinsicht verständlich erläutert hat. Die Grundlagen ihrer Erkenntnisse, insbesondere die eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen nebst der Ergebnisse bildgebender Verfahren haben die Gutachter durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen jeweils zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen in vollem Umfang anschließt. Schließlich kann die Klägerin auch keine Ansprüche wegen unzureichender Aufklärung über eine echte Behandlungsalternative geltend machen Ein Aufklärungsfehler fällt dem Beklagten zu 2) nicht zur Last. Dabei geht die Kammer – ohne dies abschließend entscheiden zu müssen – schon nicht davon aus, dass den Beklagten zu 2) in rechtlicher Hinsicht eine Aufklärungspflicht dahingehend traf, die Klägerin auf die Möglichkeit einer konservativen Behandlung hinzuweisen. Zwar gehört zu der Behandlungsaufklärung auch, dass der Arzt dem Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschaffen muss, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Eine echte Behandlungsalternative liegt jedoch nur dann vor, wenn sich diese als eine Behandlung mit anderen Risiken, aber gleichwertigen Chancen darstellt (OLG Köln, Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 U 172/11, Rn. 34, juris). Dabei stellt das OLG Köln nicht allein darauf ab, ob der gerichtliche Sachverständige nach seinen Äußerungen selbst in einem entsprechenden Fall auf die fragliche Alternative hinweisen würde. Entscheidend seien vielmehr die vom Sachverständigen dargestellte Indikationslage und die Risiken der unterschiedlichen Behandlungsmethoden. Die Ausführungen des Sachverständigen seien dabei stets im gesamten Kontext zu lesen. Ergebe sich daraus, dass wegen wesentlich unterschiedlicher Risiken und Erfolgschancen gerade keine echte Behandlungsalternative bestehe, könne die dahingehende Äußerung des Sachverständigen nicht so verstanden werden, dass er eine Aufklärungspflicht des Arztes bejahen wolle, sondern nur als ein überobligationsmäßiges Vorgehen des Sachverständigen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 35, juris). In diesem Sinne versteht die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F und Dr. Y in ihrem schriftlichen Gutachten. Zwar heißt es auf Seite 17 des Gutachtens (Bl. 164 der Akte): „Nach unserer Einschätzung sollte der Patient über die grundsätzliche Möglichkeit einer konservativen Therapie bei medialen Schenkelhalsfrakturen aufgeklärt werden, jedoch ist im Hinblick auf die Risiken einer sekundären Frakturdislokation und daraus resultierenden Operation dem Patienten eine operative Therapie zu empfehlen“. Auf Seite 13 des Gutachtens heißt es ferner: „Die Aufklärung des Patienten sollte vermitteln, dass einerseits keine akzeptable konservative Therapie-Option besteht (…)“. Bei der konservativen Behandlung bestehe – so die Sachverständigen weiter – insbesondere die gefürchtete Gefahr einer zweizeitigen Verschiebung des Hüftkopfes und einer daraus resultierenden Minderversorgung mit der Folge der Hüftkopfnekrose. Diese mache ihrerseits einen Hüftgelenksersatz notwendig, was – gerichtsbekannt – eine weitaus invasivere Behandlung darstellt als die bei der Klägerin zum Einsatz gekommene kopferhaltende Therapie mittels Osteosynthese. Die Aufklärung des Patienten soll nach den schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen dahin gehen, darzustellen, dass die konservative Behandlung keine echte Option darstelle. Dr. Y hat auf Einwand des Klägervertreters anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens klargestellt, dass auch die weiteren Risiken einer Thrombose und einer Embolie sowie einer Pseudarthrose bei der konservativen Behandlung weit höher seien als bei der Operation. Damit kann aber nach Auffassung der Kammer in rechtlicher Hinsicht schon keine Aufklärungspflicht konstatiert werden, da ein Arzt nicht verpflichtet ist, sämtliche Behandlungsmethoden aufzuzeigen, die in der konkreten Situation eben keine gleichwertige Behandlungsoption darstellen. Die Kammer ist indes aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin einerseits und des Beklagten zu 2) andererseits davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin die gebotene Aufklärung hat zuteilwerden lassen. Der Beklagte zu 2) hat unter Schilderung zahlreicher Details aus dem Gespräch mit der Klägerin und dem Zeugen N, widerspruchsfrei und inhaltlich in jeder Hinsicht nachvollziehbar und zudem äußerst sachlich den Gesprächsablauf geschildert. Er hat insbesondere bestätigt, dass bei der Klägerin eine große Skepsis gegenüber der empfohlenen operativen Therapie bestand und dass er auch auf die wiederholte Frage der Klägerin, ob eine Operation wirklich nötig sei, der Klägerin unter Darstellung der Risiken einer konservativen Therapie zu einer operativen Versorgung ausdrücklich geraten habe. Dieses Vorgehen ist nach den oben dargestellten Feststellungen der Sachverständigen zur Risikolage einer konservativen Therapie nicht zu beanstanden. Die Angaben der Klägerin waren demgegenüber von einer hohen Emotionalität geprägt. Die Frustration über den – wie von ihr behauptet – verzögerten Heilungsverlauf stand im Vordergrund ihrer Aussage. Zudem hat sie deutlich gemacht, dass sie nur aufgrund der Meinung ihres weiter behandelnden Orthopäden Dr. M, wonach eine konservative Behandlung eine gleichwertige Behandlungsalternative gewesen sei, die Klage erhoben habe. Der Ergänzungssachverständige Dr. Y hat indes anlässlich der mündlichen Verhandlung klargestellt – und dies ergab sich bereits aus dem schriftlichen Gutachten der beiden Sachverständigen – dass die Auffassung des Dr. M, die der von der Klägerin im Termin überreichten „Ärztlichen Bescheinigung“ (vgl. Bl. 228 der Akte) entnommen werden kann, aus fachlicher Sicht nicht haltbar ist. Soweit die Klägerin ihren Eindruck geschildert hat, der Beklagte zu 2) habe sie (u. a. durch Verwendung des Wortes „Krüppel“) zur Operation gedrängt, ist dies vor dem Hintergrund der emotionalen Ausnahmesituation, in der sich die Klägerin nach dem Schenkelhalsbruch verständlicherweise befunden haben mag, und der im Termin besonders hervorgehobenen Skepsis gegenüber Operationen noch nachvollziehbar, ändert aus Sicht der Kammer jedoch nichts an der aus den Angaben des Beklagten zu 2) gewonnenen Überzeugung, dass die Risikoaufklärung dem fachärztlichen Standard entsprach. Auch die Angaben des Zeugen N waren nicht geeignet, die Richtigkeit der Einlassungen des Beklagten zu 2) in Zweifel zu ziehen. Die Aussage des Zeugen N zeichnete sich dadurch aus, dass er die angebliche Drohung des Beklagten zu 2) im gleichen Wortlaut wie die Klägerin, nämlich unter Verwendung der Begriffe „Krüppel“ und „Rollstuhl“ wiederholte, im übrigen aber weder zur Person des aufklärenden Arztes noch zu weiteren Inhalten des Aufklärungsgesprächs überhaupt noch Erinnerungen hatte. Weitere Aufklärungsfehler hat die – fachkundig beratene – Klägerin nicht gerügt und sind auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennbar. Mangels eines Hauptanspruchs steht der Klägerin die Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 100.000,00 €