I. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie 1. zu Tagesordnungspunkt 3 der Geschäftsanteil des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung eingezogen worden ist und 2. zum Tagesordnungspunkt 2 der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden ist. II. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie 1. zum Tagesordnungspunkt 3 der Geschäftsanteil von Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung eingezogen worden ist und 2. zum Tagesordnungspunkt 2 der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt worden ist. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.676,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 8.243,36 € seit dem 04.09.2014, 04.10.2014, 04.11.2014, 04.12.2014, 04.01.2015, 04.02.2015, 04.03.2015, 04.04.2015, 04.05.2015, 04.06.2015 und 04.07.2015 abzüglich dagegen mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgerechneter 30.178,56 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 abzüglich darauf zum 08.12.2012 verrechneter 1.487,50 €, zum 12.05.2013 verrechneter 1.249,50 €, zum 14.06.2013 verrechneter 1.666,00 € und zum 10.07.2013 verrechneter 985,22 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits werden zu 13 % dem Kläger und zu 87 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger streitet mit Herrn F und Frau C um seine Beteiligung an der von ihnen - als ursprünglich zu je 1/3 am Stammkapital von 25.050,00 € beteiligen geschäftsführenden Gesellschaftern - gemäß Urkunde des Notars I in Köln vom 14.12.2008 – URNr.#### für 2006 – gegründeten Beklagten, deren Gegenstand gemäß § 2 des der Urkunde als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrags (Satzung) der Handel mit Gütern jeglicher Art, insbesondere mit Haushalts- und Küchenartikeln sowie Geschenkartikeln ist: Frau C , die im Verlauf des mit der Klageeinreichung am 24.11.2014 im Verfahren 87 O 114/14 erstmals anhängig gewordenen Rechtsstreits gemäß Schreiben vom 21.03.2016 ihr Geschäftsführeramt niedergelegt hat, sowie Herr F erhoben im Juli 2014 gegen den Kläger den Vorwurf, er habe der Beklagten durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit bzw. Eigengeschäfte mit seiner Einzelfirma S1 erheblichen Schaden zugefügt. Der Kläger – so die Klageschrift vom 24.11.2014 im Verfahren 87 O 114/14 – wurde am 10.07.2014 durch Herrn F aufgefordert, die Geschäftsräume der Beklagten zu verlassen bzw. – so die Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 – verließ am 11.07.2014 die Räumlichkeiten der Beklagten, nachdem er erstmals mit massiven Wettbewerbsverstößen konfrontiert worden war. In der Folge betrieben Herr F und Frau C die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers sowie die Abberufung und fristlose Kündigung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten. Zu diesem Zweck lud Herr F wiederholt zu außerordentlichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten ein, erstmals mit Schreiben vom 10.07.2014 und 04.08.2014 zu solchen am 22.07.2014 und am 18.08.2014, woraufhin – so die Klageschrift vom 24.11.2014 im Verfahren 87 O 114/14 – Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung ausgelotet und letztlich auch umfassende mündliche Vereinbarungen zur Beseitigung sämtlicher Streitigkeiten getroffen worden seien bzw. - so die Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 – lediglich Zusammenkünfte stattgefunden hätten, die erfolglose anwaltliche Befriedungsversuche gewesen und im Ergebnis daran gescheitert seien, dass – mit Ausnahme des Klägers – keiner der Beteiligten eine genaue Vorstellung davon gehabt habe, in welchem Umfang der Kläger die Beklagte hintergangen habe. Jedenfalls fertigte Rechtsanwalt L , der Prozessbevollmächtigte des Klägers, im Nachgang Vertragsentwürfe, die den Verkauf der Geschäftsanteile des Klägers an Herrn F und Frau C betrafen. Herr F lud dann allerdings mit Schreiben vom 29.09.2014 erneut zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 ein. Über die daraufhin abgehaltene Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 verhält sich das Protokoll vom 22.10.2014. Danach beschlossen Herr F und Frau C nach Erörterung der jeweiligen Tagesordnungspunkte gegen die Stimme des – ohne Vorlage einer von Rechtsanwalt M als Beistand von Frau C und Herrn F erbetenen schriftlichen Vollmacht - für den Kläger handelnden Rechtsanwalts L die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit dem Kläger, die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und die Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafeansprüchen gegen den Kläger. Bereits vor der Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 hatte Rechtsanwalt I1 als seinerzeitiger Vertreter der Beklagten mit e-mail vom 01.10.2014 Rechtsanwalt L mitgeteilt, angesichts einer Vielzahl weiterer Rechts- und Vertragsverletzungen durch den Kläger komme eine Einigung auf der Grundlage der bisherigen Gespräche nicht mehr in Frage. Ein letztes Angebot, welches seine Mandantin sowohl von einer zivil- als auch von einer strafrechtlichen Auseinandersetzung abhalten könne, gehe dahin, dass der Kläger sofort aus der Beklagten und der T GmbH ausscheide und das ihm gewährte Gesellschafterdarlehn zurückzahle. Seine Mandantin verzichte im Übrigen auf ein Wettbewerbsverbot. In der Folgezeit übte der Kläger – so sein am 09.11.2015 im Verfahren 87 O 114/14 eingegangener Schriftsatz - seinen Beruf als Händler mit der von ihm zwischenzeitlich neugegründeten S1 GmbH aus und trat dabei auch in Konkurrenz zur Beklagten, die die Zahlung seines Geschäftsführergehaltes in der vereinbarten Höhe von 8.243,36 € brutto beginnend mit dem Monat August 2014 eingestellt hatte. Nach der mündlichen Verhandlung am 03.07.2015 im Verfahren 87 O 114/14 fand am 25.08.2015 eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Herr F hatte zunächst mit Schreiben vom 20.07.2015 die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten beantragt, um sodann mit Schreiben vom 10.08.2015 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 25.08.2015 einzuladen. Über die daraufhin abgehaltene Gesellschafterversammlung am 25.08.2015 verhält sich das Protokoll vom 03.09.2015. Danach beschlossen Herr F und Frau C wiederum die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund, die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit dem Kläger, die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und die Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafeansprüchen gegen den Kläger. Diese Beschlüsse sind Gegenstand des von der Kammer am 24.06.2016 mit dem führenden Verfahren 87 O 114/14 verbundenen Verfahrens 87 O 93/15. Der Kläger macht zum einen sowohl in Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 als auch in Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 formale Einberufungsmängel geltend, die zur Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von den Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse führten. Unter anderem verweist er auf § 8 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Gesellschafterversammlung vom ältesten Geschäftsführer, also von ihm – dem Kläger – habe einberufen werden müssen. Zum anderen hält der Kläger die von ihm angegriffenen Beschlüsse auch materiell für fehlerhaft. § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sehe zwar für die am Tagesgeschäft der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter ein umfassendes Wettbewerbsverbot vor. Jedoch enthalte § 19 Abs. 3 S. 2 eine Ausnahme für Herrn F und Frau C sowie unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 S. 1 ein Gesellschafterbeschluss vom 13.03.2007 eine Ausnahme für seine schon vor der Gründung der Beklagten bestehende, danach aus deren Geschäftsräumen weiterbetriebene Einzelfirma S1. Überdies seien seine Mitgesellschafter jederzeit über Natur und Umfang seiner Geschäfte informiert gewesen. Außerdem habe er noch 2014 der Beklagten unter der Bezeichnung S1 ein Darlehn über 15.000,00 € gewährt und bis Anfang 2014 sämtliche für die gemeinsam genutzten Geschäftsräume anfallende Rundfunkgebühren ebenso wie die Kosten der Telefon- und Internetanschlüsse getragen. Vor allem aber habe er sowohl Frau C als Einzelunternehmerin wie auch der Beklagten zahlreiche eigene Rechnungen über diverse Leistungen ausgestellt, die im Verhältnis zur Beklagten zu wesentlichen Teilen ohne weiteres Konkurrenztätigkeit darstellt hätten. Die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien auch größtenteils nicht gegeben. Jedenfalls habe er insoweit mit dem Wissen von Herrn F und Frau C gehandelt, sodass ihm sein Vorgehen zumindest nach § 19 Abs. 3 S. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu gestatten gewesen sei, wonach das Wettbewerbsverbot keine Anwendung auf solche Produkte finde, hinsichtlich derer der Betroffene die Gesellschaft schriftlich angefragt und die Gesellschaft sich nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage schriftlich geäußert habe. Soweit er – in Verkennung der ihm unter dem 13.03.2007 erteilten Erlaubnis – verschiedentlich in Wettbewerb zur Beklagten getreten sei, sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass Herr F und Frau C gleichzeitig ebensolche Geschäfte getätigt hätten. Sämtliche Gesellschafter hätten zu jeder Zeit eigene Geschäfte getätigt und seien dabei ohne Rücksicht auf die bestehenden Wettbewerbsverbote regelmäßig in Konkurrenz zu der Beklagten getreten. Sie hätten ihre Arbeitskraft sowie ihre Kundenkontakte nicht vollständig in die Beklagte einbringen, sondern im Rahmen ihrer einzelkaufmännischen Unternehmen selbst nutzen wollen, was durch die Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 bestätigt werde, in der es heißt, dass die Beklagte zu Beginn nicht in der Lage war, ihre Geschäftsführer angemessen zu entlohnen und dass ihre Gesellschafter darauf angewiesen waren, anderweit für ihr finanzielles Auskommen zu sorgen. Hinsichtlich der von ihm im November 2014 neugegründeten S1 GmbH macht der Kläger geltend, weder gegen ein Wettbewerbsverbot noch gegen sonstige Pflichten verstoßen zu haben, da diese nicht mehr bestanden hätten oder die Beklagte sich nicht auf sie berufen könne. Der Kläger bezieht sich dabei auf die von Rechtsanwalt I1 an Rechtsanwalt L gerichtete e-mail vom 01.10.2014 und führt aus, dass er diese Nachricht so habe verstehen müssen, dass die Beklagte ihn jedenfalls ab der Fassung des Einziehungsbeschlusses von der Pflicht zur Beachtung des Wettbewerbsverbots freistellen wollte. Anderenfalls wäre er durch das Wettbewerbsverbot, welches angesichts des weiten, im Handel mit Gütern jeglicher Art bestehenden Unternehmensgegenstandes der Beklagten ohnehin einem Berufsverbot nahekomme, außerstande gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Weiter führt der Kläger in Bezug auf die S1 GmbH vorsorglich aus, dass deren Aufnahme bei I2 die Beklagte in keiner Weise tangiere, denn die von dieser angebotenen Artikel wiesen keine Überschneidung mit dem bei I2 gehandelten Sortiment der Beklagten aus. Davon abgesehen rechtfertigten die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen, durch die der Beklagten kein oder nur sehr geringer Schaden entstanden sei, keinesfalls die Einziehung seines Geschäftsanteils, zumal er nicht einmal abgemahnt worden sei; die Einziehung eines Geschäftsanteils sei zudem stets nur ultima ratio. Dementsprechend sei auch für die fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrags kein Raum, zumal dieser § 626 Abs. 2 BGB entgegen stehe, da Herr F und Frau C bereits vor der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22.07.2014 Kenntnis von sämtlichen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen gehabt hätten. Dass es am 22.07.2014 nicht zu Beschlüssen gekommen sei, ändere daran nichts. Ebenso fehle es an einer Grundlage für Schadensersatzansprüche. Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Beklagte ihm das vereinbarte Geschäftsführergehalt von 8.243,36 € brutto monatlich seit dem Monat August 2014 nicht mehr gezahlt haben und verlangt dementsprechend für die Zeit bis März 2016 Zahlung von insgesamt 156.623,84 € nebst Zinsen. Die demgegenüber von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüche bestünden in Ermangelung entsprechender, von ihm zu vertretender Pflichtverletzungen nicht. Hinsichtlich der von der von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Rückzahlungsansprüche aus den Darlehn vom 20.06.2007 über 35.000,00 € nebst Zinsen und vom 18.10.2007 über 4.000,00 € nebst Zinsen sei man nachträglich übereingekommen, dass diese gegen seine - des Klägers - Forderungen aus seinen regelmäßigen Geschäften mit der Beklagten im Rahmen seines einzelkaufmännischen Unternehmens S1 verrechnet werden sollten. Deshalb habe sich der Darlehnsrückzahlungsanspruch per 31.12.2011 nur noch auf 30.178,56 € belaufen. Danach seien weitere Verrechnungen in Höhe von 1.487,50 € am 08.12.2012, 1.249,50 € am 12.05.2013, 1.666,00 € am 14.06.2013 und 985,22 € am 10.07.2013 vereinbart worden. Für eine Kündigung der Darlehn sei angesichts der getroffenen Tilgungsvereinbarung kein Raum gewesen. Jedenfalls bis zum 31.12.2014 sei er daher auch nicht in Verzug geraten. Der Kläger beantragt, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 1. zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „der Geschäftsanteil des Gesellschafters S ist mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung eingezogen“, 2. zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S ist mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund gekündigt“ und 3. zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „der Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen Herrn S wird mit 2:0 Stimmern zugestimmt“ für nichtig zu erklären; die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 1. zum Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt, „daß der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herr S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt ist“, 2. zum Tagesordnungspunkt 3 mit dem Inhalt „daß der Geschäftsanteil von Herr S mit 2:0 Stimmen gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung aus wichtigem Grund eingezogen ist“, und 3. zum Tagesordnungspunkt 4 mit dem Inhalt „daß die Gesellschaft befugt ist, gegen Herrn S jedwede Art Unterlassungs- Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen geltend zu machen“ für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 156.623,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.09.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.10.2014, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.11.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.12.2014, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.01.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.02.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.03.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.05.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.06.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.07.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.08.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.09.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.10.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.11.2015, -aus brutto 8.243,36 seit dem 04.12.2015, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.01.2016, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.02.2016, - aus brutto 8.243,36 seit dem 04.03.2016, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 und - unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 - auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015. Sie führt diesbezüglich zunächst aus, der Kläger habe im Verfahren 87 O 114/14 die gemäß § 10 Abs. 6 ihres Gesellschaftervertrages geltende Anfechtungsfrist von einem Monat versäumt. Der Kläger könne daher zulässigerweise nur noch die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse wegen schwerer Mängel analog § 241 Nr. 1 AktG mit der Feststellungsklage geltend machen. Solche rüge der Kläger aber in Bezug auf die Einladung zur Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 nicht; er beanstande hauptsächlich, dass Herr F und Frau C wegen § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht befugt gewesen seien, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Gleiches wie für die vom Kläger bemängelten Einladungsmängel gelte für die von ihm beanstandeten inhaltlichen Fehler der Beschlussfassung am 10.10.2014. Ungeachtet dessen dass der Kläger auch insoweit mit seinen Einwänden gemäß § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen sei, seien die Beschlüsse rechtmäßig gefasst worden. Denn der Kläger habe in eklatanter Weise gegen das für ihn als ihren Gesellschafter geltende Wettbewerbsverbot verstoßen. Gemäß § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags sei ein umfassendes Wettbewerbsverbot vereinbart. Davon sei Frau C und Herrn F gemäß § 19 Abs.3 ihres Gesellschaftsvertrags ein Dispens für ihre nichtstationäre Handelstätigkeit auf Trödelmärkten und Messen gewährt worden, weil diese Tätigkeit nur geringwertig sei und hierüber Restbestände hätten aufgelöst werden konnten. Auch dem Kläger sei mit Beschluss vom 13.03.2007 eine Freistellung nur für Tätigkeiten gewährt worden, die nicht in Konkurrenz zu ihr – der Beklagten - stünden und bezogen auf eine U AG auch nicht in ihre laufenden oder bestehenden Geschäfte eingreifen dürfe. Hintergrund dieser Regelungen sei die Tatsache, dass sie zu Beginn ihre Geschäftsführer nicht angemessen entlohnen konnte und diese darauf angewiesen waren, anderweitig für ihr finanzielles Auskommen zu sorgen. Ziel sei es jedoch gewesen, alle Kraft in die gemeinsame Gesellschaft zu stecken. Insoweit sei klar vereinbart gewesen, dass keiner der Gesellschafter geschäftliche Aktivitäten ausüben durfte, die er als Geschäftsführer auch für sie – die Beklagte – wahrnehmen oder wodurch ein Konflikt mit von ihm für sie wahrzunehmenden Geschäften auch nur entstehen konnte. Wegen der Einzelheiten der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot verweist die Beklagte ferner auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014, dem der Kläger nicht widersprochen habe, sodass nach § 8 Abs. 7 S. 4 ihres Gesellschaftsvertrags etwaige Fehler in der Darstellung als geheilt gälten. Frau C und Herrn F sei die Überschreitung der Grenzen des Wettbewerbsverbots des Klägers auch nicht bekannt gewesen; denn der Kläger habe alles getan, um seine „hauptberufliche Nebentätigkeit“ vor ihnen zu verbergen. Außer einem Hinweisschild auf der Eingangstür und dem Briefkasten, die beide aus den Anfängen stammten, habe es in ihrem ganzen Büro nichts gegeben, was auch nur ansatzweise darauf hätte hinweisen können, dass der Kläger dort anderweitige Geschäfte getätigt hätte, als solche für sie - die Beklagte -. Herr F und Frau C hätten auf das Wettbewerbsverbot gegenüber dem Kläger weder vor noch nach dem 10.10.2014 verzichtet. Der Kläger interpretiere die email des seinerzeit für sie tätigen Rechtsanwalts I1 vom 01.10.2014 falsch. Ein Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sei danach für sie nur in Betracht gekommen, wenn der Kläger als ihr Gesellschafter und als Gesellschafter der T GmbH ausgeschieden wäre und sein Gesellschafterdarlehn zurückgezahlt hätte. Hingegen habe sich namentlich mit der Beschaffung von Microfasertüchern im Jahre 2008 kein Wettbewerbsverstoß durch Herr F und Frau C ergeben; der Kauf sei erst erfolgt, nachdem sie - die Beklagte - bzw. ihre Gesellschafter von dem Geschäft Abstand genommen hätten, welches für sie unter finanziellen Gesichtspunkten zu riskant gewesen sei. Außerdem sei die spätere Vermarktung unter Einbeziehung des Klägers zwischen ihren Gesellschaftern völlig offen gehandhabt worden. Weiter bezieht sich die Beklagte wegen der dem Kläger bei der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 vorgeworfenen Pflichtverletzungen auch auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015. Die am 10.10.2014 beschlossene Kündigung des Klägers wegen seiner Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot habe auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Maßgeblich für deren Beginn sei die Kenntnis der Gesellschafterversammlung. Diese habe vom Ausmaß der Vorfälle erstmals am 10.10.2014 erfahren. Darüber hinaus werde bei wiederholenden Vorkommnissen der wichtige Grund immer wieder erneuert. Im Übrigen könne sich der Kläger als Vorsatztäter nach Treu und Glauben nicht auf § 626 Abs. 2 BGB berufen. Außerdem verstoße der Kläger mit der von ihm im November 2014 gegründeten S1 GmbH gegen das (nunmehr nachvertragliche) Wettbewerbsverbot. Die Firma sei beim Hauptauftraggeber der Beklagten, der Firma I2 gelistet und vertreibe dort zahlreiche Konkurrenzprodukte, u.a. das auf ihrer Internetseite beworbene Toilettenspray „N G“, welches von ihr – der Beklagten – entwickelt und I2 bereits in 2011 vorgestellt worden sei. Daher schulde sie auch nicht die vom Kläger für die Zeit ab August 2014 verlangte Weiterzahlung seines Geschäftsführergehalts; denn der Anstellungsvertrag des Klägers sei aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung am 10.10.2014 mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt worden. Sollte diese – von der Gesellschafterversammlung in der Folge mehrfach bestätigte - außerordentliche Kündigung am 10.10.2014 unwirksam sein, wäre sie in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, aufgrund derer das Beschäftigungsverhältnis des Klägers am 30.06.2015 endete. Jedenfalls sei der Kläger aber aufgrund des – von der Gesellschafterversammlung in der Folge ebenfalls mehrfach bestätigten – Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Hilfsweise rechnet die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung seines Geschäftsführergehalts mit Vertragsstrafenansprüchen gemäß § 8 Abs. 4 des Geschäftsführervertrages und § 19 Abs. 4 d ihres Gesellschaftsvertrags für mindestens 59 festgestellte Wettbewerbsverstöße im Zeitraum bis zum 10.10.2014 in Höhe von 590.000,00 €, weiter mit Vertragsstrafenansprüchen wegen wettbewerbswidriger Dauerhandlung seit dem 16.11.2014 gemäß § 8 Abs. 4 des Geschäftsführervertrages und § 19 Abs. 4 d des Gesellschaftsvertrages (Gesellschaftergeschäftsführerstellung in der S1 GmbH = 19 Monate) in Höhe von 190.000,00 € -, außerdem mit Schadensersatzansprüchen wegen sittenwidriger Schädigung durch systematische Umleitung von Geschäftschancen und Einnahmen gemäß § 826 BGB in Höhe von 368.932,24 € und letztlich mit Forderungen auf Darlehnsrückzahlung inklusive Verzugszinsen in Höhe von 48.626,61 € zum Rückzahlungszeitpunkt am 31.12.2014 bzw. 52.021,06 € (Stand 31.08.2016) aus Darlehnsverträgen vom 20.06.2007 und 18.10.2007 auf. Auch beruft sich die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Auskunftsanspruchs gegen den Kläger, der ihr aus seiner Verletzung des Wettbewerbsverbots gemäß § 8 Abs. 4 des Geschäftsführeranstellungsvertrags zustehe und der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dienen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegenden Erfolg. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 und vom 25.08. 2015 sind in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang analog § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären, weil es nach der Beurteilung der Kammer an einem wichtigen Grund fehlt, der die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers hätte rechtfertigen können. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 und vom 25.08. 2015 sind nicht bereits wegen Einladungsmängeln analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig. Zwar behielt der Gesellschaftsvertrag der Beklagten grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1. S. 2 die Einladung zu Gesellschafterversammlungen dem Kläger als unstreitig ältesten Geschäftsführer vor, was es nahelegen könnte, dass Herr F und Frau C auch außerordentliche Gesellschafterversammlungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 2.Alt. nur als Mitgesellschafter unter Angabe von Gründen zunächst beantragen und erforderlichenfalls nach 2 Wochen selbst einladen konnten. Jedoch weist die Regelung in § 8 Abs. 3 S. 1 1.Alt. des Gesellschaftsvertrags der Beklagten die Einladung zu außerordentlichen Gesellschafterversammlungen nicht wie § 8 Abs. 1 S. 2 ausschließlich dem ältesten Geschäftsführer und auch nicht etwa der Geschäftsführung, sondern den Geschäftsführern zu. Nach nochmaliger Prüfung interpretiert die Kammer diese Regelung dahin, dass damit im Zweifel jeder einzelne Geschäftsführer berechtigt sein sollte, außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen; die weitere Frage, ob dies für den Kläger als ältesten Geschäftsführer nicht schon gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrags gilt, obwohl dort nur von ordentlichen Gesellschafterversammlungen die Rede ist, mag daneben dahinstehen. Weder der Wortlaut des Gesellschaftervertrags noch die Interessenlage der Gesellschaft erlauben nämlich eine eindeutige Auslegung der Regelung in § 8 Abs. 3 S. 1 1.Alt. dahin, dass bei der Einladung zu außerordentlichen Gesellschafterversammlungen Einstimmigkeit der Geschäftsführer vorliegen müsse, mit der Folge dass die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bei kontroverser Willensbildung im Kreise der Geschäftsführung - ungeachtet eines etwaigen Einladungsrechts des ältesten Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 der Gesellschaftsvertrags auch in Bezug auf außerordentliche Gesellschafterversammlungen - vom Einberufungsverlangen eines Gesellschafters mit mindestens 10 % der Kapitalanteile abhängen würde. Das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 29.09.2014, mit dem Herr F unter Berufung auf seine Funktion als Geschäftsführer den Kläger gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 1. Alt. des Gesellschaftsvertrags zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 einlud, ist mithin nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 10.08.2015, mit dem Herr F als Gesellschafter den Kläger unter Berufung auf § 8 Abs. 3 S. 1 2. Alt, des Gesellschaftvertrages zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 25.08.2015 einlud. Jedenfalls ergibt sich auch diesbezüglich die Einladungskompetenz von Herrn F aus dessen Stellung als Geschäftsführer. Weiter beanstandet der Kläger ohne Erfolg, dass die Einladungen außer dem allgemeinen Hinweis auf in hohem Maße treuwidriges und geschäftsschädigendes Verhalten seinerseits in der Vergangenheit und Gegenwart keinerlei Begründung für die beabsichtigen Beschlüsse enthielten, sodass ihm eine angemessene Vorbereitung unmöglich gewesen sei. Insoweit ist dem Kläger entgegen zu halten, dass er am 10. bzw. 11.07.2014 im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Büros in den Geschäftsräumen der Beklagten mit den Ihm vorgeworfen Wettbewerbsverstößen konfrontiert worden war, und dass vor allem nach seinem eigenen Vorbringen bereits am 22.07. und 18.08.2014 Gesellschafterversammlungen stattgefunden hatten, anlässlich derer Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung ausgelotet und letztlich auch umfassende mündliche Vereinbarungen zur Beseitigung sämtlicher Streitigkeiten getroffen worden seien, die dazu geführt hätten, dass sein Prozessbevollmächtigter im Nachgang Vertragsentwürfe erstellte, die den Verkauf seiner Geschäftsanteile an Herrn F und Frau C betrafen. Angesichts dessen vermag es nicht zu überzeugen, dass der Kläger sich auf die folgenden Gesellschafterversammlungen am 10.10.201 und 25.08.2015 nicht angemessen hätte vorbereiten können. Die bei den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 10.10.2014 und 25.08.2015 beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers und außerordentliche (fristlose) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers sind indes analog § 243 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären. Der Kläger hat im Verfahren 87 O 114/14 rechtzeitig Klage erhoben. Entgegen der Rüge der Beklagten ist die Anfechtung der Beschlüsse vom 10.10.2014 vom Kläger rechtzeitig innerhalb der gemäß § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu wahrenden Ausschlussfrist von einem Monat nach Erhalt des Protokolls anhängig gemacht worden. Die Beklagte hat übersehen, dass die Klage vorab per Fax eingereicht worden ist, welches einen gerichtlichen Eingangsstempel vom 24.11.2014 trägt. Nicht zu folgen ist dem Kläger allerdings, soweit er geltend macht, bei der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 seien seine Rechte in unzulässiger Weise beschnitten worden, weil sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt L als sein Vertreter ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 lediglich als informeller Teilnehmer betrachtet und insbesondere von der ihm gemäß § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zustehenden Versammlungsleitung und der Teilnahme an den durchgeführten Abstimmungen ausgeschlossen worden sei. Denn Rechtsanwalt L war unstreitig entgegen § 9 Abs. 2 der Satzung nicht in der Lage gewesen, eine schriftiche Vollmacht zu präsentieren. Dass er eine schriftliche Vollmacht am 22.07.2014 Rechtsanwalt M als Bevollmächtigtem der Beklagten und seiner Mitgesellschafter zu dessen Akten überlassen hatte, machte die erneute Vollmachtsvorlage im Hinblick auf einen etwaigen zwischenzeitlichen Widerruf der Vollmacht nicht entbehrlich. Auch beanstandet der Kläger in Bezug auf die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 zu Unrecht, dass Rechtsanwalt M zunächst unter Bezugnahme auf § 9 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages geltend gemacht habe, dass der Kläger nicht teilnahmeberechtigt sei, weil er nicht mehr in der Gesellschafterliste aufgeführt sei, zumal Rechtsanwalt L sodann als Vertreter des Klägers zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung zugelassen wurde. Letztlich mag das alles aber auch dahinstehen; denn jedenfalls in der Sache selbst macht der Kläger nach der Beurteilung der Kammer im Ergebnis zu Recht geltend, dass sich die ihm zur Begründung seines Ausschlusses als Gesellschafter und seiner außerordentlichen sofortigen Kündigung als Geschäftsführer vorgeworfenen unzulässigen Eigenschäfte nicht als derart schwerwiegende Verletzungen der gesellschaftlichen Treuepflicht darstellen, dass sie die von Herrn F und Frau C gegen ihn beschlossenen Maßnahmen rechtfertigen könnten. Bei der Beurteilung der bei den Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 jeweils zum Tagesordnungspunkt 3 mit den Stimmen von Herrn F und Frau C gemäß § 15 Abs. 2 c des Gesellschaftervertrags der Beklagten beschlossenen Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aus einem in seiner Person liegenden seine Ausschließung rechtfertigenden (wichtigen) Grund ist darauf abzustellen, ob die Person oder das Verhalten des Klägers als auszuschließenden Gesellschafters die Erreichung des Gesellschaftszwecks der Beklagten erheblich gefährdet oder gar unmöglich macht und deswegen sein Verbleib in der Gesellschaft untragbar erscheint. Auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern ist nur dann ein wichtiger Grund zum Ausschluss, wenn es überwiegend vom Auszuschließenden verursacht ist, bei den anderen Gesellschaftern nicht ebenfalls Ausschlussgründe vorliegen und die Zusammenarbeit in der Gesellschaft unzumutbar geworden ist. Jedenfalls kommt eine Ausschließung nur als letztes Mittel in Betracht (vgl. L dieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 19. Aufl. 2016, § 34 Rn 53) Davon ausgehend folgt die Kammer der Argumentation des Klägers, dass er - ungeachtet des gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu deren Schutz vereinbarten, auf die gesetzliche Regelung des § 112 Abs. 1 HGB verweisenden Wettbewerbsverbots - zwar Eigenschäfte betrieben habe, die aber größtenteils nicht pflichtwidrig gewesen seien, allenfalls zu geringen Schäden für die Beklagte geführt hätten und Herrn F und Frau C jedenfalls bekannt gewesen seien, die zudem ihrerseits Eigengeschäfte geführt hätten: Im Einzelnen hat der Kläger zutreffend darauf Bezug genommen, dass § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zwar für die am Tagesgeschäft der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter ein umfassendes Wettbewerbsverbot vorsehe. Jedoch enthalte § 19 Abs. 3 S. 2 eine Ausnahme für Herrn F und Frau C , aufgrund derer ihnen für ihre gleichnamigen Einzelfirmen ambulanter Handel auf nichtstationären Märkten und Messen erlaubt werde. Ferner sei er für seine schon vor der Gründung der Beklagten bestehende, nach der Gründung der Beklagten aus deren Geschäftsräumen weiterbetriebene Einzelfirma S1 durch den gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 der Satzung gefassten Gesellschafterbeschluss vom 13.03.2007 für alle Tätigkeiten, die nicht in Konkurrenz zur Beklagten stehen sowie für alle Tätigkeiten im Rahmen der U AG, die nicht in die laufenden und bestehenden Geschäfte zur Beklagten eingriffen, freigestellt worden. Überdies seien seine Mitgesellschafter jederzeit über Natur und Umfang seiner Geschäfte informiert gewesen. An der Außenfassade des Gebäudes, in welchem die Beklagte nach wie vor ihre Geschäftsräume unterhält, habe sich ein großes, gut sichtbares Schild befunden, welches auf sein Einzelunternehmen S1 hingewiesen habe. Dieses habe keineswegs nur in der Anfangszeit von der Beklagten als Untermieterin anteilige Büroräume und einen Stellplatz unter Mitbenutzung der öffentlichen Räume gemietet; die Beklagte habe ihrerseits den DSL-Anschluss von S1 mitbenutzt. In den gemeinsam genutzten Geschäftsräumen hätten Visitenkarten seines Einzelunternehmens ausgelegen. Dort seien auch Kunden, die ihn in als Inhaber der Einzelfirma S1 aufgesucht hätten, vom Personal der Beklagten empfangen und bewirtet worden und es seien Telefonate für ihn als Inhaber von S1 angenommen worden; auch sei an ihn als Inhaber von S1 gerichtete Geschäftspost unter der gemeinsam genutzten Anschrift eingegangen. Außerdem habe er noch 2014 der Beklagten unter der Bezeichnung S1 ein Darlehn über 15.000,00 € gewährt und bis Anfang 2014 sämtliche für die gemeinsam genutzten Geschäftsräume anfallenden Rundfunkgebühren ebenso wie die Kosten der Telefon- und Internetanschlüsse getragen. Vor allem aber habe er sowohl Frau C als Einzelunternehmerin wie auch der Beklagten zahlreiche eigene Rechnungen über diverse Leistungen ausgestellt, die im Verhältnis zur Beklagten zu wesentlichen Teilen ohne weiteres Konkurrenztätigkeit darstellt hätten. Jedenfalls habe er bei Eigengeschäften mit dem Wissen von Herrn F und Frau C gehandelt, sodass ihm sein Vorgehen zumindest nach § 19 Abs. 3 S. 3 der Satzung zu gestatten gewesen sei, wonach das Wettbewerbsverbot keine Anwendung auf solche Produkte finde, hinsichtlich derer der Betroffene die Gesellschaft schriftlich angefragt und die Gesellschaft sich nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage schriftlich geäußert habe. Soweit er – in Verkennung der ihm unter dem 13.03.2007 erteilten Erlaubnis – verschiedentlich in Wettbewerb zur Beklagten getreten sei, sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass Frau C und Herr F gleichzeitig ebensolche Geschäfte getätigt hätten. Sämtliche Gesellschafter hätten zu jeder Zeit eigene Geschäfte getätigt und seien dabei ohne Rücksicht auf die bestehenden Wettbewerbsverbote regelmäßig in Konkurrenz zu der Beklagten getreten. Sie hätten ihre Arbeitskraft sowie ihre Kundenkontakte nicht vollständig in die Beklagte einbringen, sondern im Rahmen ihrer einzelkaufmännischen Unternehmen selbst nutzen wollen, was durch die Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 bestätigt werde, in der es heißt, dass die Beklagte zu Beginn nicht in der Lage war, ihre Geschäftsführer angemessen zu entlohnen und dass ihre Gesellschafter darauf angewiesen waren, anderweit für ihr finanzielles Auskommen zu sorgen, wozu der Kläger in Bezug auf Frau C und Herrn F exemplarisch einzelne Geschäftsvorfälle aus der Zeit bis 2014 im Zusammenhang mit der Beschaffung von Microfasertüchern im Jahre 2008 darlegt. Hinsichtlich der von ihm im November 2014 neugegründeten S1 GmbH hat der Kläger schließlich geltend gemacht, weder gegen ein Wettbewerbsverbot noch gegen sonstige Pflichten verstoßen zu haben, da diese nicht mehr bestanden hätten oder die Beklagte sich nicht auf sie berufen könne. Der Kläger hat sich auf die von Rechtsanwalt I1 an Rechtsanwalt L gerichtete e-mail vom 01.10.2014 bezogen und ausgeführt, dass er diese Nachricht so habe verstehen müssen, dass die Beklagte ihn jedenfalls ab der Fassung des Einziehungsbeschlusses von der Pflicht zur Beachtung des Wettbewerbsverbots freistellen wollte. Anderenfalls wäre er durch das Wettbewerbsverbot, welches angesichts des weiten, im Handel mit Gütern jeglicher Art bestehenden Unternehmensgegenstandes der Beklagten ohnehin einem Berufsverbot nahekomme, außerstande gewesen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Weiter hat der Kläger in Bezug auf die S1 GmbH vorsorglich ausgeführt, dass deren Aufnahme bei I2 die Beklagte in keiner Weise tangiere, denn die von dieser angebotenen Artikel wiesen keine Überschneidung mit dem bei I2 gehandelten Sortiment der Beklagten aus. Diesen plausiblen Darlegungen, die die von der Beklagten beanstandete Vertragsverletzungen des Klägers in ganz erheblichem Maße insoweit relativieren, als danach offenbar weder die Erreichung des Gesellschaftszwecks der Beklagten erheblich gefährdet oder gar unmöglich geworden ist noch dem Kläger eine Täuschung seiner Mitgesellschafter über seine Eigengeschäfte vorzuwerfen ist, und die darüber hinaus auf Eigengeschäfte auch durch Herrn F und Frau C hinweisen, ist die Beklagte nicht überzeugend entgegen getreten. Soweit die Beklagte dargelegt hat, Herrn F und Frau C sei gemäß § 19 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags ein Dispens für ihre nichtstationäre Handelstätigkeit auf Trödelmärkten und Messen gewährt worden, weil diese Tätigkeit nur geringwertig sei und hierüber Restbestände hätten aufgelöst werden konnten, auch sei dem Kläger mit Beschluss vom 13.03.2007 eine Freistellung nur für Tätigkeiten gewährt worden, die nicht in Konkurrenz zu ihr – der Beklagten - stünden und bezogen auf eine U AG auch nicht in ihre laufenden oder bestehenden Geschäfte eingreifen dürfe, trifft dies zwar zu, ändert aber zugleich nichts daran, dass dem Wettbewerbsverbot des § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sowohl vom Kläger als auch von Herrn F und Frau C objektiv eher marginale Bedeutung zugemessen wurde. Mit Recht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beklagte selbst mit der Klageerwiderung vom 18.02.2015 im Verfahren 87 O 114/14 vorgetragen hat, dass sie zu Beginn ihre Geschäftsführer nicht angemessen entlohnen konnte und diese darauf angewiesen waren, anderweitig für ihr finanzielles Auskommen zu sorgen. Demgegenüber vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Beklagte im Anschluss daran zugleich ausführt, gleichwohl sei es Ziel gewesen, alle Kraft in die gemeinsame Gesellschaft zu stecken; insoweit sei klar vereinbart gewesen, dass keiner der Gesellschafter geschäftliche Aktivitäten ausüben durfte, die er als Geschäftsführer auch für sie – die Beklagte – wahrnehmen konnte oder wodurch ein Konflikt mit von ihm für sie wahrzunehmenden Geschäften auch nur entstehen konnte. Eben dies war offenbar gerade nicht der Fall. Jedenfalls fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass alle Gesellschafter der Beklagten sich zumindest nachträglich darüber einig geworden sind, das Wettbewerbsverbot gemäß § 19 Abs. 1 des Gesellschaftervertrags von einem bestimmten Zeitpunkt an strikt zu handhaben. Gegen eine solche Willensbildung spricht nicht zuletzt auch die unverändert geltende weitgehende Dispensierungsmöglichkeit auf schriftliche Anfrage gemäß § 19 Abs. 3. S 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beklagten, Herr F und Frau C sei die Überschreitung der Grenzen des Wettbewerbsverbots des Klägers nicht bekannt gewesen; denn der Kläger habe alles getan, um seine „hauptberufliche Nebentätigkeit“ vor ihnen zu verbergen. Außer einem Hinweisschild auf der Eingangstür und dem Briefkasten, die beide aus den Anfängen stammten, habe es in ihrem ganzen Büro nichts gegeben, was auch nur ansatzweise darauf hätte hinweisen können, dass der Kläger dort anderweitige Geschäfte getätigt hätte, als solche für sie - die Beklagte-. Immerhin stellt die Beklagte damit den Vortrag des Klägers unstreitig, dass sich an der Außenfassade des Gebäudes, in welchem die Beklagte nach wie vor ihre Geschäftsräume unterhält, ein großes, gut sichtbares Schild befand, welches auf das Einzelunternehmen S1 des Klägers hinwies. Dass Herr F und Frau C ungeachtet dessen angenommen haben wollen, der Kläger arbeite in den Geschäftsräumen der Beklagten ausschließlich für diese, ist in keiner Weise nachzuvollziehen. Umso mehr gilt dass, als die Beklagte auch das weitere Vorbringen des Klägers nicht substantiiert bestritten haben, wonach die von ihm betriebene Einzelfirma keineswegs nur in der Anfangszeit von der Beklagten als Untermieterin anteilige Büroräume und einen Stellplatz unter Mitbenutzung der öffentlichen Räume gemietet habe, während sie ihrerseits den DSL-Anschluss von S1 mitbenutzt habe. Ob im Übrigen der ursprünglich für Herrn F und Frau C bzw. die Beklagte tätige Rechtsanwalt I1 mit seiner e-mail vom 01.10.2014 auf das zugunsten er Beklagten bestehende Wettbewerbsverbot gegenüber dem Kläger nur unter der Voraussetzung verzichten wollte, dass der Kläger als Gesellschafter der Beklagten und als Gesellschafter der T GmbH ausschied und sein Gesellschafterdarlehn zurückzahle, mag dahinstehen. Selbst wenn der Kläger aufgrund dessen nicht von einem unbedingten Verzicht auf das zugunsten der Beklagten bestehende Wettbewerbsverbot ausgehen durfte, wäre dies für die Frage, ob ein hinreichend wichtiger Grund für seinen Ausschluss als Gesellschafter und seiner außerordentlichen sofortigen Kündigung vorlag, irrelevant. Gleiches gilt für die Frage, ob sich die Beschaffung von Microfasertüchern im Jahre 2008 und ihre anschließende jahrelange Vermarktung als Wettbewerbsverstoß durch Herrn F und Frau C darstellen. Jedenfalls bekräftigt die von der Beklagten vorgetragene Abwicklung dieses Geschäfts die Annahme, dass umfangreiche Eigengeschäfte der Gesellschafter der Beklagten durchaus großzügig zugelassen wurden, worauf auch der Kläger vertrauen durfte. Schließlich erlaubt auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 sowie die dabei erörterten Unterlagen nicht die Feststellung eines die Ausschließung des Klägers rechtfertigenden (wichtigen) Grundes. Soweit die Beklagte wegen der Einzelheiten der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot unter anderem auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 verweist und geltend macht, dass der Kläger dem Protokoll nicht widersprochen habe, gälten nach § 8 Abs. 7 S. 4 ihres Gesellschaftsvertrages etwaige Fehler in der Darstellung als geheilt, bezieht sich dies nur auf den Inhalt der protokollierten Erklärungen und belegt darüber hinaus nicht etwa auch deren Richtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Davon abgesehen enthält das vom Kläger in den Verfahren 87 O 114/14 und 87 O 93/15 jeweils mit der Klageschrift als Anlage K 6 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 aber auch keine hinreichend konkreten Angaben zur Verletzung des den Kläger betreffenden Wettbewerbsverbots. Das Protokoll besteht im Wesentlichen aus pauschalisierenden Bezugnahmen auf Unterlagen, die nicht beigefügt sind, und aus Wertungen. Bei dem zitierten, von Herrn F gezeigten 5 cm hohen Leitzordner mit über 100 Rechnungen und Lieferscheinen sowie e-mail-Korrespondenz der Firma S1 handelt es sich im Zweifel um den von Seiten der Beklagten im Verfahren 87 O 114/14 anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2016 zu der bereits zuvor mit Schriftsatz vom 01.02.2016 vorgelegten Anlage B 22 ohne weitere Erläuterungen vorgelegten Aktenordner mit Rechnungen. Letztere geben lediglich Anhaltspunkte auf Umsätze, die der Kläger zu bestimmten Zeitpunkten mittels Eigengeschäften erzielt hat. Die Umstände und Hintergründe der Geschäfte lassen sich nicht weiter beurteilen. Insbesondere bleibt offen, welche Gewinne der Kläger zu Lasten der Beklagten erzielt haben soll. Angesichts dessen sieht sich die Kammer aber auch nicht in der Lage, die dem Kläger vorgeworfenen Eigengeschäfte als derart schwerwiegende Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einzuordnen, dass sie die von Herrn F und Frau C gegen ihn beschlossenen Maßnahmen rechtfertigen könnten. Substanzlos ist das Vorbringen der Beklagten auch, soweit es sich auf die im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 zitierten Anlagen 1 bis 7 bezieht, die offenbar Unterlagen repräsentieren sollen, die im Rahmen der Gesellschafterversammlung von Rechtsanwalt M beispielhaft kategorisierten Schädigungshandlungen zugeordnet und von Herrn F mit einzelnen Beispielen unterlegt worden seien. Welche Unterlagen damit gemeint sind, aus denen sich die nicht näher erläuterten Konkurrenztätigkeiten, Vorteilsnahmen usw. ergeben sollen, bleibt aber unklar. Gleichermaßen gilt dies für das von der Beklagten im Verfahren 87 O 114/14 mit Schriftsatz vom 30.09.2015 als Anlage B 13 bzw. vom Kläger im Verfahren 87 O 93/15 mit der Klageschrift als Anlage K 10 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015. Zwar sind die in diesem Protokoll zitierten Anlagen ebenfalls vorgelegt. Die Anlagen 1 bis 7 sollen offenbar im Wesentlichen die – so die protokollierten Angaben von Herrn F und Rechtsanwalt M – am 23.10.2014 gegründete S1 GmbH betreffen, während die Anlagen 9 bis 17 aus früherer Zeit stammen und - so die protokollierten Angaben von Herrn F – bereits Gegenstand der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 gewesen seien. Auch diese Unterlagen geben aber lediglich Anhaltspunkte für Umsätze, die der Kläger zu bestimmten Zeitpunkten mittels Eigengeschäften erzielt haben mag. Die Umstände und Hintergründe der Geschäfte bleiben indes weitgehend unklar, zumal sich der Kläger zu einzelnen Geschäften in der im Verfahren 87 O 93/15 eingereichten Klageschrift, aber auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2016 im Verfahren 87 O 114/14 persönlich durchaus plausibel unter anderem dahingehend geäußert hat, dass er sich keines unzulässigen Wettbewerbs schuldig gemacht oder mit Kenntnis und Zustimmung von Herrn F und Frau C gehandelt habe. Für die Kammer bleibt daher auch in Anbetracht des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 und der dort zitierten Anlagen offen, ob die dem Kläger vorgeworfenen Eigengeschäfte als derart schwerwiegende Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einzuordnen sind, dass sie die von Herrn F und Frau C gegen ihn beschlossenen Maßnahmen rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen ist auch die bei den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 10.10.2014 und 25.08.2015 beschlossene außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers analog § 243 I AktG für nichtig zu erklären. Bei der Beurteilung der bei den Gesellschafterversammlungen vom 10.10.2014 und 25.08.2015 jeweils mit den Stimmen von Herrn F und Frau C beschlossenen außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers aus wichtigem Grund ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB maßgeblich, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Unter Bezugnahme auf die vorstehend ausgeführten Gründe für die Verneinung eines wichtigen, die Einziehung des Gesellschaftsanteils des Klägers rechtfertigenden Grundes verneint die Kammer auch das Vorliegen eines derart definierten wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers, die dem Kläger nach Maßgabe der von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 23.07.2016 und 11.08.2016 vorgelegten Schreiben vom 22.10.2014 und 03.09.2015 bekannt gegeben worden ist. Herrn F und Frau C war es nach allem auch zuzumuten, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Hinzu kommt, dass jedenfalls der am 25.08.2015 beschlossenen Kündigung aus wichtigem Grund § 626 Abs. 2 BGB entgegensteht, wonach die Kündigung nur innerhalb 2 Wochen erfolgen kann, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Da die dem Kläger vorgeworfenen Eigengeschäfte ganz überwiegend aus dem Jahr 2014 oder auch früher datieren, war diese Frist jedenfalls zum Zeitpunkt der im Spätsommer 2015 abgehaltenen Gesellschafterversammlung vom 25.08.2015 längst verstrichen. Es bleibt damit die Frage, ob die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 beschlossene außerordentliche (fristlose) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers gemäß § 140 BGB in eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann. Insoweit kommt es maßgeblich auf den mutmaßliche Willen des Kündigenden und die Erkennbarkeit diese Willens für den Kündigungsempfänger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs an (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 310/00 -). Davon ausgehend folgt die Kammer der Argumentation der Beklagten, dass auf ihrer Seite ein unbedingter Kündigungswille bestand, der für den Kläger erkennbar war. Letzteres folgt nicht nur daraus, dass dem Kläger bei der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 massive Vorwürfe gemacht worden sind, sondern auch daraus, dass der Kläger die Geschäftsräume der Beklagten am 10./11.07.20014 endgültig verlassen hatte und sich nach den am 22.07. und 18.08.2014 geführten Gesprächen bereitgefunden hatte, seine Geschäftsanteile an Herrn F und Frau C zu verkaufen. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger sich dessen bewusst war, dass dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.10.2014 und der darauf gestützten Kündigungserklärung unausgesprochen der Wille von Herrn F und Frau C zugrunde lag, seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag in jedem Fall auch ordentlich zu kündigen. Demensprechend ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 2 nur mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund fristlos gekündigt worden ist, für nichtig zu erklären; hinsichtlich der damit sinngemäß auch hilfsweise erklärten fristgerechten Kündigung ist der Beschluss zu bestätigen und die Klage abzuweisen. Erst recht gilt das für den Beschuss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.08.2015 zum Tagesordnungspunkt 2: auch dieser ist für nichtig zu erklären, soweit durch ihn der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn S mit 2:0 Stimmen außerordentlich gekündigt worden ist; soweit der Geschäftsführeranstellungsvertrag hilfsweise ordentlich gekündigt ist, ist der Beschluss nicht zu beanstanden und die Klage abzuweisen. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass das Geschäftsführeranstellungsverhältnis im Ergebnis bereits durch die am 10.10.2014 sinngemäß auch hilfsweise erklärte fristgerechte Kündigung beendet worden ist, da insoweit offensichtlich weiter Ungewissheit bestand. Ebenso ist die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkten 4 jeweils mit den Stimmen von Herrn F und Frau C mehrheitlich beschlossene Geltendmachung von Ersatz- und Vertragsstrafenansprüchen gegen den Kläger bzw. die Befugnis der Beklagten, gegen den Kläger jedwede Art von Unterlassungs- Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen geltend zu machen, wendet. Die Beschlüsse sind auch materiell nicht zu beanstanden. Teilweise, nämlich in Höhe von 90.676,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 8.243,36 € seit dem 04.09.2014, 04.10.2014, 04.11.2014, 04.12.2014, 04.01.2015, 04.02.2015, 04.03.2015, 04.042015, 04.05.2015, 04.06.2015 und 04.07.2015 abzüglich dagegen mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgerechneter 30.178,56 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 abzüglich darauf zum 08.12.2012 verrechneter 1.487,50 €, zum 12.05.2013 verrechneter 1.249,50 €, zum 14.06.2013 verrechneter 1.666,00 € und zum 10.07.2013 verrechneter 985,22 €, zuzuerkennen, im Übrigen aber abzuweisen ist schließlich der vom Kläger erhobene Zahlungsanspruch Wie ausgeführt ist die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 10.10.2014 beschlossene außerordentliche (fristlose) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers gemäß § 140 BGB in eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung umzudeuten. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers endete damit zum 30.06.2015. Auf den unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu der gemäß § 2 Abs. 1 des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers geltenden ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Quartals wird Bezug genommen. Dementsprechend stehen dem Kläger beginnend mit dem Monat August 2014 noch 11 Geschäftsführergehälter in Höhe von insgesamt 90.676,96 € nebst Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr.1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils 8.243,36 € seit dem 04.09.2014, 04.10.2014, 04.11.2014, 04.12.2014, 04.01.2015, 04.02.2015, 04.03.2015, 04.042015, 04.05.2015, 04.06.2015 und 04.07.2015 zu. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass ihm Gehaltszahlungen in dieser Höhe zustanden, von der Beklagten aber schuldig geblieben sind. Demgegenüber greift die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit Forderungen auf Darlehnsrückzahlung inklusive Verzugszinsen in Höhe von 48.626,61 € zum Rückzahlungszeitpunkt am 31.12.2014 bzw. 52.021,06 € (Stand 31.08.2016) nur in Höhe eines mit Wirkung zum 01.01.2015 aufrechenbaren Betrages von 30.178,56 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 abzüglich darauf zum 08.12.2012 verrechneter 1.487,50 €, zum 12.05.2013 verrechneter 1.249,50 €, zum 14.06.2013 verrechneter 1.666,00 € und zum 10.07.2013 verrechneter 985,22 € durch. Nur dieser Betrag stand der Beklagten unstreitig als mit dem Ablauf des 31.12.2014 fällig gestellter Darlehnsrückzahlungsanspruch zu und kann von ihr mit der Folge aufgerechnet werden, dass insoweit Erfüllung der Hauptforderung des Klägers eintritt und eine weitere Verzinsung der Gegenforderung der Beklagten entfällt. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.06.2016 vorgelegten Vertragsunterlagen, nämlich die als Anlagen B 17 und B 18 vorgelegten Darlehnsverträge vom 20.06.2007 und 18.10.2007 und deren als Anlage B 19 vorgelegte Kündigung vom 29.09.2014 zum 31.12.2014 Bezug genommen. Danach waren die Darlehen vom 20.06.2007 über 35.000,00 € und vom 18.10.2007 über 4.000,00 € nebst vereinbarter Zinsen in Höhe von 6 % stillschweigend prolongiert worden. Soweit seitens der Beklagten ein Betrag von 49.285,28 € einschließlich Zinsen gekündigt worden ist, ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger unter Bezugnahme auf den seinem Schriftsatz vom 26.08.2016 beigefügten, das Konto 1337 betreffenden Auszug aus der Buchhaltung der Beklagten dargelegt hat, dass sich der Darlehnsrückstand schon per 31.12.2011 auf nur noch 30.178,56 € belaufen habe und sich durch einvernehmliche Verrechnung mit ihm zustehenden Forderungen von 1.487,50 € zum 08.12.2012, 1.249,50 € zum 12.05.2013, 1.666,00 € zum 14.06.2013 und 985,22 € zum 10.07.2013 weiter ermäßigt habe. Die Beklagte hat diese Ausführungen nicht substantiiert bestritten, sondern ihrerseits unter Bezugnahme auf ihrem Schriftsatz vom 31.10.2016 beigefügte weitere, das Konto 1337 betreffenden Auszüge aus ihrer Buchhaltung nur eingewandt, der Darlehnssaldo habe zum Rückzahlungszeitpunkt am 31.12.2014 48.626,61 € betragen und sich einschließlich Verzugszinsen auf 52.021,06 € per 31.08.2016 erhöht, was vom Kläger bestritten wird. Es ist daher im Ergebnis nur von einem Saldo von 30.178,56 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 abzüglich zum 08.12.2012 verrechneter 1.487,50 €, zum 12.05.2013 verrechneter 1.249,50 €, zum 14.06.2013 verrechneter 1.666,00 € und zum 10.07.2013 verrechneter 985,22 € auszugehen, in dessen Höhe die Beklagte gegenüber der bis zum 31.12.2014 nebst Zinsen aufgelaufenen Gehaltsforderung des Klägers aufrechnen kann. Dass sich dieser Saldo zwischenzeitlich durch weitere darlehnsweise gewährte Zuwendungen der Beklagten erhöht hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat solche Zuwendungen ungeachtet des Bestreitens des Klägers nicht konkretisiert und insbesondere keinen das Konto 1337 betreffenden Auszug aus ihrer Buchhaltung für das Jahr 2012 vorgelegt. Dies geht zu ihren Lasten, zumal die pauschale Benennung ihres Steuerberaters T1 als Zeugen für die Richtigkeit der Darlehnskonten als Ausforschungsbeweisantritt unzulässig ist. Die weiteren – in der Aufrechnungsreihenfolge vorausgehend – von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnungen sind in vollem Umfang unberechtigt. Die Kammer vermag nach allem die von der Beklagten pauschal gemäß § 8 Abs. 4 des Geschäftsführervertrages und § 19 Abs. 4 d des Gesellschaftsvertrages gegen den Kläger geltend gemachten Vertragsstrafen in Höhe von 590.000,00 € wegen mindestens 59 anhand nicht näher erläuterter Rechnungen festgestellter Wettbewerbsverstöße im Zeitraum bis zum 10.10.2014, die von der Beklagten weiter gegen den Kläger pauschal gemäß § 8 Abs. 4. des Geschäftsführervertrages und § 19 Abs. 4 d der Satzung geltend gemachten Vertragsstrafen für wettbewerbswidrige Dauerhandlungen in Gestalt der Gesellschaftergeschäftsführerstellung des Klägers bei der S1 GmbH über 19 Monate seit dem 16.11.2014 in Höhe von 190.000,00 € -, sowie schließlich auch die von der Beklagten gegen den Kläger pauschal gemäß § 826 BGB geltend Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung durch systematische Umleitung von Geschäftschancen und Einnahmen in Höhe von 368.932,24 € nicht anzuerkennen. Wie ausgeführt sind Umstände und Hintergründe der dem Kläger als Wettbewerbsverstöße vorgeworfenen Eigengeschäfte weitgehend unklar geblieben. Insbesondere ist offengeblieben, welche Gewinne der Kläger zu Lasten der Beklagten erzielt haben soll. Seine Umsätze sind jedenfalls nicht mit Gewinnen gleichzusetzen, auf die die Beklagte gegebenenfalls Ansprüche erheben könnte. Vor allem aber ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass alle Gesellschafter der Beklagten sich zumindest nachträglich darüber einig geworden sind, das Wettbewerbsverbot gemäß § 19 Abs. 1 des Gesellschaftervertrags von einem bestimmten Zeitpunkt an strikt zu handhaben. Die Führung von Eigengeschäften stellt sich daher als im Zweifel durchgehend tolerierte Praxis der Beklagten bzw. ihrer Gesellschafter dar, was die nunmehrige Inanspruchnahme des Klägers mit Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüchen wegen solcher Eigengeschäfte jedenfalls als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB erscheinen lässt. Danach kann sich die Beklagte im Übrigen auch nicht auf das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht berufen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. Streitwert: 480.657,49 € für die verbundenen Verfahren 87 O 114/14 und 87 O 93/15 gemäß Beschluss vom 09.12.2014 unter weiterer Berücksichtigung der sachlich beschiedenen Hilfsaufrechnungen der Beklagten (50.000,00 € + 25.000,00 € + 5.000,00 € + 50.000,00 € + 25.000,00 € + 5.000,00 € + 90.676,96+90.676,96+90.676,96+48.626,61€)